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935.200

Tourismusförderungsgesetz

Vom 15.05.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Kanton und Gemeinden fördern zusammen den Tourismus.

Insbesondere sollen die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Tourismus gestärkt sowie die Wertschöpfung nachhaltig erhöht werden.

Der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist die notwendige Beachtung beizumessen.

Art. 2 Ziele

Ziele der Tourismusförderung sind:

  1. Die Verbesserung der Wahrnehmung des Kantons Schaffhausen als attraktive Tourismusregion
  2. Die Erhöhung der Anzahl sowie der Aufenthaltsdauer der Gäste im Kanton Schaffhausen und die Steigerung der Wertschöpfung
  3. Die Information über touristische Angebote, namentlich mittels Betrieb von Internetplattformen und Tourist Offices, welche auch der einheimischen Bevölkerung dienen

2 Fördermassnahmen

Art. 3 Förderbeiträge

Zur Erreichung der Ziele werden an eine Tourismusorganisation im Kanton Schaffhausen jährliche Förderbeiträge ausgerichtet. Diese setzen sich zusammen aus Beiträgen des Kantons und der Gemeinden sowie aus Kurtaxen.

Die Kurtaxen sind insbesondere für die Information über touristische Angebote gemäss Art. 2 lit. c zu verwenden.

Art. 4 Voraussetzungen für Förderbeiträge

Die Förderbeiträge werden an eine Tourismusorganisation ausgerichtet, die:

  1. ein auf mindestens vier Jahre ausgerichtetes Konzept zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2 einreicht
  2. die erforderlichen professionellen Strukturen und fachlichen Fähigkeiten für die effiziente Umsetzung des Konzepts aufweist
  3. sich mit eigenerwirtschafteten Mitteln angemessen an der Umsetzung des Konzepts beteiligen kann
  4. einen wesentlichen Anteil der touristischen Leistungsträger vertritt

Durch geeignete Publikation ist Gelegenheit zur Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung der Beiträge zu geben.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 5 Leistungsvereinbarung

Der Regierungsrat schliesst mit der Tourismusorganisation eine jeweils auf längstens vier Jahre befristete Leistungsvereinbarung ab.

Die Leistungsvereinbarung stellt die effiziente Umsetzung des Konzepts zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2 durch die Tourismusorganisation sowie die zweckbestimmte Mittelverwendung sicher und regelt die Modalitäten der Ausrichtung der Beiträge an die Tourismusorganisation sowie das Berichtswesen und das Controlling.

Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren.

3 Beiträge

Art. 6 Beitrag des Kantons

Der Kanton entrichtet einen jährlichen Beitrag von Fr. 250'000.00.

Art. 7 Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen und Stein am Rhein entrichten jährliche Beiträge von Fr. 4.00 pro Einwohner. Die übrigen Gemeinden entrichten jährliche Beiträge von Fr. 2.00 pro Einwohner.

Die Beiträge der Gemeinden bemessen sich anhand der vom Kanton Schaffhausen jährlich publizierten Einwohnerzahlen per 31. Dezember des Vorjahres.

Art. 8 Kurtaxe

Der Kanton erhebt eine Kurtaxe von Fr. 2.50 pro Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb.

Als Beherbergungsbetrieb gilt, wer Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt anbietet, wie insbesondere Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, private Fremdenzimmer, Campingplätze, Gruppenunterkünfte, Jugendherbergen, Massenlager, Bed and Breakfast-Betriebe, über Internet-Plattformen angebotene Unterkünfte und Bauernhöfe mit Übernachtungsangebot.

Von der Kurtaxe ausgenommen ist die Beherbergung von Jugendorganisationen, Behindertenorganisationen und Schulklassen sowie Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr.

Veränderungen der Höhe der Kurtaxe beschliesst der Kantonsrat als Dekret.

Art. 9 Einziehen der Kurtaxe

Die Kurtaxe wird durch die Beherbergungsbetriebe eingezogen und ist an die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle weiter zu leiten.

Verletzen Beherbergungsbetriebe vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten, unterliegen sie einer Strafabgabe. Diese wird vom zuständigen Departement festgesetzt und beträgt mindestens das Doppelte und höchstens das Vierfache der von der Pflichtverletzung betroffenen oder von einem vergleichbaren Betrieb im gleichen Zeitraum eingezogenen Kurtaxen.

Als Pflichtverletzungen gelten das unterlassene oder mangelhafte Einziehen, die Auskunftsverweigerung oder das nicht vollständige Weiterleiten der Kurtaxen innert dreier Monate trotz vorheriger schriftlicher Mahnung.

Art. 10 Schweigepflicht

Personen, die mit dem Einziehen und Weiterleiten der Kurtaxe betraut sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angaben der Abgabepflichtigen verpflichtet.

4 Tourismusförderungsfonds

Art. 11 Tourismusförderungsfonds

Kommt keine Leistungsvereinbarung mit einer Tourismusorganisation zustande, ist der Regierungsrat für die Aufrechterhaltung der Verfolgung der Ziele gemäss Art. 2 verantwortlich.

Der Regierungsrat errichtet dazu einen Fonds gemäss Art. 23 Finanzhaushaltsgesetz für die Kurtaxen sowie die Beiträge des Kantons und der Gemeinden und betraut eine Dienststelle mit der zweckbestimmten Verwendung der Mittel. Der Regierungsrat kann auch Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.

Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

5 Rechtspflege

Art. 12 Rechtspflege

Die Veranlagung der Kurtaxe durch die Beherbergungsbetriebe kann mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Inrechnungstellen der Kurtaxe gilt als deren Veranlagung.

Rekursentscheide des zuständigen Departements können mit Beschwerde beim Obergericht als Verwaltungsgericht angefochten werden. Rekurse an den Regierungsrat sind ausgeschlossen.

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.

Art. 13 Zweckentfremdung

Verwendet die Tourismusorganisation die Förderbeiträge nicht gemäss Leistungsvereinbarung, fordert das zuständige Departement diese im Umfang der Zweckentfremdung zurück.

Die zurückerstatteten Förderbeiträge gehen nach Massgabe der geleisteten Beiträge an den Kanton und die Gemeinden.

6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der obligatorischen Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[1].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2017, S. 797, S. 1990

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.05.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 797, S. 1990

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.05.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 797, S. 1990