Lexipedia

935.501

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

(Verordnung EG BGS)

Vom 15.06.2021 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 2021[1],

beschliesst:

1 Vollzug

Art. 1 Vollzug

Das Departement des Innern ist, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird, Vollzugsbehörde im Bereich des EG BGS.

Im Bereich der Spiellokale ist das Interkantonale Labor für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.

Das Sekretariat des Departements des Innern ist kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele.

2 Kleinspiele

Art. 2 Bewilligung für Kleinspiele

Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind spätestens drei Monate vor deren geplanter Durchführung beim Sekretariat des Departements des Innern mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 3 Information der Gemeinde

Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren.

3 Spiellokale

Art. 4 Bewilligung für Spiellokale

Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 5 Standort neuer Spiellokale

Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

Art. 6 Öffnungszeiten der Spiellokale

Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss[2] geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten[3].

Art. 7 Aufsicht in Spiellokalen

Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich für die Aufsicht im Spiellokal.

4 Abgaben

Art. 8 Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale

Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.

Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder eines Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.

Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautomaten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata-Rückerstattung, wobei für diese der Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bzw. der Betriebsaufgabe entscheidend ist. Bei späterer Mitteilung an das Sekretariat des Departements des Innern wird auf den Zeitpunkt der Mitteilung abgestellt.

Art. 9 Spielbankenabgabe

Das Sekretariat des Departements des Innern fordert jährlich beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.

5 Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn

Art. 11 Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn

Die Verwendung des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen richten sich nach der Lotteriegewinnfonds-Verordnung[4] und der Swisslos-Sportfonds-Verordnung[5].

6 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:

  1. die Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung; SpBV) vom 21. Januar 2002

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2021, S. 1209

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 1209
09.01.2024 01.01.2024 § 10 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.06.2021 01.07.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 1209
§ 10 09.01.2024 01.01.2024 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 12