Diese Verordnung regelt die Verwendung von Erträgen von Lotterien und Wetten im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 sowie der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005, insbesondere die Verwendung der Erträge der Swisslos sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen. *
935.521
Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds
(Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV)
Präambel
gestützt auf die Art. 24 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 und Art. 13 des Kulturgesetzes vom 9. Januar 2006,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Lotteriegewinnfonds und Swisslos-Sportfonds *
Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten gemäss § 1 wird dem Lotteriegewinnfonds sowie dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen. *
Der Regierungsrat legt die Aufteilung der Erträge auf die beiden Fonds mit separatem Beschluss fest.
Art. 3 Verwendungszweck
Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten nach § 1 wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet, insbesondere für:
- die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Kulturpflege
- gemeinnützige und wohltätige Projekte aller Art
- humanitäre Hilfsaktionen und Katastrophenhilfe
Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung des Sports sowie das entsprechende Verfahren richten sich nach der Sportfondsverordnung. *
Die von den Lotterie- und Wettunternehmen zu leistende Spielsuchtabgabe wird dem Fonds für Suchtprophylaxe und Gesundheitsförderung zugewiesen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen
Art. 4 Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus dem Lotteriegewinnfonds sind schriftlich beim zuständigen Departement bzw. bei der Staatskanzlei einzureichen und müssen Folgendes enthalten:
- Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und gegebenenfalls Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werdegang
- Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts und der Angaben zur Umsetzung enthält sowie Mitwirkende nennt
- einen Kostenvoranschlag (Budget) über die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen
- einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer möglichen Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Angaben über zu erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge enthält
- Angaben zu den weiteren Beitragsvoraussetzungen gemäss § 5
In begründeten Fällen kann auf einzelne Angaben verzichtet werden oder es können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.
Gesuche für Projektbeiträge sind so einzureichen, dass in der Regel vor Projektstart darüber befunden werden kann.
Art. 5 Weitere Voraussetzungen
Finanzielle Beiträge können ausgerichtet werden für Projekte, Vorhaben oder Trägerschaften:
- die einen klaren Bezug zum Kanton Schaffhausen aufweisen
- die von überregionaler, interkantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung sind
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat angemessene Eigenleistungen zu erbringen und Bemühungen zur Erschliessung weiterer Beiträge Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Projekt umgesetzt wird, zu unternehmen. Die Ausrichtung von Beiträgen kann an Auflagen und Bedingungen, insbesondere an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter, geknüpft werden.
Startbeiträge an Institutionen oder Einrichtungen können nur gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis erbracht ist.
Der Nachweis für die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin.
Art. 6 Ausnahmen
Leistungen für wohltätige Zwecke, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen oder für die Katastrophenhilfe, bedürfen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht.
Beiträge für wohltätige Zwecke können in zeitlich dringlichen Fällen ungeachtet der Erfordernisse von § 4 und der Voraussetzungen von § 5 ausgerichtet werden.
3 Zuständigkeit und Berichterstattung
Art. 8 Form der Leistungen
Leistungen aus dem Lotteriegewinnfonds können als Barleistung oder als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden und mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein. Sie können als Gesamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden. Im Rahmen von befristeten Leistungsvereinbarungen können Rahmenkredite gewährt werden.
Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Leistungen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.
Eine Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von zwei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde.
Art. 9 Widerruf und Rückforderung
Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie missbräuchlich erwirkt wurden, die zeitgerechte Unterbreitung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach erfolgter Aufforderung unterbleibt oder bei missbräuchlichem Verhalten nach der Zusage.
Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn:
- im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden
- das Projekt anders als vorgestellt verwirklicht wurde
- finanzielle Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden
- Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden
Erbrachte Leistungen können unter den gleichen Voraussetzungen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.
Art. 10 * Berichterstattung
Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Lotteriegewinnfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte und über die Rechnung des Fonds.
4 Schlussbestimmung
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt die folgenden Regierungsratsbeschlüsse:
- Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984 betreffend Verwendung der Lotteriegewinne
- Regierungsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 betreffend Lotteriegewinn-Fonds / Ausrichtung von Beiträgen
Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] sowie in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Soweit finanzielle Beiträge aus dem Lotteriegewinnfonds bereits zugesichert sind, findet § 4 dieser Verordnung keine Anwendung.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.12.2006 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2006, S. 1737 |
| 13.03.2012 | 01.04.2012 | § 7 | aufgehoben | Abl. 2012, S. 381 |
| 14.02.2023 | 01.01.2023 | § 1 Abs. 1 | geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| 14.02.2023 | 01.01.2023 | § 2 | Titel geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| 14.02.2023 | 01.01.2023 | § 2 Abs. 1 | geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| 14.02.2023 | 01.01.2023 | § 3 Abs. 2 | geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| 14.02.2023 | 01.01.2023 | § 10 | totalrevidiert | Abl. 2023, S. 293 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.12.2006 | 01.01.2007 | Erstfassung | Abl. 2006, S. 1737 |
| § 1 Abs. 1 | 14.02.2023 | 01.01.2023 | geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| § 2 | 14.02.2023 | 01.01.2023 | Titel geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| § 2 Abs. 1 | 14.02.2023 | 01.01.2023 | geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| § 3 Abs. 2 | 14.02.2023 | 01.01.2023 | geändert | Abl. 2023, S. 293 |
| § 7 | 13.03.2012 | 01.04.2012 | aufgehoben | Abl. 2012, S. 381 |
| § 10 | 14.02.2023 | 01.01.2023 | totalrevidiert | Abl. 2023, S. 293 |