Lexipedia

935.901

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Vom 26.11.2013 (Stand 01.04.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 (RiskG)[1] und die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 30. Januar 2019 (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV)[2]*

beschliesst:

Art. 1 Vollzug

Zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten sowie die gestützt darauf erlassene Risikoaktivitätenverordnung ist für den Kanton Schaffhausen die Fachstelle Sport. Es obliegen dieser insbesondere: *

  1. Erteilung, Verlängerung und Entzug von Bewilligungen
  2. Eintrag der notwendigen Daten im zentralen Bewilligungsverzeichnis des Bundesamtes für Sport BASPO
  3. Ergreifen von Massnahmen bei Missachtung der Vorschriften für Risikoaktivitäten

Vorbehalten bleiben Aufgaben, für die das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein anderes Organ zuständig erklären.

Art. 2 Kontrollen und Meldepflichten

Die Fachstelle Sport hat die für das Anbieten von Risikoaktivitäten geltenden Vorschriften zu überwachen und Verstösse von Personen, für die ein anderer Kanton zuständig ist, an dessen Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. *

Es ist befugt, bei gewerbsmässigen Anbietern von Risikoaktivitäten Kontrollen durchzuführen.

Es kann die Schaffhauser Polizei und andere kantonale Behörden zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.

Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Fachstelle Sport festgestellte Verstösse mitzuteilen.

Art. 3 Gebühren

Die Gebühren für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art. 23 RiskV. *

Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Risikoaktivitätengesetzgebung stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Regelung nicht abgedeckt werden, sind nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu erheben.

Art. 4 Verfahren, Rechtsschutz

Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen der eidgenössischen Risikoaktivitätengesetzgebung Anwendung.

Übertretungen gegen Art. 15 RiskG werden von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[3] verfolgt und beurteilt.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971[4].

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2013, S. 1751

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 1751
20.02.2024 01.04.2024 Ingress geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
20.02.2024 01.04.2024 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
20.02.2024 01.04.2024 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
20.02.2024 01.04.2024 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2013 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2013, S. 1751
Ingress 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
§ 1 Abs. 1 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
§ 2 Abs. 1 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
§ 3 Abs. 1 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13