Öffentlichen Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie gemeinnützigen Unternehmungen kann die Ausübung des Pfandleihgewerbes bewilligt werden.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen keine Betreibungen und Verlustscheine aufweisen und nicht wegen Delikten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit haben.