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970.110

Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

Vom 29.08.1977 (Stand 02.07.2001)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

Art. 1

Es wird ein «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit» in der Höhe von Fr. 25'000.00 jährlich geschaffen. Dieser wird erstmals 1978 ausgerichtet. Die Preissumme kann erhöht werden durch Beiträge von Gemeinden, Kirchen, Firmen, Vereinen und Privaten. *

Art. 2

Der Preis wird verliehen an Personen und Organisationen, die sich um das Verständnis von Entwicklungsproblemen im Zusammenhang Schweiz–Dritte Welt besonders bemüht oder zu deren Lösung beigetragen haben.

Art. 3

Der Preis ist von den Preisträgern für das Problemfeld Entwicklung–Unterentwicklung einzusetzen.

Art. 4

Der Grosse Rat bestimmt je für eine Amtsdauer das siebenköpfige Preiskuratorium, dem drei Mitglieder des Grossen Rates angehören, und das sich im übrigen selber konstituiert. Es wirkt ehrenamtlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1977, S. 1075

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.08.1977 29.08.1977 Erlass Erstfassung Abl. 1977, S. 1075
02.07.2001 02.07.2001 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2001, S. 1064

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.08.1977 29.08.1977 Erstfassung Abl. 1977, S. 1075
§ 1 Abs. 1 02.07.2001 02.07.2001 geändert Abl. 2001, S. 1064