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111.23

Bereinigung der Wappen der Bezirke des Kantons Solothurn

Vom 28.03.1941 (Stand 01.01.1988)

Präambel

Es wird Kenntnis genommen von der Bereinigung der Bezirkswappen des Kantons Solothurn, wie sie vom Staatsarchiv unterm 11. März 1941 vorgelegt wird, und

beschlossen:

Art. 1

Der durch das Staatsarchiv beantragten Bereinigung der Wappen der Bezirke des Kantons Solothurn wird die Genehmigung erteilt. Danach haben als Bezirkswappen folgende Wappendarstellungen zu gelten:

  1. Bezirk Solothurn: Geteilt von Rot und Silber.
  2. Bezirk Lebern: In Rot goldener Pfahl, belegt mit zwei und einem halben, schwarzen, geraden Sparren.
  3. Bezirk Bucheggberg: In Gold drei pfahlweise gestellte fünfblättrige, rote Rosen mit goldenen Butzen und grünen Kelchblättern.
  4. Bezirk Wasseramt: Fünfmal schräglinks geteilt von Rot und Silber.
  5. Bezirk Thal: In Rot auf silbernem zackigem Dreiberg silberner, rechtsblickender Falke mit gespreiteten Flügeln (nach Vorlage).
  6. Bezirk Gäu: Zweimal geteilt von Rot, Silber und Schwarz.
  7. Bezirk Olten: In Silber grüner Dreiberg mit drei grünen, rotstämmigen Tannen.
  8. Bezirk Gösgen: Schräglinks geteilt von Rot und Silber.
  9. Bezirk Dorneck: In Silber zwei schwarze, abgewendete Angeln (nach Vorlage).
  10. Bezirk Thierstein: In Gold auf grünem Dreiberg, schreitende (auf jedem Berg ein Fuss), rote Hindin mit gesträussten Ohren.

Art. 2

Als massgebende Vorlagen gelten die mit diesem Beschluss genehmigten Wappenskizzen. Sie sind mit den Stempeln der Staatskanzlei und des Staatsarchivs zu versehen und im Staatsarchiv aufzubewahren.

Egress

GS 75, 214

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.03.1941 28.03.1941 Erlass Erstfassung GS 75, 214
08.06.1986 01.01.1988 § 1 Abs. 1, d) geändert -
08.06.1986 01.01.1988 § 1 Abs. 1, e) geändert -
08.06.1986 01.01.1988 § 1 Abs. 1, f) geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.03.1941 28.03.1941 Erstfassung GS 75, 214
§ 1 Abs. 1, d) 08.06.1986 01.01.1988 geändert -
§ 1 Abs. 1, e) 08.06.1986 01.01.1988 geändert -
§ 1 Abs. 1, f) 08.06.1986 01.01.1988 geändert -