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111.32

Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane

(Publikationsverordnung, PuV)

Vom 02.05.2023 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018[1]

beschliesst:

1. Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018[2].

2. Amtsblatt

Art. 2 Rubriken

Das Amtsblatt führt die Rubrik «Behörden und politische Rechte» und die weiteren Rubriken, welche die Staatskanzlei in Absprache mit der Anbieterin der Publikationsplattform festlegt.

Art. 3 Erscheinungsweise

Das Amtsblatt erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum des Erscheinungstages. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006[3].

In Ausnahmefällen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet werden.

Amtliche Texte der Rubrik «Behörden und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich.

Art. 4 Erlasse und Erlassänderungen

Erlasse und Erlassänderungen werden unter Angabe von Erlasstitel, der beschliessenden Stelle und des Links auf die Publikation in der amtlichen Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS) publiziert.

Art. 5 Meldestellen

Meldestellen sind öffentliche Organe und Private, die zur Publikation bestimmte Inhalte (Meldungen) einreichen. Es sind dies insbesondere:

  1. Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden;
  2. Öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes;
  3. Juristische Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
  4. Private und privatrechtliche Organisationen, soweit ihnen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.

Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit einer Meldung verantwortlich.

In Ausnahmefällen kann die Staatskanzlei mit der Erfassung einer Meldung beauftragt werden.

Art. 6 Weitere Bekanntmachungen

Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, an welchen ein öffentliches Interesse besteht, können im Amtsblatt publiziert werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und keine politische Werbung enthalten.

Die Staatskanzlei entscheidet über die Publikation.

Art. 7 Publikationsgebühren

Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.

Sie wird bei den Meldestellen nach § 5 Absatz 1 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Bei den Organisationseinheiten des Kantons wird sie nur erhoben, sofern diese die Publikationsgebühr auf einen Dritten überwälzen können.

Art. 8 Suchfunktionen

Amtliche Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, welche eine Suche insbesondere nach Stichworten, Rubrik oder Meldestelle ermöglicht.

Externe Suchmaschinen und Archivdienste werden, soweit technisch möglich, zur Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung im Internet angewiesen.

Art. 9 Datenschutz

Die Staatskanzlei legt die Öffentlichkeitsdauer (Minimum - Maximum oder unbegrenzt) je Meldetyp als Voreinstellung fest. Die minimal mögliche Öffentlichkeitsdauer beträgt einen Monat.

Mit Ausnahme der unbegrenzt zu veröffentlichen Meldetypen wird die Öffentlichkeitsdauer einer Meldung innerhalb des vorgegebenen Rahmens durch die Meldestelle festgesetzt. Sobald die Öffentlichkeitsdauer abgelaufen ist, ist der Zugriff mittels Suchfunktion nicht mehr möglich.

Die Öffentlichkeitsdauer von Meldungen mit Personendaten ist zwingend einzuschränken. Der Zugriff auf solche Meldungen mittels Suchfunktion ist nur bis zur Erfüllung des Publikationszweckes zulässig.

Ist der Zweck einer Publikation von Meldungen gemäss Absatz 3 nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf maximal 3 Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer vorgesehen werden.

Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 VSHAB[4].

Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 3 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn:

  1. die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung Kenntnis genommen hat; und
  2. die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.

Meldungen, die nicht mehr über die Publikationsplattform zugänglich sind, können beim Staatsarchiv eingesehen werden.

3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS)

Art. 10 Systematik

Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgende 9 Teile gegliedert:

  1. Grundlagen, Organisation, Gemeinden;
  2. Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung;
  3. Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug;
  4. Schule, Kirche, Kultur;
  5. Polizei, Militär, Zivilschutz;
  6. Finanzen, Regalien;
  7. Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr;
  8. Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht;
  9. Volkswirtschaft.

Art. 11 Sicherungskopien

Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs auf die BGS in ausserordentlichen Lagen. 

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen

Die massgebende Fassung einer Amtsblattpublikation ist die auf dem Amtsblattportal publizierte und elektronisch signierte Einzelmeldung im Format PDF.

Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten und elektronisch signierten Fassungen im Format PDF.

Art. 13 Datensicherheit

Die Staatskanzlei ergreift die notwendigen vertraglichen, technischen und organisatorischen Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewähren. Sie stellt insbesondere sicher, dass die veröffentlichten Texte tatsächlich vom korrekten Urheber stammen (Authentizität) und nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integrität).

Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES)[5] versehen. In dringenden Fällen kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elektronische Signatur verzichtet werden.

Art. 14 Bezug von Daten zum Eigengebrauch

Die unentgeltliche Konsultation der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz[6] veröffentlichten Daten umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch.

Art. 15 Auflagen für die Verwertung von Daten

Für die Verwertung der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz[7] veröffentlichten Daten gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden;
  2. Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder weiteren Zusätzen unterscheiden;
  3. Sie sind mit einem Hinweis zu versehen, dass allein die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei massgebend ist;
  4. Personendaten in Texten des Amtsblattes müssen entfernt werden, sobald die Staatskanzlei diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht;
  5. Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als jenen nach Buchstabe d dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet werden.

Art. 16 Einsichtnahme

Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der Staatskanzlei, den Oberämtern und den Gemeinden unentgeltlich eingesehen werden.

Art. 17 Druckausgaben

Die gesammelten Amtsblattausgaben der Vorwoche können bei der Staatskanzlei gegen eine Gebühr von 6 Franken im Abonnement in gedruckter Form bezogen werden.

Die Staatskanzlei kann die Amtliche Sammlung (GS) sowie einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) auf Bestellung zum Selbstkostenpreis in gedruckter Form anbieten.

Art. 18 Archivierung

Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt mindestens jährlich durch das Staatsarchiv.

Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»).

Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt.

Egress

RRB Nr. 2023/721 vom 2. Mai 2023.

Die Einspruchsfrist ist am 3. Juli 2023 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2023.

GS 2023, 12

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023, 12

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.05.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023, 12