Der Regierungsrat ist zuständig
Das Departement ist zuständig
- zur Verleihung des Kantonsbürgerrechtes an Schweizer Bürger und Bürgerinnen (§ 13 Bürgerrechtsgesetz);
- zur Antragstellung an die Fachkommission Bürgerrecht (§ 16 Bürgerrechtsgesetz);
- für Meinungsäusserungen nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 29 Abs. 1 BüG;
- für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht (§ 24 Bürgerrechtsgesetz);
- für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 37 Absatz 2 BüG.
Das kantonale Amt ist zuständig, wenn im Gesetz oder in einer Verordnung nichts anderes bestimmt ist.