Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu besetzen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.
Bei Unterlistenverbindungen werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.
Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
Leere Stimmen auf gültigen Stimmzetteln entstehen und sind als solche zu zählen, wenn die Zettel unausgefüllt abgegeben werden.