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113.111

Gesetz über die politischen Rechte

(GpR)

Vom 22.09.1996 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 25 ff. der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. Juni 1995 und vom 1. April 1996

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Gegenstand des Gesetzes

Art. 1 I. Wahlen und Abstimmungen

Das Gesetz findet Anwendung auf alle kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen. Als regional gelten Volkswahlen und -abstimmungen in Amteien, Bezirken, Kreisen und Zweckverbänden.

Auf die eidgenössischen Volkswahlen und -abstimmungen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.

Sinngemäss ergänzende Anwendung findet das Gesetz auf kommunale Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden stattfinden.

Art. 2 II. Volksinitiative, Volksauftrag[2] und fakultatives Referendum

Das Gesetz regelt das Zustandekommen

  1. der Volksinitiative und Volksauftrag nach den Artikeln 29-34 der Kantonsverfassung (KV);
  2. des fakultativen Referendums nach Artikel 36 KV;
  3. des Begehrens auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates nach Artikel 28 KV.

Es regelt ferner die Abstimmung über solche Begehren sowie die Durchführung von Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV.

2. 2.

2.1. Die Stimmfähigkeit

Art. 3 I. Begriff

Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.

Art. 4 II. Ausschluss

Von der Stimmfähigkeit ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.*

2.2. Die Stimmberechtigung

Art. 5 I. Allgemeine Regelung

Stimmberechtigt sind Stimmfähige, die tatsächlich am Orte wohnen und nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind:[3]*

  1. in der Einwohnergemeinde: Schweizer und Schweizerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind;
  2. in der Bürgergemeinde: Ortsbürger und Ortsbürgerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind;
  3. in der Kirchgemeinde: die unter Buchstabe a) aufgeführten Einwohner und Einwohnerinnen des Kirchgemeindegebietes, die der betreffenden Konfession angehören sowie die niedergelassenen Ausländer und Ausländerinnen, denen die Kirchgemeinde das Stimmrecht gewährt hat;
  4. in kantonalen Angelegenheiten: Schweizer und Schweizerinnen, welche in einer solothurnischen Einwohnergemeinde zur Niederlassung angemeldet sind.

Das Stimmrechtsdomizil in eidgenössischen, in kantonalen und in regionalen Angelegenheiten befindet sich in der Einwohnergemeinde, in welcher der oder die Stimmfähige stimmberechtigt ist (politischer Wohnsitz).

Art. 6 II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen

Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten auszuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen ausüben.

Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und nach diesem Gesetz.

Art. 7 Die Wählbarkeit

Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.

Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.

3. Die Wahl- und Abstimmungsorganisation

3.1. Das Stimmregister

Art. 8 I. Definition

Das Stimmregister ist ein Verzeichnis der Stimmberechtigten.

Art. 9 II. Führung und Nachführung

Jede Gemeinde führt ein Stimmregister.

Die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für die Wahrnehmung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sind im Auslandschweizer-Stimmregister aufzunehmen.*

Das Stimmregister ist laufend nachzuführen.

Art. 10 III. Abklärung der Stimmberechtigung

Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmberechtigung von Amtes wegen zu prüfen.

Personen mit unklaren Wohnverhältnissen haben nachzuweisen, dass sie nicht an einem anderen Ort, wo sie zur Niederlassung oder zum Aufenthalt angemeldet sind, im Stimmregister eingetragen sind.*

Bestehen beim Wahlbüro begründete Zweifel oder werden Tatsachen geltend gemacht, die den Ausschluss von der Stimmberechtigung bewirken könnten, verlangt es schriftliche Beweise.

Art. 11 IV. Öffentlichkeit

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während des ganzen Jahres zu den vom Gemeinderat festgesetzten und publizierten Zeiten zur Einsichtnahme offen.

Nicht öffentlich sind Kopien des Stimmregisters, die als Grundlage für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen verwendet werden.

Art. 12 V. Datenschutz

Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen sind zu vernichten, wenn sie für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

Art. 13 VI. Schliessung des Stimmregisters

Am Vortag zum Urnengang wird das Stimmregister geschlossen.

Art. 14 VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug

Will eine Person, die im Stimmregister nicht eingetragen ist, ihr Stimmrecht am Abstimmungs- oder an einem Vortag geltend machen, hat sie ihr Begehren dem Wahlbüro zu unterbreiten und zu begründen. Das gleiche gilt, wenn die Stimmberechtigung einer Person bestritten wird.

Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag oder während der Frist für die briefliche Stimmabgabe in einer Gemeinde zuziehen, haben sich schriftlich darüber auszuweisen, dass sie ihr Stimmrecht für den betreffenden Urnengang am bisherigen Wohnort noch nicht ausgeübt haben.

Das Wahlbüro entscheidet ohne Verzug.

3.2. Die Wahlbüros

Art. 15 I. Gemeindewahlbüros 1. Bestand

Jede Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde hat mindestens ein Wahlbüro zu bestellen.

Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.

Art. 16 2. Aufgaben

Die Gemeindewahlbüros überwachen die Stimmabgabe und ermitteln die Resultate der Urnengänge in den Gemeinden.

Art. 17 3. Mitgliederzahl

Die Wahlbüros bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder kann in der Gemeindeordnung höher festgelegt werden.

Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros kann

  1. für grosse Auszählarbeiten Stimmberechtigte der Gemeinde einsetzen;
  2. das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten ergänzen, wenn dieses nicht vollzählig ist.

Art. 18 4. Konstituierung Einberufung Ausstand

Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitglieder der Wahlbüros amten.

Art. 19 5. Beachtung der Rechtsnormen

Das Wahlbüro wahrt das Wahl- und Stimmgeheimnis und ist verantwortlich für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen.

Werden seine Anordnungen nicht respektiert, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet. Falls ein Straftatbestand vorliegt, hat das Wahlbüro Strafanzeige einzureichen.

Art. 20 II. Gemeindezentralwahlbüros

Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bestellen ein Gemeindezentralwahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstimmungsprotokolle der verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fest.

Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro analog anwendbar.

Der Gemeinderat kann die Funktionen des Zentralwahlbüros einem Wahlbüro übertragen.

Art. 21 III. Regionale Wahlbüros

Die Oberämter amten als regionale Wahlbüros. Sie ermitteln die Ergebnisse der eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsprotokolle für den Bezirk, Kreis oder Zweckverband.

Die Oberämter können bei grossem Kontrollaufwand Stimmberechtigte der Amtei einsetzen.

Art. 22 IV. Kantonales Wahlbüro

Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie ermittelt die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

Art. 23 V. Aufsicht

Die Oberämter üben die Aufsicht über die Wahlbüros der Gemeinden aus. Sie sorgen dafür, dass die Tätigkeit der Wahlbüros reibungslos und ohne Verzögerung vor sich geht.

Die Staatskanzlei übt die Oberaufsicht aus.

Art. 23bis* Elektronische und technische Hilfsmittel

Der Kanton unterhält ein elektronisches Wahl- und Abstimmungssystem, mit welchem die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen ermittelt werden.

Die Wahlbüros verwenden dieses System für alle eidgenössischen, kantonalen und regionalen Urnenwahlen und -abstimmungen.

Die Gemeinden sind berechtigt, dieses System auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen einzusetzen.

Die Staatskanzlei bewilligt den Einsatz technischer Geräte für die Ermittlung der Ergebnisse. Sie kann die Bewilligung mit bestimmten Auflagen verbinden.

Sie bewilligt überdies die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind, und den Einsatz von elektronischen Lesegeräten.*

3.3. Das Wahllokal

Art. 24

Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllokal einzurichten.

Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden können.

3.4. Die Wahlzellen

Art. 25

Im Wahllokal ist mindestens eine Wahlzelle aufzustellen oder ein Raum zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl- oder Stimmzettel ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.

3.5. Die Wahlurnen

Art. 26 Obligatorium

Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz sind Urnen zu verwenden.

3.6. Die Stimmrechtsausweise

Art. 27 I. Legitimation

Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für den er ausgestellt wurde.

Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.

Art. 28 II. Zuständigkeit*

Die Gemeindeverwaltung lässt für jeden Urnengang Stimmrechtsausweise für die Stimmberechtigten drucken. Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe sind in einer spezialisierten Druckerei zu drucken.*

Wird das Stimmrecht nach § 14 anerkannt, stellt das Wahlbüro einen provisorischen Stimmrechtsausweis aus.

Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Stimmrechtsausweise.

Art. 28bis* Verlust von Stimmrechtsausweisen

Bei Verlust eines Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeindeverwaltung ein Ersatzausweis verlangt werden.

Der Ersatzausweis wird nur der stimmberechtigten Person gegen Identitätsnachweis ausgehändigt.

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlbüro vor der Wahl oder Abstimmung eine Liste mit den Namen jener Stimmberechtigten, welche einen Ersatzausweis erhalten haben.

3.7. Wahl- und Stimmmaterial*

Art. 28ter* Aufbewahren von Wahl- und Stimmmaterial

Die Gemeindeverwaltung bewahrt Blanko-Stimmrechtsausweise, leere Zustellkuverts sowie Wahl- und Stimmzettel in einem verschlossenen Archivraum oder Kasten auf, zu welchem nur die in der Sache zuständigen Personen Zugang haben.

4. Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise*

Art. 29

Die Wahlen (Kantons-, Regional- und Gemeindewahlen) erfolgen nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip), sofern sie nicht auf Grund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher Vorschriften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sind.

Art. 29bis* Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise

Die Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt: Die Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält soviele Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist.

Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los.

5. Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen

5.1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten

Art. 30 I. Zuständigkeit

Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt:

  1. durch den Regierungsrat für die:
  1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen;
  2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerungswahlen;
  3. kantonalen Ersatzwahlen;
  4. kantonalen Abstimmungen.
  1. durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes für die:
  1. regionalen Ersatzwahlen;
  2. regionalen Abstimmungen.
  1. durch den Gemeinderat für die:
  1. kommunalen Ersatzwahlen;
  2. kommunalen Abstimmungen.

Die Staatskanzlei bewilligt Gesuche um Verschiebung von Erneuerungswahlen.

Art. 31 II. Fristen

Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstimmungstag spätestens einzuberufen:

  1. bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den übrigen Proporzwahlen am 9. letzten Samstag;
  2. bei Majorzwahlen zum ersten Wahltag am 7. letzten Samstag; gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite Wahlgang anzusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen findet spätestens innert 5 Wochen statt.
  3. bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen am 6. letzten Samstag.

Art. 32 III. Publikation

Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu veröffentlichen :

  1. Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung;
  2. das Anmeldeverfahren;
  3. die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Parteien;
  4. das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten;
  5. die Frist, während der brieflich gestimmt werden kann;
  6. bei Kantonsratswahlen: die vom Kantonsrat festgestellte Zahl der Sitze in den einzelnen Bezirken.

Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Termine mindestens 3 Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.

Art. 33 IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen

Die Behörde oder Amtsstelle, welche den ersten Wahlgang angeordnet hat, erlässt die Einberufung zum zweiten.

5.2. Das Anmeldeverfahren

Art. 34 I. Proporzwahlen 1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss

Die Wahlvorschläge müssen jeweils bis 17.00 Uhr eintreffen;*

  1. bei der Staatskanzlei spätestens am 10. letzten Montag vor dem Wahltag für die Nationalratswahlen;
  2. beim Oberamt nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die Kantonsratswahlen und die regionalen Wahlen;
  3. bei der Gemeindeverwaltung nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die kommunalen Wahlen.

Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteiligen, die innert der Frist angemeldet worden sind.

Die Staatskanzlei kann die Fristen für das Anmelde- und Bereinigungsverfahren dem Bundesrecht anpassen.

Art. 35 2. Wahlvorschläge a) Anzahl Namen

Ein Wahlvorschlag enthält höchstens so viele Namen wählbarer Personen wie im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag zu viele Namen, werden die überzähligen am Schluss der Liste gestrichen.

Art. 36 b) Angaben/Annahme des Wahlvorschlages

Die Wahlvorschläge enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.*

Jede vorgeschlagene Person hat schriftlich zu bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird ihr Name gestrichen.

Art. 37 c) Bezeichnung

Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

Art. 38 d) Unterzeichnungsquoren

Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt 2mal soviel als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften dispensiert waren.*

Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 39 e) Vertretung des Wahlvorschlages

Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die erst- und die zweitunterzeichnende Person als Vertretung und Stellvertretung.

Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 40 f) Formular und Stimmrechtsbescheinigungen*

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist das von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stimmrechtsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde beizulegen. Ausgenommen davon sind bisherige Ratsmitglieder.*

Art. 41 II. Majorzwahlen 1. Vakante Stelle a) Ausschreibung Anmeldefrist

Ist eine Stelle vakant, ist sie auszuschreiben.

Die Ausschreibung erfolgt vor oder zusammen mit der Einberufung zum Wahlgang. In der Ausschreibung für das Amtsgerichtspräsidium ist der Beschäftigungsgrad anzugeben.*

Die Anmeldefrist ist spätestens auf den 5. letzten Montag, 17.00 Uhr, vor dem Wahltag anzusetzen.

Art. 42 b) Wiederholte Ausschreibung

Die Ausschreibung darf wiederholt werden, wenn sie kein genügendes Ergebnis gezeitigt hat.

Art. 43 c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabestelle

Für eine Majorzwahl kann pro Person nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden; alle weiteren Wahlvorschläge sind ungültig. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich und enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort. Sie müssen datiert, vom Kandidaten oder von der Kandidatin sowie von weiteren Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein:*

  1. bei kantonalen Wahlen von mindestens 100 Stimmberechtigten;
  2. bei regionalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberechtigten;
  3. bei kommunalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberechtigten.

Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für eine vakante Stelle unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.

Die Anmeldungen sind für kantonale Majorzwahlen bei der Staatskanzlei, für regionale Wahlen beim Oberamt und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Für Formular und Stimmrechtsbescheinigungen gilt § 40.*

Art. 44 d) Teilnahme an der Wahl

Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteiligen, die sich innert der Frist angemeldet haben.

Art. 45 2. Erneuerungswahlen

Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.

Kommt es zu keiner Wahl im ersten Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.

Sind besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erforderlich, ist die Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.

Art. 45bis* 3. Zweiter Wahlgang a) Kommunale Wahlen

Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlgangs teil. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen.

Unabhängig von einem Rückzug können sich neue Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl anmelden. Die Anmeldung erfolgt nach § 43 und ist bis zum übernächsten Montag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Eingabestelle einzureichen.

Steht keine Person mehr zur Wahl, ist § 46 Absatz 4 anwendbar.

Art. 46* b) Regionale und kantonale Wahlen*

Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlganges teil, deren Stimmenzahl mehr als 10% der gültigen Wahlzettel beträgt. Vorbehalten bleiben Absätze 2, 3 und 3bis.*

Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei kantonalen Wahlen 21.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben Absätze 3 und 3bis.*

Bei einem Rückzug der Kandidatur kann die Partei oder Gruppierung, zu welcher sich die verzichtende Person bekannt hat, einen Ersatz vorschlagen. Der Wahlvorschlag ist bei der Eingabestelle einzureichen bis spätestens am Dienstag nach dem Wahltag.*

  1. bei regionalen Wahlen: 17.00 Uhr;
  2. bei kantonalen Wahlen: 21.00 Uhr.

 Bei einem Rückzug und Ersatzkandidatur gemäss Absatz 3 ist das Wahlvorschlagsformular "Rückzug/Anmeldung 2. Wahlgang" der Staatskanzlei zu verwenden. Das Formular enthält:*

  1. Familiennamen, Vornamen und Unterschrift der Person, welche ihre Kandidatur zurückzieht;
  2. Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort und Unterschrift des Ersatzkandidaten oder der Ersatzkandidatin;
  3. die Unterschrift der präsidierenden und der geschäftsführenden Person der Partei oder Gruppierung; das Unterschriftsquorum gemäss § 43 entfällt.

Steht keine Person mehr zur Wahl, hat die Einberufungsbehörde den Wahltag zu verschieben, einen Anmeldetermin für neue Kandidaten und Kandidatinnen festzusetzen und die Stimmberechtigten erneut zum zweiten Wahlgang einzuberufen. Die Anmeldung zur Wahl erfolgt nach § 43 und ist bis zum Anmeldetermin bei der Eingabestelle einzureichen.

5.3. Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Art. 47 I. Proporzwahlverfahren 1. Öffentliche Auflage

Die Wahlvorschläge sind von der Eingabestelle öffentlich zur Einsicht aufzulegen.

Für die Erneuerungswahlen des Gemeinderates sind in allen Gemeinden Kopien der Wahllisten öffentlich aufzulegen.

Die Auflagefrist beginnt am Mittwochmorgen nach Ablauf der Eingabefrist und endet am darauffolgenden Freitag.

Art. 48 2. Einwendungen

Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen und gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden der Wahlvorschläge sind während der Auflagefrist bei der Eingabestelle schriftlich geltend zu machen.

Art. 49 3. Behebung von Mängeln

Die Eingabestelle prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist zur Behebung der Mängel an.

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich deren Name gestrichen.

Steht der Name eines Vorgeschlagenen oder einer Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkreise, so wird er von der Eingabestelle unverzüglich auf dem zweiten und den folgenden Wahlvorschlägen gestrichen.

Ab dem nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.

Art. 50 4. Ersatzvorschläge

Die Eingabestelle hat nach Ablauf der Eingabefrist der Vertretung der Wahlvorschläge vom Wegfall von Kandidaten oder Kandidatinnen unverzüglich Kenntnis zu geben und sie zum Ersatz aufzufordern.

Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die vorgeschlagene Person nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.

Gehen bis spätestens am nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, keine Ersatzvorschläge ein, bleiben nur die gültig Vorgeschlagenen in der Wahl.

Ein Ersatzvorschlag entfällt, wenn die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht ist.

Art. 51 5. Die Listen und ihre Publikation

Die definitiven Wahlvorschläge heissen Listen.

Die Listen werden nach der Reihenfolge des Eingangs im Wahlkreis mit Ordnungsnummern versehen.

Das Oberamt hat die Listen für die Kantonsratswahlen der Staatskanzlei unverzüglich nach der Bereinigung schriftlich bekannt zu geben.

Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind zu veröffentlichen.

Art. 52 6. Verbundene Listen

Innerhalb des Wahlkreises können zwei oder mehr Listen spätestens bis am Ende der Bereinigungsfrist (§ 49 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichneten Stimmberechtigten oder ihrer Vertretung miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.

Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.

Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Veröffentlichung der Listen anzugeben und auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.

Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.

Art. 53 II. Majorzwahlverfahren

Bei den Majorzwahlen hat die Eingabestelle zu überprüfen, ob die angemeldeten Kandidaten oder Kandidatinnen allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Die Kandidatennamen sind zu veröffentlichen.*

Bei Gemeindebeamtenwahlen kann der Gemeinderat Wahlempfehlungen abgeben. Nicht empfohlene Kandidaten oder Kandidatinnen behalten das Recht, an der Wahl teilzunehmen.

5.4. Die Wahl- und Stimmzettel

Art. 54 I. Die Wahlzettel 1. Herstellung

Der Kanton erstellt für kantonale und regionale Urnenwahlen Wahlzettel. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für die elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt.

Für Wahlen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Wahlzettel.

Für kommunale Wahlen erstellt die Gemeinde die Wahlzettel.

Erstunterzeichnende Personen von Wahlvorschlägen und Kandidaten oder Kandidatinnen können zusätzliche Wahlzettel zum Selbstkostenpreis beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert versandt.*

Art. 55 2. Inhalt a) Proporzwahlzettel

Die Angaben auf dem Wahlzettel entsprechen jenen der Liste.

Die Wahlzettel enthalten die Bezeichnung der Wahl, eine Listenbezeichnung, eine allfällige Listenverbindung, Ordnungs- und Kandidatennummern, eventuell Prüfziffern, Angaben zu den Kandidaten und Kandidatinnen sowie leere Linien. Die Zahl der leeren Linien ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu besetzenden Mandaten und der Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen.

Der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung enthält so viele leere Linien als Mandate zu besetzen sind.

Art. 56* b) Majorzwahlzettel

Für Majorzwahlen wird ein leerer Wahlzettel und ein Informationsblatt mit den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt.

Art. 57 II. Die Stimmzettel

Die Staatskanzlei erstellt für kantonale und regionale Abstimmungen Stimmzettel.

Für Abstimmungen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Stimmzettel.

Für kommunale Abstimmungen erstellt die Gemeinde die Stimmzettel.

Art. 58 III. Lieferung

Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos die vom Kanton herzustellenden Wahl- und Stimmzettel bis zum 5. letzten Montag vor dem Wahl- und Abstimmungstag.*

Für die Zweitwahlgänge wird die Frist von der Einberufungsbehörde festgelegt.*

5.5. Die Zustellkuverts

Art. 59

Die Zustellkuverts dürfen keine Angaben über die Stimmberechtigten enthalten.

Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustellkuverts.

5.6. Die Zustellung des amtlichen Wahl- und Stimmaterials

Art. 60 1. Begriff

Das amtliche Wahl- und Stimmaterial besteht aus den amtlichen Wahl- und Stimmzetteln, dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausweis sowie allfälligen Botschaften.

Art. 61 2. Pflicht zur Zustellung

Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten das amtliche Wahl- und Stimmaterial zu.

Finden Zweitwahlgänge innert 5 Wochen nach dem Wahltag statt, ist das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen.*

Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht zugestellt werden.

Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigten im Ausland wird von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.*

Art. 62 3. Zustellfrist

Das amtliche Wahl- und Stimmaterial ist den Stimmberechtigten bis spätestens am 4. letzten Samstag vor dem Wahl- und Abstimmungstag zuzustellen. Für zweite Wahlgänge legt die Einberufungsbehörde die Zustellfrist fest; die Frist für die briefliche Stimmabgabe darf bis auf eine Woche verkürzt werden.*

Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.

Trifft das Stimm- und Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät bei der stimmberechtigten Person im Ausland ein oder trifft das Zustellkuvert zu spät bei der Stimmrechtsgemeinde ein, können daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.*

6. Wahlpropagandamaterial von Parteien, Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen

Art. 63 Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung

Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen bei den eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen frist- und formgerecht übermittelte Wahlpropagandamaterial unentgeltlich den Stimmberechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständeratswahlen wird kein Propagandamaterial versandt.*

Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihrer eigenen Wahlen, den Bürger- und Kirchgemeinden.

Art. 64 b) Berechtigung

Das Recht zum Versand eines Prospektes durch die Gemeinden steht bei Proporzwahlen jeder politischen Partei beziehungsweise jeder Gruppierung zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwahlen steht das Recht den Kandidaten und Kandidatinnen oder ihrer Partei beziehungsweise Gruppierung zu.*

Art. 65 c) Eingabefrist

Das Wahlpropagandamaterial ist spätestens bis am 5. letzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei den Gemeindeverwaltungen einzureichen.*

Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.*

Verspätet eingereichtes Wahlpropagandamaterial wird nicht versandt.

Art. 66 d) Zustellfrist

Das Wahlpropagandamaterial ist den Stimmberechtigten spätestens bis am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen.*

Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.

Art. 66bis* Richtlinien zum Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten

Der Regierungsrat kann mittels Verordnung Richtlinien zum bewilligungsfreien Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten erlassen.

7. Stille Wahlen

7.1. Proporzwahlen

Art. 67 I. Grundsatz

Wird bei Proporzwahlen nur eine gültige Liste eingereicht oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen aller Listen die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt.

Art. 68 II. Feststellung, Mitteilung und Publikation

Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest.

Das Ergebnis ist mit den Bezeichnungen der Listen und der Namen der Gewählten der Vertretung der Wahlvorschläge mitzuteilen und zu veröffentlichen.

7.2. Majorzwahlen

Art. 69 I. Grundsatz

Werden bei Majorzwahlen während der Anmeldefrist zum zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte zweite Wahlgang findet nicht statt.

Art. 70 II. Ausnahmen

Werden bei den Amts- und Friedensrichterwahlen während der Anmeldefrist zum ersten und zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte Wahlgang findet nicht statt.

Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung jene Majorzwahlen bezeichnen, bei welchen die als einzige vorgeschlagene Person bereits anstelle des ersten Wahlgangs still gewählt wird. § 69 gilt in diesen Fällen sinngemäss.*

Art. 71 III. Feststellung, Mitteilung und Publikation

Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest.

Das Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit ihren Namen zu veröffentlichen.

8. Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts

8.1. Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und Stimmzettel durch die Stimmberechtigten

Art. 72. I. Allgemeine Bestimmung

Die Stimmberechtigten haben amtliche Wahl- und Stimmzettel zu verwenden.

Wahl- und Stimmzettel sind durch die Stimmberechtigten handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.

Art. 73 II. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung

Die Stimmberechtigten können die erste und zweite Frage mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; sie können auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.

Bei der dritten Frage ist das entsprechende Feld anzukreuzen.

Art. 74 III. Mehrfachabstimmungen

Mehrfachabstimmungen sind nach dem Verfahren mit bedingter Eventualabstimmung (Doppel-JA mit Stichfrage) durchzuführen. § 73 gilt sinngemäss.

Art. 75 IV. Wahlzettel 1. Proporzwahlen Ausfüllen des Wahlzettels

Wer den Wahlzettel ohne Parteibezeichnung benutzt, kann Kandidatennamen eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer anbringen.

Wer einen Wahlzettel mit Parteibezeichnung benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren) oder die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen.

Kandidatennamen können auf dem Wahlzettel zweimal aufgeführt werden (kumulieren).

Art. 76 2. Majorzwahlen AusfüIIen des Wahlzettels

Es dürfen nur so viele Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt werden als Stellen zu besetzen sind.

*

8.2. Zuständigkeit der Wahlbüros

Art. 77

Bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor den Wahlbüros der Einwohnergemeinden vollzogen.

Bei Wahlen und Abstimmungen der Bürger- und Kirchgemeinden und ihrer Zweckverbände wird die Wahl- und Stimmabgabe unter Vorbehalt von § 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vollzogen.

8.3. Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe

Art. 78 I. Ordentliches Verfahren 1. Beginn der Frist

Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

Art. 79 2. Ende der Frist und Abgabestelle

Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit.

Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.*

Art. 80 3. Verfahren

Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen:

  1. die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen;
  2. der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben;
  3. das Zustellkuvert ist zuzukleben.

Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.

Art. 81 4. Übermittlungsarten

Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittperson oder durch die Post übergeben werden.

Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt werden.*

Art. 81bis* Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und Aufbewahren der Zustellkuverts

Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Wahl- und Abstimmungsbriefkasten regelmässig, letztmals am Ende der Frist für die briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festgesetzten Zeit, geleert wird.

Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird.

Art. 82 5. Übergabe an das Wahlbüro

Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuverts am Tag der ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis zum Abgabeschluss eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.

Art. 83 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf

Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbüro von den Zustellkuverts zu trennen.

Die Zustellkuverts sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und unverzüglich uneingesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urne zu legen.

Die Wahlbüros können zur Stempelung der brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amtlichen Kennzeichnung verwenden.*

Art. 84 7. Mangelnde Stimmabgabe

Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegangene Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder nicht gewählt» gewertet.

Art. 85 II. Stimmabgabe durch Dritte

Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wegen körperlicher Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine andere stimmberechtigte Person damit beauftragen.

8.4. Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe

Art. 86 I. Abstimmungszeit 1. Grundsatz

Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen von 10.00-12.00 Uhr statt. Der Gemeinderat kann mit Bewilligung der Staatskanzlei andere Urnenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenzukommen.*

An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen keine Wahlen und Abstimmungen stattfinden.

Art. 87 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe

Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden den Stimmberechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahltag vorausgehenden Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönlichen Wahl- und Stimmabgabe bieten.

Art. 88 II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Wahl- und Stimmaterial

Das Wahlbüro hat genügend amtliche Wahl- und Stimmzettel aufzulegen.

Art. 89 2. Versiegelung und Verwahrung der Urne

Wird an Vortagen abgestimmt, so sind die Urnen jeweils nach Ablauf der Öffnungszeit vom Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombieren und samt dem Stimmregister in einem verschlossenen Raum sowie in einem ebenfalls verschlossenen Kasten aufzubewahren.

Art. 90 III. Wahl- und Stimmabgabe 1. Freier Zutritt zur Urne

Die Stimmenden müssen ungehindert Zutritt zur Urne haben und ihre Wahl- oder Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen können.

Während des Urnenganges ist im Wahllokal, in den Zugängen und auf dem Vorplatz jegliche politische und kommerzielle Propaganda untersagt.

Die Stimmenden dürfen sich nur so lange im Abstimmungslokal und in den Zugängen aufhalten, als es für die Wahl- und Stimmabgabe nötig ist.

Art. 91 2. Abstempeln und Urneneinwurf

Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbüromitglied zum Abstempeln vorzulegen.

Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.

8.5. 8.5.

Art. 91bis* Elektronische Wahl- und Stimmabgabe

Die Wahl- und Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind und die Zulassung durch den Bund erfolgt ist.*

Die Kontrolle der Wahl- und Stimmberechtigung, das Wahl- und Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

Die Staatskanzlei organisiert und leitet die elektronische Wahl- und Stimmabgabe. Sie kann diese örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Der Einbezug von Stimmberechtigten, die im Kanton Solothurn wohnhaft sind, erfolgt im Einverständnis der betreffenden Gemeinde.*

Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die vom Wahlbüro zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt.*

Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie*

  1. nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;
  2. nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne am Samstag vor dem Urnengang, 12.00 Uhr (MEZ), eintrifft;
  3. nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;
  4. missbräuchlich erfolgt ist.

Die Staatskanzlei ist zuständig für die Entschlüsselung der elektronischen Urne. *

9. Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse

9.1. Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros

Art. 92 I. Grundsätze

Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel können am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt werden. Die Ergebnisse der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr ermittelt.*

Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal getrennten Raum auszuführen.*

Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet.

Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe sind die Ergebnisse des Urnenganges festzustellen.

Art. 93 II. Vorgehen

Die Wahl- und Stimmzettel sind in gültige, ungültige und leere, die Kandidatenstimmen in gültige, ungültige und leere aufzuteilen.

Art. 94 III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel

Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

  1. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
  2. nicht in die richtige Urne eingelegt wurden;
  3. durch die Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind;
  4. zu einer Wahl oder Vorlage mehrfach in das Zustellkuvert gelegt werden;
  5. nicht abgestempelt sind;
  6. nicht amtlich sind;
  7. bei Proporzwahlen keinen Namen eines Kandidaten oder einer Kandidatin des Wahlkreises enthalten.

Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn sie unleserlich sind oder den Willen des oder der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen.

Art. 95 IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen auf gültigen Wahlzetteln. 1. Ungültige Stimmen

Ungültige Kandidatenstimmen auf gültigen Wahlzetteln entstehen in folgenden Fällen:

  1. wenn ein Kandidatenname nicht eindeutig zugeordnet werden kann oder unleserlich ist;
  2. wenn die Stimme für eine nicht wählbare Person abgegeben wird; vorbehalten bleibt § 97bis;
  3. wenn bei Proporzwahlen ein Kandidatenname mehr als doppelt angeführt wurde.
  4. wenn bei Majorzwahlen ein Kandidatenname doppelt aufgeführt wurde.

Art. 96 2. Zusatzstimmen und leere Stimmen

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu besetzen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.

Bei Unterlistenverbindungen werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.

Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Leere Stimmen auf gültigen Stimmzetteln entstehen und sind als solche zu zählen, wenn die Zettel unausgefüllt abgegeben werden.

Art. 97 3. Streichen ungültiger Stimmen

Steht ein Kandidatenname mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Mandate zu besetzen sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen.

Art. 97bis* Stimmen für Verstorbene und Weggezogene

Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, deren Wählbarkeit nach dem Anmeldeverfahren infolge Tod oder Wegzug entfällt, werden als Kandidatenstimmen gezählt.[4]*

Art. 98 V. Protokolle-, Wahl- und Stimmzettelpakete

Für jede Wahl und jede Abstimmungsvorlage ist ein Protokoll zu erstellen, in welchem das Wahlbüro das Ergebnis festhält.

Die Wahl- und Stimmzettel sind zu verpacken und zu versiegeln.

Art. 99 VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeindezentralwahlbüro

In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben diese ihre Protokolle und versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete nach Verrichtung ihrer Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Feststellung des Gemeindeergebnisses.

Das Gemeindezentralwahlbüro ist anlässlich der Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu öffnen und zu prüfen.

Das Gemeindezentralwahlbüro hat über das Gemeindeergebnis ein Protokoll zu erstellen.

Art. 100 VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete

Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeindezentralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das Gemeindewahlbüro die Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete unverzüglich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung.

Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamtenwahlen sind dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.

9.2. Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt und durch die Staatskanzlei

Art. 101 I. Das Oberamt 1. Feststellung der Ergebnisse

Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfalls über das Amteiergebnis ein Protokoll zu erstellen.

Art. 102 2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl- und Stimmzettelpakete

Das Oberamt übergibt die Protokolle bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zur Feststellung des kantonalen Ergebnisses und zur Aufbewahrung, diejenigen der regionalen Wahlen bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.

Die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.

Art. 103 II. Die Staatskanzlei

Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnisse das kantonale Ergebnis fest.

Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnis wird nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.*

9.3. Die Überprüfung der Wahl- und Stimmzettelpakete

Art. 104

Die Oberämter und die Staatskanzlei sind berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu überprüfen.

Die Überprüfung hat im Beisein von zwei Stimmberechtigten zu erfolgen, weIche nicht derselben Partei angehören.

Die Überprüfung und Berichtigung des Ergebnisses ist im Protokoll festzuhalten.

Die Wahl- und Stimmzettelpakete sind nach der Überprüfung zu versiegeln.

9.4. Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen

Art. 105

Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu regeln.

9.5. Die Auswertung der Ergebnisse

Art. 106 I. Proporzwahlen 1. Zuständigkeit

Bei Nationalratswahlen stellt die Staatskanzlei, bei Kantonsratswahlen und regionalen Wahlen das Oberamt, bei kommunalen Wahlen das Gemeindewahlbüro, gegebenenfalls das Gemeindezentralwahlbüro, die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate und die Stimmenzahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.

Art. 107 2. Erste Verteilung der Mandate auf die Listen

Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.

Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

Art. 108 3. Weitere Verteilung

Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:

  1. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
  2. Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
  3. Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 107 den grössten Rest erzielte.
  4. Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
  5. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat oder die in Betracht kommende Kandidatin die grösste Stimmenzahl aufweist.
  6. Falls mehrere solche Kandidaten oder Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.

Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

Art. 109 4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen

Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

Auf die einzelne Liste der Gruppe werden die Mandate nach den §§ 107 und 108 verteilt. § 96 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

Art. 110 5. Wahl ohne Listen

Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzverfahren.

Art. 111 6. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzmitglieder

Auf jeder Liste sind diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Die nichtgewählten Kandidaten oder Kandidatinnen einer Liste sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Wahl und über die Reihenfolge unter den Ersatzmitgliedern das Los.

Art. 112 7. Liste mit mehr Mandaten als Kandidaten oder Kandidatinnen

Fallen einer Liste mehr Mandate zu, als Kandidaten oder Kandidatinnen aufgestellt sind, hat die Eingabestelle die Vertretung der Listenunterzeichnenden aufzufordern, innert einer angemessenen Frist die Ersatzkandidaten oder die Ersatzkandidatinnen zu bezeichnen.

Dabei findet § 127 sinngemäss Anwendung.

Art. 113 II. Majorzwahlen 1. Erster Wahlgang

Bei den Majorzwahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr.

Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die leeren Stimmen mit in Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.*

Gewählt sind die Kandidaten oder Kandidatinnen, welche das absolute Mehr erreicht haben. Haben mehr Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten oder Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 114 2. Zweiter Wahlgang

Erreichen nicht so viele Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so findet für die nicht gewählten Kandidaten oder Kandidatinnen ein zweiter Wahlgang statt. Beim zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als gewählt zu erklären, als noch Stellen zu besetzen sind.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 115 III. Abstimmungen 1. Einfache Abstimmung

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn das einfache Mehr, die Mehrheit der gültigen Stimmen, für die Annahme lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen.

Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Art. 116 2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung

Die Vorlagen sind angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für die Annahme lautet. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Bei der Berechnung des Mehrs fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht, ebenso die unbeantworteten Fragen auf gültigen Stimmzetteln.

Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt hat; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlage in Kraft, die mehr Ja-Stimmen erzielt hat.

Die Stimme ist auch gültig, wenn die dritte Frage nicht beantwortet wird oder wenn nur die dritte Frage beantwortet wird.

9.6. Unvereinbarkeit

Art. 117 I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden

Wer in unvereinbare Ämter oder Behörden gewählt wird, hat der nach § 119 zuständigen Behörde innert 4 Tagen zu erklären, ob der Bestand eines Unvereinbarkeitsgrundes anerkannt und auf welches Amt verzichtet wird.

Wird die Unvereinbarkeit nicht bestritten und keine Erklärung abgegeben, stellt die Behörde fest, es werde Verzicht auf das neue Amt angenommen.

Wird die Unvereinbarkeit bestritten, entscheidet die nach § 119 zuständige Behörde.

Art. 118 II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Gewählten

Werden wegen Verwandtschaft nicht wählbare Personen in Behörden oder Ämter gewählt, so hat die nach § 119 zuständige Behörde zunächst eine Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Erledigung anzuordnen.

Wenn keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde zu entscheiden, welche Wahl dahinfällt. Dabei sind in erster Linie bisherige Inhaber oder Inhaberinnen hauptamtlicher Stellen und danach die übrigen bisherigen Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitglieder zu bestätigen. Von zwei bisherigen Amtsinhabern oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitgliedern hat das Vorrecht, wer länger im Amte ist, von zwei Neugewählten im Falle von Majorzwahlen, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigte, im Falle von Proporzwahlen, wer im Verhältnis zur Listenstimmenzahl der Partei das bessere Resultat aufweist.

10. Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die Publikation

Art. 119 I. Validierung der Wahlen

Die Validierung der Wahlen erfolgt:

  1. bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen durch den Kantonsrat;
  2. bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat;
  3. bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes;
  4. bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindeparlament.

Art. 120 II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse

Die Staatskanzlei erklärt auf Grund der Protokolle die kantonalen Abstimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen.

Bei Gemeindeabstimmungen erwahrt das Gemeindepräsidium die Abstimmungsergebnisse.

Art. 121 III. Publikationen

Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie die Abstimmungsergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren.*

11. Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle

Art. 122 I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete 1. Aufbewahrung

Die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete sind von der Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.

Art. 123

Bei eidgenössischen Abstimmungen dauert die Aufbewahrung bis zur erfolgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundesrat.

Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dauert die Aufbewahrung bis zur Feststellung, dass die Wahl- und Stimmzettel zur amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

Art. 124 2. Vernichtung

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die für die Aufbewahrung zuständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete ungeöffnet zu vernichten.

Art. 125 II. Wahlvorschläge und Protokolle

Wahlvorschläge für Proporzwahlen und Protokolle sind von der Eingabestelle während der ganzen Amtsperiode aufzubewahren.

12. Proporzwahlverfahren: Nachrücken gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen

Art. 126 I. Nachrücken

Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren bestellter Sitz frei, hat die Eingabestelle als gewählt zu erklären, wer auf der betreffenden Liste unter den Nichtgewählten am meisten Stimmen erzielt hat.

Wurde die Behörde zu Beginn der Amtsperiode in stiller Wahl bestellt, so rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge nach, wie sie auf der Liste stehen.

Sind in einer Kirchgemeinde, welche die Konfessionsangehörigen aus mehreren Einwohnergemeinden umfasst, die Gemeinderatssitze auf die einzelnen Einwohnergemeinden aufgeteilt, so rückt bei einem frei werdenden Sitz das Ersatzmitglied aus der betreffenden Einwohnergemeinde nach. Diese Regelung gilt analog für regionale Wahlen.

Ein kommunales Ersatzmitglied, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, kann im jeweiligen Anwendungsfall auf das Nachrücken verzichten, ohne seine Funktion als Ersatzmitglied zu verlieren.*

Art. 127 II. Nachnomination und Ersatzwahlen*

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat die Eingabestelle die Listenvertretung aufzufordern, innert einer angemessenen Frist einen Wahlvorschlag einzureichen.

Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Liste. War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften dispensiert (§ 38 Abs. 1 Satz 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei bzw. bei kommunalen Wahlen der Vorstand der Ortspartei, welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten. Sofern bei kommunalen Wahlen keine politische Gruppierung mehr existiert, kann der Gemeinderat einen Wahlvorschlag unterbreiten.*

Der oder die Vorgeschlagene gilt als in stiller Wahl gewählt.

Kommt auf diese Weise kein Vorschlag zustande, so hat eine Ersatzwahl zu erfolgen, und zwar nach dem Majorzwahlverfahren, wenn es sich um ein einziges Mandat handelt, und nach dem Proporzwahlverfahren, wenn gleichzeitig mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen zu wählen sind.

Die für eine Ersatzwahl Vorgeschlagenen gelten als in stiller Wahl gewählt, wenn nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl vorgeschlagen werden als Stellen zu besetzen sind.*

Die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle zu publizieren.

Art. 127bis* III. Nachrücken und Nachnomination von kommunalen Ersatzmitgliedern

Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren bestellter Sitz eines Ersatzmitgliedes frei, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, werden auf Antrag der betreffenden Liste oder der Gemeinde § 126 Absätze 1 und 3 und § 127 Absätze 1-3 und 5 sinngemäss angewendet.

13. Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum

Art. 128 I. Volksinitiative 1. Vorverfahren a) Unterschriftenliste

Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
  2. den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
  3. das Datum der amtlichen Publikation des Initiativtextes,
  4. die Namen und Adressen von mindestens sieben im Kanton stimmberechtigten Urhebern oder Urheberinnen der Initiative (Initiativkomitee);
  5. die Rückzugsklausel;
  6. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).

Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Initiativbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.

Die Angaben nach Absatz 1 literae b-f und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.

Art. 129 b) Anmeldung

Das Initiativbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei angemeldet werden.

Die Anmeldung muss enthalten:

  1. den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
  2. ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitees mit Name, Vorname, Jahrgang und Adresse;
  3. eine allfällige kurze Begründung;
  4. die Rückzugsklausel;
  5. Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton stimmberechtigt sind.

Art. 130 c) Formelle Vorprüfung

Die Staatskanzlei prüft, ob die vorgesehene Unterschriftenliste den Vorschriften der Verfassung und dieses Gesetzes entspricht. Sie teilt das Ergebnis der Prüfung dem Initiativkomitee mit.

Art. 131 d) Publikation

Die Staatskanzlei veröffentlicht das Initiativbegehren im Amtsblatt.

Ist der Titel eines Initiativbegehrens offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei geändert.

Publiziert werden Titel und Wortlaut des Initiativbegehrens sowie die Angaben nach § 129 Absatz 2 litera b und das Datum, bis zu welchem das Initiativbegehren eingereicht werden kann.

Ist die Initiative bis zu diesem Datum nicht eingereicht worden, so gibt dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.

Art. 132 2. Unterstützung durch Stimmberechtigte a) Unterzeichnung

Wer ein Initiativbegehren unterstützen will, muss die Unterschriftenliste handschriftlich und leserlich mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse ausfüllen und seine eigenhändige Unterschrift beifügen.*

Das gleiche Initiativbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung im Namen Dritter ist untersagt.

Auf einer Unterschriftenliste dürfen nur stimmberechtigte Personen der genannten Einwohnergemeinde unterzeichnen.

Art. 133 b) Stimmrechtsbescheinigung aa) Grundsatz und Zuständigkeit

Die Unterschrift wird nur anerkannt, wenn die Amtsperson der Einwohnergemeinde bescheinigt, dass die unterzeichnende Person bei Eingang der Unterschriftenliste ihr Stimmrechtsdomizil in der genannten Gemeinde hat und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Zuständig zur Stimmrechtsbescheinigung sind der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der Gemeindeschreiber und sein Stellvertreter oder die Gemeindeschreiberin und ihre Stellvertreterin, der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin und der Schriftenkontrollführer oder die Schriftenkontrollführerin.

Art. 134 bb) Verfahren

Die Amtsperson streicht unter Angabe des Grundes die Unterschriften, welche die Voraussetzungen von § 132 nicht erfüllen.

Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt den Amtsstempel oder die Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung bei.

Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft ausgestellt werden.

Die Behörde hat die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Einreichenden zurückzugeben.

Art. 135 3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden

Einwohnergemeinden, die eine Initiative unterstützen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen.

Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.

Art. 136 4. Einreichung und Erwahrung a) Einreichung

Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der Staatskanzlei gesamthaft einzureichen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 137 b) Zustandekommen

Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen.

Sie lässt Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen oder der Gemeindebeschlüsse beheben, soweit das Zustandekommen der Initiative davon abhängt. Diese Mängel können auch nach Ablauf der Eingabefrist behoben werden.

Ungültig sind:*

  1. Unterschriften auf Listen, welche den Formvorschriften nicht entsprechen;
  2. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
  3. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf von 18 Monaten seit der amtlichen Publikation des Initiativtextes eingereicht werden.

Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amtsblatt.*

*

Art. 138 5. Ungültigerklärung

Die Initiative ist ungültig, wenn sie rechtswidrig ist oder die Einheit der Materie oder der Form nicht gewahrt ist.

Hält der Regierungsrat die Initiative für ungültig, beantragt er dem Kantonsrat die Ungültigerklärung.

Der Kantonsrat entscheidet.

Art. 139 6. Materielle Behandlung

Hält der Regierungsrat die Initiative für gültig, so gibt er dem Kantonsrat vom Initiativbegehren Kenntnis.

Er erstellt Botschaft und Entwurf und stellt Antrag an den Kantonsrat auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens, allenfalls auf Ausarbeitung eines Gegenvorschlages.

Art. 140 7. Rückzug

Eine Initiative kann bis zehn Tage nach dem Kantonsratsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung des Begehrens zurückgezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.*

Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, ist der Rückzug der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates über die Initiative bzw. den Umsetzungserlass und den Gegenvorschlag zulässig.*

Die Rückzugserklärung ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen. Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Bei einem Rückzug der Initiative entfällt der Umsetzungserlass, und der Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsratsbeschluss dem Referendum.*

Art. 141 8. Volksabstimmung bei einem Gegenvorschlag

Bei einer Initiative und einem Gegenvorschlag werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel 3 Fragen vorgelegt. Die Fragen lauten:

1. Wollen Sie die Initiative «. . . (Titel) . . . » vom . . . annehmen?
2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates vom . . . annehmen?
3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegenvorschlag (2) in Kraft treten?

Art. 142 9. Weitere Bestimmungen

Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung.

Art. 142bis* 10. Globalbudgetinitiative

Die Globalbudgetinitiative bezweckt, ein vom Kantonsrat beschlossenes mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächste Globalbudgetperiode in bestimmter Richtung zu ändern.

Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszuformulieren, wenn der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel des Begehrens gebunden. Er sorgt für ein ausgewogenes Leistungsverhältnis innerhalb des Staatshaushalts und kann die Leistungen in anderen Bereichen anpassen.

Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Antrag auf Änderung des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die ganze Dauer des Globalbudgets. Die Kompetenz des Kantonsrates zur Erhebung von Zuschlägen gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern[5] wird davon nicht betroffen.

Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 143* Volksauftrag 1. Gegenstand

Der Volksauftrag nach Artikel 34 Kantonsverfassung[6] kann alles betreffen, was Gegenstand eines Auftrags nach § 35 des Kantonsratsgesetzes[7] sein kann, insbesondere alle Fragen der Rechtsetzung und der politischen Planung. Wirkung und Verfahren im Kantonsrat richten sich nach dem Kantonsratsgesetz und dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.

Der Volksauftrag muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.

Art. 144 2. Ausnahmen

Unzulässig sind Volksaufträge über:

  1. die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages;
  2. die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Globalbudgets oder über den Voranschlag als Ganzes;
  3. die genehmigte Staatsrechnung;
  4. Wahlen;
  5. Begnadigungen;
  6. Beschwerden und Petitionen;
  7. Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden;
  8. Personalangelegenheiten;
  9. Verfahrensbeschlüsse;
  10. die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen.

Art. 145 3. Unterschriftenliste

Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
  2. den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründung;
  3. den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstunterzeichnerin;
  4. die Rückzugsklausel;
  5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).

Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.

Art. 146 4. Weitere Bestimmungen

Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für den Volksauftrag.

Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Verfügung fest, ob der Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird dem Erstunterzeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet.*

Ist der Volksauftrag zustande gekommen, so übermittelt die Staatskanzlei ihre Verfügung und den Auftragstext der Ratsleitung des Kantonsrates.

Art. 147 5. Rückzug

Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin den Volksauftrag zurückziehen.

Art. 148 III. Fakultatives Referendum 1. Ausnahmen

Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsratsbeschlüsse, die

  1. lediglich auf Kenntnisnahme lauten;
  2. Empfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines Initiativbegehrens abgeben;
  3. Erlasse in Kraft setzen;
  4. gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung ergehen.

Ferner sind ausgenommen Verfahrensbeschlüsse sowie Kantonsratsbeschlüsse über

  1. die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen;
  2. die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlkreise;
  3. die Festsetzung von Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten und Beamtinnen;
  4. die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Regierungsrat (Art. 71 Abs. 2 KV).

Art. 149 2. Publikation

Die Staatskanzlei veröffentlicht den dem Referendum unterliegenden Kantonsratsbeschluss im Amtsblatt. Besonders umfangreiche Beschlüsse werden nur mit dem Titel und der Angabe veröffentlicht, dass der Wortlaut auf der Staatskanzlei und auf den Oberämtern eingesehen werden kann.

Die Publikation weist auf das fakultative Referendum und den Ablauf der Referendumsfrist hin.

Art. 150 3. Unterschriftenliste

Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
  2. die Bezeichnung des Kantonsratsbeschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird (Titel und Datum);
  3. das Datum der amtlichen Publikation des Kantonsratsbeschlusses;
  4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).

Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Referendumsbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.

Die Angaben nach Absatz 1 literae b-d und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.

Art. 151 4. Begehren von Einwohnergemeinden

Einwohnergemeinden, die das Referendum ergreifen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen.

Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.

Art. 152 5. Weitere Bestimmungen

Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Referendum.

Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob das Referendum zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amtsblatt.*

Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung.

Art. 152bis* Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees

Den Abstimmungserläuterungen zu Initiativen und Referenden wird die Stellungnahme des Urheberkomitees beigefügt.

Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.

Sie kann Stellungnahmen zurückweisen, insbesondere wenn diese ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusserungen enthalten.

Verweise auf elektronische Quellen dürfen in die Abstimmungserläuterungen nur aufgenommen werden, wenn der Verfasser oder die Verfasserin schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

Art. 153 6. Volksabstimmung

Wenn das Referendum zustande gekommen ist, wird den Stimmberechtigten die Frage vorgelegt: Wollen Sie den Kantonsratsbeschluss «... (Titel)...» vom ... annehmen?

14. Abberufungsbegehren

Art. 154

Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Abberufungsbegehren nach Artikel 28 KV. Für den Rückzug des Abberufungsbegehrens gelten die Absätze 2 und 3 von § 140.

15. Vernehmlassungen

Art. 155 Verfahren und Publikation

Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV werden vom Regierungsrat angeordnet und vom zuständigen Departement durchgeführt. Der Regierungsrat bezeichnet jeweils die Adressaten.

Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird im Amtsblatt publiziert. Die Publikation enthält:

  1. den Titel der Vorlage;
  2. den Hinweis, wo die Vorlage eingesehen und bezogen werden kann;
  3. das Datum, bis zu welchem die Stellungnahme eingereicht werden kann, und den Hinweis, wo die Stellungnahmen eingesehen werden können.

16. Beschwerdeverfahren

Art. 156 I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen

Beschwerden gegen eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sind beim Regierungsrat einzureichen.

Das Beschwerderecht richtet sich nach Bundesrecht.

Art. 157* II. Bei kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen 1. Zuständigkeit

Gegen alle kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen Akte des Kantonsrates und der Regierung.*

Beschwerde kann geführt werden:

  1. wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde);
  2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
  3. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde).

Art. 158

Verfügungen der Wahlbüros sind mit einer Wahl- oder Abstimmungsbeschwerde anzufechten.

Art. 159

Verfügungen des Stimmregisterführers oder der Stimmregisterführerin sind mit einer Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.

Art. 160* 2. Frist

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen.*

Art. 161 3. Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.

Art. 162 4. Verfahren bei Beschwerden an den Regierungsrat*

Die Staatskanzlei klärt den Sachverhalt ab und stellt dem Regierungsrat Antrag.*

Die Staatskanzlei ist befugt, die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Zwecke kann sie die Wahl- und Stimmzettelpakete durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes öffnen lassen und die Wahl- und Stimmzettel zu den Beschwerdeakten herausverlangen. § 104 Absatz 2 ist anwendbar.

Die Staatskanzlei kann die Untersuchung des Tatbestandes ganz oder teilweise dem zuständigen Oberamt übertragen.

Auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerden wird nicht eingetreten.

Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[8]und des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992[9].

Art. 162bis* Verfahren bei Beschwerden an das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat die in § 162 Absatz 2 genannten Befugnisse und kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des Sachverhalts beiziehen.

§ 162 Absatz 4 und § 163 sind anwendbar.

Art. 163 5. Beschwerdeentscheid a) Aufhebung der Wahl- oder Abstimmung / Erledigungsfrist*

Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden sind ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel innert eines Monats nach Eingang der Beschwerde.*

Art. 164 b) Folgen der Aufhebung / Kostentragung bei Vergehen gegen den Volkswillen*

Wird eine Wahl oder Abstimmung aufgehoben, so muss sie wiederholt werden.

Bei Vergehen gegen den Volkswillen können dem oder der Schuldigen die Kosten des Administrativverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und der Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden.*

Art. 165 c) Richtigstellung des Ergebnisses

Zeigt die Untersuchung, dass gültige oder ungültige Stimmzettel vom Wahlbüro nicht richtig beurteilt und behandelt worden sind, so ist das Ergebnis richtigzustellen, sofern die Wahl oder Abstimmung nicht aufgehoben werden muss.

Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Abstimmung Stimmengleichheit, so gilt die Vorlage als verworfen.

Art. 166 6. Aufsichtsrecht

Der Regierungsrat kann in jedem Falle von sich aus eine Überprüfung anordnen, wenn der Verdacht eines Wahlvergehens besteht oder wenn ihm Unregelmässigkeiten im Wahl- oder Abstimmungsverfahren bekannt werden, welche geeignet waren, das Ergebnis zu beeinflussen.

Untersuchende und antragstellende Behörde ist die Staatskanzlei. Sie überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.*

Art. 167 III. Bei Volksbegehren

Gegen die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung kann innert 10 Tagen seit Rückgabe der Unterschriftenliste, spätestens aber am Tag des Ablaufs der Eingabefrist für die Initiative, das Referendum oder das Abberufungsbegehren, beim Verwaltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gründe Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.*

Gegen Verfügungen der Staatskanzlei kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gründe Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.*

§ 162 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

17. Strafbestimmungen

Art. 168 I. Mit Haft oder Busse bedrohte Übertretungen

Mit Haft bis zu 10 Tagen oder mit Busse bis zu 4000 Franken wird bestraft:

  1. wer ein Zustellkuvert ohne Zustimmung des oder der Stimmberechtigten oder unter falschen Angaben abgibt oder, trotz eines angenommenen Auftrages, nicht abgibt;
  2. wer im Wahllokal, in der Umgebung zu demselben, auf dem Vorplatz oder in einem Durchgang zum Wahllokal systematisch politische oder kommerzielle Propaganda betreibt oder die Stimmenden zu beeinflussen oder zu kontrollieren versucht;
  3. wer in den Wahlzellen oder in den Vorräumen zum Wahllokal aufliegende Wahl- oder Stimmzettel beschädigt, in Unordnung bringt oder entfernt;
  4. wer absichtlich mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel zu einer Vorlage in dieselbe Urne einwirft.

Strafbar sind auch der Versuch und die Gehilfenschaft.

Art. 169 II Mit Busse bedrohte Übertretungen 1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder

Mit Busse bis zu 300 Franken werden Wahlbüromitglieder bestraft:

  1. die ohne Entschuldigung Wahl- und Abstimmungshandlungen fernbleiben;
  2. die es unterlassen, die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Art. 170 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbüros

Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft:

Art. 171 III. Strafbestimmungen des Bundesrechts

Die weitergehenden Strafbestimmungen des Bundesrechts sind anwendbar (Art. 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937)[10].

18. Schlussbestimmungen

Art. 172 I. Kompetenzdelegation

Der Gemeinderat kann alle ihm in diesem Gesetz übertragenen Kompetenzen an die Gemeinderatskommission delegieren.

Art. 173 II. Aufhebung alten Rechts

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über Abstimmungen und Wahlen vom 2. März 1980;[11]
  2. die Verordnung über die Ausübung der Volksrechte vom 28. September 1987;[12]
  3. alle übrigen, mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden kantonalen und kommunalen Vorschriften.

Art. 174 III. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Von der Bundeskanzlei genehmigt am 2. Oktober 1996.

Inkrafttreten am 1. Januar 1997.

GS 93, 1060

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 93, 1060
03.09.2003 01.01.2005 § 142bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 143 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 144 Abs. 1, b) geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 148 Abs. 1, d) eingefügt -
05.11.2003 01.08.2005 § 166 Abs. 2 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 28bis eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 Titel 3.7. eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 28ter eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 31 Abs. 1, b) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 36 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 38 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 43 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 46 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 53 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 54 Abs. 4 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 56 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 62 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1bis eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 66 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 70 Abs. 2 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 76 Abs. 2 aufgehoben -
28.01.2004 01.08.2004 § 79 Abs. 2 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, b) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, c) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 81 Abs. 2 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 81bis eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 91bis eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 92 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 95 Abs. 1, b) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 97bis eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 3 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 4 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 5 aufgehoben -
28.01.2004 01.08.2004 § 146 Abs. 2 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 148 Abs. 2, b) aufgehoben -
28.01.2004 01.08.2004 § 152 Abs. 2 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 157 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 160 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 162 Sachüberschrift geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 162 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 162bis eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 163 Sachüberschrift geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 163 Abs. 2 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 164 Sachüberschrift geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 164 Abs. 2 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 5 Abs. 1 geändert -
06.12.2006 01.05.2007 § 23bis eingefügt -
06.12.2006 01.05.2007 § 83 Abs. 3 eingefügt -
06.12.2006 01.05.2007 § 86 Abs. 1 geändert -
06.12.2006 01.05.2007 § 127 Abs. 2 eingefügt -
06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 1 geändert -
06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 2 geändert -
06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 4 eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 157 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 2 geändert -
25.01.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 23bis Abs. 5 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 28 Sachüberschrift geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 Titel 4. geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 29bis eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 40 Sachüberschrift geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 43 Abs. 4 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 2 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 3 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 58 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 58 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1bis eingefügt GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 64 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 65 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 66 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 66bis eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 91bis Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 91bis Abs. 3 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 91bis Abs. 4 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 91bis Abs. 5 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 91bis Abs. 6 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1bis eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 95 Abs. 1, d) eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 97bis Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 103 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 113 Abs. 2 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 121 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 127 Abs. 4bis eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 132 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 152bis eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 160 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 1 geändert GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 2 geändert GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3 geändert GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, a) eingefügt GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, b) eingefügt GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3bis eingefügt GS 2017, 1
08.05.2019 01.09.2019 § 45bis eingefügt GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 46 Sachüberschrift geändert GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3 geändert GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3, a) geändert GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 126 Abs. 4 eingefügt GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 127 Sachüberschrift geändert GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 127bis eingefügt GS 2019, 18
07.09.2022 01.01.2024 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 35
07.09.2022 01.01.2024 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 35
07.09.2022 01.01.2024 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2022, 35
07.09.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022, 35
27.03.2024 01.08.2025 § 41 Abs. 2 geändert GS 2024, 10

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.09.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 93, 1060
§ 4 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 5 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 5 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 5 Abs. 1, a) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35
§ 5 Abs. 1, b) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35
§ 5 Abs. 1, c) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 5 Abs. 1, d) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35
§ 9 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 10 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 35
§ 23bis 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 23bis Abs. 5 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 28 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 2
§ 28 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 28bis 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
Titel 3.7. 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 28ter 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
Titel 4. 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 29bis 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 34 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 34 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 36 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 38 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 40 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 2
§ 40 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 41 Abs. 2 27.03.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 10
§ 43 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 43 Abs. 4 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 45bis 08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18
§ 46 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 46 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift geändert GS 2019, 18
§ 46 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 46 Abs. 1 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1
§ 46 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 46 Abs. 2 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 46 Abs. 3 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3 08.05.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 18
§ 46 Abs. 3, a) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3, a) 08.05.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 18
§ 46 Abs. 3, b) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3bis 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1
§ 53 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 54 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 56 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 58 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 58 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3
§ 61 Abs. 1bis 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3
§ 61 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 62 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 62 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3
§ 63 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 64 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 65 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 65 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 65 Abs. 1bis 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 66 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 66 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 66bis 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 70 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 76 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -
§ 79 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 80 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 80 Abs. 1, c) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 81 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 81bis 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 83 Abs. 3 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 86 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -
§ 91bis 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 91bis Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 91bis Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 91bis Abs. 4 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 91bis Abs. 5 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 91bis Abs. 6 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 92 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 92 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 92 Abs. 1bis 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 95 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 95 Abs. 1, d) 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 97bis 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 97bis Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 103 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 113 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 121 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 126 Abs. 4 08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18
§ 127 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift geändert GS 2019, 18
§ 127 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 127 Abs. 4bis 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 127bis 08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18
§ 132 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 137 Abs. 3 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 137 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 137 Abs. 5 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -
§ 140 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -
§ 140 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 geändert -
§ 140 Abs. 4 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 142bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 143 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 144 Abs. 1, b) 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 146 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 148 Abs. 1, d) 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 148 Abs. 2, b) 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -
§ 152 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 152bis 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 157 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 157 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 160 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 160 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 162 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift geändert -
§ 162 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 162bis 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 163 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift geändert -
§ 163 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 164 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift geändert -
§ 164 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 166 Abs. 2 05.11.2003 01.08.2005 geändert -
§ 167 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 167 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -