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113.112

Verordnung über die politischen Rechte

(VpR)

Vom 28.10.1996 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1].

beschliesst:

1. Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung

Art. 1 Erwerb der Stimmfähigkeit am Wahl- oder Abstimmungstag G §

Brieflich oder vorzeitig abgegebene Stimmen werden nur gezählt, wenn die Stimmenden am Wahl- oder Abstimmungstag im Stimmregister eingetragen sind.

Art. 2 Ausschluss G §

Der Ausschluss von der Stimmfähigkeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Art. 3 Stimmberechtigung G §

Wer zufällig und vorübergehend oder offensichtlich nur zu Wahl- und Stimmzwecken an einem Ort verweilt, ist nicht stimmberechtigt.

Art. 4 Sonderfälle G §

Stimmberechtigung und Stimmrechtsdomizil werden nicht begründet durch:

  1. die Verbüssung einer Strafe in einer Strafanstalt;
  2. den Aufenthalt in einer Arbeits- oder Erziehungsanstalt;
  3. den Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim.

Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:

  1. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen;
  2. Wochenaufenthalter, namentlich Studenten und Studentinnen;
  3. Verheiratete, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners oder der Ehepartnerin, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.

2. Die Wählbarkeit

Art. 5 Wählbarkeitsvoraussetzungen G § 7 Abs.

Die besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome, Fähigkeitszeugnisse) sind in der Gesetzgebung bzw. in den Gemeinde- oder Zweckverbandsreglementen festzulegen.

3. Das Stimmregister

Art. 6* Form G §

Die Gemeinden führen das Stimmregister elektronisch.

Das Stimmregister für die Auslandschweizer und -schweizerinnen wird in einer zentralen Datenbank des Kantons geführt.

Der minimale Inhalt des Stimmregisters richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz des Bundes (Art. 6 RHG in Verbindung mit § 5 RegV).

Vor jedem Urnengang protokolliert der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin die Anzahl der Stimmberechtigten sowie die Anzahl der stimmberechtigten In- und Auslandschweizer und -schweizerinnen aufgeschlüsselt nach Männer und Frauen.

Art. 7 Nachführung G §

Änderungen in der Stimmberechtigung sind unverzüglich vorzunehmen.

Die Einwohnerkontrollführer oder -führerinnen haben zuziehende und wegziehende Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen und mehr als 18 Jahre alt sind, und verstorbene Stimmberechtigte laufend den Stimmregisterführern oder -führerinnen der Einwohnergemeinde zu melden.

Sie haben rechtzeitig mitzuteilen, wenn Einwohner und Einwohnerinnen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, das 18. Altersjahr vollenden oder wenn in der Gemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen das Schweizerbürgerrecht erwerben.

Diese Meldungen haben auch an die Stimmregisterführer oder -führerinnen der Bürger- oder Kirchgemeinden zu erfolgen, wenn es sich um Ortsbürger oder -bürgerinnen beziehungsweise um Konfessionsangehörige handelt.

Die Erwachsenenschutzbehörden melden den Stimmregisterführern oder -führerinnen der zuständigen Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde), wenn sie für Personen, die dauernd urteilsunfähig sind, rechtskräftig eine umfassende Beistandschaft errichtet oder aufgehoben haben. *

Der Stimmregisterführer oder die -führerin hat eine Person, die vom Stimmrecht ausgeschlossen ist und aus der Gemeinde wegzieht, der zuständigen ausserkantonalen Behörde oder Amtsstelle zu melden.

Art. 8 Berichtigung G §

Änderungen im Stimmregister sind als solche zu kennzeichnen und speziell zu vermerken.

Art. 9 Abklärung der Stimmberechtigung G §

Niemand darf in zwei gleichartigen Gemeinden zugleich im Stimmregister eingetragen sein.

Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmberechtigung nötigenfalls bei den Behörden der Heimatgemeinden, bei weiteren Wohngemeinden oder Behörden (Gerichte, Erwachsenenschutzbehörden usw.) abzuklären.*

Art. 10 Rechtliches Gehör G §

Einer Person, der die Aufnahme in das Stimmregister verweigert oder gegen deren Aufnahme in das Stimmregister Beschwerde geführt wird, ist das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 11 Ausweise über die Stimmberechtigung G §§ 10 und

Als Ausweise nach § 10 des Gesetzes gelten:

  1. für den Beweis der Stimmfähigkeit oder des Ausschlusses von der Stimmfähigkeit die Bescheinigungen der zuständigen Behörden;
  2. für den Beweis der Stimmberechtigung am Orte:
  1.* in der Einwohnergemeinde: der Ausweis über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung;
  2.* in der Bürgergemeinde: ein Ausweis über das Bürgerrecht und über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung;
  3. in der Kirchgemeinde: der unter litera a genannte Ausweis und ein Ausweis über die Konfessionsangehörigkeit.

Als Ausweis nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes kann der Stimmrechtsausweis der bisherigen Wohngemeinde, auf welchem der Wegzug und die Nichtausübung des Wahl- und Stimmrechts amtlich bescheinigt wurde, vorgewiesen werden.

4. Die Wahlbüros

Art. 12 Aufgaben G §

Den Wahlbüros stehen die gleichen Aufgaben zu bei Urnengängen von Zweckverbänden, welchen die Gemeinde angehört.

Art. 13 Einberufung G §

Wer als Mitglied eines Wahlbüros bei der Ausübung seines Amtes verhindert ist, hat sich rechtzeitig vor Beginn des Urnenganges beim Präsidenten oder bei der Präsidentin zu entschuldigen. Dieser oder diese hat Ersatzmitglieder beizuziehen.

5. Das Wahllokal

Art. 14 Anforderungen G §

Das Wahllokal und der Arbeitsraum der Gemeindezentralwahlbüros soll sich in einem öffentlichen Gebäude (z. B. Schul- oder Gemeindehaus) befinden.

Art. 15 Gleichzeitige Benützung desselben Wahllokals durch verschiedene Wahlbüros G §

Werden in der Einwohner- und in der Bürgergemeinde oder in einer Kirchgemeinde desselben Ortes Wahlen oder Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, ist die gemeinsame Benützung des Wahllokals oder der Wahlzelle gestattet. Die verschiedenen Wahlbüros sind jedoch deutlich zu kennzeichnen und in einer räumlichen Distanz voneinander einzurichten.

6. Die Stimmrechtsausweise

Art. 16 Verlust G §§ 27 und

Verlorene Stimmrechtsausweise werden gegen Gebühr ersetzt und verlieren ihre Gültigkeit. Der Ersatzausweis ist als solcher zu bezeichnen.

7. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten

Art. 17 Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin G §

Der Gemeindevizepräsident oder die Gemeindevizepräsidentin darf nicht am selben Tag gewählt werden wie der Gemeinderat.

Art. 18 Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten G §

Die Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt:

  1. durch den Regierungsrat im Amtsblatt;
  2. durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes in Publikationsorganen, die sämtlichen Haushalten unentgeltlich zugestellt werden (Bezirksanzeiger), im Falle von Amtei- und Bezirksbeamtenwahlen zusätzlich auch im Amtsblatt.
  3. durch den Gemeinderat wahlweise:
  1. in Publikationsorganen, die sämtlichen Haushalten zugestellt werden (Bezirksanzeiger);
  2. oder mit schriftlicher Einladung, die durch die Post an alle Stimmberechtigten zugestellt wird.

8. Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Art. 19 Öffentliche Auflage beim Proporzwahlverfahren G §

Bei der Staatskanzlei, den Oberämtern und in den Gemeinden, welche hauptamtliches Personal besitzen, können die aufgelegten Wahlvorschläge während der ordentlichen Bürozeit eingesehen werden.

In den übrigen Gemeinden erfolgt die Auflage täglich während mindestens 2 Stunden. Ort und Zeit der Auflage sind entweder in der Gemeindeordnung festzulegen oder vor jeder Wahl öffentlich bekanntzugeben.

Art. 20 Besondere Abklärung durch die Eingabestelle G §

Enthält ein Wahlvorschlag Namen von Personen, die in einer anderen Amtei Wohnsitz haben, so hat die Eingabestelle beim zuständigen Oberamt abzuklären, ob die betreffenden Personen dort nicht bereits auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

Art. 21 Publikation der Listen und der Kandidatennamen G §§ 51 und

Die Listen und Kandidatennamen sind unverzüglich nach der Bereinigung wie folgt zu publizieren:

  1. bei den Nationalratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;
  2. bei den Kantonsratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;
  3. bei kantonalen Majorzwahlen im ersten und zweiten Wahlgang: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;
  4. bei kommunalen Wahlen: von der Gemeindeverwaltung im Publikationsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem Anschlag.

Art. 22 Mehrere Listen gleichen Namens G §

Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.

Soweit sich das unterscheidende Merkmal bei Unterlistenverbindungen nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. Dieser werden die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet.

9. Die Wahlzettel

Art. 23* Wahlzettel G § 56*

Der Wahlzettel enthält die Bezeichnung der Wahl und so viele leere Linien als Stellen zu besetzen sind.

Das Informationsblatt enthält die Kandidatenamen in alphabetischer Reihenfolge, die Bezeichnung der Partei oder Gruppe, welcher der Kandidat oder die Kandidatin angehört und gegebenenfalls den Vermerk 'bisher'.

10. Die Zustellkuverts

Art. 24 Bezug G §

Die Gemeinden beziehen bei der Staatskanzlei mit rechtzeitiger Bestellung und gegen Entgelt Zustellkuverts.

11. Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten

Art. 25 Amtliches Wahl- und Stimmaterial G § 60 ff.

Parteien und Stimmberechtigte können das amtliche Wahl- und Stimmmaterial für eidgenössische und kantonale Wahlen sowie für Amtei- und Bezirksbeamtenwahlen gegen Bezahlung direkt von der Staatskanzlei beziehen.

Die Staatskanzlei liefert das amtliche Wahl- und Stimmaterial in der Regel nur in grösserer Anzahl. Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 26* Wahlpropagandamaterial 1. Form G §

Die Wahlpropagandaschrift darf höchstens das Format A5 aufweisen und 50 Gramm wiegen. Sie ist in so vielen Exemplaren bei den Gemeindekanzleien einzureichen, als Stimmberechtigte zu bedienen sind.

Art. 27 2. Eingabefrist G §

Die Eingabefrist gilt nur dann als eingehalten, wenn das Wahlpropagandamaterial fristgerecht bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist. Rechtzeitige Postübergabe genügt nicht.

Art. 28 Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung G §

Der Gemeindepräsident oder die -präsidentin ist verantwortlich dafür, dass das amtliche Wahl- und Stimmaterial und das der Gemeinde fristgemäss zum Versand übermittelte Wahlpropagandamaterial rechtzeitig zugestellt wird.

12. Stille Wahlen

Art. 29 Besondere Vorschläge für Ersatzmitglieder bei den Proporzwahlen G §

Beabsichtigen die Parteien, stille Proporzwahlen durchzuführen, haben sie in ihren Wahlvorschlägen auch Kandidaten oder Kandidatinnen für die Ersatzmitgliedschaft zu bezeichnen.

Im Unterlassungsfall sind die Parteien von der Eingabestelle anzuhalten, Ergänzungswahlvorschläge einzureichen.

Die Kandidaten oder Kandidatinnen für die Ersatzmitgliedschaft sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie nachrücken und im Ersatzfall amten sollen.

Kommt die stille Wahl nicht zustande, so nehmen die für die Ersatzmitgliedschaft bezeichneten Personen die Stellung ordentlicher Kandidaten und Kandidatinnen ein.

Art. 30 Publikation G §§ 68 und

Die Feststellung zustandegekommener stiller Wahlen, die Bezeichnung der Listen und die Namen der Gewählten sind nach § 21 zu publizieren.

13. Die briefliche Stimmabgabe

Art. 31 Ordentliches Verfahren, Anforderung des Wahl- oder Stimmaterials G §

Das Wahl- und Stimmaterial wird unentgeltlich abgegeben oder zugestellt.

Art. 32 Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise G §

Zustellkuverts mit nicht unterschriebenem Stimmrechtsausweis werden als «nicht gestimmt» oder «nicht gewählt» gewertet.

Art. 33 Kranke und Invalide G §

Kranke oder Invalide, die nicht in der Lage sind, die Vorbereitungen für die briefliche Stimmabgabe selbst zu treffen, haben eine stimmfähige Vertrauensperson damit zu beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach ihrer Anweisung und in ihrer Gegenwart den von ihnen bezeichneten und von ihnen gewünschten Wahl- oder Stimmzettel auszufüllen.

Falls der Stimmrechtsausweis nicht eigenhändig unterschrieben werden kann, hat die Vertrauensperson ihren Namen, ihre Wohnadresse und ihre eigenhändige Unterschrift beizufügen.

14. Die persönliche Stimmabgabe

Art. 34 Abstimmungszeit 1. Grundsatz G §

Der Urnengang darf nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt beginnen.

Die Wahllokale sind pünktlich zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.

Art. 35 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe G §

Bei vorzeitiger Stimmabgabe ist der Zugang zur Urne oder zur Abgabestelle mindestens während einer Stunde pro Tag zu ermöglichen.

Art. 36 Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Leere Urnen G §

Vor der ersten Urnenöffnung hat das Wahlbüro festzustellen, dass die Urnen leer sind.

Art. 37 2. Aufgelegte Wahl- und Stimmzettel G §

Das Wahlbüro hat periodisch die aufgelegten Wahl- und Stimmzettel zu kontrollieren und allenfalls zu ergänzen.

Art. 38 3. Versiegelung und Verwahrung der Urnen G §

Die Urnen sind vor versammeltem Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombieren und wieder zu öffnen. Das Petschaft oder die Plombierzange, der Schlüssel des Lokals und der Kastenschlüssel sind von mindestens zwei, verschiedenen Parteien angehörenden Wahlbüromitgliedern, aufzubewahren.

Bevor die versiegelte oder plombierte Urne geöffnet wird, hat das Wahlbüro zu prüfen, ob die Versiegelung oder Plombierung unversehrt ist.

Art. 39 Stimmabgabe G § 9O

Das Wahlbüro kann Stimmende, die sich in missbräuchlicher Art unnötig lang in der Wahlzelle, im Stimmlokal oder in dessen Zugängen aufhalten, zum Verlassen der Lokalitäten anhalten.

14bis Die elektronische Stimmabgabe*

Art. 39bis* Stimmabgabe G § 91bis

Die Stimmabgabe der Auslandschweizer und -schweizerinnen kann nach Massgabe des Bundesrechts auf elektronischem Weg erfolgen.

Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie

  1. nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung verschickt wird;
  2. nicht bis zu dem von der Staatskanzlei veröffentlichten Zeitpunkt in der elektronischen Urne eintrifft;
  3. nicht korrekt entschlüsselt und gelesen werden kann;
  4. missbräuchlich erfolgt ist.

Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.

Art. 39ter* Schliessung elektronische Urne G § 91bis

Die elektronische Urne schliesst am Samstag vor dem Urnengang 12.00 Uhr Schweizer Zeit. Dies entspricht während der Sommerzeit der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) plus einer Stunde.

15. Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros

Art. 40 Grundsätze G § 92*

*

Für Bundesurnengänge dürfen am Vortag einzig Vorbereitungshandlungen (Sortierung, Kontrolle der Stimmrechtsausweise und Trennung von den Stimmzetteln) vorgenommen werden.*

Wird bei kantonalen, regionalen oder kommunalen Urnengängen mit der Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel bereits am Vortag des Urnengangs ab 18.00 Uhr begonnen, hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen Vorkehren zu treffen.*

Die an den Vortagen abgegebenen Wahl- und Stimmzettel sind von mindestens zwei Wahlbüromitgliedern auszuzählen, die unterschiedlichen Parteien angehören.*

Art. 41 Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel G §

Das Wahlbüro entscheidet, unter Vorbehalt des Beschwerderechts, über die Ungültigkeit der Wahl- und Stimmzettel.

Art. 42 Mehr Namen als Mandate G §

Bei Wahlzetteln mit überzähligen Namen sind die gültigen Kandidatennamen so zu ermitteln, dass die Namen von oben nach unten gezählt werden, bis die Anzahl der Mandate erreicht ist.

Ist mehr als eine Kolonne vorhanden, so wird mit der Zählung auf der linken Seite begonnen und die Zählung auf der rechten Seite fortgesetzt.

Art. 43 Wahl- und Abstimmungsprotokolle 1. Pflicht zur Erstellung G §

Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle werden für eidgenössische und kantonale Urnengänge von der Staatskanzlei, für regionale Urnengänge vom Oberamt und für kommunale Urnengänge von der Gemeinde vorbereitet.

Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle sind von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbüros, jene der Bezirke und Amteien vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Oberamtes, vom stellvertretenden Vorsteher oder von der stellvertretenden Vorsteherin im Namen des regionalen Wahlbüros zu unterzeichnen. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes kann Fachmitarbeiter und -mitarbeiterinnen bezeichnen, welche die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Bezirke und Amteien im Namen des regionalen Wahlbüros unterzeichnen können.*

Entscheide des Wahlbüros über die Gültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln, über die Stimmabgabe bei fehlendem Stimmregistereintrag und bei Zuzug sind in den Wahl- und Abstimmungsprotokollen zu vermerken.

Art. 44 2. Inhalt a) bei Wahlen G §

Die Wahlbüros halten im Wahlprotokoll fest:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
  2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
  3. die Zahl der Stimmen, welche die Kandidaten und Kandidatinnen jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  4. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
  5. die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen);
  6. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
  7. die Zahl der leeren Stimmen.

Art. 45 b) bei Abstimmungen G §

Die Wahlbüros halten im Abstimmungsprotokoll fest:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
  2. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
  3. die Ja- und Neinstimmen.

Art. 46 Wahl- und Stimmzettelpakete G §

Ist das Protokoll erstellt, hat das versammelte Wahlbüro die gültigen, ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Die Pakete sind mit der Wahl oder Abstimmung, dem Datum und dem Inhalt zu bezeichnen.*

16. Die Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen

Art. 47 Meldung der Ergebnisse G §

Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen haben die Gemeindewahlbüros beziehungsweise Gemeindezentralwahlbüros die festgestellten Gemeindeergebnisse sofort den Oberämtern zu melden.

Die Oberämter stellen darauf die Bezirksresultate fest und melden diese sofort der Staatskanzlei.

17. Die Auswertung der Ergebnisse

Art. 48 Losziehung G §§ 108, 111, 113,

Das zur Auswertung der Wahlergebnisse zuständige Wahlbüro nimmt die Auslosung vor.

Über die Losziehung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Resultat der Losziehung ist im Protokoll zu erzeigen.

18. Die Publikation der Ergebnisse, der Validierung und Erwahrung

Art. 49 Ergebnisse der Wahlen und Validierung G §

Die Ergebnisse der Wahlen auf kantonaler und regionaler Ebene und die Validierung durch den Kantons- und Regierungsrat und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes sind im Amtsblatt zu publizieren.

Die Ergebnisse der Wahlen auf kommunaler Ebene und die Validierung durch den Gemeinderat bzw. durch das Gemeindeparlament sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren.

Art. 50 Abstimmungsergebnisse und deren Erwahrung G §

Die Abstimmungsergebnisse auf kantonaler und regionaler Ebene und die Feststellung des Regierungsrates über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage sind im Amtsblatt zu publizieren; die Abstimmungsergebnisse auf kommunaler Ebene und die Feststellung des Gemeindepräsidiums sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren.

19. Die Aufbewahrung der Wahl- und Stimmzettelpakete

Art. 51 Verwehrung des Petschafts G §

Das bei der Versiegelung verwendete Petschaft ist von einer Person zu verwahren, welcher die Wahl- und Stimmzettelpakete nicht zugänglich sind. Diese Person soll nicht derselben Partei angehören wie jene, welche Zugang zu den Wahl- und Stimmzettelpaketen hat.

20. Stimmrechtsbescheinigung

Art. 52 Formel G §

Die Bescheinigung wird mit folgender Formel ausgestellt: Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt, dass die ... (Anzahl) Unterzeichnenden dieser Liste (bzw. der Listen Nr. 1 bis ...) ihr Stimmrechtsdomizil in der Gemeinde haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Bei der Verweigerung der Bescheinigung ist der Grund zu vermerken.

21. Schlussbestimmung

Art. 53 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen.

Von der Bundeskanzlei genehmigt am 12. November 1996.[2]

GS 93, 1205

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 93, 1205
06.04.2004 01.08.2004 § 23 totalrevidiert -
06.04.2004 01.08.2004 § 26 totalrevidiert -
06.04.2004 01.08.2004 § 46 Abs. 1 geändert -
02.03.2010 01.07.2010 § 6 totalrevidiert -
02.03.2010 01.07.2010 Titel 14bis eingefügt -
02.03.2010 01.07.2010 § 39bis eingefügt -
03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 5 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert GS 2012, 55
24.03.2015 01.08.2015 § 23 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 39ter eingefügt GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 1 aufgehoben GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 1bis eingefügt GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 10
10.01.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, b), 1. geändert GS 2023, 1
10.01.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2023, 1
26.09.2023 01.01.2024 § 43 Abs. 2 geändert GS 2023, 43

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 93, 1205
§ 4 Abs. 2, a) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 6 02.03.2010 01.07.2010 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 5 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 9 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 11 Abs. 1, b), 1. 10.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 1
§ 11 Abs. 1, b), 2. 10.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 1
§ 23 06.04.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 23 24.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10
§ 26 06.04.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
Titel 14bis 02.03.2010 01.07.2010 eingefügt -
§ 39bis 02.03.2010 01.07.2010 eingefügt -
§ 39ter 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 40 24.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10
§ 40 Abs. 1 24.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015, 10
§ 40 Abs. 1bis 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 40 Abs. 2 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 40 Abs. 3 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 43 Abs. 2 26.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 43
§ 46 Abs. 1 06.04.2004 01.08.2004 geändert -