Diese Weisungen dienen der Kontrolle der Wahl- und Stimmabgabe und der Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.
113.113
Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts
Präambel
gestützt auf die §§ 28 Absatz 3 und 59 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 22. September 1996[1] sowie §§ 24 und 33 der Verordnung über die politischen Rechte vom 28. Oktober 1996[2]
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Weisungen gelten für alle eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen.
Art. 3 Stimmrechtsausweise
Das Format und die Adressfelder sind auf die Zustellkuverts abzustimmen (s. § 4).
Die Stimmrechtsausweise enthalten:
- den Namen der ausstellenden Gemeinde;
- die Bezeichnung "Stimmrechtsausweis";
- das Datum des Urnenganges;
- den Namen und Vornamen sowie die Adresse des/der Stimmberechtigten;
- den Vermerk für die Unterschrift;
- den Vermerk für Name, Vorname, Adresse und Unterschrift der Vertrauensperson;
- fakultativ: die Urnenöffnungszeiten, den Ort des Wahl- und Stimmlokals, die Abgabestelle und den Termin für die briefliche Wahl- und Stimmabgabe.
Art. 4 Zustellkuverts
Die Gemeinden beziehen bei der Drucksachenverwaltung Zustellkuverts mit zwei Innenfächern (für den Postversand zum Normaltarif) oder Zustellkuverts mit Aussentasche (für den Postversand mit Portozuschlag).
Art. 5 Inkrafttreten / Aufhebung der bisherigen Weisungen
Diese Weisungen treten mit der Publikation im Amtsblatt am 10. Februar 2006 in Kraft und ersetzen die bisherigen Weisungen vom 29. April 2005.
Egress
Publiziert im Amtsblatt vom 10. Februar 2006.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.02.2006 | 10.02.2006 | Erlass | Erstfassung | GS 101, 18 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.02.2006 | 10.02.2006 | Erstfassung | GS 101, 18 |