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114.3

Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform

(GESP)

Vom 05.11.2014 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006[1] und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[2] nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 1. Juli 2014 (RRB Nr. 2014/1199)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Der Kanton betreibt eine Einwohnerregister- und eine Stimmregisterplattform.

Die Einwohnerregisterplattform hat zum Zweck,

  1. den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitzustellen und diese abzufragen;
  2. den Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zu vereinfachen;
  3. die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.

Die Stimmregisterplattform hat zum Zweck,

  1. den Datenaustausch zwischen den Gemeinden und der Staatskanzlei für die elektronische Wahl- und Stimmabgabe (Vote électronique) zu ermöglichen;
  2. die Stimmregisterdaten in das Vote électronique-System zu importieren und die Stimmrechtsausweise zu drucken.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die kommunalen Einwohner- und Stimmregister sowie für die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons.

Art. 3 Behörden

Als kantonale und kommunale Behörden gelten die Behörden gemäss § 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001[3].

Als Bundesbehörden gelten die Bundesorgane gemäss Artikel 3 Buchstabe h des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992[4].

Art. 4 Aufbewahrung

Die Personendaten werden solange in der Einwohnerregisterplattform geführt, als sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind.

Einzelheiten zur Aufbewahrungsdauer regelt der Regierungsrat.

Die für eine Wahl oder Abstimmung an die Stimmregisterplattform gemeldeten Stimmregisterdaten sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren. Die Staatskanzlei löscht die Daten, sobald die Wahlen validiert beziehungsweise die Abstimmungsergebnisse erwahrt sind.

2. Inhalt und Verantwortlichkeit

Art. 5 Inhalt

Die Einwohnerregisterplattform enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten der kommunalen Einwohnerregister zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006[5].

Zusätzlich enthält die Einwohnerregisterplattform die Angaben, welche das zuständige Zivilstandsamt aufgrund von Artikel 49 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004[6] einer Gemeindeverwaltung bekannt gibt.

Im Weiteren dürfen Angaben, welche in den Einwohnerregistern erfasst sind und über den anerkannten Schnittstellenstandard übermittelt werden, ebenfalls an die kantonale Einwohnerregisterplattform übermittelt werden.

Die Stimmregisterplattform enthält von den stimm- und wahlberechtigten Personen die aktuellen Daten der kommunalen Stimmregister zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, l, q, r und t RHG[7].

Art. 6 Verantwortlichkeit

Das Departement ist für die Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich.

3. Verwendung und Weitergabe von Daten

Art. 7 Datenmeldungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform

Die Einwohnergemeinden melden die Daten gemäss § 5 und deren Änderungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform.

Die Datenmeldungen an die Einwohnerregisterplattform erfolgen innert eines Arbeitstages seit Erfassung der Daten in den Einwohnerregistern der Einwohnergemeinden in der vom Departement festgelegten elektronischen Form.

Die Datenmeldungen an die Stimmregisterplattform erfolgen an den von der Staatskanzlei festgelegten Stichtagen und in der von ihr festgelegten elektronischen Form.

Art. 8 Datenmeldungen der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform

Der Kanton meldet dem Bundesamt für Statistik die Daten gemäss Artikel 14 RHG[8] über die Einwohnerregisterplattform.

Die Staatskanzlei importiert die Datenmeldungen von der Stimmregisterplattform in das Vote électronique-System. Sie übergibt die aufbereiteten Daten mittels eines elektronischen Datenträgers der Druckerei zur Herstellung der Stimmrechtsausweise.

Art. 9 Datenübermittlung

Die Datenübermittlungen gemäss den §§ 7, 8 und 10 an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform sowie die Datenübermittlungen der Einwohnerregisterplattform erfolgen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. November 2007[9].

Art. 10 Datenzugriff auf die Einwohnerregisterplattform

Kantonale und kommunale Behörden dürfen Daten der Einwohnerregisterplattform, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, abfragen oder sich systematisch melden lassen, sofern sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

Einwohnerkontrollen dürfen auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden Daten Zugriff nehmen und diese auf eigenen Datenträgern speichern.

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession in ihrer Gemeinde abrufen oder sich systematisch melden lassen, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

Die für die Erstellung von Statistiken zuständige kantonale Behörde hat Zugriff auf alle, auch auf besonders schützenswerte, Personendaten.

Art. 11 Zugriffsberechtigung

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für Information und Datenschutz und der Einwohnergemeinden die Behörden gemäss § 10 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung fest.

Art. 12 Datenbekanntgabe an Bundesbehörden

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für Information und Datenschutz fest, welchen Bundesbehörden regelmässig Einwohnerdaten bekannt gegeben werden und in welcher Art und Weise dies geschieht.

Art. 13 Personenidentifikation

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Behörden für die Abfrage der Daten die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[10] verwenden, wenn sie dazu über eine gesetzliche Grundlage nach AHVG verfügen. Die Abfrage kann auch über einen anderen Personenidentifikator erfolgen.

Für die Nutzung eines elektronischen Dienstes kann die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG[11] zur Personenidentifikation verwendet werden, sofern:*

  1. der elektronische Dienst die Versichertennummer enthält;
  2. oder die Versichertennummer in den Datensammlungen, welche dem elektronischen Dienst zugrunde liegen, geführt wird.

Art. 14 Kosten

Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform.

Die Abfrage von Daten der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform durch kantonale und kommunale Behörden ist unentgeltlich.

4. Informationssicherheit, Datenschutz und Überprüfung

Art. 15 Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept

Das Departement erstellt für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform ein Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept, das anerkannten Standards entspricht.

Das Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform beinhaltet die konkreten rechtlichen, technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen und Sicherheitsaspekte.

Es zeigt insbesondere auf:

  1. die Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der IT-Infrastruktur innerhalb der kantonalen Verwaltung;
  2. die Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der Datenübermittlung zwischen Gemeinden und Kanton, innerhalb des Kantons und zwischen Kanton und Bund sowie zwischen Kanton und Dritten;
  3. die Prozesse zur Sicherstellung von individuell nach angeschlossenen Behörden angepassten Berechtigungsregeln für den Zugriff auf Daten der kantonalen Einwohnerregisterplattform;
  4. die Prozesse zur Überwachung von Datenzugriffen durch die systematische Kontrolle von Datenzugriffsprotokollen;
  5. wie die Verantwortlichkeiten für den Datenschutz und die Datensicherheit geregelt sind.

Egress

KRB Nr. RG 082a/2014 vom 5. November 2014.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 27. Februar 2015 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2015.

Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.

GS 2014, 59

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014, 59
06.05.2020 01.11.2020 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 20

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 05.11.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014, 59
§ 13 Abs. 2 06.05.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 20