Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontrolle die Ergebnisse der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüften Einheit. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und dem zuständigen Departement beziehungsweise der vorgesetzten Stelle bei Prüfungen ausserhalb der kantonalen Verwaltung die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls schriftlich oder elektronisch mit. Nicht berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten. Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse den Aufsichtskommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ebenfalls schriftlich mit.*
Die Prüfungsergebnisse der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten werden zudem deren Leitung und deren Aufsichtsorgan mitgeteilt. Davon ausgenommen sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, bei welchen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein direktes Auftragsverhältnis mit der geprüften Stelle hat.*
Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Prüfungsergebnisse sowohl diesen als auch den Stellen gemäss Absatz 1 mitgeteilt. Davon ausgenommen sind Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, bei welchen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein direktes Auftragsverhältnis mit der geprüften Stelle hat.*
Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert sie unverzüglich auch die Finanzkommission.
Bei besonderen Aufträgen im Sinne von § 73 erfolgt die Berichterstattung an die geprüfte und Auftrag gebende Stelle.*