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121.1

Kantonsratsgesetz

Vom 24.09.1989 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 69 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag seiner vorberatenden Kommission vom 30. November 1988 und 22. März 1989

beschliesst:

1. Wahl; Konstituierung

Art. 1 Wahl, Amtsdauer

Die ordentliche Gesamterneuerung des Kantonsrates findet jeweils im März des Wahljahres statt.

Die Amtsdauer des Kantonsrates beginnt mit seiner Konstituierung und endet mit der Konstituierung des neuen Kantonsrates.

Art. 2 Konstituierung

Nach der Gesamterneuerung wird der Kantonsrat von der Staatskanzlei zur konstituierenden Sitzung einberufen.

Das älteste bisherige Mitglied führt bis zur Wahl des Präsidenten den Vorsitz.

1bis. Digitaler Ratsbetrieb*

Art. 3bis* 1. Grundsätze Digitales Primat

Die Verbreitung von Informationen und Dokumenten sowie der Geschäftsverkehr des Kantonsrats und seiner Organe erfolgt digital.

Bestimmungen dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften, die eine Zustellung, eine Einreichung, Überweisungen oder Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen vorsehen, wird dadurch Genüge getan, dass der Vorgang digital erfolgt und insbesondere die Dokumente und Informationen in digitaler Form abrufbar sind.

Rechtlich massgebend ist die digitale Form von Dokumenten.

Art. 3ter* Digitale Form

Als digital gilt jede Form der elektronischen Informationsübermittlung, die den Nachweis durch Text erlaubt.

Dieses Gesetz und die zugehörigen Ausführungsvorschriften können für einzelne Geschäftsvorgänge den Gebrauch einer bestimmten digitalen Form, insbesondere die Abwicklung über das Ratsinformationssystem, vorsehen.

Die im Ratsplenum und den Kommissionen zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten werden im Format PDF veröffentlicht.

Art. 3quater* 2. Ratsinformationssystem Allgemeines

Der Kantonsrat und die Parlamentsdienste setzen zur digitalen Verbreitung von Informationen und Dokumenten, zur digitalen Abwicklung des Geschäftsverkehrs und zur digitalen Geschäftsverwaltung ein Ratsinformationssystem ein.

Das Ratsinformationssystem besteht aus einer über das Internet öffentlich zugänglichen Online-Plattform (öffentliches Ratsinformationssystem) und einem geschützten Informatiksystem für Kantonsratsmitglieder (geschütztes Informatiksystem).

Das Ratsinformationssystem hat insbesondere zu gewährleisten, dass

  1. Veränderungen von Dokumenten datiert und nachvollziehbar sind;
  2. Dokumente und ihre Veränderungen sicher dem Autor zugeordnet werden;
  3. durch die Zugangs- und Zugriffsberechtigungen die Einhaltung der Amts- und Sitzungsgeheimnisse jederzeit sichergestellt ist;
  4. verhindert wird, dass Dokumente verloren gehen oder unbefugt eingesehen, verändert oder gelöscht werden.

Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten zum Ratsinformationssystem, insbesondere den Zugang zum geschützten Informatiksystem sowie die Zugriffsberechtigungen und -beschränkungen auf Grundlage der gesetzlichen Amts- und Sitzungsgeheimnisse.

Art. 3quinquies* Öffentliches Ratsinformationssystem

Im öffentlichen Ratsinformationssystems werden die nach diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften als öffentlich bezeichneten Informationen und Dokumente des Kantonsrats bearbeitet und veröffentlicht, insbesondere:

  1. allgemeine Informationen zum Kantonsrat, seinen Organen und zum Sitzungsbetrieb;
  2. die im Ratsplenum zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten;
  3. Aufzeichnungen von öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Ratsplenums;
  4. die Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder im Ratsplenum;
  5. Informationen der Bevölkerung von Kommissionen gemäss § 18;
  6. Interessenbindungen von Ratsmitgliedern gemäss § 25;
  7. Kontaktangaben von Ratsmitgliedern gemäss § 26;
  8. Vorlagen und zugehörige Akten, die gemäss § 17 Absatz 1 e contrario von Kommissionen in öffentlicher Beratung verhandelt wurden.

Im öffentlichen Ratsinformationssystem nicht veröffentlicht werden:

  1. Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen, die gemäss § 7 Absatz 1 in geheimer Beratung im Ratsplenum verhandelt werden;
  2. Dokumente und Informationen, deren Veröffentlichung schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.

Im Streitfall entscheidet die Ratsleitung über die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten im öffentlichen Ratsinformationssystem.

Die Dokumente gelten als amtlich veröffentlicht, sobald sie im öffentlichen Ratsinformationssystem abrufbar sind.

Art. 3sexies* Geschütztes Informatiksystem des Kantonsrats

Im geschützten Informatiksystem werden alle Informationen und Dokumente des Kantonsrats und seiner Organe bearbeitet und zugänglich gemacht, insbesondere:

  1. alle gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften öffentlichen Informationen und Unterlagen des Kantonsrats;
  2. alle Vorlagen und zugehörigen Akten zu nicht öffentlichen Beratungsgegenständen des Ratsplenums;
  3. allgemeine Informationen zu Kommissionen, insbesondere zum Sitzungsbetrieb;
  4. Vorlagen und zugehörige Akten zu Kommissionsgeschäften;
  5. Aufzeichnungen von Beratungen und Beschlussfassungen der Kommissionen;
  6. sonstige gemäss § 17 unter das Sitzungsgeheimnis oder gemäss § 34 unter ein Amtsgeheimnis fallende Informationen und Dokumente.

Im geschützten Informatiksystem nicht bearbeitet und zugänglich gemacht werden:

  1. Akten zu Tätigkeiten von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen gemäss § 52 ff.;
  2. Daten und Dokumente der internen Geschäftsverwaltung der Parlamentsdienste.

Die Dokumente gelten als den Kantonsratsmitgliedern zugestellt, sobald sie im geschützten Informatiksystem abrufbar sind.

Für den Zugang zum geschützten Informatiksystem haben die Ratsmitglieder ein privates Gerät, mit dem ein sicherer Internetzugang gewährleistet ist, zu verwenden. Die Authentifizierung setzt den Gebrauch einer privaten E-Mail-Adresse und einer privaten Mobiltelefonnummer voraus.

Art. 3septies* Verfügbarkeit der Daten im Ratsinformationssystem

Alle gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften als öffentlich geltenden Daten des Kantonsrats sind unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zeitlich uneingeschränkt über das Ratsinformationssystem abrufbar.

Daten mit besonders schützenswertem Inhalt, wie Vorlagen und zugehörige Akten von Beratungsgegenständen, die Amtsgeheimnisse enthalten oder von der Kommission gemäss § 17 Absatz 2 in geheimer Beratung beschlossen wurden, bleiben längstens bis zum Beginn der 12 Jahre nach Geschäftserledigung folgenden Legislatur im geschützten Informatiksystem zugänglich.

Das Präsidium des Kantonsrats kann zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen den Zugriff auf einzelne Daten jederzeit einschränken oder eine Löschung anordnen.

Interessenbindungen und Kontaktangaben von Ratsmitgliedern sind bei Austritt aus dem Kantonsrat aus dem Ratsinformationssystem zu löschen.

Art. 3octies* 3. Live-Stream des Kantonsrates

Die öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Ratsplenums werden in Echtzeit mit Bild und Ton als Live-Stream ins Internet übertragen.

Die Videodaten werden nicht und die Audiodaten nur zur Erstellung des Protokolls gespeichert.

Akkreditierten Medienschaffenden kann der direkte Anschluss an die Audioanlage ermöglicht werden.

Art. 3nonies* 4. Bezug digitaler Dokumente in gedruckter Form

Die Parlamentsdienste stellen Stimmberechtigten auf Gesuch hin Akten zu referendumspflichtigen Vorlagen in gedruckter Form zur Verfügung.

Die "Verhandlungen des Kantonsrates" werden auch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt.

Die Ratsleitung kann einzelne Dokumente bezeichnen, die den Ratsmitgliedern auf Gesuch hin zusätzlich zur digitalen Aktenzustellung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

2. Sessionen

Art. 4* Einberufung

Der Kantonsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder wenn 17 Mitglieder oder der Regierungsrat es verlangen.

Art. 5 Beratungs- und Beschlussfähigkeit

Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Als anwesend gilt, wer sich entweder vor Ort befindet oder via Fernteilnahme gemäss § 5bis teilnimmt.*

Art. 5bis* Teilnahme an Debatten und Abstimmungen im Pandemiefall und in Krisensituationen

Die Ratsleitung kann für einzelne Kantonsratssitzungen zulassen, dass Ratsmitglieder via Fernteilnahme an Debatten und Abstimmungen teilnehmen können, sofern

  1. eine Pandemie laut Bundesrecht oder eine vergleichbare Krisensituation im Sinne einer Katastrophe oder Notlage gemäss Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz[1] vorliegt und
  2. den betroffenen Ratsmitgliedern nachgewiesenermassen eine Anwesenheit vor Ort an der Sitzung infolge höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten Gründen nicht möglich ist.

Als unverschuldeter Grund im Sinne von Absatz 1 gilt

  1. eine behördlich verfügte Quarantäne oder Isolation;
  2. ein ärztliches Attest, wonach eine Anwesenheit vor Ort ein Risiko für die betroffene Person oder andere darstellt;
  3. das Fehlen eines aufgrund eines Schutzkonzepts allenfalls vorgeschriebenen Impf- oder Testnachweises;
  4. eine Verhinderung an der Teilnahme aus logistischen oder organisatorischen Gründen, die auf das interessierende Ereignis zurückzuführen sind.

Über die Möglichkeit zur Fernteilnahme beschliesst die Ratsleitung spätestens 5 Tage vor Beginn der jeweiligen Session. Ein solcher Beschluss umfasst alle Sitzungen der betreffenden Session.

Ratsmitglieder, die via Fernteilnahme an der Sitzung teilnehmen wollen, haben bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung ein begründetes Gesuch bei den Parlamentsdiensten einzureichen. Über das Gesuch und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 entscheidet das Kantonsratspräsidium. Über erteilte Bewilligungen wird bei Sitzungsbeginn informiert.

Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin sowie ein Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin prüfen und protokollieren vor Sitzungsbeginn und vor jeder Abstimmung mittels Video-Authentifizierung die Identität der via Fernteilnahme abstimmenden Ratsmitglieder.

Debatten und Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn aus technischen Gründen Wortmeldungen, Stimmabgaben oder eine Video-Authentifizierung via Fernteilnahme nicht möglich sind.

Art. 5ter* Sitzungen von kantonsrätlichen Kommissionen per Videokonferenz und Zirkularbeschlüsse

Sitzungen der Kommissionen des Kantonsrats erfolgen grundsätzlich mit physischer Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungsort.

Ausnahmsweise können Sitzungen per Videokonferenz durchgeführt oder die Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern

  1. die Ratsleitung aufgrund einer Pandemie laut Bundesrecht oder einer vergleichbaren Krisensituation Beschlüsse per Videokonferenz oder auf dem Zirkularweg für einen bestimmten Zeitraum erlaubt;
  2. 2/3 der Kommissionsmitglieder die Durchführung per Videokonferenz oder Zirkularbeschluss verlangen und nur höchstens drei Geschäfte zu behandeln sind, die sich zudem für eine solche Beschlussfassung eignen;
  3. die Beschlussfassung dringlich ist.

Die Ratsleitung kann die Anforderungen an die zu nutzenden Informatikplattformen definieren.

Art. 6 Regierungsrat und Staatsschreiber

Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil.

Die Mitglieder des Regierungsrates haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen. Der Staatsschreiber hat für Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

Art. 6bis* Obergerichtspräsident

Der Obergerichtspräsident vertritt im Kantonsrat den Voranschlag, die Rechnung und den Rechenschaftsbericht der Gerichte.

Er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

Art. 7 Öffentlichkeit

Die Beratungen und Beschlussfassungen des Kantonsrates sind öffentlich, soweit der Kantonsrat zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst. Der Präsident kann zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen die Ratsmitglieder anweisen, bei der Beratung und Beschlussfassung die Personalien, insbesondere Namen betroffener Personen, nicht zu erwähnen.*

Im Kantonsratssaal sind Bild- und Tonaufnahmen der Kantonsratsverhandlungen mit Bewilligung des Präsidenten zulässig.*

3. Organisation

Art. 8 1. Präsidium

Der Kantonsrat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf die Dauer eines Kalenderjahres. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen das Kantonsratspräsidium.*

Der Präsident leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für Ruhe und Ordnung im Ratssaal.

Er bestimmt die Sessionsgeschäfte und ihre Reihenfolge.

Er sorgt dafür, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat oder einer Kommission überwiesen worden sind, beförderlich behandelt werden.

Das Kantonsratspräsidium ist für die personelle Führung des Ratssekretärs gemäss § 11 und strategische Führung der Parlamentsdienste verantwortlich.*

Der Präsident konsultiert seine beiden Vizepräsidenten bei allen wichtigen Präsidialentscheiden. Der 1. Vizepräsident übernimmt den Vorsitz der Sitzungen der Ratsleitung.*

Art. 9 2. Ratsleitung[2] Zusammensetzung

Die Ratsleitung besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und den Fraktionspräsidenten.

Art. 10 Aufgaben

Die Ratsleitung

  1. vertritt den Kantonsrat nach aussen;
  2. legt die proportionale Verteilung der Sitze in den Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest. Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, haben keinen Anspruch auf Kommissionssitze;
  3. weist die Geschäfte den Kommissionen zu;
  4. behandelt Vorstösse, die den Rat in eigener Sache betreffen;
  5. verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates;
  6. genehmigt die Verhandlungsprotokolle des Rates;
  7. erledigt weitere ihm vom Rat übertragene Aufgaben;
  8. entscheidet über die Genehmigung von Demissionen nach dem Gesetz über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG) vom 27. September 1992.
  9. ist ermächtigt, Verträge im Sinne von § 45quater Absatz 2 abzuschliessen.

Die Ratsleitung ist ermächtigt, Vernehmlassungen zu Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. zu subsidiären Verfassungsbeschwerden gegen kantonsrätliche Erlasse oder Beschlüsse an das Bundesgericht zu richten oder dem Regierungsrat hierfür Auftrag und Vollmacht zu erteilen.*

Art. 11 3. Ratsdienste a) Ratssekretär, Stellung

Der Kantonsrat wählt einen Ratssekretär. Dieser ist dem Kantonsratspräsidium unterstellt und leitet die Parlamentsdienste.*

Der Ratssekretär erhält seine Aufträge vom Kantonsratspräsidium.*

Das Kantonsratspräsidium regelt im Pflichtenheft eine parlamentsdienstinterne Stellvertretung des Ratssekretärs.*

Art. 12 Aufgaben

Der Ratssekretär leitet die Parlamentsdienste.*

Die Parlamentsdienste unterstützen und beraten den Ratspräsidenten, die Ratsleitung, die Kommissionen, die einzelnen Ratsmitglieder und die Fraktionen in ihrer parlamentarischen Arbeit.*

Das Kantonsratspräsidium legt Einzelheiten im Pflichtenheft des Ratssekretärs sowie im Leistungsauftrag der Parlamentsdienste fest.*

Art. 13 b) Übrige Dienste

Dem Kantonsrat und seinen Organen stehen zur Verfügung:

  1. Kanzleidienst;
  2. Weibeldienst in den Ratssitzungen;
  3. Protokolldienst;
  4. Rechtsberatungs- und Dokumentationsdienst;
  5. Fachdienst wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-Fachdienst).

Art. 14 4. Fraktionen

Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.

Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und nominieren Kandidaten für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen.

Die Vertretung der Fraktionen in den Organen des Kantonsrates richtet sich nach ihrer Grösse.

Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit finanziell unterstützt.

Art. 15 5. Parlamentarische Gruppen

Ratsmitglieder können sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Mitgliederlisten sind öffentlich.

Die parlamentarischen Gruppen erhalten soweit möglich administrative Arbeitserleichterungen, wenn die Mitgliedschaft jederzeit allen Parlamentariern offensteht.

Art. 16 6. Kommissionen a) Gemeinsame Bestimmungen, Tätigkeit im allgemeinen

Die Kommissionen beraten die ihnen übertragenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.

Der zuständige Departementsvorsteher nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er hat das Antragsrecht.

Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher von seinen Sachbearbeitern begleiten lassen und aus-senstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

Art. 17 Sitzungsgeheimnis

Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

Soweit eine Kommission zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst, kann jedes Ratsmitglied als Zuhörer an den Kommissionssitzungen mit Ausnahme der Aufsichtskommissionen nach § 20 und der parlamentarischen Untersuchungskommissionen nach § 52 teilnehmen. Für das Amtsgeheimnis gilt § 34.*

Die Kommissionsmitglieder und Zuhörer dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern.

Art. 18* Information der Bevölkerung

Die Kommissionen informieren die Bevölkerung über die Beratungsergebnisse, die von allgemeinem Interesse sind.

Art. 19 b) ständige Kommissionen

Der Kantonsrat kann für bestimmte Aufgaben ständige Kommissionen einsetzen. Das Geschäftsreglement bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihr Pflichtenheft.

Art. 20 c) Aufsichtskommissionen

Der Kantonsrat bestellt als ständige Aufsichtskommissionen :

  1. die Geschäftsprüfungskommission;
  2. die Finanzkommission;
  3. die Justizkommission.

Die Mitgliederzahl und die Aufgaben der Aufsichtskommissionen richten sich nach §§ 46 ff. dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

Art. 21 d) Spezialkommissionen

Die Ratsleitung kann nach Bedarf Spezialkommissionen einsetzen. Sie bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihre Aufgaben. Wahlbehörde ist der Kantonsrat.

4. Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

Art. 22 1. Allgemeine Rechte

Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht:

  1. zu einem in Behandlung stehenden Geschäft Anträge zu stellen;
  2. Ordnungsanträge zu stellen;
  3. parlamentarische Vorstösse einzureichen;
  4. Wahlvorschläge einzureichen;
  5. zur Abwehr eines Angriffes gegen sich selbst oder seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.

Art. 23 2. Stimmfreiheit

Die Ratsmitglieder können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden. Sie stimmen ohne Instruktionen.

Art. 24 3. Teilnahmepflicht

Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.

Art. 25 4. Offenlegung der Interessenbindungen Obligatorische Angaben

Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied die Ratsleitung schriftlich über:

  1. seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;
  2. die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände;
  4. die Mitwirkung in ständigen Kommissionen und andern Organen des Kantons und des Bundes;
  5. die Tätigkeit als Gemeindepräsident, Gemeindeverwalter oder Gemeindeschreiber.

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

Art. 26 Sammlung der Angaben

Die Parlamentsdienste[3] sammeln die Angaben der Ratsmitglieder.

Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass die Angaben öffentlich zugänglich sind; diese sowie Angaben zur Parteizugehörigkeit und zur Erreichbarkeit der Mitglieder des Kantonsrats werden im öffentlichen Ratsinformationssystem publiziert.*

Art. 26bis* Folgen der Unvereinbarkeit

Tritt Unvereinbarkeit des Kantonsratsmandats ein und will die betroffene Person am Kantonsratsmandat festhalten, hat sie eine Kopie der Kündigung der anderen Tätigkeit auf den nächstmöglichen ordentlichen Termin einzureichen, die bis spätestens einen Tag vor ihrer Vereidigung eingetroffen sein muss.

Bestreitet die betroffene Person die Unvereinbarkeit und stellt die zuständige Behörde das Vorliegen einer solchen fest, hat die betroffene Person innert vier Tagen eine Kündigung der anderen Tätigkeit auf den nächstmöglichen ordentlichen Termin einzureichen, wenn sie am Kantonsratsmandat festhalten will. Das Kantonsratsmandat darf bis zum Entscheid der zuständigen Behörde über den Bestand der Unvereinbarkeit nicht ausgeübt werden.

Liegt das Kündigungsschreiben nicht fristgerecht vor, wird Verzicht auf das Kantonsratsmandat angenommen und das Verfahren zur Bestimmung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin eingeleitet.

Art. 27* 5. Ausstandspflicht

Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft individuell in eigener Sache betroffen sind.

In Beschwerdeverfahren treten Ratsmitglieder überdies in den Ausstand, wenn sie als Mitglied eines Organes oder Beauftragter einer Partei mit der Angelegenheit bereits befasst waren.

Muss ein Ratsmitglied in den Ausstand treten, kann es weder in der vorberatenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentscheiden. Es muss den Saal vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts verlassen.

Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat bzw. die vorberatende Kommission unter Ausschluss der Betroffenen.

Art. 28 6. Entschädigungen

Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe erhalten die Ratsmitglieder überdies ein Taggeld sowie Spesenvergütungen. Der Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Fraktionspräsidenten erhalten eine Zulage.*

Ratsmitgliedern, die besondere Aufgaben erfüllen, kann die Ratsleitung eine Sonderentschädigung ausrichten.*

Ratsmitglieder, welchen wegen des Kantonsratsmandates regelmässige Aufwendungen erwachsen, erhalten eine angemessene Entschädigung. Die Ratsleitung entscheidet endgültig über entsprechende Anträge.*

Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten.

5. Informationsrechte

Art. 29 1. Ratsmitglieder Akteneinsicht

Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in:

  1. Akten, auf welche die Beratungsunterlagen des Regierungsrates Bezug nehmen;
  2. Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- oder Finanzvorlagen in der kantonalen Verwaltung erstellt worden sind;
  3. Gutachten, statistische Erhebungen und verwaltungsinterne Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzugs in einem bestimmten Aufgabenbereich;
  4. generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse;
  5. öffentliche Regierungsratsbeschlüsse; bei nicht öffentlichen Regierungsratsbeschlüssen entscheidet die Staatskanzlei, ob der Entscheid durch Abdecken, Anonymisierung oder Weglassen gewisser Stellen öffentlich gemacht werden kann.

Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellungnahme der einzelnen Departementsvorsteher zu einem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgehen.

Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die Ratsleitung nach Anhören des Regierungsrates.

Art. 30 Auskünfte

Jedes Ratsmitglied kann:

  1. bei der Staatskanzlei und den Departementen Rechtsauskünfte einholen;
  2. bei den zuständigen Amtsvorstehern Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit einholen.

Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher.

Art. 31 2. Kommissionen a) Informationsrechte

Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können die Kommissionen:

  1. vom Regierungsrat oder vom zuständigen Departementsvorsteher zu einem Beratungsgegenstand Berichte und Unterlagen verlangen;
  2. im Einverständnis mit dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
  3. Besichtigungen vornehmen;
  4. im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen;
  5. in alle Regierungsratsbeschlüsse Einsicht nehmen, die ihren Sachbereich betreffen.

Die Aufsichtskommissionen (§§ 46 ff.) und parlamentarische Untersuchungskommissionen (§§ 52 ff.) erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen.

Die Präsidenten der Aufsichtskommissionen und der parlamentarischen Untersuchungskommissionen können alle Regierungsratsbeschlüsse zu Themen, die sie in der Kommission zur Sprache bringen wollen, verlangen. Sie müssen die gewünschten Regierungsratsbeschlüsse zumindest dem Gegenstand nach bezeichnen. Allgemein formulierte Sammelanfragen sind nicht zulässig.*

Der Departementsvorsteher kann an der Befragung von Beamten seines Departementes und von Sachverständigen teilnehmen, Fragen stellen und ergänzende Auskünfte erteilen.

Art. 34* c) Amtsgeheimnis*

Kommissionsmitglieder, andere Teilnehmer an Kommissionssitzungen oder von der Kommission beauftragte Sachverständige sind an das Amtsgeheimnis gebunden, soweit sie Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.*

Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Kommissionen im Rahmen dieses Gesetzes müssen Behördemitglieder und Staatsbedienstete nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.*

Behördemitglieder und Staatsbedienstete teilen den Kommissionsmitgliedern mit, welche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstehen.*

6. Verhandlungsgegenstände

Art. 35* 1. Parlamentarische Vorstösse Auftrag

Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, einen Gegenstand zu prüfen, selber eine Massnahme zu treffen oder den Kantonsrat in der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung.

Im Auftrag können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Wird keine Frist gesetzt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erheblicherklärung zu erfüllen. Aufträge, welche den Voranschlag betreffen, sind mit der Botschaft zum nächsten Voranschlag zu erfüllen, wenn sie vor Ende März überwiesen worden sind.

Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen, kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.

Art. 37 Interpellation

Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.

Interpellationen sind vom Regierungsrat bis zur nächsten Session schriftlich zu beantworten und werden in der Regel in dieser Session traktandiert.*

Art. 37bis* Dringliche Vorstösse

Auf Antrag des Urhebers kann der Kantonsrat mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vorstoss dringlich erklären.

Dringlich erklärte Aufträge werden in der nächsten auf die Einreichung und Begründung folgenden Session behandelt.

Dringlich erklärte Interpellationen werden in der gleichen Session behandelt, in der sie eingereicht werden.

Art. 38 Kleine Anfrage

Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte und vom Regierungsrat schriftlich oder mündlich zu beantwortende Interpellation. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen. Eine Diskussion findet nicht statt.

Kleine Anfragen werden in der Regel bis zur nächsten Session beantwortet.

Art. 38bis* Politischer Indikator

Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat.

Die zuständige Kommission genehmigt die vom Regierungsrat vorgeschlagene Umschreibung politischer Indikatoren.

Art. 38ter* Parlamentarische Initiative

Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt werden,

  1. ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder
  2. eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühestens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden.

Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen.

Art. 38quater* Detaillierung des Globalbudgets

Wird ein Auftrag, der mit dem Voranschlag eines bestimmten Jahres zu erfüllen ist, auch mit der Botschaft für das darauffolgende Jahr nicht erfüllt, so kann der Kantonsrat für einzelne Produkte eine Saldovorgabe beschliessen und Leistungsaufträge erteilen.

Die erhöhte Detaillierung gilt nur für die Geltungsdauer des betreffenden Voranschlages.

Art. 40 2. Sachvorlagen, Gesetzesentwürfe*

Der Kantonsrat kann beschliessen, einen Gesetzesentwurf zweimal zu beraten.

Er sorgt, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.*

Art. 40bis* Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben

Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Voranschlagskredite) muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustimmen. Wird beim Ausgabenbeschluss das nötige Quorum nicht erreicht, gilt das Geschäft ohne formelle Schlussabstimmung als abgelehnt.

Art. 41 Volksinitiativen

Ist eine Volksinitiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf

  1. innert 6 Monaten nach der Einreichung, wenn er keinen Gegenvorschlag gegenüberstellen will;
  2. innert 12 Monaten, wenn er einen Gegenvorschlag ausarbeitet.

Ist eine Volksinitiative in der Form der Anregung zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert 6 Monaten seit der Einreichung Botschaft und Entwurf auf Zustimmung oder Ablehnung. Stimmt der Kantonsrat oder das Volk der Anregung zu, unterbreitet der Regierungsrat innert 15 Monaten nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Entwurf. Er kann einen Gegenvorschlag mitunterbreiten.

Der Kantonsrat kann jederzeit verlangen, dass der Regierungsrat einen Gegenvorschlag ausarbeitet.

Art. 42 Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates

In jeder Botschaft berichtet der Regierungsrat insbesondere über.

  1. die im Vorverfahren vertretenen Hauptstandpunkte;
  2. die Gründe, die ihn veranlassten, wesentliche Alternativen zu verwerfen;
  3. das Verhältnis zum Regierungsprogramm, zum Finanzplan und zu besonderen Sachplanungen;
  4. die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Vorlage;
  5. die Gründe für Rechtsetzungs- oder Finanzdelegationen;
  6. die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage und die geplanten Massnahmen für ihren Vollzug;
  7. die Folgekosten für die Gemeinden.

Art. 43* 3. Volksauftrag

Ist ein Volksauftrag zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung den Volksauftrag nicht als offensichtlich unzulässig, überweist sie ihn in der Regel dem Regierungsrat zur Stellungnahme. Offensichtlich unzulässige Volksaufträge unterbreitet die Ratsleitung direkt dem Kantonsrat mit dem Antrag, sie ungültig zu erklären.

Jeder Volksauftrag wird den Ratsmitgliedern samt der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme des Regierungsrates schriftlich unterbreitet. Eine mündliche Begründung des Volksauftrages findet nicht statt. Die Stellungnahme des Regierungsrates wird auch dem Erstunterzeichner schriftlich mitgeteilt.

In der Regel wird über einen Volksauftrag in einer der vier auf die Einreichung folgenden Sessionen beraten.

Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner den Volksauftrag jederzeit zurückziehen.

Der Wortlaut eines Volksauftrages kann auf Antrag des Regierungsrates oder der Mehrheit einer Kommission geändert werden, wenn die Zielsetzung gewahrt bleibt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

Art. 44 4. Verordnungsveto

Hat der Regierungsrat eine Verordnung oder Verordnungsänderung beschlossen, stellt die Staatskanzlei den Text den Parlamentsdiensten zu. Die Parlamentsdienste sorgen für die Bekanntmachung in digitaler Form bei den Kantonsratsmitgliedern.*

Innert 60 Tagen seit Beschlussdatum kann jedes Ratsmitglied gegen die Verordnung oder Verordnungsänderung schriftlich Einspruch erheben. Findet in dieser Zeit keine Session statt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum letzten Tag der nächsten Session. Der Einspruch ist kurz zu begründen.*

Erheben mindestens 17 Ratsmitglieder Einspruch, entscheidet der Rat über die Bestätigung des Einspruchs in der Regel in der nächsten Session.*

Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Verordnungen und Geschäftsreglemente der Gerichte.

Art. 45 5. Beschwerden

Beschwerden, die an den Kantonsrat gerichtet sind, weist die Ratsleitung zur Vorbehandlung und Antragstellung einer Kommission zu.

Das Geschäftsreglement regelt das Verfahren. Der Kantonsrat prüft den angefochtenen Entscheid frei.

Die Kommission fügt ihrem Antrag eine schriftliche Begründung bei.

Heisst der Kantonsrat die Beschwerde gut, weist er die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück.

Weist der Kantonsrat die Beschwerde ab, begründet die Kommission den Entscheid aufgrund der Verhandlungen und eröffnet ihn den Parteien.

Art. 45bis* 6. Weitere Verhandlungsgegenstände

Für die Befugnisse des Kantonsrates bezogen auf:

  1. Legislaturplan;
  2. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan;
  3. Planungsbeschluss;
  4. mehrjährige Globalbudgets;
  5. Voranschlag;
  6. Geschäftsbericht

gelten die Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

6bis Planung und Steuerung*

Art. 45ter* Rollende Vorlagenplanung

Der Regierungsrat informiert die Ratsleitung semesterweise jeweils per 1. April und 1. Oktober über alle laufenden und geplanten Rechtsetzungsprojekte.

Die Information umfasst die Termine der wichtigsten Verfahrensschritte sowie Erläuterungen zu allfälligen Verzögerungen.

6ter Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Staatsverträge*

Art. 45quater* Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.

Er kann mit anderen Parlamenten Verträge abschliessen, die der gemeinsamen Interessenvertretung oder koordinierten Stellungnahme bei der Schaffung von interkantonalem Recht dienen.

Art. 45quinquies* Rolle der Kommissionen

Die Kommissionen verfolgen in ihren Sachbereichen die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons.

Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie Stellungnahmen zuhanden des Regierungsrates beschliessen.

Art. 45sexies* Information der Kommissionen über Staatsverträge

Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission laufend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.

Die Kommission erhält vom Regierungsrat auf Anfrage weitere Auskünfte und kann Einsicht nehmen in die Protokolle und Vertragsentwürfe.

Art. 45septies* Konsultation des Kantonsrates

Ab Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von interkantonalen Verträgen oder die Mitwirkung in interkantonalen Gremien konsultiert der Regierungsrat die zuständige Kommission des Kantonsrates, wenn

  1. der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt,
  2. der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer gesetzesvertretenden Verordnung hat.

Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 als erfüllt betrachtet.

Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission laufend über den Verlauf der Verhandlungen und hört sie vor wichtigen Verhandlungsschritten an.

Art. 45octies* Amtsgeheimnis

Konsultation und Information gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen dem Amtsgeheimnis; § 34 ist anwendbar.

7. Oberaufsicht

Art. 46 1. Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung der gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung. Sie prüft deren Geschäftsberichte, erstattet dem Kantonsrat darüber Bericht und stellt Antrag.

Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Geschäftsprüfungskommission.*

Die Geschäftsprüfungskommission führt in den Dienststellen, die ihrer Oberaufsicht unterstehen, regelmässig Inspektionen durch (§ 50). sie kann dazu Ausschüsse bilden. Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

Art. 47 2. Finanzaufsicht, Finanzkommission

Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, einschliesslich der Rechnungen der selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts. Sie berät insbesondere den Voranschlag, die Nachtragskredite, die Staatsrechnung und die Finanzplanung. Über ihre Feststellungen kann sie dem Kantonsrat jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Finanzkommission.*

Beschliesst die Ratsleitung nichts anderes, überprüft und begutachtet die Finanzkommission alle Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in den gesamten Finanzhaushalt. Sie stellt dem Kantonsrat Antrag.

Der Kantonsrat kann der Finanzkommission durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.

Art. 47bis* Aussenstehende Revisionsorgane

Die Finanzkommission kann aussenstehende Revisionsorgane beiziehen.

Die Berichte der Revisionsorgane sind dem Regierungsrat und der Finanzkontrolle zuzustellen.

Art. 48* Finanzkontrolle

Die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle richten sich nach der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

Art. 49 3. Justizaufsicht

Die Justizkommission überwacht die Geschäftsführung der gerichtlichen Behörden des Kantons. Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte.

Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

Art. 50 4. Gemeinsame Bestimmungen, Inspektionen

Die Aufsichtskommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Inspektionen durchführen. Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen.

Stellt eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme.

Durch Nachkontrollen prüft sie, ob die festgestellten Mängel behoben und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.

Die Aufsichtskommission kann Teile einer Inspektion an Sachverständige übertragen. Soweit zur Erfüllung des Auftrags erforderlich, kann die Aufsichtskommission den Sachverständigen jene Informationsrechte gewähren, die der Kommission selber zustehen. Die Berichte der Sachverständigen sind dem Regierungsrat und, soweit deren Aufgabenkreis betroffen ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.*

Art. 51 Gegenseitige Orientierung

Die Aufsichtskommissionen unterrichten einander über Feststellungen, die ihre Tätigkeitsbereiche berühren.

Art. 52 5. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Grundsatz

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in kantonalen Vollzugsorganen der besonderen Klärung durch den Kantonsrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen. Der Regierungsrat ist vorher anzuhören.

Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe ihres Auftrages die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.

Die parlamentarische Untersuchungskommission kann Auskunftspersonen befragen und Zeugen einvernehmen sowie die Herausgabe von Akten verlangen. Sie kann von Behörden und Dienststellen sowie von Behördemitgliedern, Staatsbediensteten und Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.*

Soweit keine besonderen Vorschriften über die Beweiserhebung bestehen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.*

Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert oder die Schweigepflicht gemäss Absatz 3 verletzt, wird nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.*

Art. 52bis* Unmittelbar Betroffene

Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert.

Art. 53* Rechte der unmittelbar Betroffenen

Durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffene Personen haben das Recht

  1. den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen;
  2. Ergänzungsfragen zu stellen;
  3. Beweismittel zu beantragen;
  4. in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen;
  5. sich durch einen Berater begleiten zu lassen.

Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern.

Art. 53bis* Auskunftspersonen und Zeugen

Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die Person als Auskunftsperson, Zeuge oder Sachverständiger zu äussern hat.

Wer als Auskunftsperson oder als Zeuge vor die Kommission geladen wird, hat persönlich zu erscheinen. Auskunftspersonen sind zu wahrheitsgemässer Aussage anzuhalten.

Für die Einvernahme von Zeugen, die Aussagepflicht und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

Auskunftspersonen und Zeugen sind auf die gesetzlichen Aussageverweigerungsgründe aufmerksam zu machen.

Art. 53ter* Beizug von Beratern

Wer von der Untersuchung unmittelbar betroffen ist, kann für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Berater beiziehen.

Der Berater kann seinen Mandanten zu Sitzungen begleiten, Ergänzungsfragen und Beweisanträge stellen sowie zusammen mit dem Mandanten in die Akten der Kommission Einsicht nehmen. Weitere Rechte hat er nicht.

Art. 54* Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfes zu gewähren.

Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert angemessener Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.

Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen muss im Bericht wiedergegeben werden.

Art. 54bis* Stellung des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu beantragen. § 53 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Er kann sich vor Abschluss der Untersuchung in einem Bericht zuhanden der Kommission äussern.

Er kann sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Ergebnissen der Untersuchung äussern.

Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber der Untersuchungskommission. Dieses kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.

Art. 54ter* 6. Disziplinaruntersuchungen

Der Kantonsrat kann auf Antrag seiner Ratsleitung beschliessen, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

Beschliesst der Rat, das Disziplinarverfahren sei zu eröffnen, setzt er zur Untersuchung der Vorfälle eine Spezialkommission ein. Diese setzt sich aus Vertretern aller Fraktionen oder aus unabhängigen Experten zusammen.

Die Kommission hat dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und Anträge zu unterbreiten. Das Verfahren richtet sich nach §§ 22 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes.

8. Schlussbestimmungen

Art. 55 Ausführungsvorschriften

Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsvorschriften, insbesondere ein Geschäftsreglement.

Art. 56 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Artikel 24, 26, 27 und 28 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 werden aufgehoben.

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 57 Genehmigung durch Bundesbehörden

Die Änderung von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 56 lit. f dieses Gesetzes) bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

Art. 58 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Kantonsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Egress

Inkrafttreten am 1. Januar 1990, § 28, § 56 lit. b bezüglich § 45 StPG und § 56 lit. f am 1. Januar 1992.

GS 91, 464

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.09.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung GS 91, 464
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 4 geändert -
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 5 eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 6 eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 52bis eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 53 totalrevidiert -
20.02.2001 15.06.2001 § 53bis eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 53ter eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 54 totalrevidiert -
20.02.2001 15.06.2001 § 54bis eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 54ter eingefügt -
21.02.2001 01.01.2003 § 7 Abs. 1 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 17 Abs. 2 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 18 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2003 § 25 Abs. 1, e) geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 26 Abs. 2 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 32 Abs. 1 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 4 totalrevidiert -
19.06.2002 03.05.2005 § 10 Abs. 1, b) geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 2 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 3 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 44 Abs. 3 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 34 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 35 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 36 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 38bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 38ter eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 38quater eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 39 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 40 Sachüberschrift geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 43 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 45bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 47bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 48 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 50 Abs. 4 eingefügt -
23.06.2004 01.08.2005 § 6bis eingefügt -
02.02.2005 01.05.2005 § 3 aufgehoben -
07.11.2006 02.03.2007 § 27 totalrevidiert -
04.12.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 40bis eingefügt -
19.05.2010 03.09.2010 § 26bis eingefügt -
22.03.2011 01.09.2011 § 10 Abs. 1, h) eingefügt GS 9, 2011
24.01.2012 18.05.2012 § 10 Abs. 2 geändert GS 2012, 6
12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 7bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 10 Abs. 1, i) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 2bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 32 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 33 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Sachüberschrift geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 37 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 37bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 44 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 Titel 6bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45ter eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 Titel 6ter eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45quater eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45quinquies eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45sexies eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45septies eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45octies eingefügt GS 2012, 83
03.09.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 3 geändert GS 2014, 40
11.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 17
09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 47 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 19
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 66
28.06.2022 01.09.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2022, 23
28.06.2022 01.09.2022 § 5bis eingefügt GS 2022, 23
28.06.2022 01.09.2022 § 5ter eingefügt GS 2022, 23
06.11.2024 01.08.2025 Titel 1bis. eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3bis eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3ter eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3quater eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3quinquies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3sexies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3septies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3octies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3nonies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 7bis aufgehoben GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 2 geändert GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 44 Abs. 1 geändert GS 2024, 41

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.09.1989 01.01.1990 Erstfassung GS 91, 464
§ 3 02.02.2005 01.05.2005 aufgehoben -
Titel 1bis. 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3bis 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3ter 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3quater 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3quinquies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3sexies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3septies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3octies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3nonies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 4 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 28.06.2022 01.09.2022 geändert GS 2022, 23
§ 5bis 28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23
§ 5ter 28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23
§ 6bis 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 7 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 7 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 7 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 7bis 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83
§ 7bis 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 41
§ 8 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 8 Abs. 5 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 8 Abs. 6 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 10 Abs. 1, b) 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 10 Abs. 1, h) 22.03.2011 01.09.2011 eingefügt GS 9, 2011
§ 10 Abs. 1, i) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 10 Abs. 2 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 6
§ 11 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 11 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 11 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 13 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 13 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 17 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 18 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1, e) 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 26 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 26 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 41
§ 26bis 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -
§ 27 07.11.2006 02.03.2007 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2008 geändert -
§ 28 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 28 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 28 Abs. 3 03.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 40
§ 29 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 29 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 31 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 31 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 31 Abs. 2bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 32 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83
§ 32 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 33 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83
§ 34 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 34 12.12.2012 07.05.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 83
§ 34 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 34 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 34 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 35 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 36 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 37 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 37bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 38bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 38ter 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 38quater 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 39 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 40 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift geändert -
§ 40 Abs. 2 11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17
§ 40bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 43 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 44 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 41
§ 44 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 44 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 45bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
Titel 6bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45ter 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
Titel 6ter 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45quater 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45quinquies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45sexies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45septies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45octies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 46 Abs. 1bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 47 Abs. 1bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 47bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 48 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 4 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 52 Abs. 4 20.02.2001 15.06.2001 geändert -
§ 52 Abs. 5 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 52 Abs. 6 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 52bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 53 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert -
§ 53bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 53ter 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 54 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert -
§ 54bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 54ter 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -