In diesem Reglement umfassen männliche und weibliche personenbezogene Bezeichnungen immer auch Personen des anderen Geschlechts.
121.2
Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn
Präambel
gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[1]
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag seiner vorberatenden Kommission vom 3. Juli 1991[2]
Anhänge
Art. 1
1. Konstituierung
Art. 2 Verfahren
Der Kantonsrat beschliesst an der konstituierenden Sitzung über die Gültigkeit seiner Wahl.
Der Regierungsrat erstattet über die Kantonsratswahlen Bericht und stellt Antrag.*
Die Wahlprotokolle werden amteiweise genehmigt. Die Mitglieder der betreffenden Amtei dürfen jeweils weder mitberaten noch mitstimmen.*
Nach der Validierung bestellt der Rat seine Ratsleitung[3]. Anschliessend leisten die Ratsmitglieder das Amtsgelübde.
Art. 4 Amtsgelübde
Der Alterspräsident nimmt dem neuen Präsidenten, der Präsident den Ratsmitgliedern das Amtsgelübde ab.
Die Gelöbnisformel lautet: "Gelobt vor eurem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons zu beachten, die Pflichten eures Amtes treu zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den Bestand und die Ehre des Landes gefährden könnte."
Wer das Amtsgelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.
Art. 5 Wahlen in den Regierungsrat
Nach der Konstituierung prüft und genehmigt der Kantonsrat die Wahlprotokolle der Regierungsratswahlen. § 2 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Ist die Gültigkeit der Regierungsratswahlen festgestellt, bestimmt der Kantonsrat den Amtsantritt der neu gewählten Regierungsräte.
Die Mitglieder des Regierungsrates leisten dem Kantonsratspräsidenten das Amtsgelübde.
1bis. Digitaler Ratsbetrieb*
Art. 5bis* 1. Digitale Form
Soweit im jeweiligen Zeitpunkt technisch möglich, sind folgende Geschäftsvorgänge über das Ratsinformationssystem abzuwickeln:
- Offenlegung der Interessen (§ 25 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[4]);
- Offenlegung der persönlichen Angaben (§ 26 des Kantonsratsgesetzes);
- Einreichung von Anträgen zur Sache (§ 48);
- Einreichung von Vorstössen (§ 79);
- Einreichung eines Einspruchs gegen eine Verordnung bzw. eine Verordnungsänderung (§ 90).
Art. 5ter* 2. Geschütztes Informatiksystem des Kantonsrates Zugangsberechtigte
Einen Zugang zum geschützten Informatiksystem des Kantonsrates im Umfang der gesetzlichen Amts- und Sitzungsgeheimnisse haben:
- die Kantonsratsmitglieder;
- die Regierungsratsmitglieder und der Staatsschreiber;
- der Ratssekretär;
- der Chef der Finanzkontrolle;
- der Chef des Amts für Finanzen;
- die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste und weitere für die Parlamentsdienste tätige Personen;
- die Departementssekretäre und der Staatsschreiber-Stv.
Art. 5quater* Pflichten der Zugangsberechtigten
Die Zugangsberechtigten haben sicherzustellen, dass bei der Nutzung des geschützten Informatiksystems die Amts- und Kommissionsgeheimnisse jederzeit gewahrt bleiben und eine missbräuchliche Datennutzung oder –verwendung durch Dritte ausgeschlossen wird.
Die Ratsleitung kann Nutzungsbedingungen mit weiteren Pflichten erlassen und darin insbesondere Mindestanforderungen an die Datensicherheit festlegen.
Art. 5quinquies* Zugriffsberechtigungen im Allgemeinen
Alle Personen mit einer Zugangsberechtigung gemäss §5ter haben Zugriff auf folgende Daten:
- alle öffentlichen Informationen und Dokumente gemäss 3quinquies des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[5];
- Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen des Ratsplenums, die gemäss § 7 Absatz 1 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden;
- Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen des Ratsplenums, die gemäss 3quinquies Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes nicht öffentlich sind;
- allgemeine Informationen zu den Kommissionen und zu deren Sitzungsbetrieb wie Sitzungspläne, Einladungen und Merkblätter;
- Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen von Kommissionen, soweit diese keine Amtsgeheimnisse gemäss § 34 des Kantonsratsgesetzes enthalten oder gemäss § 17 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden;
- Aufzeichnungen der Beratungen und Beschlussfassungen zu Vorlagen oder Geschäften nach litera e.
Art. 5sexies* Zugriffsberechtigungen auf besonders vertrauliche Daten und Dokumente
Auf Vorlagen und dazugehörige Akten von Beratungsgegenständen von Kommissionen, die Amtsgeheimnisse gemäss § 34 Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[6] enthalten oder gemäss § 17 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden, haben Zugriff:
- die Kantonsratsmitglieder, soweit es sich um Vorlagen und Akten zu Beratungsgegenständen aus Kommissionen handelt, denen sie angehören;
- die Regierungsmitglieder und der Staatsschreiber;
- der Ratssekretär;
- der Chef der Finanzkontrolle, der Chef des Amts für Finanzen, die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste, weitere für die Parlamentsdienste tätige Personen, die Departementssekretäre und der Staatsschreiber-StV., soweit deren Aufgabenbereich betroffen ist.
2. Sessionen
2.1. Allgemeines
Art. 6 Anzahl und Dauer
Der Kantonsrat versammelt sich periodisch zu Sessionen.
Im Einvernehmen mit dem Regierungsrat legt die Ratsleitung den Sessionsplan fest. Sie kann einen Plan für bis zu vier Jahre im Voraus beschliessen.*
Die Sessionen dauern in der Regel zwei bis drei Tage.
Art. 7 Einladung
Die Traktandenliste wird spätestens 10 Tage vor Sessionsbeginn im Ratsinformationssystem veröffentlicht. Die Kantonsratsmitglieder erhalten im Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Benachrichtigung.*
Die zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten sind rechtzeitig im Ratsinformationssystem zugänglich zu machen.*
Art. 8* Regelmässige Traktanden
Der Geschäftsbericht des Regierungsrates soll in der ersten, der integrierte Aufgaben- und Finanzplan und der Voranschlag für das folgende Jahr in der zweiten Jahreshälfte beraten werden.
2.2. Verhältnis zur Öffentlichkeit
Art. 9 Grundsätze
Ort, Zeit und Traktanden der Sessionen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
…*
…*
Art. 10 Ausschluss der Öffentlichkeit
Der Präsident, fünf Mitglieder oder der Regierungsrat können geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt.
Die Bewilligung für Bild- und Tonaufnahmen wird verweigert, wenn es zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsbehandlung notwendig ist oder geheime Beratung beschlossen worden ist.
Art. 11 Störung der Verhandlungen
Personen, die die Verhandlungen stören, werden vom Präsidenten zur Ruhe ermahnt. Setzen sie die Störungen fort, weist sie der Präsident aus dem Saal, wenn nötig mit polizeilicher Gewalt.
Werden die Verhandlungen beharrlich gestört, kann der Präsident die Tribüne räumen lassen.
3. Organisation
3.1. Ratsleitung
Art. 12 Stellvertretung
Sind in einer Kantonsratssitzung der Präsident und die Vizepräsidenten oder die Stimmenzähler abwesend, wählt der Rat, nötigenfalls unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes, Stellvertreter.
In den Sitzungen der Ratsleitung können sich die Fraktionspräsidenten durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.*
Ist ein Fraktionspräsident schon in anderer Eigenschaft Mitglied der Ratsleitung, kann die Fraktion ein anderes Mitglied als Vertreter der Fraktion in die Ratsleitung delegieren.*
3.2. Ratssekretär
Art. 14 Pflichtenheft
Die Ratsleitung erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretärs.
Art. 15 Stellung gegenüber Regierung und Verwaltung
Auskünfte, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratssekretär direkt bei den Departementsvorstehern oder bei den Dienststellen der Verwaltung einholen.
Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratssekretär nur im Auftrag einer Kommission anfordern. Er hält sich dabei an den Dienstweg.
3.3. Ratsdienste
Art. 16 Kanzlei- und Weibeldienst; administrative Aufgaben
Der Ratssekretär kann zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere für den Kommissions-, Kanzlei- und Weibeldienst, in Absprache mit dem Staatsschreiber Personal der Staatskanzlei beiziehen. Diesfalls ist er ihnen gegenüber weisungsberechtigt.*
Staatsschreiber und Ratssekretär koordinieren die Geschäfte des Regierungsrates und des Kantonsrates. Sie nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung teil.
Art. 17 Parlamentsdienste*
Der Ratssekretär organisiert und leitet den Protokoll-, den Rechtsberatungs-, den WoV-Fach- und den Dokumentationsdienst.*
Für die Protokollführung in den Kommissionen kann er in Ausnahmefällen Mitarbeiter der zuständigen Departemente beiziehen.*
Für den Rechtsberatungsdienst kann er juristische Mitarbeiter der Departemente beiziehen.
3.4. Kommissionen
Art. 18 a) allgemeine Bestimmungen Offene Wahl
Werden für eine Kommission nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, werden die Mitglieder in offener Wahl gewählt.
Art. 19 Ersatzwahl
Ist ein Mitglied aus einer Kommission ausgeschieden, wird sein Nachfolger an der nächsten Session gewählt.
In dringenden Fällen bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem betreffenden Fraktionspräsidenten den Nachfolger. Er orientiert den Rat an der nächsten Session.
Art. 20 Stellvertretung
Kann ein Kommissionsmitglied aus zwingenden Gründen während längerer Zeit an den Kommissionssitzungen nicht teilnehmen, bestimmt die Ratsleitung auf Vorschlag der betreffenden Fraktion einen Stellvertreter. Der Rat ist darüber zu informieren.
Art. 21 Einberufung; Konstituierung
Die Kommissionen werden erstmals durch den Ratssekretär, nachher durch den Kommissionspräsidenten einberufen.
Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie wählen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Der Präsident ist aus jener Fraktion zu bestimmen, welcher die Ratsleitung das Präsidium zugeteilt hat (§ 10 Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes).
Art. 22 Einladungen
Die Kommissionen werden in der Regel spätestens 10 Tage vor dem Sitzungsdatum zu einer Sitzung eingeladen. Hierzu wird die Traktandenliste im geschützten Informatiksystem des Kantonsrats veröffentlicht und die Kommissionsmitglieder erhalten eine Benachrichtigung. Sitzungsteilnehmenden ohne Systemzugang wird die Einladung in anderer digitaler Form übermittelt.*
…*
Die von der Kommission genehmigten Sitzungspläne sind im geschützten Bereich des Informatiksystems des Kantonsrats für alle Ratsmitglieder einsehbar.*
Will eine Sachkommission unter Ausschluss von andern Ratsmitgliedern tagen, wird dieser Beschluss wenn möglich auf der Einladung vermerkt.
Art. 23 Verhandlungsordnung
Die Bestimmungen dieses Reglements über die Ratsverhandlungen (§§ 41 sowie 43 ff.) gelten für die Kommissionsverhandlungen sinngemäss.
Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das einfache Mehr.
Die Kommissionen können Ausschüsse bilden und diesen spezielle Aufträge erteilen.
Art. 24 Mitwirkung des Regierungsrates
Der zuständige Departementsvorsteher kann beantragen, dass ihn die Kommission von der Teilnahme an einer Kommissionssitzung entbindet. Wenn möglich stellt er dieses Begehren an der vorhergehenden Sitzung.
Die Kommission kann beschliessen, dass sie ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagt. Sie teilt dies dem Departementsvorsteher rechtzeitig mit.
Art. 25 Berichterstattung
Die Kommissionen erstatten dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht und stellen Anträge. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern, dem Regierungsrat und der Öffentlichkeit in der Regel zehn Tage vor Sessionsbeginn im Ratsinformationssystem zugänglich zu machen.*
Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.
Art. 26 b) Protokoll, Protokollführung
Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst und in Textform wiederzugeben.*
Über die Sitzungen der Kommissionsausschüsse werden Aktennotizen erstellt, die dem gleichen Verteiler und den gleichen Zugriffsberechtigungen wie die Kommissionsprotokolle unterliegen. Bei Bedarf können über Sitzungen von Ausschüssen von Aufsichtskommissionen im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Votenprotokolle erstellt werden.*
Die Aktennotiz enthält kurz zusammengefasst die zentralen Argumente sowie allfällige Abmachungen und dient dem Sprecher und den Ausschussmitgliedern als Gedächtnisstütze für die Berichterstattung vor der Gesamtkommission. Die Aktennotiz wird in der Regel von einem Mitarbeiter des Departementes oder von den Parlamentsdiensten erstellt.*
Für die Protokollierung werden die Verhandlungen aufgenommen und in der bei den Parlamentsdiensten im Einsatz stehenden Protokollierungssoftware gespeichert. Sobald die Kommission das Protokoll genehmigt hat, sind diese Aufnahmen zu löschen.*
Sind einzelne Traktanden in geheimer Beratung verhandelt worden, sind diese getrennt von den übrigen Traktanden zu protokollieren.*
Die Kommissionen können auf die Erstellung von Aktennotizen verzichten.*
Art. 27 Verwendung der Protokolle
Protokolle über Kommissionsverhandlungen werden im Rahmen der Zugriffsberechtigungen gemäss § 5sexies im geschützten Informatiksystem zugänglich gemacht. Die übrigen Sitzungsteilnehmenden erhalten die Protokolle in anderer digitaler Form und auszugsweise.*
- …
- …
- …
- …
- …
- …
Zusätzlich werden Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die nicht in geheimer Beratung verhandelt wurden und die keine Amtsgeheimnisse enthalten, in digitaler Form und auszugsweise zugestellt:*
- auf Anfrage hin in der Sache betroffenen Dienststellen;
- auf Gesuch hin rechtsanwendende Behörden, sobald die betreffende Vorlage in Kraft getreten ist.
…*
…*
Nach Abschluss der Verhandlungen des Kantonsrates stehen die Kommissionsprotokolle für wissenschaftliche Zwecke zur Einsicht offen. Protokolle, welche dem Amtsgeheimnis unterliegende Verhandlungen wiedergeben, dürfen nur mit Bewilligung des Ratssekretärs eingesehen werden.
Art. 28* c) ständige Kommissionen Bestand und Mitgliederzahl
Der Kantonsrat bestellt jeweils in der konstituierenden Sitzung folgende Sachkommissionen:
- die Bildungs- und Kulturkommission (15 Mitglieder);
- die Sozial- und Gesundheitskommission (15 Mitglieder);
- die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission (15 Mitglieder);
- die Redaktionskommission (3 Mitglieder).
Die Aufsichtskommissionen zählen:
- Finanzkommission: 15 Mitglieder;
- Geschäftsprüfungskommission: 15 Mitglieder;
- Justizkommission: 15 Mitglieder.
Art. 28bis* Sitzverteilung
Die Sitze werden nach dem Proporzverfahren auf die Fraktionen verteilt.
Kann eine Fraktion nicht alle ihr zustehenden Kommissionssitze besetzen, tritt sie die freien Sitze an eine andere Fraktion ab.
Art. 29 Unvereinbarkeit; Amtszeitbeschränkung
Ein Ratsmitglied kann in der Regel gleichzeitig nur in eine ständige Kommission Einsitz nehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder der Redaktionskommission.*
…*
Art. 30 Allgemeine Zuständigkeiten*
Die Zuständigkeiten der ständigen Kommissionen sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt. Die Ratsleitung kann für die Kommissionen Pflichtenhefte erlassen.*
Die ständigen Kommissionen orientieren sich periodisch über die Planungen oder die Vorarbeiten zu Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und über das Ergebnis von Vernehmlassungsverfahren. Sie erhalten die Informationen des Regierungsrates gemäss § 45ter Absatz 1 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[7] zur Information. Sie können dem zuständigen Departementsvorsteher jederzeit Anregungen zur Gesetzgebung oder zum Gesetzesvollzug unterbreiten.*
Art. 30bis* Zuständigkeiten im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung
Die Sachkommissionen haben folgende Aufgaben:[8]
- Prüfung der Globalbudgets der ihnen zugewiesenen Dienststellen zuhanden der Finanzkommission; auf der Leistungsseite ist insbesondere die Definition der Ziele der Produktegruppen zu beantragen.
- Aufsicht über die Erfüllung der Leistungsaufträge und deren Wirkungen auf der Grundlage des verwaltungsinternen Controllings.
Die Finanzkommission hat folgende Aufgaben:
- Prüfung der Globalbudgets der ganzen Verwaltung nach Anhörung der Sachkommissionen und Vertretung des Budgets sowie Antragstellung zum Finanzteil des Geschäftsberichts vor dem Rat.
- Laufende Finanzaufsicht.
Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben:
- Vorberatung des Geschäftsberichts.
- Verwaltungskontrolle (Prüfung des Mitteleinsatzes, Gesetzesmässigkeitskontrolle, Aufgabenüberprüfung).
- Evaluation der Wirksamkeit von Gesetzen und politischen Programmen; die übrigen Kommissionen können der Geschäftsprüfungskommission Evaluationen beantragen. Über die Kredite entscheidet die Ratsleitung.
- Querschnittsfragen (Systemprobleme der Verwaltung: Führung, Information, Koordination, Kohärenz der Aufgabenerfüllung) und amts- oder departementsübergreifende Fragen.
Die Justizkommission erfüllt in ihrem Bereich die Aufgaben einer Sachkommission und der Geschäftsprüfungskommission.
Art. 30ter* Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission
Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft im Zusammenhang mit Bauten, insbesondere Neu- und Umbauten, Mietlösungen oder Public-private-Partnership Projekte berät, informiert die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.
Die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission kann sich den Anträgen der Sachkommission anschliessen oder eigene Anträge zuhanden des Kantonsrats beschliessen.
Bei Geschäften von untergeordneter Tragweite kann der Präsident der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission auf die Traktandierung verzichten.
Art. 31 Koordination mit der Finanzkommission
Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft mit finanziellen Auswirkungen berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.
Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission zustimmen, geht die Vorlage an den Kantonsrat. Andernfalls weist die Finanzkommission die Vorlage an die federführende Kommission zurück und legt dar, in welcher Hinsicht sie aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen zu ändern ist. Die federführende Kommission kann die Vorlage mit den Bemerkungen der Finanzkommission an den Regierungsrat zurückweisen.
Halten die Kommission oder der Regierungsrat an ihren Anträgen fest, entscheidet der Kantonsrat.
Art. 32 Koordination mit der Redaktionskommission
Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen.
Die Redaktionskommission überprüft die Texte in sprachlicher und sys-tematischer Hinsicht; sie berücksichtigt dabei die vom Regierungsrat erlassenen Weisungen zur Gesetzestechnik.
Soweit nötig, zieht die Redaktionskommission den Kommissionspräsidenten und den zuständigen Departementsvorsteher zu ihren Beratungen bei.
Art. 33 Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen
Die Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen (Präsidentenkonferenz) versammelt sich auf Einladung des Ratspräsidenten oder wenn zwei Kommissionspräsidenten es verlangen.
Die Präsidentenkonferenz koordiniert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen.
Art. 34 d) Spezialkommissionen
Für Vorlagen von besonderer Bedeutung, deren Vorberatung voraussichtlich mehr als drei Sitzungen erfordert, kann die Ratsleitung Spezialkommissionen einsetzen.
4. Entschädigungen
4.1. Grundentschädigung, Sitzungsgeld, Präsidialentschädigung*
Art. 34bis* Grundentschädigung
Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium und private Infrastruktur etc. abgegolten.
Die Grundentschädigung beträgt für jedes Ratsmitglied 3000 Franken pro Jahr.
Ratsmitglieder, die im Verlaufe des Jahres aus dem Rat ausscheiden oder neu eintreten, erhalten die Grundentschädigung pro rata ausbezahlt.
Art. 35 Sitzungsgelder
Die Ratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 130 Franken für die Teilnahme an:
- Ratssitzungen;
- Kommissionssitzungen;
- jährlich höchstens drei ausserordentlichen Fraktionssitzungen mehr als Sessionen des Plenums stattfinden.
Das Sitzungsgeld beträgt 200 Franken für:
- Sitzungen, die länger als fünf Stunden dauern und nicht mit einem Ausflug verbunden sind;
- die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen am selben Tag;
- einmal pro Session für die Teilnahme an Rats- und Fraktionssitzungen am selben Tag.
Für die Leitung von Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.*
Ratsmitglieder, die über Ausschusssitzungen eine Aktennotiz erstellen, erhalten dafür eine Entschädigung in Höhe des ordentlichen Sitzungsgeldes.*
Die Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld beansprucht wird, sind vom Fraktionspräsidenten zu bezeichnen. Das Sitzungsgeld wird nur für Fraktionsmitglieder ausbezahlt, die sich auf eine Präsenzliste eingetragen haben.
Über Streitigkeiten in Entschädigungsfragen entscheidet die Ratsleitung.
Art. 36* Präsidialentschädigung
Der Ratspräsident erhält eine jährliche Zusatzentschädigung von 10'000 Franken.*
Erleidet der Ratspräsident wegen der Teilnahme an Anlässen nachweisbar einen Erwerbsausfall, erhält er zusätzlich pro Halbtag eine Entschädigung von 100 Franken.
Die Entschädigung der Sitzungen des Kantonsratspräsidiums richtet sich nach den für die Sitzungsgelder der Kommissionen geltenden Regeln.*
4.2. Spesenentschädigung
Art. 37
Für die Teilnahme an Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhalten die Ratsmitglieder eine Reiseentschädigung. Diese bemisst sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.*
Für Sitzungen, die am gleichen Tag und am gleichen Ort stattfinden, wird die Reiseentschädigung nur einmal ausgerichtet.
Pro Sitzungstag des Kantonsrates und seiner Gremien wird eine Verpflegungsentschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet. Diese bemisst sich nach den für das Staatspersonal geltenden Ansätzen.*
4.3. Auslagenersatz*
Art. 38*
…*
…*
Ratsmitgliedern, die für die Betreuung von bis zu 12jährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind und dafür regelmässige Auslagen haben, wird auf begründetes Gesuch hin eine Entschädigung von 100 Franken pro Sitzungshalbtag ausgerichtet.
5. Verhandlungsordnung
5.1. Rahmen der Beratung
Art. 39 Eröffnung und Dauer der Sitzungen
Die Sitzungen dauern in der Regel von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Der Rat kann ganztägige Sitzungen oder Abendsitzungen durchführen.
Der Präsident kann die Sitzung für eine halbstündige Pause unterbrechen.
Art. 40 Präsenz
Die Namen der anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden festgestellt.*
Entschuldigungen sind dem Ratssekretär mitzuteilen.
Art. 41 Beratungs- und Beschlussfähigkeit
Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Der Präsident kann jederzeit die Präsenz feststellen lassen oder einen Namensaufruf anordnen.*
Art. 42 Ratsweibel
Im Ratssaal stehen die Ratsweibel für Dienstleistungen zur Verfügung.
5.2. Beratung
Art. 43 a) Verfahrensordnung Eintretensdebatte
Der Kantonsrat behandelt in der Eintretensdebatte jedes Geschäft in grundsätzlicher Hinsicht und entscheidet, ob darauf einzutreten sei. Bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt, entfällt der Eintretensbeschluss.
In der Eintretensdebatte sollen vor allem die Fraktionen bekanntgeben, wie sie eine Vorlage beurteilen. Zulässig sind nur Anträge auf Eintreten, Nichteintreten, Rückweisung und Ordnungsanträge.
Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Traktandenliste gestrichen.
Nach dem Eintretensbeschluss kann der Rat ein Geschäft zur Überarbeitung an ein Ratsorgan oder an den Regierungsrat zurückweisen.
Art. 44 Detailberatung
Ist Eintreten beschlossen und das Geschäft nicht zurückgewiesen worden, wird die Vorlage im einzelnen durchberaten.
In der Detailberatung können auch einzelne Teile der Vorlage zur Überarbeitung zurückgewiesen werden.
Die Ratsmitglieder konzentrieren sich in der Detailberatung auf den jeweiligen Beratungsgegenstand. Der Präsident kann sie dazu ermahnen.
Art. 45 Rückkommen
Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf bestimmte Teile einer Vorlage zurückzukommen. Der Rückkommensantrag ist kurz zu begründen. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
Wird der Antrag angenommen, findet über den betreffenden Gegenstand nochmals eine Detailberatung statt.
Art. 46 Volksabstimmung über Einzelpunkte
Nach Abschluss der Detailberatung und der Behandlung allfälliger Rückkommensanträge entscheidet der Rat über Anträge, welche verlangen, dass einzelne Bestimmungen eines Gesetzes oder eines Beschlusses dem Volk gesondert, allenfalls mit Varianten, zur Abstimmung vorgelegt werden (Art. 35 Abs. 2 der Kantonsverfassung).
Hat der Rat beschlossen, einen Entwurf zweimal zu beraten, sind Anträge auf Einzelpunkt- Abstimmungen erst nach der zweiten Lesung zulässig.
Heisst der Rat einen solchen Antrag gut, findet über die beantragten Varianten eine Detailberatung statt. Der Rat kann auch solche Varianten zur Überarbeitung an die vorberatende Kommission zurückweisen.
Art. 47 Schlussabstimmung
In der Schlussabstimmung wird endgültig über die Vorlage, einschliesslich allfälliger Varianten, abgestimmt.
Nach der Schlussabstimmung kann die Vorlage nur noch in redaktioneller Hinsicht geändert werden.
Der Rat kann in der gleichen Sitzung auf eine Schlussabstimmung zurückkommen.
Art. 48 b) Anträge Schriftlichkeit
Anträge zur Sache sind grundsätzlich schriftlich und in digitaler Form über das Ratsinformationssystem, wenn möglich vor Beginn der Beratung einzureichen.*
Art. 49 finanzielle Tragweite
Über Anträge, deren finanzielle Tragweite nicht abgeklärt ist, darf erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben.
Art. 50 Ordnungsanträge
Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:
- geheime Beratung (§ 10);
- Feststellung der Präsenz (§ 40);
- Befolgung der Ausstandspflicht;
- Rückweisung (§§ 43 f.);
- zweite Lesung;
- Schluss der Diskussion zu einem bestimmten Gegenstand (§ 55 Abs. 2);
- Unterbrechung der Verhandlung;
- Verschiebung des Geschäfts.
Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den materiellen Anträgen zu behandeln.
Art. 51 c) Voten Erteilung des Wortes
Wer zu einem Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, meldet sich beim Präsidenten. Will sich der Präsident an den Beratungen beteiligen, überlässt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Davon ausgenommen sind die Sprecher der Kommissionen, des Regierungsrates und der Fraktionen.
Für Ordnungsanträge, Berichtigungen und die Erwiderung auf persönliche Bemerkungen steht das Wort jederzeit offen.
Für Fraktionserklärungen zu nicht traktandierten Gegenständen wird das Wort nur erteilt, wenn die Ratsleitung einen entsprechenden Antrag gutheisst.
Art. 52 Beschränkung der Redezeit
Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Votum beschränkt.
Sie beträgt 10 Minuten für die ersten Voten der.
- Kommissionssprecher;
- Sprecher des Regierungsrates;
- Fraktionssprecher;
- Urheber dringlich erklärter Vorstösse.
Der Präsident kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 53 Reihenfolge der Voten
Zu jedem Gegenstand erhalten zuerst die Fraktionssprecher das Wort. Nach deren Voten erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
Die Kommissionssprecher und die Sprecher des Regierungsrates können sich jederzeit an den Beratungen beteiligen.
Art. 54 Ordnungsruf; Wortentzug
Ein Ratsmitglied, das gegen dieses Reglement verstösst oder den parlamentarischen Anstand verletzt, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Im Wiederholungsfall entzieht ihm der Präsident das Wort.
Jedes Mitglied kann den Antrag auf Ordnungsruf oder Wortentzug stellen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Präsident.
Wird der Entscheid des Präsidenten vom Antragsteller oder vom Betroffenen bestritten, wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.
Art. 55 Schluss der Beratung
Der Präsident schliesst die Beratung, wenn die Diskussion erschöpft ist.
Über einen Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion wird sofort abgestimmt. Der Antrag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich vorher zu Wort gemeldet haben, erhalten noch das Wort.
5.3. Abstimmungen
Art. 56 Einleitung des Verfahrens
Der Präsident gibt vor jeder Abstimmung eine Übersicht über die eingereichten Anträge und macht Vorschläge über das Abstimmungsverfahren.
Über Anträge zum Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.
Art. 57 Unbestrittene Anträge
Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so erklärt ihn der Präsident ohne Abstimmung zum Beschluss des Kantonsrates. Jedes Ratsmitglied kann jedoch verlangen, dass eine Abstimmung durchgeführt wird.
Eine Schlussabstimmung ist in jedem Fall durchzuführen.
Art. 58 Hauptanträge und Abänderungsanträge
Hauptanträge sind:
- der Antrag der vorberatenden Kommission;
- Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen;
- Anträge auf Streichung des Kommissionsantrages.
Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabänderungsanträge auf einen Abänderungsantrag.
Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellers nur zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.
Art. 59 Abstimmungsverfahren
Der Präsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegenübergestellt werden.
Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten folgende Regeln:
- Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt; der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt.
- Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung: Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit.
- Ist kein Streichungsantrag eingereicht worden, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird.
Art. 60 Teilbare Anträge
Ist ein Abstimmungsgegenstand teilbar, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass getrennt abgestimmt wird.
Art. 61 Stimmabgabe
Grundsätzlich wird öffentlich abgestimmt. Bei geheimer Beratung wird geheim abgestimmt.*
Öffentliche Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstimmungssystem mit Namensnennung. Geheime Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstimmungssystem ohne Namensnennung.*
Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig.*
Die Kommissionssprecher stimmen am Platz des Kommissionssprechers, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem angestammten Platz.*
Art. 61bis* Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Bei öffentlicher Stimmabgabe werden das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat auf Anzeigetafeln angezeigt und in einer Namensliste gespeichert. Bei geheimer Abstimmung wird nur das Resultat angezeigt und die Namen der Abstimmenden werden nicht gespeichert.
Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt. Allfällige Einwände gegen das festgestellte Ergebnis sind umgehend geltend zu machen.*
Die Ergebnisse der Abstimmungen werden mit dem individuellen Stimmverhalten der Ratsmitglieder im öffentlichen Ratsinformationssystem und in den «Verhandlungen des Kantonsrates» (§ 77 Abs. 1) veröffentlicht.*
Bei der Publikation wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:*
- Ja stimmt;
- Nein stimmt;
- sich der Stimme enthält;
- an der Abstimmung nicht teilnimmt.
Art. 61ter* Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
Falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe
- bei öffentlichen Abstimmungen durch Handerheben oder unter Namensaufruf;
- Bei geheimer Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe. In diesem Fall gelten die §§ 71 - 73 sinngemäss und ist eine Abstimmung unter Namensaufruf ausgeschlossen.
Art. 61quater* Namensaufruf
Wenn keine elektronische Abstimmung möglich ist, können 17 Ratsmitglieder schriftlich verlangen, dass unter Namensaufruf abgestimmt wird. Die Namen der Stimmenden und die Stimmabgabe werden protokolliert. Das Abstimmungsergebnis wird nach § 61bis veröffentlicht.
Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.
Art. 62 Notwendiges Mehr
Soweit in der Kantonsverfassung oder in einem Gesetz nichts anderes vorgesehen wird, bedarf es zu einem gültigen Beschluss der Mehrheit der Stimmenden.
Erreicht ein Antrag in einer Hauptabstimmung das absolute Mehr der Stimmenden, wird das Gegenmehr nur erhoben, wenn es ein Ratsmitglied verlangt.
Art. 63 Feststellung des Ergebnisses
In offenkundigen Fällen stellt der Präsident fest, ob das notwendige Mehr zustandegekommen ist.
Im Zweifelsfall oder wenn ein Ratsmitglied es verlangt, werden die Stimmen ausgezählt.
Bei geheimen Abstimmungen werden die Stimmen in jedem Fall ausgezählt. Leere Zettel und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
Art. 64 Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, dem der Präsident zugestimmt hat. Hat der Präsident nicht mitgestimmt, gibt er den Stichentscheid.
Besteht in Begnadigungsfällen Stimmengleichheit, gilt der für den Gesuchsteller mildere Antrag als angenommen.
5.4. Wahlen
Art. 65 a) Wahlen auf Ausschreibung Besetzung freier Stellen
Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass freie Stellen, deren Inhaber der Kantonsrat wählt, rechtzeitig ausgeschrieben werden. Sie prüfen allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen und stellen die Unterlagen mit ihrem Bericht der vorberatenden Kommission im geschützten Informatiksystem zur Verfügung.*
Die vorberatende Kommission beurteilt die Kandidaten und unterbreitet dem Rat Wahlvorschläge. Die Ratsmitglieder erhalten eine Liste aller Kandidaten, die sich rechtzeitig angemeldet haben und allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen (teilnahmeberechtigte Personen).
Erachtet die vorberatende Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen.
Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann auch der Kantonsrat beschliessen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird.
Art. 66 Erneuerungswahlen
Liegt bei ordentlichen Erneuerungswahlen keine Demission des bisherigen Stelleninhabers vor, wird die Stelle für den ersten Wahlgang nicht ausgeschrieben. Einziger Kandidat ist der bisherige Amtsinhaber.
Wird dieser im ersten Wahlgang nicht gewählt, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Der bisherige Stelleninhaber gilt als angemeldet, wenn er seine Kandidatur nicht schriftlich zurückgezogen hat.
Art. 67 b) Wahlen ohne Ausschreibung Teilnahmeberechtigung
An Wahlen ohne Ausschreibung (§ 5 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes vom 23. November 1941[9]) kann teilnehmen, wer allfällige Wahlvoraussetzungen erfüllt.
Art. 68 c) Wahlverfahren erster und zweiter Wahlgang
Im ersten und im zweiten Wahlgang können die Stimmen jeder teilnahmeberechtigten Person zugewendet werden.
Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.
Art. 69 dritter, vierter und fünfter Wahlgang
Erreichen im ersten oder gegebenenfalls im zweiten Wahlgang nicht so viele Kandidaten das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, finden weitere Wahlgänge statt, wobei
- für den dritten Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im zweiten Wahlgang weniger als drei Stimmen erhalten hat;
- für den vierten und fünften Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im vorhergehenden Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
Im dritten und im vierten Wahlgang gilt das absolute, im fünften das relative Mehr. Wenn für einen Sitz nur noch ein oder zwei Kandidaten zur Wahl stehen oder wenn für mehrere Sitze gleich viele Kandidaten zur Wahl stehen, als Sitze zu besetzen sind, gilt das relative Mehr bereits im dritten oder vierten Wahlgang.
Bei Stimmengleichheit unter dem relativen Mehr gilt folgendes:
- Wenn für einen Sitz zwei Kandidaten zur Wahl stehen, entscheidet das vor dem Rat gezogene Los.
- Wenn neben den gleichrangierten Kandidaten noch weitere Kandidaten Stimmen erhalten haben, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Gleichrangierten.
Art. 70 d) Wahlakt
Einzel- und Listenwahlen werden geheim durchgeführt. Die Weibel verteilen dazu die von den Parlamentsdiensten vorbereiteten Wahlzettel. Die Zahl der ausgeteilten Wahlzettel ist für jeden Wahlgang festzuhalten.*
Die Stimmenzähler sammeln die ausgeteilten Wahlzettel ein. Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Der Präsident erklärt die Wahl als geschlossen und lässt das Wahlresultat durch die Stimmenzähler feststellen.
Art. 71 e) Ermittlung des Wahlresultats gültige und ungültige Stimmen
Eine Wahl ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder teilgenommen hat.
Zettel oder Stimmen, welche unleserlich oder missverständlich sind oder nicht wählbare Personen nennen, sind ungültig.
Enthält ein Zettel mehr Namen als im betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind, so sind die zuerst geschriebenen Namen gültig; dabei wird von oben nach unten und von links nach rechts gezählt.
Entstehen über die Gültigkeit eines Zettels oder einer einzelnen Stimme Zweifel, entscheiden die Stimmenzähler. Bei Stimmengleichheit ziehen sie den Ratspräsidenten zum Stichentscheid bei.
Art. 72 Absolutes Mehr
Für die Feststellung des absoluten Mehrs werden die ungültigen und leeren Stimmen mitgerechnet.
Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten findet § 69 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 73 Eröffnung
Der Präsident eröffnet dem Rat nach jedem Wahlgang die Zahl:
- der ausgeteilten und der eingegangenen Stimmzettel;
- der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;
- des absoluten Mehrs;
- der auf jeden wählbaren Kandidaten entfallenen Stimmen.
Formfehler sind sofort geltend zu machen. Der Rat entscheidet über angefochtene Wahlen.
Art. 74 Publikation
Sämtliche vom Kantonsrat vorgenommenen Wahlen sind im Amtsblatt zu publizieren.
5.5. Aufzeichnung der Verhandlungen
Art. 76 Wörtliche Aufnahme
Sämtliche Verhandlungen werden aufgenommen und in der bei den Parlamentsdiensten im Einsatz stehenden Protokollierungssoftware zur Ausarbeitung eines Wortprotokolls gespeichert. Die Daten werden Dritten nicht abgegeben. Ist das Protokoll genehmigt, werden die Daten gelöscht.*
Auf Verlangen werden den Votanten, die sich bis zum letzten Werktag in der Woche des Sitzungsendes beim Ratssekretär melden, Auszüge mit ihren Voten zugestellt.*
Die Auszüge sind innert acht Tagen mit allfälligen Berichtigungen an die Parlamentsdienste zurückzusenden. Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig. Im Streitfall entscheidet die Ratsleitung.
Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll in ihrer ersten Sitzung nach dessen Erscheinen. Es wird vom Ratspräsidenten und vom Ratssekretär unterzeichnet.*
Art. 77 Veröffentlichung
Aufgrund des Wortprotokolls erstellen die Parlamentsdienste die "Verhandlungen des Kantonsrates". Geheime Verhandlungen werden darin nicht aufgeführt.*
Die "Verhandlungen des Kantonsrates" werden im öffentlichen Ratsinformationssystem veröffentlicht und zusätzlich in gedruckter Form herausgegeben.*
Art. 78 Unterzeichnung der Erlasse
Die Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse werden im Namen des Kantonsrates vom Präsidenten und vom Ratssekretär unterzeichnet.
6. Verhandlungsgegenstände
6.1. Parlamentarische Vorstösse
Art. 79 Einreichung und Rückzug
Parlamentarische Vorstösse einreichen können Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen.
Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich und in digitaler Form über das Ratsinformationssystem einzureichen.*
Vor der Session eingereichte Vorstösse werden am ersten Sitzungstag zu Protokoll genommen.
Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem unterzeichnet werden. Vorstösse, die von Ratsmitgliedern aus zwei oder mehr Fraktionen unterzeichnet sind, können als fraktionsübergreifend bezeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber. Vorstösse von Fraktionen sind von ihrem Präsidenten zu unterzeichnen.*
Vorstösse können vom Urheber bis zum Beginn der Behandlung ohne Zustimmung der Mitunterzeichner zurückgezogen werden.
Aufträge, welche Gegenstand eines Planungsbeschlusses bilden können, dürfen nicht eingereicht werden, während der Legislaturplan im Rat hängig ist.*
Art. 80* Text und Begründung
Der Text der Aufträge und Interpellationen soll keine Begründung enthalten. Er wird mit dem Namen der Unterzeichner, unter Weglassung begründender Zusätze und im Geschäftsbericht des Regierungsrates wiedergegeben.*
Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden. Vorbehalten bleibt § 81bis Absatz 2.
Aufträge sind mündlich oder schriftlich zu begründen. Bei Interpellationen und kleinen Anfragen kann der Urheber auf die Begründung verzichten. Schriftliche Begründungen sind den Parlamentsdiensten spätestens 20 Tage nach Einreichung des Vorstosses zuzustellen; nach Ablauf dieser Frist gilt der Vorstoss als nicht eingereicht.
Art. 81 Beantwortung; Behandlung im Rat
Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Vorstössen grundsätzlich schriftlich ab. Bei Aufträgen erklärt er, ob und wie er den Vorstoss entgegennehmen will.*
Kann der Regierungsrat einen Vorstoss nicht innert der vorgesehenen Frist beantworten, gibt er dem Kantonsrat spätestens in der ersten Session nach Ablauf der Frist die Gründe dafür bekannt.*
Steht ein Vorstoss im Zusammenhang mit einem im Rat hängigen Geschäft, ist er in der Regel mit diesem zusammen zu behandeln.
Bei der Behandlung eines Vorstosses kann der Urheber verlangen, dass er die schriftliche Begründung mit neuen Aspekten ergänzen darf. Er erhält dafür höchstens drei Minuten Redezeit. Anschliessend wird der Vorstoss zur Diskussion gestellt.
Art. 81bis* Auftrag; Verfahren im Normalfall
Der Auftrag wird nach der Beantwortung durch den Regierungsrat von einer Kommission vorberaten. Diese kann ihn ohne Detailberatung dem Rat zum Entscheid vorlegen. Verlangt der Auftrag nur die Prüfung eines Gegenstandes, wird er ohne Vorberatung durch eine Kommission dem Kantonsrat vorgelegt.
Der Text eines Auftrags kann auf Antrag des Urhebers, des Regierungsrates oder der Mehrheit einer Kommission durch den Kantonsrat abgeändert werden.
Der Kantonsrat entscheidet in der Regel in einer der vier auf die Abgabe der Begründung folgenden Sessionen über den Auftrag. Erheblich erklärte Aufträge werden, soweit der Rat nichts anderes beschliesst, dem Regierungsrat überwiesen.
Der Rat kann erheblich erklärte Aufträge der Ratsleitung oder einer Kommission überweisen oder beschliessen, dass sofort über die Sache entschieden wird. Der sofortige und endgültige Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. § 49 bleibt vorbehalten.
Art. 81ter* Auftrag; Besondere Verfahren
Der Urheber kann den Auftrag bei der Einreichung für unabänderlich erklären; in diesem Fall kann die zuständige Kommission auf eine Vorberatung verzichten.
Unabänderliche Aufträge können den Regierungsrat nicht beauftragen, eine Massnahme in seinem eigenen Geschäftsbereich zu treffen.
…*
Art. 83 Behandlung von Interpellationen
Der Interpellant kann sich von der Antwort des Regierungsrates befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann er in einer Stellungnahme von höchstens zwei Minuten erläutern.
Art. 84* Erledigung von Aufträgen
Der Regierungsrat erfüllt einen Auftrag, welcher die Prüfung eines Gegenstandes verlangt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht erstattet. Separate Berichte werden von der Geschäftsprüfungskommission vorberaten.
Der Regierungsrat erstattet im Anhang zum Geschäftsbericht über den Bearbeitungsstand der ihm überwiesenen Aufträge Bericht.
Art. 85* Abschreibung von Aufträgen
Der Regierungsrat beantragt im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage die Abschreibung von Aufträgen.
Auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission beschliesst der Rat bei der Behandlung des Geschäftsberichtes, ob ein Auftrag aufrechterhalten bleibt oder abgeschrieben wird.
Der Rat kann mit der Erheblicherklärung eines Auftrags dessen gleichzeitige Abschreibung beschliessen.*
6.2. Sachvorlagen
Art. 86 Sachvorlagen
Der Regierungsrat stellt Gesetzes- und Beschlussesentwürfe, über die er eine Vernehmlassung eröffnet, gleichzeitig den Parlamentsdiensten zu. Die Parlamentsdienste sorgen für die Bekanntmachung in digitaler Form bei den Kantonsratsmitgliedern.*
Art. 87 Behandlung von Volksinitiative und Gegenvorschlag
Soll einer Volksinitiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, so wird der Entwurf des Gegenvorschlags zuerst bereinigt. Der Ratspräsident macht auf den Eventualcharakter der Bereinigung aufmerksam.
Danach beschliesst der Rat über die Abstimmungsempfehlung. Wird die Initiative zur Annahme empfohlen, entfällt der Gegenvorschlag. Empfiehlt der Rat die Initiative zur Verwerfung oder verzichtet er auf einen Antrag zur Initiative, so beschliesst er darüber, ob er dem Volk empfehlen wolle, den Gegenvorschlag anzunehmen und der Initiative in der Stichfrage vorzuziehen.
Art. 87bis* Behandlung von Globalbudgetinitiativen
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens 6 Monate nach der Einreichung der Globalbudgetinitiative seinen Antrag für die Ausgestaltung des betroffenen Globalbudgets sowie über eine allfällige Anpassung des Steuerfusses. Der Antrag zeigt die Konsequenzen für den Staatshaushalt auf.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 31bis.
6.3. Weitere Verhandlungsgegenstände
Art. 88* Volksauftrag
Für die Behandlung von Volksaufträgen gelten die §§ 81bis, 84 und 85 unter Vorbehalt von § 43 des Kantonsratsgesetzes sinngemäss.
Art. 88bis* Politischer Indikator
Der Kantonsrat legt die Dauer fest, für welche ein politischer Indikator zu erheben ist. Jede Sachkommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gleichzeitig höchstens so viele politische Indikatoren vorschlagen, als sie Globalbudgets zu betreuen hat. Jede Aufsichtskommission kann maximal drei politische Indikatoren beantragen.
Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Anträgen für politische Indikatoren zuhanden des Kantonsrats grundsätzlich schriftlich ab.
Die Unterlagen zu den politischen Indikatoren gehen sowohl an die im betreffenden Bereich zuständigen Sachkommissionen als auch an die Aufsichtskommissionen.
Art. 88ter* Parlamentarische Initiative
Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung der Frage zugewiesen, ob der Rat darauf eintreten soll. Beschliesst der Rat Eintreten, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage ausarbeiten.
Der Regierungsrat nimmt bei Kommissionsanträgen sowohl zum Eintreten als auch zur ausgearbeiteten Vorlage schriftlich zuhanden des Kantonsrats Stellung.
Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte Kommission hört den Regierungsrat vor Verabschiedung ihres Berichts an.
Art. 88quater* Detaillierung des Globalbudgets
Anträge zur Detaillierung von Globalbudgets sind bis Ende Oktober schriftlich einzureichen.
Die zuständige Sachkommission und der Regierungsrat nehmen schriftlich zu solchen Anträgen zuhanden des Kantonsrats Stellung.
Art. 88quinquies* Struktur der Globalbudgets*
Der Regierungsrat unterbreitet den zuständigen Sachkommissionen spätestens Ende Februar die Struktur der neuen oder zu erneuernden Globalbudgets.*
Die Sachkommissionen beschliessen die Struktur der neuen oder zu erneuernden Globalbudgets bis spätestens Ende Mai. Die Beschlüsse der Kommissionen sind für die Erarbeitung der Globalbudgetvorlagen durch Regierung und Verwaltung verbindlich.*
Mehrjährige Globalbudgets laufen nach alter Struktur aus, wenn der Kantonsrat nicht anders entscheidet.*
Art. 88sexies* Planungsbeschluss
Ein Planungsbeschluss nach § 17 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung kann jederzeit vom Regierungsrat, von einer ständigen Kommission, einer Fraktion oder 17 Ratsmitgliedern beantragt werden.
Ist ein Antrag zu einem Planungsbeschluss zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung den Planungsbeschluss nicht als unzulässig, überweist sie ihn dem Regierungsrat zur Stellungnahme. Unzulässige Anträge zu Planungsbeschlüssen weist die Ratsleitung an den Urheber zurück und macht ihn darauf aufmerksam, dass ihm das Instrument des Auftrags zur Verfügung steht.*
Der Regierungsrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Planungsbeschluss von der zuständigen Kommission beraten wird. Die Kommission stellt dem Rat Antrag. Minderheitsanträge aus der Kommission sind zulässig, nicht jedoch Einzelanträge aus dem Rat.
Art. 88septies* Planungsbeschluss zum Legislaturplan
Anträge, die bis Ende November des Wahljahres den Erlass eines Planungsbeschlusses zum Legislaturplan verlangen, werden im Verfahren nach § 88sexies zusammen mit dem Legislaturplan von der zuständigen Kommission beraten und dem Rat vorgelegt.*
Die Ratsleitung prüft deren Zulässigkeit bis zum 10. Dezember. Zulässige Anträge überweist sie unverzüglich dem Regierungsrat, der seine Stellungnahmen bis spätestens 15. Januar zuhanden des Kantonsrats verabschiedet.*
Art. 88octies* Berichte
Der Geschäftsbericht wird von der Geschäftsprüfungskommission vorberaten. Die übrigen ständigen Kommissionen orientieren die Geschäftsprüfungskommission über Feststellungen in ihren Bereichen. Zum Finanzteil stellt auch die Finanzkommission Antrag.
Die Jahres- und Semesterberichte werden von den ständigen Kommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten beraten.
Weitere Zwischenberichte können auf Verlangen eingesehen werden.
Art. 89 Erklärungen des Regierungsrates
Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Ratspräsidenten von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen oder Problemen abgeben.
Der Kantonsrat kann beschliessen, dass über die Erklärung eine Diskus-sion eröffnet wird.
Art. 90 Verordnungsveto
Die Einreichung und Unterzeichnung eines Einspruchs gegen eine Verordnung bzw. Verordnungsänderung erfolgt in digitaler Form über das Ratsinformationssystem.*
Art. 91 Beschwerden
Für die Behandlung von Beschwerden in der vorberatenden Kommission gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[10] sinngemäss.
Art. 92 Petitionen
Erklärt der Kantonsrat eine Petition erheblich, überweist er sie dem Regierungsrat zur Begutachtung.
Art. 93 Begnadigungen
Ein neues Begnadigungsgesuch kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung gestellt werden.
Art. 94 Vernehmlassungen an Bundesbehörden
Wird der Regierungsrat von einer Bundesbehörde zur Vernehmlassung eingeladen, teilt er dies der Ratsleitung mit.
Wenn es die Ratsleitung an ihrer nächsten Sitzung verlangt, wird die Vernehmlassung dem Kantonsrat zur Stellungnahme unterbreitet. Die Ratsleitung stellt Antrag.
Die Stellungnahme des Kantonsrates wird zusammen mit der Vernehmlassung des Regierungsrates eingereicht.
Art. 95 Disziplinarverfahren
Besteht Anlass zur Annahme, ein der Disziplinargewalt des Kantonsrates unterstellter Amtsträger habe seine Dienstpflichten verletzt, kann jedes Ratsmitglied und jedes Mitglied des Regierungsrates bei der Ratsleitung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen. Dieses Recht steht auch dem Betroffenen selbst zu.
Die Ratsleitung prüft die Angelegenheit und erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag. Offensichtlich haltlose Anträge weist die Ratsleitung mit einer kurzen Begründung an den Antragsteller zurück.
Beschliesst der Rat, eine Expertenkommission einzusetzen, schlägt die Ratsleitung die Kommissionsmitglieder dem Rat zur Wahl vor.*
6bis Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten*
Art. 95bis* Wahlvoraussetzungen
Als Ratssekretär ist wählbar, wer
- ein juristisches Universitätsstudium abgeschlossen hat, oder
- ein Universitätsstudium an einer philosophischen Fakultät oder ein Universitäts- oder Hochschulstudium an einer nationalökonomischen Fakultät abgeschlossen hat und sich über fundierte staats- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse ausweist.
…*
Als Chef der kantonalen Finanzkontrolle ist wählbar, wer über die Zulassung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005[11] verfügt.*
- …
- …
7. Schlussbestimmungen
Art. 96 Änderungen
Änderungen dieses Reglements können nicht in der gleichen Sitzung beschlossen werden, in welcher sie beantragt werden.
Art. 97 Inkrafttreten
Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Das Geschäftsreglement vom 10. Dezember 1960[12] wird aufgehoben.
Art. 98* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. September 2003
Für Motionen und Postulate, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Egress
Die Referendumsfrist ist am 1. Januar 1992 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. Januar 1992.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.09.1991 | 01.01.1992 | Erlass | Erstfassung | GS 92, 201 |
| 10.09.1991 | 18.12.2015 | § 73 Abs. 1, d) | geändert | GS 92, 101 |
| 20.02.2001 | 15.06.2001 | § 95 Abs. 3 | geändert | - |
| 21.02.2001 | 01.01.2003 | § 9 Abs. 2 | geändert | - |
| 21.02.2001 | 01.01.2003 | § 9 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 21.02.2001 | 01.01.2003 | § 25 Abs. 1 | geändert | - |
| 21.02.2001 | 01.01.2003 | § 77 Abs. 2 | geändert | - |
| 22.01.2002 | 10.05.2002 | § 13 | aufgehoben | - |
| 22.01.2002 | 10.05.2002 | Titel 6bis | eingefügt | - |
| 22.01.2002 | 10.05.2002 | § 95bis | eingefügt | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 12 Abs. 2 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 12 Abs. 3 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 22 Abs. 3 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 28 | totalrevidiert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 28bis | eingefügt | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 29 Abs. 1 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 35 Abs. 3 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 36 | totalrevidiert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 37 Abs. 1 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 38 | totalrevidiert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 61 Abs. 2 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 61 Abs. 3 | geändert | - |
| 19.06.2002 | 03.05.2005 | § 81 Abs. 1bis | eingefügt | - |
| 19.06.2003 | 03.05.2005 | § 95bis Abs. 2, a) | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 8 | totalrevidiert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 17 | Sachüberschrift geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 17 Abs. 1 | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 17 Abs. 2 | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 30 | Sachüberschrift geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 30 Abs. 1 | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.07.2004 | § 30bis | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.07.2004 | § 31bis | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 65 Abs. 1 | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 70 Abs. 1 | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 77 Abs. 1 | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 79 Abs. 6 | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 80 | totalrevidiert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 81 Abs. 1 | geändert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 81bis | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 81ter | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 82 | aufgehoben | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 84 | totalrevidiert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 85 | totalrevidiert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 87bis | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88 | totalrevidiert | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88bis | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88ter | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88quater | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88quinquies | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88sexies | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88septies | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 88octies | eingefügt | - |
| 03.09.2003 | 01.01.2005 | § 98 | eingefügt | - |
| 02.02.2005 | 01.05.2005 | § 2 Abs. 2 | geändert | - |
| 02.02.2005 | 01.05.2005 | § 2 Abs. 3 | geändert | - |
| 02.02.2005 | 01.05.2005 | § 3 | aufgehoben | - |
| 02.02.2005 | 01.01.2003 | § 29 Abs. 2 | aufgehoben | - |
| 07.11.2006 | 02.03.2007 | § 41bis | aufgehoben | - |
| 04.12.2007 | 01.01.2008 | Titel 4.1. | geändert | - |
| 04.12.2007 | 01.01.2008 | § 34bis | eingefügt | - |
| 04.12.2007 | 01.01.2008 | § 36 Abs. 1 | geändert | - |
| 04.12.2007 | 01.01.2008 | § 37 Abs. 3 | geändert | - |
| 03.03.2009 | 01.07.2009 | § 35 Abs. 1, c) | geändert | - |
| 19.05.2010 | 03.09.2010 | § 26 Abs. 1bis | eingefügt | - |
| 19.05.2010 | 03.09.2010 | § 26 Abs. 1ter | eingefügt | - |
| 19.05.2010 | 03.09.2010 | § 26 Abs. 4 | eingefügt | - |
| 19.05.2010 | 03.09.2010 | § 27 Abs. 3 | geändert | - |
| 19.05.2010 | 03.09.2010 | § 35 Abs. 3bis | eingefügt | - |
| 24.01.2012 | 18.05.2012 | § 79 Abs. 4 | geändert | GS 2012, 7 |
| 24.01.2012 | 18.05.2012 | § 95bis Abs. 3 | geändert | GS 2012, 7 |
| 24.01.2012 | 18.05.2012 | § 95bis Abs. 3, a) | aufgehoben | GS 2012, 7 |
| 24.01.2012 | 18.05.2012 | § 95bis Abs. 3, b) | aufgehoben | GS 2012, 7 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 9 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 26 Abs. 1bis | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 26 Abs. 1ter | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 27 Abs. 3 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 30 Abs. 2 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 40 Abs. 1 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 41 Abs. 1 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 61 Abs. 1 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 61 Abs. 2 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 61 Abs. 3 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 61 Abs. 4 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 61bis | eingefügt | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 61ter | eingefügt | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 61quater | eingefügt | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 75 | aufgehoben | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 76 Abs. 1 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 76 Abs. 4 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 12.12.2012 | § 77 Abs. 2 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 81ter Abs. 3 | aufgehoben | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 85 Abs. 3 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 88quinquies | Sachüberschrift geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 88quinquies Abs. 1 | geändert | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 88quinquies Abs. 1bis | eingefügt | GS 2012, 83 |
| 12.12.2012 | 07.05.2013 | § 88quinquies Abs. 2 | geändert | GS 2012, 83 |
| 06.11.2013 | 01.03.2014 | § 30ter | eingefügt | GS 2013, 47 |
| 06.11.2013 | 01.03.2014 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2013, 47 |
| 03.09.2014 | 01.01.2015 | Titel 4.3. | geändert | GS 2014, 40 |
| 03.09.2014 | 01.01.2015 | § 38 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2014, 40 |
| 03.09.2014 | 01.01.2015 | § 38 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2014, 40 |
| 02.09.2015 | 18.12.2015 | § 88sexies Abs. 1bis | eingefügt | GS 2015, 45 |
| 02.09.2015 | 18.12.2015 | § 88septies Abs. 1 | geändert | GS 2015, 45 |
| 02.09.2015 | 18.12.2015 | § 88septies Abs. 2 | eingefügt | GS 2015, 45 |
| 15.12.2021 | 01.01.2022 | § 16 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 67 |
| 15.12.2021 | 01.01.2023 | § 31bis | aufgehoben | GS 2021, 67 |
| 15.12.2021 | 01.01.2022 | § 36 Abs. 3 | eingefügt | GS 2021, 67 |
| 19.03.2024 | 01.08.2025 | § 95bis Abs. 2 | aufgehoben | GS 2024, 7 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | Titel 1bis. | eingefügt | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 5bis | eingefügt | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 5ter | eingefügt | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 5quater | eingefügt | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 5quinquies | eingefügt | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 5sexies | eingefügt | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 6 Abs. 2 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 7 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 7 Abs. 2 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 22 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 22 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 22 Abs. 3 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 25 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 26 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 26 Abs. 1bis | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 26 Abs. 2 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 26 Abs. 3 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1, a) | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1, b) | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1, c) | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1, d) | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1, e) | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1, f) | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 27 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 48 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 61bis Abs. 2 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 61bis Abs. 3 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 61bis Abs. 4 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 65 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 76 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 76 Abs. 2 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 77 Abs. 2 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 79 Abs. 2 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 79 Abs. 4 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 80 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 86 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
| 06.11.2024 | 01.08.2025 | § 90 Abs. 1 | geändert | GS 2024, 42 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.09.1991 | 01.01.1992 | Erstfassung | GS 92, 201 |
| § 2 Abs. 2 | 02.02.2005 | 01.05.2005 | geändert | - |
| § 2 Abs. 3 | 02.02.2005 | 01.05.2005 | geändert | - |
| § 3 | 02.02.2005 | 01.05.2005 | aufgehoben | - |
| Titel 1bis. | 06.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024, 42 |
| § 5bis | 06.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024, 42 |
| § 5ter | 06.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024, 42 |
| § 5quater | 06.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024, 42 |
| § 5quinquies | 06.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024, 42 |
| § 5sexies | 06.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024, 42 |
| § 6 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 7 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 7 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 8 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | totalrevidiert | - |
| § 9 Abs. 2 | 21.02.2001 | 01.01.2003 | geändert | - |
| § 9 Abs. 2 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | aufgehoben | GS 2012, 83 |
| § 9 Abs. 3 | 21.02.2001 | 01.01.2003 | aufgehoben | - |
| § 12 Abs. 2 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 12 Abs. 3 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 13 | 22.01.2002 | 10.05.2002 | aufgehoben | - |
| § 16 Abs. 1 | 15.12.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 67 |
| § 17 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 17 Abs. 1 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | geändert | - |
| § 17 Abs. 2 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | geändert | - |
| § 22 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 22 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 22 Abs. 3 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 22 Abs. 3 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 25 Abs. 1 | 21.02.2001 | 01.01.2003 | geändert | - |
| § 25 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 26 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 26 Abs. 1bis | 19.05.2010 | 03.09.2010 | eingefügt | - |
| § 26 Abs. 1bis | 12.12.2012 | 07.05.2013 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 26 Abs. 1bis | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 26 Abs. 1ter | 19.05.2010 | 03.09.2010 | eingefügt | - |
| § 26 Abs. 1ter | 12.12.2012 | 07.05.2013 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 26 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 26 Abs. 3 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 26 Abs. 4 | 19.05.2010 | 03.09.2010 | eingefügt | - |
| § 27 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 1, a) | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 1, b) | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 1, c) | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 1, d) | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 1, e) | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 1, f) | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 1bis | 06.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 27 Abs. 3 | 19.05.2010 | 03.09.2010 | geändert | - |
| § 27 Abs. 3 | 12.12.2012 | 07.05.2013 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 27 Abs. 3 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 42 |
| § 28 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | totalrevidiert | - |
| § 28bis | 19.06.2002 | 03.05.2005 | eingefügt | - |
| § 29 Abs. 1 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 29 Abs. 2 | 02.02.2005 | 01.01.2003 | aufgehoben | - |
| § 30 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 30 Abs. 1 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | geändert | - |
| § 30 Abs. 2 | 12.12.2012 | 07.05.2013 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 30bis | 03.09.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | - |
| § 30ter | 06.11.2013 | 01.03.2014 | eingefügt | GS 2013, 47 |
| § 31bis | 03.09.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | - |
| § 31bis | 15.12.2021 | 01.01.2023 | aufgehoben | GS 2021, 67 |
| Titel 4.1. | 04.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | - |
| § 34bis | 04.12.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | - |
| § 35 Abs. 1, c) | 03.03.2009 | 01.07.2009 | geändert | - |
| § 35 Abs. 3 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 35 Abs. 3bis | 19.05.2010 | 03.09.2010 | eingefügt | - |
| § 36 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | totalrevidiert | - |
| § 36 Abs. 1 | 04.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | - |
| § 36 Abs. 3 | 15.12.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021, 67 |
| § 37 Abs. 1 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 37 Abs. 3 | 04.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | - |
| Titel 4.3. | 03.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 40 |
| § 38 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | totalrevidiert | - |
| § 38 Abs. 1 | 03.09.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | GS 2014, 40 |
| § 38 Abs. 2 | 03.09.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | GS 2014, 40 |
| § 40 Abs. 1 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 41 Abs. 1 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 41bis | 07.11.2006 | 02.03.2007 | aufgehoben | - |
| § 48 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 61 Abs. 1 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 61 Abs. 2 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 61 Abs. 2 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 61 Abs. 3 | 19.06.2002 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 61 Abs. 3 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 61 Abs. 4 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| § 61bis | 12.12.2012 | 12.12.2012 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| § 61bis Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 61bis Abs. 3 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 61bis Abs. 4 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 61ter | 12.12.2012 | 12.12.2012 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| § 61quater | 12.12.2012 | 12.12.2012 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| § 65 Abs. 1 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | geändert | - |
| § 65 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 70 Abs. 1 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | geändert | - |
| § 73 Abs. 1, d) | 10.09.1991 | 18.12.2015 | geändert | GS 92, 101 |
| § 75 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | aufgehoben | GS 2012, 83 |
| § 76 Abs. 1 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 76 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 76 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 76 Abs. 4 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 77 Abs. 1 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | geändert | - |
| § 77 Abs. 2 | 21.02.2001 | 01.01.2003 | geändert | - |
| § 77 Abs. 2 | 12.12.2012 | 12.12.2012 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 77 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 79 Abs. 2 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 79 Abs. 4 | 24.01.2012 | 18.05.2012 | geändert | GS 2012, 7 |
| § 79 Abs. 4 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 79 Abs. 6 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 80 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | totalrevidiert | - |
| § 80 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 81 Abs. 1 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | geändert | - |
| § 81 Abs. 1bis | 19.06.2002 | 03.05.2005 | eingefügt | - |
| § 81bis | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 81ter | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 81ter Abs. 3 | 12.12.2012 | 07.05.2013 | aufgehoben | GS 2012, 83 |
| § 82 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 84 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | totalrevidiert | - |
| § 85 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | totalrevidiert | - |
| § 85 Abs. 3 | 12.12.2012 | 07.05.2013 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| § 86 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 87bis | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 88 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | totalrevidiert | - |
| § 88bis | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 88ter | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 88quater | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 88quinquies | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 88quinquies | 12.12.2012 | 07.05.2013 | Sachüberschrift geändert | GS 2012, 83 |
| § 88quinquies Abs. 1 | 12.12.2012 | 07.05.2013 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 88quinquies Abs. 1bis | 12.12.2012 | 07.05.2013 | eingefügt | GS 2012, 83 |
| § 88quinquies Abs. 2 | 12.12.2012 | 07.05.2013 | geändert | GS 2012, 83 |
| § 88sexies | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 88sexies Abs. 1bis | 02.09.2015 | 18.12.2015 | eingefügt | GS 2015, 45 |
| § 88septies | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 88septies Abs. 1 | 02.09.2015 | 18.12.2015 | geändert | GS 2015, 45 |
| § 88septies Abs. 2 | 02.09.2015 | 18.12.2015 | eingefügt | GS 2015, 45 |
| § 88octies | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 90 Abs. 1 | 06.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024, 42 |
| § 95 Abs. 3 | 20.02.2001 | 15.06.2001 | geändert | - |
| Titel 6bis | 22.01.2002 | 10.05.2002 | eingefügt | - |
| § 95bis | 22.01.2002 | 10.05.2002 | eingefügt | - |
| § 95bis Abs. 2 | 19.03.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024, 7 |
| § 95bis Abs. 2, a) | 19.06.2003 | 03.05.2005 | geändert | - |
| § 95bis Abs. 3 | 24.01.2012 | 18.05.2012 | geändert | GS 2012, 7 |
| § 95bis Abs. 3, a) | 24.01.2012 | 18.05.2012 | aufgehoben | GS 2012, 7 |
| § 95bis Abs. 3, b) | 24.01.2012 | 18.05.2012 | aufgehoben | GS 2012, 7 |
| § 98 | 03.09.2003 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| Anhang 1 | 06.11.2013 | 01.03.2014 | Inhalt geändert | GS 2013, 47 |