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121.212

Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Vom 04.12.1991 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Das Büro des Kantonsrates von Solothurn

gestützt auf § 30 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates von Solothurn vom 10. September 1991[1]

beschliesst:

1. Aufgaben

Art. 1

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung der gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung (vgl. KRG § 46).

Sie prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrates und die gesondert zu behandelnden Geschäftsberichte der*

  1. Solothurnische Gebäudeversicherung;
  2. Kantonalen Pensionskasse Solothurn.

Sachlich zusammenhängende Geschäfte sind dem Kantonsrat wenn möglich für dieselbe Session zu unterbreiten.

Art. 2

Die Oberaufsicht der GPK richtet sich nach folgenden Kriterien:

  1. Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit);
  2. Zweckmässigkeit (Angemessenheit getroffener Massnahmen, Effizienz bezüglich eingesetzter Mittel, Organisations- und Führungsstrukturen);
  3. Zielkonformität (Übereinstimmung mit dem Leitbild oder anderen politischen Programmen);
  4. Effektivität (Wirksamkeit der Rechtsetzung und der Verwaltungstätigkeit).

Art. 3

Die GPK befasst sich mit Einzelakten der Verwaltung nur, um daraus allgemeine Erkenntnisse zu gewinnen.

Art. 4

In jedem Jahr sind einzelne Dienststellen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

Art. 5

Die GPK hat keine Weisungskompetenzen.

Die GPK kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen (vgl. KRG § 46 Abs. 2).

Die GPK kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1), in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und 3).

2. Informationsrechte (vgl. KRG § 29ff.)

Art. 6

Die GPK kann:

  1. ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;
  2. im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
  3. Besichtigungen vornehmen;
  4. Inspektionen durchführen;
  5. im Einvernehmen mit der Ratsleitung[2] aussenstehende Sachverständige beiziehen.

Art. 7

Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann die GPK an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).

Art. 8

Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34).

3. Verhandlungsordnung

Art. 9

Die GPK konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).

Art. 10

Der Präsident der GPK erstellt unter Absprache mit dem Ratssekretariat einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.

Art. 11

Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Geschäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).

Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.

Art. 12

Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR § 20).

Art. 13

Erster Ansprechpartner der GPK ist der Regierungsrat.

Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.

Art. 14

Inspektionen sind dem jeweils zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).

Art. 15

Stellt die GPK Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).

Art. 16

Die GPK tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).

Art. 17

Die GPK kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben dieselben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.

4. Koordination mit anderen Kommissionen

Art. 18

Die GPK unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen (FIKO, JUKO) über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).

Art. 19

Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommis-sionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).

5. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 20

Die GPK erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.

Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).

Art. 21

Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen (vgl. GR § 25).

Art. 22

Die GPK kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43ff.):

  1. auf die Sache nicht einzutreten;
  2. auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;
  3. auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;
  4. auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.

Art. 23

Die GPK orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl. KRG § 18).

Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pressekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.

Art. 24

Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen.

Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zusammenfassen.

Art. 25

Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.

6. Schlussbestimmungen

Art. 26

Das Pflichtenheft der GPK vom 26. Oktober 1977[3] wird aufgehoben.

Art. 27

Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Egress

GS 92, 277

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung GS 92, 277
05.09.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.12.1991 01.01.1992 Erstfassung GS 92, 277
§ 1 Abs. 2 05.09.2000 01.01.2001 geändert -