Die Finanzkommission (FIKO) übt die unmittelbare parlamentarische Finanzkontrolle aus. In dieser Eigenschaft überprüft sie als vorberatendes Organ des Kantonsrates den gesamten Finanzhaushalt, begutachtet den Voranschlag, die Verpflichtungs- und Nachtragskreditbegehren, die Rechnung und den Finanzplan (vgl. FHV § 34).
121.213
Pflichtenheft für die Finanzkommission (FIKO) des Kantonsrates von Solothurn
Präambel
gestützt auf § 30 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates von Solothurn vom 10. September 1991[1]
1. Aufgaben als Aufsichtskommission
Art. 1
Art. 2
Die Finanzaufsicht der FIKO erstreckt sich auf (vgl. KRG § 47, Anhang zum GR und FHV § 47):
- Departemente und Amtsstellen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte;
- selbständige und unselbständige Anstalten, soweit keine gesetzlichen Spezialbestimmungen entgegenstehen ;
- vom Staat subventionierte Betriebe und Organisationen nach speziellen gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften.
Art. 3
Die FIKO überprüft und begutachtet alle Vorlagen und Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in den gesamten Finanzhaushalt.
Art. 4
Die Aufsicht der FIKO richtet sich nach folgenden Kriterien (vgl. Art. 130 der Kantonsverfassung und FHV §§ 2 ff.):
- Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit);
- Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit;
- Übereinstimmung mit der Finanzplanung und mit der konjunkturellen Lage;
- Wirtschaftlichkeit;
- Gleichgewicht des Staatshaushaltes.
Art. 5
Die FIKO hat - mit Ausnahme der in der FHV festgelegten keine Weisungskompetenzen (vgl. § 19).
Die FIKO kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen (vgl. KRG § 47 Abs. 1).
Die FIKO kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1), in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und 3).
Art. 6
Dringliche Nachtragskredite dürfen vor der Bewilligung durch den Kantonsrat nur beansprucht werden, wenn die FIKO zustimmt (vgl. FHV § 28).
2. Aufgaben als Sachkommission
Art. 7*
Die FIKO hat als Sachkommission insbesondere folgende Aufgaben (vgl. KV Art. 72 Abs. 2, KRG § 16 Abs. 1 und GR § 30):
- Vorberatung der in ihrem Bereich liegenden (vgl. Anhang zum GR) oder ihr von der Ratsleitung[2] zugewiesenen Geschäfte;
- regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Sachbereichen innerhalb und ausserhalb des Kantons;
- Ausarbeitung von Anregungen und Vorschlägen zur Problemlösung in ihren Sachbereichen.
- Mitwirkung bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Konkordate in ihren Sachbereichen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen.
Art. 8
Bei Wahlgeschäften beurteilt die FIKO die Kandidaten und unterbreitet dem Rat Wahlvorschläge.
Erachtet die FIKO das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen (vgl. GR § 65 Abs. 2 und 3).
Art. 9
Erachtet sich die FIKO nicht zuständig, ein bestimmtes Geschäft zu behandeln, erstattet sie der Ratsleitung entsprechend Bericht und stellt einen begründeten Antrag auf Zuweisung an eine andere Kommission.
3. Informationsrechte (vgl. KRG §§ 29 ff. und FHV §§ 36 ff.)
Art. 10
Die FIKO kann:
- ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;
- im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
- Besichtigungen vornehmen;
- Inspektionen durchführen;
- im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen.
Art. 11
Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann die FIKO an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).
Art. 12
Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34).
4. Verhandlungsordnung
Art. 13
Die FIKO konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).
Art. 14
Der Präsident der FIKO erstellt unter Absprache mit dem Ratssekretariat einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.
Art. 15
Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Geschäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).
Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.
Art. 16
Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR § 20).
Art. 17
Erster Ansprechpartner der FIKO ist der Regierungsrat.
Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.
Art. 18
Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).
Art. 19
Die FIKO kann die Finanzkontrolle mit besonderen Prüfungen beauftragen. Der Regierungsrat ist über das Ergebnis der Prüfungen zu orientieren (vgl. FHV §§ 35 Abs. 3 und 45 Abs. 3).
Art. 20
Stellt die FIKO Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).
Art. 21
Die FIKO tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).
Art. 22
Die FIKO kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben dieselben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.
5. Koordination mit anderen Kommissionen
Art. 23
Die FIKO unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).
Art. 24
Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen (GPK, JUKO) sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).
Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).
Art. 25
Bei den Beratungen von Budget und Rechnung sind die zuständigen Departementsvorsteher für ihre Sachgebiete beizuziehen. Ausserdem kann die FIKO die zuständigen Kommissionspräsidenten beiziehen.
6. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
Art. 26
Die FIKO erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.
Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).
Art. 27
Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.
Art. 28
Die FIKO kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.):
- auf die Sache nicht einzutreten;
- auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen:
- auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;
- auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.
Art. 29
Die FIKO orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl. KRG § 18).
Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pressekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.
Art. 30
Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen.
Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zusammenfassen.
Art. 31
Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.
7. Schlussbestimmungen
Art. 32
Das Pflichtenheft der Staatswirtschaftskommission vom 26. Oktober 1977[3] wird aufgehoben.
Art. 33
Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.12.1991 | 01.01.1992 | Erlass | Erstfassung | GS 92, 281 |
| 18.12.2001 | 18.12.2001 | § 7 | totalrevidiert | - |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.12.1991 | 01.01.1992 | Erstfassung | GS 92, 281 |
| § 7 | 18.12.2001 | 18.12.2001 | totalrevidiert | - |