Der Kanton entsendet Vertreter oder Vertreterinnen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarungen solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst. In Organisationen, die Finanzhilfen erhalten, wird in der Regel keine Vertretung entsandt.
Der Regierungsrat wählt die Vertreter und Vertreterinnen aufgrund eines Anforderungsprofils. Er überwacht ihre Arbeit. Sie können vom Regierungsrat jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre Aufgaben mangelhaft erfüllen, insbesondere wenn sie Weisungen (Absatz 4) nicht beachten.
Die Vertreter oder Vertreterinnen wahren die Interessen des Kantons und setzen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für eine wirksame Aufgabenerfüllung sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein. Einzelheiten regelt das Pflichtenheft.
Die Vertreter oder Vertreterinnen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement zeitgerecht die notwendigen Informationen zur Risikobeurteilung zu beschaffen.*
Der Regierungsrat oder in seinem Auftrag das zuständige Departement oder die Staatskanzlei kann den Vertretern oder Vertreterinnen bezüglich Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 3 Weisungen erteilen, insbesondere auch über die Ausübung des Stimmrechts im Einzelfall.