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122.132

Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen

Vom 11.04.2000 (Stand 01.08.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999[1]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.

Art. 2 Delegationen im Geschäftskreis des Bau- und Justizdepartements

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 3 Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 4 Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 5 Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995

Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2000 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2000.

GS 95, 107

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.04.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 95, 107

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.04.2000 01.08.2000 Erstfassung GS 95, 107