Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.
122.132
Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen
Vom 11.04.2000 (Stand 01.08.2000)
Präambel
gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999[1]
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Art. 2 Delegationen im Geschäftskreis des Bau- und Justizdepartements
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 3 Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 4 Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 5 Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995
Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Egress
Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2000 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2000.
GS 95, 107
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.04.2000 | 01.08.2000 | Erlass | Erstfassung | GS 95, 107 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.04.2000 | 01.08.2000 | Erstfassung | GS 95, 107 |