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122.151

Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen*

(Katastrophengesetz)

Vom 05.03.1972 (Stand 01.01.1984)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 19bis, 31 und 38 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1883 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 8. Juni 1971

beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 1. Zweck

Das Gesetz stellt die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die öffentlichen Dienste im Kanton Solothurn in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen sicher.

Art. 2 2. Katastrophen

Katastrophen sind Ereignisse, durch die die Bevölkerung und ihre Umwelt in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur durch ausserordentliche Schutz- und Rettungsmassnahmen gemeistert werden können.

Für die Feststellung des Katastrophenfalles ist der Regierungsrat zuständig.

Der Regierungsrat orientiert ohne Verzug die Öffentlichkeit über die Lage und erstattet dem Kantonsrat über die getroffenen Massnahmen an der nächsten Session schriftlich oder mündlich Bericht.

Art. 3 3. Kriegerische Ereignisse

Der Zustand kriegerischer Ereignisse wird durch die zuständigen Bundesbehörden festgestellt. Sollten die Bundesbehörden nicht in der Lage sein, diese Feststellung vorzunehmen, haben die kantonale Regierung, bei deren Fehlen die Amtei- oder Gemeindebehörden entsprechend zu handeln.

2. Mittel

Art. 4 Personelle Mittel a) im Katastrophenfall

Der Regierungsrat ist im Katastrophenfall berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton Solothurn für längstens 20 Tage zu beanspruchen. Das Aufgebot zur Hilfeleistung kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Entschädigung und Versicherung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

In erster Linie sind die Kantonspolizei und die Feuerwehren, in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten. Nach Möglichkeit ist der Einsatz der Aufgebotenen in Ablösung zu organisieren. Dauert die Beanspruchung länger als 20 Tage, so ist der Kantonsrat einzuberufen. Er ist befugt, die Katastrophendienstpflicht je nach der Katastrophenlage zu verlängern.

Art. 5 b) im Fall kriegerischer Ereignisse

Im Fall kriegerischer Ereignisse verfügt der Regierungsrat über die gleichen Befugnisse, wie sie in § 4 Absatz 1 umschrieben sind. Soweit es die Umstände zulassen, ist § 4 Absatz 2 analog anwendbar.

Art. 6 2. Sachliche Mittel

Im Katastrophenfall steht den zuständigen Behörden, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, die Befugnis zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren. Verfahren und Entschädigung erfolgen in analoger Anwendung der Bundesvorschriften über die Requisition.

Im Fall kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Requisition. Soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat entsprechende Kompetenzen zu.

Art. 7 3. Finanzielle Mittel und Kostentragung

Im Katastrophenfall ist die Regierung befugt, bis zu einem Betrag von 1 Million Franken Aufwendungen für die Hilfeleistung zu tätigen. Werden mehr Mittel benötigt, ist der Kantonsrat berechtigt, ohne Volksabstimmung die nötigen Kredite zu bewilligen.

Die endgültige Tragung der Kosten der Hilfeleistung beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über Aufgabenbereich und Zuständigkeit der Gebietskörperschaften im Kanton Solothurn. Im Streitfall nimmt der Regierungsrat die Kostenteilung vor. Gegen seinen Entscheid ist innert 10 Tagen die Beschwerde an den Kantonsrat zulässig.

3. Organisatorische Massnahmen

Art. 8* 1. Organe

Der Regierungsrat wählt zur Vorbereitung und Durchführung aller in diesem Gesetz, in dazugehörigen Vollzugsbestimmungen und in Beschlüssen der eidgenössischen und kantonalen Behörden vorgesehenen Massnahmen

  1. einen haupt- oder nebenamtlichen Beauftragten für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge;
  2. einen zivilen Führungsstab Kanton (kantonaler Führungsstab).

Die Gemeinden wählen einen zivilen Führungsstab Gemeinde (Gemeindeführungsstab). Mit Bewilligung des Regierungsrates können sich mehrere Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenschliessen und einen gemeinsamen Stab wählen.

Der Regierungsrat kann zivile Führungsstäbe Region (regionale Führungsstäbe) wählen.

Art. 9 2. Beauftragter für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge*

Der Beauftragte bereitet Anträge für die zu treffenden Massnahmen vor, führt die von den zuständigen Behörden beschlossenen Massnahmen durch und stellt die Koordination mit allen direkt und indirekt beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden und privaten Organisationen sicher.

Im Ernstfall hat er die erforderlichen Sofortmassnahmen anzuordnen und diese durch den Regierungsrat unverzüglich genehmigen zu lassen.*

Art. 10* 3. Kantonaler Führungsstab a) Zusammensetzung

Dem kantonalen Führungsstab gehören alle zur Durchführung der gestellten Aufgaben notwendigen staatlichen Funktionäre an.

Er ist in Sektionen gegliedert und wird durch verschiedene Stabsdienste ergänzt.

Der Regierungsrat kann einzelne Stabsfunktionen auch Fachleuten ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.

Art. 11* b) Führung

Der kantonale Führungsstab wird durch den Beauftragten geleitet.

Der Regierungsrat kann für die Bewältigung von Katastrophen besondere Einsatzleiter bezeichnen, die dem Beauftragten unterstellt sind.

Art. 12* c) Aufgaben

Der kantonale Führungsstab bereitet in normalen Zeiten alles für den Ernstfall Nötige vor und arbeitet im Einsatz nach den Weisungen des Regierungsrates.

Der kantonale Führungsstab trifft alle zur Behebung der Lage erforderlichen Massnahmen, verfügt über die personellen und sachlichen Mittel und stellt, soweit nötig, dem Regierungsrat Antrag. Er koordiniert die Hilfsmassnahmen im Katastrophengebiet und führt die Beschlüsse des Regierungsrates durch.

Art. 14* 4. Regionale Führungsstäbe

Der Regierungsrat kann Aufgaben des kantonalen Führungsstabes an regionale Führungsstäbe delegieren, wenn Art und Umfang der Katastrophe oder der kriegerischen Ereignisse dies rechtfertigen.

Die Bildung von regionalen Führungsstäben ist in normalen Zeiten vom kantonalen Führungsstab entsprechend vorzubereiten.

Art. 16* 5. Administration

Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement und regelt die Unterstellung des Beauftragten und die Leitung des Sekretariates für den Beauftragten und für den kantonalen Führungsstab.

Er legt die Entschädigung der Mitglieder und Funktionäre fest.

Art. 16bis* 6. Koordinierte Dienste

Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit im Rahmen der koordinierten Dienste, namentlich in den Bereichen Sanitätsdienst, AC-Schutz, Veterinärdienst, Transporte, Übermittlung, Versorgung, Requisition.

4. Kriegsorganisation der Exekutive

Art. 17 Erlass vorsorglicher Weisungen und Sicherstellung der Regierungstätigkeit

Für den Fall kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat vorsorgliche Weisungen und trifft alle nötigen Massnahmen.

Zur Sicherstellung der Tätigkeit von Regierung und kantonalem Führungsstab sind in geeigneter Lage im Kantonsgebiet Ausweichräumlichkeiten bereitzustellen. Der Kantonsrat ist befugt, die hiefür nötigen Kredite, unter Ausschluss des Finanzreferendums, zu bewilligen.*

5. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 18 1. Strafbestimmungen

Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Hilfeleistung, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere des Artikels 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar. Weitergehende Strafbestimmungen des Militärstrafrechtes oder in Noterlassen der zuständigen eidgenössischen Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 19 2. Geheimhaltung

Alle Massnahmen und Vorkehren, die im Zusammenhang mit der Kriegsorganisation der Exekutive stehen, sind geheim. Die Verletzung der Geheimnispflicht ist nach Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar.

Art. 20 3. Vollzugsverordnungen

Der Regierungsrat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften zu erlassen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

Art. 21 4. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. Juli 1972.

GS 85, 821

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.03.1972 01.07.1972 Erlass Erstfassung GS 85, 821
26.06.1983 01.01.1984 Erlasstitel geändert -
26.06.1983 01.01.1984 § 8 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 9 Sachüberschrift geändert -
26.06.1983 01.01.1984 § 9 Abs. 2 geändert -
26.06.1983 01.01.1984 § 10 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 11 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 12 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 13 aufgehoben -
26.06.1983 01.01.1984 § 14 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 15 aufgehoben -
26.06.1983 01.01.1984 § 16 totalrevidiert -
26.06.1983 01.01.1984 § 16bis eingefügt -
26.06.1983 01.01.1984 § 17 Abs. 2 geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 05.03.1972 01.07.1972 Erstfassung GS 85, 821
Erlasstitel 26.06.1983 01.01.1984 geändert -
§ 8 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 9 26.06.1983 01.01.1984 Sachüberschrift geändert -
§ 9 Abs. 2 26.06.1983 01.01.1984 geändert -
§ 10 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 11 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 12 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 13 26.06.1983 01.01.1984 aufgehoben -
§ 14 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 15 26.06.1983 01.01.1984 aufgehoben -
§ 16 26.06.1983 01.01.1984 totalrevidiert -
§ 16bis 26.06.1983 01.01.1984 eingefügt -
§ 17 Abs. 2 26.06.1983 01.01.1984 geändert -