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122.51

Archivgesetz

Vom 25.01.2006 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986[1] und § 12 Absatz 1 und § 13 Ziffer a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999[2]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 6. September 2005. (RRB Nr. 2005/1878)

beschliesst:

1. Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Dokumenten.

Es dient der Erhaltung, Erschliessung, Benutzung und Vermittlung des Archivguts.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Behörden im Sinne von § 3.

2. Begriffe

Art. 3 Behörden

Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons;
  2. die Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts;
  3. natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.

Art. 4 Dokumente

Dokumente sind

  1. amtliche Dokumente nach § 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001[3] sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die zu deren Verständnis und Benutzung notwendig sind;
  2. Dokumente nichtstaatlicher Herkunft, welche die staatliche Überlieferung ergänzen oder Überlieferungslücken schliessen.

Art. 5 Archivwürdigkeit

Archivwürdig sind Dokumente, die

  1. der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit dienen;
  2. die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns gewährleisten;
  3. die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen.

Art. 6 Archivgut

Archivgut sind Dokumente, die das Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat.

3. Staatsarchiv

Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen

Das Staatsarchiv bewahrt alle archivwürdigen amtlichen Dokumente der Behörden auf. Es stellt eine kontinuierliche Überlieferung für die Bedürfnisse des Staates, der Wissenschaft und der Kultur sicher.

Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: Es

  1. berät und beaufsichtigt die Behörden bei der Verwaltung und Ablieferung ihrer Dokumente;
  2. bewertet die Dokumente hinsichtlich ihrer Archivwürdigkeit;
  3. erfasst und übernimmt die archivwürdigen Dokumente der Behörden;
  4. übernimmt archivwürdige Dokumente anderer Herkunft;
  5. erschliesst die Dokumente und bewahrt sie nach archivfachlichen Kriterien auf;
  6. sorgt für die Vermittlung des Archivguts und beteiligt sich an dessen Auswertung.

Das Staatsarchiv kann Weisungen erlassen zur Verwaltung und Ablieferung von Dokumenten und zur Benutzung des Archivguts.

4. Verwalten der Dokumente und Sicherung des Archivguts

Art. 8 Verwalten der Dokumente, Anbietepflicht

Die Behörden verwalten ihre Dokumente systematisch.

Sie müssen alle Dokumente, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten.

Anzubieten sind auch diejenigen Dokumente, die

  1. besonders schützenswerte Personendaten enthalten;
  2. einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Art und Umfang der archivwürdigen Dokumente werden durch Vereinbarung zwischen der anbietenden Behörde und dem Staatsarchiv festgelegt. Können sich die anbietende Behörde und das Staatsarchiv nicht einigen, wird archiviert.

Art. 9 Vernichtung bzw. Ablieferung der Dokumente

Dokumente, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, dürfen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.

Die archivwürdigen Dokumente sind dem Staatsarchiv in geordnetem Zustand abzuliefern.

Art. 10 Sicherung des Archivguts

Archivgut darf nicht verändert werden.

Die Behörde darf Archivgut, welches sie dem Staatsarchiv abgeliefert hat, weiterhin einsehen.

Archivgut ist unveräusserlich. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

5. Zugang zu Archivgut

Art. 11 Zugang zu Archivgut

Der Zugang zu Archivgut von Behörden richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001[4].

Für den Zugang zu Archivgut anderer Herkunft gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung oder die vertragliche Vereinbarung.

Art. 12 Gebühren, Belegexemplare

Für besondere Tätigkeiten und Auslagen des Staatsarchivs werden Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben.

Das Staatsarchiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars von Werken, die ganz oder teilweise auf der Benutzung von Archivgut beruhen.

6. Strafbestimmungen

Art. 13 Übertretungen

Mit Busse bis zu 4'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

  1. archivwürdige Dokumente beiseite schafft oder vernichtet;
  2. Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das einer Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.

Art. 14 Verstoss gegen die Benutzungsordnung

Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsordnung verstösst, wird vom Zugang zum Staatsarchiv ausgeschlossen.

7. Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 16 Inkrafttreten und Vollzug

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 12. Mai 2006 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2007.

Publiziert im Amtsblatt vom 19. Januar 2007.

GS 101, 12

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.01.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 101, 12

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.01.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 101, 12