Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Dokumenten.
Es dient der Erhaltung, Erschliessung, Benutzung und Vermittlung des Archivguts.
122.51
gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986[1] und § 12 Absatz 1 und § 13 Ziffer a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999[2]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 6. September 2005. (RRB Nr. 2005/1878)
Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Dokumenten.
Es dient der Erhaltung, Erschliessung, Benutzung und Vermittlung des Archivguts.
Das Gesetz gilt für alle Behörden im Sinne von § 3.
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
Dokumente sind
Archivwürdig sind Dokumente, die
Archivgut sind Dokumente, die das Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat.
Das Staatsarchiv bewahrt alle archivwürdigen amtlichen Dokumente der Behörden auf. Es stellt eine kontinuierliche Überlieferung für die Bedürfnisse des Staates, der Wissenschaft und der Kultur sicher.
Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: Es
Das Staatsarchiv kann Weisungen erlassen zur Verwaltung und Ablieferung von Dokumenten und zur Benutzung des Archivguts.
Die Behörden verwalten ihre Dokumente systematisch.
Sie müssen alle Dokumente, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten.
Anzubieten sind auch diejenigen Dokumente, die
Art und Umfang der archivwürdigen Dokumente werden durch Vereinbarung zwischen der anbietenden Behörde und dem Staatsarchiv festgelegt. Können sich die anbietende Behörde und das Staatsarchiv nicht einigen, wird archiviert.
Dokumente, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, dürfen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.
Die archivwürdigen Dokumente sind dem Staatsarchiv in geordnetem Zustand abzuliefern.
Archivgut darf nicht verändert werden.
Die Behörde darf Archivgut, welches sie dem Staatsarchiv abgeliefert hat, weiterhin einsehen.
Archivgut ist unveräusserlich. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.
Der Zugang zu Archivgut von Behörden richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001[4].
Für den Zugang zu Archivgut anderer Herkunft gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung oder die vertragliche Vereinbarung.
Für besondere Tätigkeiten und Auslagen des Staatsarchivs werden Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben.
Das Staatsarchiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars von Werken, die ganz oder teilweise auf der Benutzung von Archivgut beruhen.
Mit Busse bis zu 4'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsordnung verstösst, wird vom Zugang zum Staatsarchiv ausgeschlossen.
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 12. Mai 2006 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2007.
Publiziert im Amtsblatt vom 19. Januar 2007.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.01.2006 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | GS 101, 12 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.01.2006 | 01.01.2007 | Erstfassung | GS 101, 12 |