Bis zum Zeitpunkt, da die Übereinstimmung der Kantonsgrenze mit den Gemeindegrenzen vollzogen und genehmigt ist, erstellt und führt jeder Kanton auch über die zu seinen Gemeinden gehörenden, aber im Gebiet des andern Kantons gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile die bezüglichen Grundbuchblätter und vermessungstechnischen Angaben. Die Verschiedenheit der Zugehörigkeit einerseits zu einer bernischen Ge- meinde und anderseits zum Kanton Solothurn oder umgekehrt zu einer solothurnischen Gemeinde und zum Kanton Bern, ist auf den Grundbuch- blättern wie in den Vermessungswerken zu vermerken. Im Kanton Bern ist der Vermerk bei der Beschreibung des Grundstückes anzubringen.
Die Beurkundung von dinglichen Rechten an den Grundstücken erfolgt durch die Organe desjenigen Kantons, der die Grundbuchblätter führt. Desgleichen ist der von einer Gemeinde bezeichnete Nachführungsgeome- ter auch für das im andern Kanton gelegene Gebiet dieser Gemeinde al- lein zuständig für die Erstellung der Vermessungsakten.