Die Betreibungs- und Konkurskreise sowie die Betreibungs- und Konkursbeamten oder -beamtinnen werden in der Spezialgesetzgebung bezeichnet.
123.321
Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
(EV SchKG)
Präambel
gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1], auf Artikel 20 a, 23-29, 230 a Absatz 3, Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889[2], auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947[3] sowie auf § 33 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[4]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. Februar 1996
1. Organisation
Art. 1 Betreibungs- und Konkurskreise; Beamte (Art. 1 und 2 SchKG)
Art. 2 Vollzugsorgane (Art. 2 SchKG)
Die Pfändungen, Aufschreibungen und Steigerungen werden vom Betreibungs- und Konkursbeamten oder von der -beamtin selbst, von seiner oder ihrer Stellvertretung oder nach seinen oder ihren Anordnungen von den Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes vollzogen. Der Betreibungs- und Konkursbeamte oder die -beamtin kann seine oder ihre Stellvertretung und die Angestellten zur Unterzeichnung von Betreibungsurkunden und von Urkunden im Konkursverfahren ermächtigen.
Die Vollzugsorgane können in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen (wie Art. 64 Abs. 2, 91, 222 Abs. 3, 229 Abs. 1, 283 Abs. 2 und 284 SchKG) die Polizei beiziehen.
Art. 3 Depositenanstalten (Art. 24 SchKG)
Depositenanstalten sind alle Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Solothurn, die eine Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934[5] besitzen.
Art. 4 Haftung und Rückgriff (Art. 5 SchKG)
Der Kanton haftet für widerrechtlich verursachten Schaden nach Artikel 5 SchKG.
Der Rückgriff auf Staatsangestellte richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966[6].
Der Rückgriff auf Personen, die nicht Staatsangestellte sind, richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 398)[7]; solche Personen können als ausseramtliche Konkursverwalter oder -verwalterinnen, als Sachwalter oder Sachwalterinnen und als Liquidatoren oder Liquidatorinnen nur amten, wenn sie sich über eine Berufshaftpflichtversicherung ausweisen, die folgenden Anforderungen genügt:
- Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;
- die Versicherungssumme beträgt pro Schadenereignis mindestens 1 Million Franken;
- der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;
- der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem zuständigen Departement mitzuteilen.
2. Aufsicht
Art. 5 Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG)
Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts (§ 33 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[8]).
Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und über die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter.
Art. 6 Beschwerdeverfahren (Art. 17-21 SchKG)
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970[9] über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
3. Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 8 Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen (Art. 230a Abs. 3 SchKG)
Zuständig, die Übertragung der Aktiven auf den Staat abzulehnen, ist das Finanz-Departement.
Art. 9 Nachlassgerichte (Art. 293ff. SchKG)
Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin ist erstinstanzlicher Nachlassrichter oder erstinstanzliche Nachlassrichterin.
Oberes kantonales Nachlassgericht ist das Obergericht.
4. Schuldbetreibung gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Art. 10 Zuständigkeit
Für Betreibungen gegen den Kanton ist das Betreibungsamt der Stadt Solothurn zuständig.
Für Betreibungen gegen solothurnische Gemeinden ist das Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis die Gemeinde liegt.
Für Betreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis die Körperschaft ihren Sitz hat.
5. Schlussbestimmungen
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Es sind aufgehoben:
- die §§ 3, 7 und 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September 1891[10];
- die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 8. Juni 1956[11];
- die Verordnung über Depositenanstalten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994[12];
- der Beschluss des Regierungsrates über Sekretäre der Betreibungs- und Konkursämter vom 20. Januar 1892[13];
- der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungswesen: Unterschreiben der Akten, Erzeigung der Gebühren und Kosten vom 11. Januar 1898[14];
- die Weisung des Regierungsrates über Viehverkehr: Mitteilung und Eintragung der Viehverpfändung vom 16. Januar 1912[15];
- der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungs- und Konkursbeamte mit ständigen Stellvertretern; Arbeitsteilung vom 8. Juli 1930[16].
Art. 13 Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes (Art. 29 SchKG).
Sie untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Egress
Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 1996.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.04.1996 | 01.01.1997 | Erlass | Erstfassung | GS 93, 924 |
| 10.03.2010 | 01.01.2011 | § 7 | aufgehoben | - |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.04.1996 | 01.01.1997 | Erstfassung | GS 93, 924 |
| § 7 | 10.03.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | - |