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124.11

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Vom 15.11.1970 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 37 Absatz 6, 40 und 41 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. August 1969

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 I. Grundsatz

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, soweit es nicht spezielle Bestimmungen anderer Gesetze vorbehält.

Art. 2 II. Verwaltungssachen

Verwaltungssachen sind die durch die zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden in Anwendung kantonalen oder eidgenössischen öffentlichen Rechtes zu behandelnden und zu entscheidenden Angelegenheiten.

Art. 3 III. Behörden 1. Begriff

Behörden im Sinne des § 2 sind:

  1. die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
  2. die kantonale Schätzungskommission, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht[1] und weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.

Sind einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen verfügungsberechtigt, so gelten sie als Behörde.*

Art. 4 2. Sinngemässe Anwendung

Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte und Experten von Behörden sowie auf Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.

2. Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden

Art. 5 I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie prüfen sie von Amtes wegen.

Art. 6 2. Überweisung

Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für zuständig, so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit den in Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit der zuständigen Behörde.

Art. 7 3. Zuständigkeitskonflikte

Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheiden die Aufsichtsbehörden.

Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden führen Regierungsrat und Verwaltungsgericht einen Meinungsaustausch durch. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Kantonsrat.

Ist die Zuständigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits oder zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden streitig, so entscheidet das Gesamtobergericht.

Art. 8 II. Ausstand und Ablehnung

Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gelten auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.

Die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung bleiben vorbehalten.*

Art. 8bis* IIbis. Verfahrenssprache

Verfahrenssprache ist Deutsch.

Art. 9 III. Fristen 1. Im allgemeinen

Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Für die Fristbestimmung gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.*

Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten.*

Art. 10 2. Erstreckung

Behördlich gesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf darum nachgesucht wird.

Die gleiche Frist darf nur ausnahmsweise mehr als einmal erstreckt werden.*

Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze Nachfrist zu setzen.

Art. 10bis* 3. Wiederherstellung

Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.

Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.

Art. 11 IV. Rechtshilfe

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.

Die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten beurteilt sich nach der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung.*

Besondere Bestimmungen über die Auskunfts- und Anzeigepflicht und über Aussagen vor Gericht bleiben vorbehalten.

Bei Anständen über die Rechtshilfe findet § 7 sinngemäss Anwendung.

Art. 11bis* V. Parteistellung

Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. Vorbehalten bleibt die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.

Art. 12* VI. Legitimation

Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.*

Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.*

Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 13 VII. Vertretung 1. Im allgemeinen*

Die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien können sich, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich ist, vertreten lassen.

Zur Vertretung der Gemeinden ist der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.*

Zur Vertretung anderer Personen des öffentlichen Rechts ist das leitende Organ befugt.*

Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwalt und der gesetzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises. Die Behörde ist berechtigt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.*

Die Aktuare und Sekretäre von Spezialverwaltungsgerichten sowie ihre Stellvertreter werden als Parteivertreter in Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Gerichts, dem sie angehören, nicht zugelassen.*

Art. 13bis* 2. Obligatorische Vertretung

Treten in einer Sache mehr als zehn Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.

Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.

Die Verfügungen, die aufgrund von Absatz 1 und 2 erlassen werden, sind nicht selbständig anfechtbar.

Die Behörde legt die Entschädigung der obligatorischen Vertreter nach pflichtgemässem Ermessen fest. Entschädigt werden die nachgewiesenen Auslagen und bei Personen, die berufsmässig Personen vor Gericht vertreten, der notwendige Arbeitsaufwand. Die Entschädigung und allfällige weitere Kosten der obligatorischen Vertretung werden nach den Regeln über die Verfahrenskosten (§ 37 Abs. 2) verlegt. Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz. Das Gemeinwesen, dem die Behörde angehört, zahlt die Entschädigung an die obligatorischen Vertreter aus.

Art. 13ter* VIII. Protokollierung

In der Regel sind keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen, wenn die rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Die Zeugeneinvernahme und die mündliche Erstattung von Gutachten sind zu protokollieren. Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und § 21bis.

Art. 13quater* IX. Rechtskraftbescheinigungen

Rechtskraftbescheinigungen stellt diejenige Behörde aus, die verfügt oder entschieden hat.

3. Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

3.1. Stellung und Funktion der zuständigen Behörde

Art. 14 I. Offizialprinzip

Die Verwaltungsbehörden werden im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes wegen an.

Art. 15* II. Beweisvorkehren 1. Im allgemeinen

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen.

Art. 16 2. Zeugeneinvernahme

Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so steht den Departementen und den Oberamtmännern das Recht zur Zeugeneinvernahme zu. § 18 bleibt vorbehalten.

Die Einvernahme hat durch einen Angestellten der Departemente oder durch den Vorsteher des Oberamts unter Beizug eines Protokollführers nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das Zeugnis zu erfolgen.*

Art. 17 3. Ergänzende Bestimmungen

Für das Beweisverfahren und die vorsorgliche Beweissicherung, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.*

Gegen strafrechtliche Sanktionen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.*

Art. 18 4. Vorbehalt

Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung und des Verantwortlichkeitsgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 19 III. Verfügungen und Entscheide 1. Grundsatz

Die Behörde verfügt oder entscheidet über die Verwaltungssache, mit der sie befasst ist.

Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen.

Art. 20 2. Begriff

Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

  1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;
  2. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
  3. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

Art. 21 3. Eröffnung

Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.

Die Behörde kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.*

Ist die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids nicht möglich oder hat eine Partei entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung oder der Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[2] ist sinngemäss anwendbar.*

Art. 21bis* 3bis. Verzicht auf eine Begründung

Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet werden, wenn

  1. unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
  2. die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;
  3. den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.

Art. 21ter* 3ter. Form der Zustellung

Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln.

Art. 22 4. Abänderung und Widerruf

Verfügungen und Entscheide können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern.*

Vorbehalten bleiben Verfügungen und Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden können.

Entsteht dem aus einer Verfügung oder einem Entscheid Berechtigten zufolge des Widerrufes ein Schaden, so hat er Anspruch auf Entschädigung, sofern er im Hinblick auf die Verfügung oder den Entscheid gutgläubig Aufwendungen getätigt und den Widerruf nicht verursacht hat.

Für die Geltendmachung und die Verjährung von Entschädigungsansprüchen sind die entsprechenden Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes anwendbar.

3.2. Rechte und Pflichten der Parteien

Art. 23 I. Rechtliches Gehör 1. Anhörung

Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen.

Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.

In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben.

Art. 24 2. Akteneinsicht

Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu.

Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Akteneinsicht verlangt werden.*

Art. 25 3. Folgen der Verweigerung

Wird das rechtliche Gehör verweigert, so kann hiegegen selbständig Beschwerde geführt werden.

Wird die Beschwerde gutgeheissen und ist einer Partei zufolge der Verweigerung Schaden entstanden, so hat sie Anspruch auf angemessenen Ersatz.

Art. 26 II. Mitwirkungspflicht

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist.

Ist das persönliche Erscheinen einer Partei unerlässlich, so ist sie schriftlich vorzuladen. Im Weigerungsfalle kann polizeiliche Vorführung angeordnet werden.

Art. 27 III. Beweisanträge

Den Parteien steht das Recht zu, über die von der Behörde selbst angeordneten Beweisvorkehren hinaus weitere Beweisanträge zu stellen.

Werden sie abgelehnt, so können sie im Beschwerdeverfahren erneuert werden.

Art. 28 IV. Wiedererwägung

Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden.

Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde geführt werden.

Die besonderen Vorschriften der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung[3] bleiben vorbehalten.

Art. 28bis* V. Verfügung über Realakte

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

  1. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
  2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
  3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid.

3.3. Beschwerdeverfahren

Art. 29* I. Grundsatz

Verfügungen und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den Regierungsrat, zulässig ist.

Art. 30 II. Gründe

Mit der Beschwerde können Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen.

Die Rüge der Unangemessenheit entfällt bei letztinstanzlichen Verfügungen oder Entscheiden der Gemeinden, die im Rahmen der Gemeindeautonomie ergehen. Mit Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen kann in allen Fällen auch Unangemessenheit geltend gemacht werden.*

Art. 31bis* Ilbis. Neue Vorbringen

Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Die Behörde auferlegt derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft.

Art. 32 IV. Beschwerdefrist

Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art sind innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Die besonderen Beschwerdefristen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt.

Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

Art. 33 V. Beschwerdeschrift

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.

*

Art. 34 VI. Vernehmlassung und Aktenüberweisung

Stellt sich die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet dar, so ist sie der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Beschwerdebegehren betroffen werden, zur Vernehmlassung zuzustellen.

Soweit nötig, kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Mit der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Akten zu überweisen.

Art. 34bis* VIbis. Rücknahme; neue Verfügung und neuer Entscheid

Angefochtene Verfügungen und Entscheide können von der Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung zurückgenommen werden.

Die Vorinstanz eröffnet eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid ohne Verzug den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten und setzt die Beschwerdeinstanz darüber in Kenntnis.

Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung oder den neuen Entscheid der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 35 VII. Entscheid

Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil der Beteiligten darf die angefochtene Verfügung oder der Entscheid nur abgeändert werden, soweit dies die Beschwerdebegehren verlangen oder wenn die Voraussetzungen des § 22 (Abänderung und Widerruf) gegeben sind.

Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.*

Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 36 VIII. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen*

Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort in Kraft setzen.

Wird Beschwerde eingereicht, so hat die Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen Voraussetzungen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden.

Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten.*

Art. 36bis* IX. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz

Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stellt das instruierende Departement dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus. Dieses Departement schreibt das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen, von der Gegenpartei anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird. Es verfügt Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses, Nichteinhaltens der Beschwerdefrist oder fehlender Beschwerdebegründung. Es entscheidet in diesen Fällen über Kosten und Parteientschädigung.*

Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des instruierenden Departementes nach Absatz 1.

3.4. Kosten und Entschädigungen

Art. 37 I. Kosten

Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.

Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.

*

Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.

Art. 38 II. Vorschuss

Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.

Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.*

Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 39 III. Parteientschädigung

Im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat können Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016[4] sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.*

Art. 39bis* IV. Solidarische Haftbarkeit

Mehrere Personen auf einer Parteiseite (Streitgenossen) tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten und Parteientschädigungen unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, soweit in der Verfügung oder im Entscheid nichts anderes bestimmt wird.

Art. 39ter* V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand

Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt § 76 sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen.*

3.5. Elektronischer Rechtsverkehr*

Art. 39quater* Elektronischer Rechtsverkehr

Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden und Parteien regeln. Er kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen.

4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

4.1. Organisation

Art. 40 1. Verwaltungsgerichtsbehörden

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. die kantonale Schätzungskommission;
  2. das Verwaltungsgericht;
  3. das Versicherungsgericht;
  4. das Kantonale Steuergericht
  5. weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.

Bestand und Wahl richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und nach der Spezialgesetzgebung.

4.2. Zuständigkeit

Art. 47 Verweisung

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden beurteilt sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und nach der Spezialgesetzgebung.

4.3. Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden

Art. 48 I. Öffentlichkeit

Die Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichtsbehörden, ausgenommen vor dem Kantonalen Steuergericht, sind öffentlich[5]; die Urteilsberatungen sind geheim.

Die Verwaltungsgerichtsbehörden können anordnen, dass die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, falls dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte als notwendig erscheint.

Art. 49 II. Vollzähligkeit

Um gültig verhandeln und beraten zu können, müssen die Gerichte vollzählig sein.

Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 50 III. Klageeinreichung und Rechtsmittel

Die zulässigen Klagen und Rechtsmittel sind bei der zuständigen Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen.

Bei der Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Urteilen, die an eine Verwaltungsgerichtsbehörde weitergezogen werden können, ist auf das Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde hinzuweisen.

Art. 51 IV. Instruktionsverfahren

Die zuständigen Präsidenten oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied des Gerichtes führen, soweit nötig, ein Instruktionsverfahren durch.

Art. 52 V. Beweisverfahren 1. Grundsätze

Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.*

Art. 53* 2. Beweismittel

Der Beweis wird durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet.

Art. 54 3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen

Die Verwaltungsgerichtsbehörden sowie die Instruktionsrichter können von sich aus oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen durchführen.

Art. 55* 4. Beweiserhebungen

Die Beweise können durch das Gericht, eine Delegation des Gerichtes oder durch den Instruktionsrichter abgenommen werden. Sie werden durch das Gericht selbst abgenommen, soweit dies vom übergeordneten Recht oder von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.

Art. 56* 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

Die Parteibefragung, die Pflicht, Urkunden vorzulegen, die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht, die Durchführung des Zeugenverhörs, der Augenschein, der Sachverständigenbeweis und die schriftlichen Auskünfte richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 57 VI. Säumnisfolgen

Bleiben Parteien im Instruktions- oder Beweisverfahren oder an der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung aus, so wird aufgrund der Akten verfügt und entschieden.

Art. 57bis* VIbis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide

Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeichnet:

  1. Endentscheide sowie selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenentscheide: von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber;
  2. andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügungen: von einem Mitglied des Gerichts, von einem Gerichtsschreiber oder, soweit dies im Geschäftsreglement des Gerichts vorgesehen ist, vom Kanzleipersonal.

Art. 58 VII. Sinngemässe Anwendung der ZPO; Vorbehalt der Spezialgesetzgebung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.*

Die besonderen Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

4.4. Verwaltungsgerichtliche Klage

Art. 60 I. Klageanhebung

Die Klage kann mündlich oder schriftlich unter Nennung der Gegenpartei und des Streitgegenstandes anhängig gemacht werden.

Der Präsident oder der Instruktionsrichter kann auf Begehren einer Partei oder von sich aus einen Sühneversuch durchführen.

Art. 61* II. Rechtsschriftenwechsel

Es findet ein Rechtsschriftenwechsel statt, der in der Regel auf Klage und Antwort beschränkt ist. Der Präsident oder Instruktionsrichter kann nach Einreichung der Antwort eine Replik und Duplik zulassen.

Die Rechtsschriften müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

*

Art. 62 III. Beweisverfügung

Nach Durchführung des Schriftenwechsels erlässt der Präsident oder der Instruktionsrichter mit oder ohne Parteiverhandlung die Beweisverfügung.

*

Art. 63 IV. Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung findet in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung statt.*

Zur Begründung ihrer Anträge erhält jede Partei einmal das Wort. Ausnahmsweise kann das Wort ein zweites Mal erteilt werden.

Die Urteilsfällung kann, nach Anhören der Parteien, verschoben werden.

Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet; das begründete Urteil wird schriftlich zugestellt.

Art. 63bis* IVbis. Verzicht auf Hauptverhandlung

Wenn keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn nicht eine Partei sie verlangt.

Art. 64 V. Urteil

Das Urteil muss enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, Namen der anwesenden Personen, Anträge der Parteien, Urteilsdispositiv samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

Art. 65 VI. Wiedereinsetzung

War eine Partei in entschuldbarer Weise verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Begehren um Wiedereinsetzung einreichen.

Dem Begehren ist stattzugeben, sofern anzunehmen ist, dass das Wegbleiben der Partei das Urteil beeinflusst hat.

4.5. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Art. 66 I. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

Art. 67 II. Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Besondere Fristen des Bundesrechtes, des interkantonalen Rechtes und der kantonalen Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.*

Art. 67bis* IIbis. Beschwerdegründe

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden:

  1. Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide von Beamten oder Behörden, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt oder entschieden haben, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden, unter Vorbehalt der Grundsätze der Gemeindeautonomie.

Mit Beschwerden gegen kommunale Nichtwiederwahlen, kommunale Entlassungen aus wichtigen Gründen, kommunale Kündigungen definitiver Anstellungsverhältnisse, Kündigungen eines Dienstverhältnisses während und nach Ablauf der Probezeit (§ 18bis Absatz 4 und § 27 Gesetz über das Staatspersonal), fristlose Kündigungen eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 28 Gesetz über das Staatspersonal) sowie gegen Entscheide des Kantonsrates und der juristischen Prüfungskommission kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, ausser vom Kantonsrat beschlossene, können auch Unangemessenheit rügen.*

Besondere Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 68 III. Einreichung und Begründung; neue Vorbringen*

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben.

Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.*

Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.*

Art. 69 IV. Vernehmlassung und Akteneinsendung

Die Beschwerdeschrift wird der Behörde, deren Verfügung oder Entscheid angefochten wird, zur Akteneinsendung und allfälligen Vernehmlassung zugestellt. Dritten Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.

§ 34bis ist sinngemäss anwendbar.*

Der Instruktionsrichter oder die Verwaltungsgerichtsbehörde kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

Dem Beschwerdeführer ist, soweit nötig, Gelegenheit zu geben, zu neuen Vorbringen oder Beweismitteln der Vernehmlassung schriftlich Stellung zu nehmen.

Art. 70 V. Aufschiebende Wirkung

Einer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Präsident oder der Instruktionsrichter sie verfügt. Im Steuerverfahren kommt ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. [6]

Art. 71 VI. Hauptverhandlung

Bei Disziplinarbeschwerden findet eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen.*

Art. 72 VII. Urteil

Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache. Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Der angefochtene Entscheid oder die Verfügung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Vorbehalten bleibt die Steuergesetzgebung sowie die Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[7].*

4.6. Revision

Art. 73 I. Gründe und Fristen

Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig.*

In bezug auf die Urteile des Kantonalen Steuergerichtes bleiben die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung vorbehalten.

Art. 74 II. Legitimation und Form

Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil benachteiligt ist. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.

Art. 75 III. Verfahren

Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.*

4.7. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand, Kosten und Entschädigung, Ordnungsbussen*

Art. 76* I. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand

Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für den vor- und ausserprozessualen Aufwand ist sie ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt.

Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.

Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.

Art. 76bis* II. Prozesskosten 1. Begriffe

Prozesskosten sind:

  1. die Gerichtskosten;
  2. die Parteientschädigung.

Gerichtskosten sind:

  1. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
  2. die Kosten der Beweisführung;
  3. die Kosten für die Übersetzung.

Als Parteientschädigung gilt:

  1. der Ersatz notwendiger Auslagen;
  2. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Art. 76ter* 2. Vorschuss

Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.

Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein.

Art. 77 3. Verteilungsgrundsätze*

Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.*

Art. 78* 4. Gebührentarif

Die Gerichtskosten, die Parteientschädigung sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nach dem Gebührentarif festzusetzen.

Art. 78bis* 5. Sicherheit für die Parteientschädigung im Klageverfahren

Die klagende Partei hat unter den Voraussetzungen von Artikel 99 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Sicherheit für die Parteientschädigung der beklagten Partei zu leisten. Artikel 100 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist anwendbar.

Wird die Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein, wenn es diese Folge angedroht hat.

Art. 79* III. Ordnungsbusse

Wegen ungebührlichen Benehmens vor den Verwaltungsgerichtsbehörden kann einem Verfahrensbeteiligten eine Rüge erteilt oder eine Ordnungsbusse in sinngemässer Anwendung von Artikel 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt werden.

4.8. Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

Art. 80* Verordnung des Kantonsrates

Der Kantonsrat regelt das Verfahren vor dem Versicherungsgericht in einer Verordnung[8].

5. Vollstreckung

Art. 83 I. Grundsatz

Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Art. 84* II. Zuständigkeit

Die Vollstreckung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde.

Vollstreckungsbehörde ist der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberamtes.

Art. 85 III. Geld- und Sicherheitsleistungen

Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 86* IV. Sonstige Leistungen

In allen anderen Fällen erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen.

Die Vollstreckungsbehörde kann von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien, mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden, die Bevorschussung oder Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht geleistet, wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Art. 87 V. Fristansetzung

Sieht der Vollstreckungsbefehl das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so ist eine angemessene Frist einzuräumen.

Art. 88 VI. Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes

Stellt eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 litera a und Absatz 2 dieses Gesetzes einen nach dem anwendbaren öffentlichen Recht rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie, falls sie in der Sache zuständig ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an. Andernfalls erstattet sie der zuständigen Behörde Meldung.

Art. 89 VII. Rechtsmittel

Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach §§ 86 und 88 kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben werden; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweismittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.*

Zur Begründung kann Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden.

Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Präsident oder der Instruktionsrichter nicht anders verfügt.

Art. 90 VIII. Ersatzvornahme

Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt

Für die Kosten der Ersatzvornahme steht dem vollstreckenden Gemeinwesen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

6.2. Änderung weiterer Erlasse

Art. 92 Trinkerfürsorgegesetz

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

6.3. Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und weiteren Erlassen

Art. 93 Aufhebung

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüsse und sonstigen Erlasse aufgehoben.

Insbesondere werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 31. Mai 1858 über Exekutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen;
  2. § 21 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1967;
  3. §§ 237 und 238 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954;
  4. §§ 77 Absatz 7 und 80 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961;
  5. Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1961 über Organisation und Verfahren vor dem Kantonalen Verwaltungsgericht;
  6. §§ 60-75 der Vollziehungsverordnung vom 13. September 1949 zum Gemeindegesetz;
  7. Reglement des Obergerichtes vom 6. November 1957 über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht;
  8. §§ 17-19 des Gesetzes vom 20. Juni 1954 über die Versorgung und Verwahrung in Arbeitsanstalten;
  9. Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1917/29. März 1960 über Organisation und Verfahren des Kantonalen Versicherungsgerichtes;
  10. Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1949 über die kantonale Rechtspflege in Militärversicherungssachen;
  11. § 32bis des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906 in der Fassung vom 24. Mai 1964.

6.4. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 94 I. Anwendbarkeit des alten Rechts

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abhängig gemachte Verwaltungs-, Verwaltungsgerichts- und Vollstreckungsverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.

Art. 95 II. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

6.5. Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 5. Dezember 2007*

Art. 96* Übergangsbestimmungen

Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, sind grundsätzlich die neuen Bestimmungen anwendbar.

Auf das Beschwerdeverfahren vor derjenigen Beschwerdeinstanz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beschwerde befasst ist, sind die neuen Bestimmungen über die Verbesserung der Beschwerdeschrift und über die neuen Vorbringen nicht anwendbar. Insoweit bleiben die Bestimmungen des alten Rechts anwendbar.

Egress

Inkrafttreten am 1. April 1971.

GS 85, 244

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.11.1970 01.04.1971 Erlass Erstfassung GS 85, 244
13.03.1977 01.05.1977 § 41 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 42 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 43 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 44 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 45 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 46 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 91 aufgehoben -
05.04.1981 01.01.1982 § 11bis eingefügt -
05.04.1981 01.01.1982 § 12 totalrevidiert -
05.04.1981 01.01.1982 § 13 Abs. 2 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 13 Abs. 3 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 30 Abs. 2 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 31 aufgehoben -
02.12.1984 01.01.1985 § 11 Abs. 2 geändert -
28.06.1987 01.01.1988 § 80 totalrevidiert -
28.06.1987 01.01.1988 § 81 aufgehoben -
28.06.1987 01.01.1988 § 82 aufgehoben -
12.06.1994 01.08.1994 § 63bis eingefügt -
12.06.1994 01.08.1994 § 71 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.08.1994 Titel 4.7. geändert -
22.09.1996 01.04.1997 § 24 Abs. 3 eingefügt -
04.05.1997 01.01.1998 § 13 Abs. 5 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 17 Abs. 2 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 61 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 8 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 01.08.1999 § 36bis eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 40 Abs. 1, e) aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 3 Abs. 1, b) totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 3 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 10 Abs. 1bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 10bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 13 Sachüberschrift geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 13 Abs. 4 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 13bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 16 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 21bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 22 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 31bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 33 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 34bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 35 Abs. 1bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 36 Sachüberschrift geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 36 Abs. 4 eingefügt -
05.12.2007 01.04.2007 § 36bis Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 37 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 38 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 39bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 39ter eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 Titel 3.5. eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 39quater eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 40 Abs. 1, a) geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 52 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 53 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 55 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 59 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 61 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 62 Abs. 2 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Sachüberschrift geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Abs. 3 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 69 Abs. 1bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 77 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 84 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 86 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 89 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 Titel 6.5. eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 96 eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 2 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 28bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 29 totalrevidiert -
29.10.2008 01.01.2009 § 67bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 8bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 13ter eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 15 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 16 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 17 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 39ter Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 56 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 58 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 63 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 73 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 75 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 76 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 76bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 76ter eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 77 Sachüberschrift geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 78 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 78bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 79 totalrevidiert -
25.01.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
29.08.2012 01.01.2013 § 77 Abs. 1 geändert GS 2012, 52
12.11.2014 01.03.2015 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
05.07.2017 01.01.2018 § 13quater eingefügt GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 2bis eingefügt GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 3 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 36bis Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 57bis eingefügt GS 2017, 36
06.07.2021 01.07.2022 § 21ter eingefügt GS 2021, 27
31.08.2021 01.07.2022 § 67 Abs. 1 geändert GS 2021, 38
28.06.2022 01.01.2023 § 67bis Abs. 3 geändert GS 2022, 22
27.03.2024 01.08.2025 § 59 aufgehoben GS 2024, 10

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.11.1970 01.04.1971 Erstfassung GS 85, 244
§ 3 Abs. 1, b) 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 8 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 8bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 9 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 9 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 9 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 10 Abs. 1bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 10bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 11 Abs. 2 02.12.1984 01.01.1985 geändert -
§ 11bis 05.04.1981 01.01.1982 eingefügt -
§ 12 05.04.1981 01.01.1982 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 12 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 13 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 13 Abs. 2 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 13 Abs. 3 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 13 Abs. 4 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 13 Abs. 5 04.05.1997 01.01.1998 eingefügt -
§ 13bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 13ter 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 13quater 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 15 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 16 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 17 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 17 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 eingefügt -
§ 21 Abs. 2bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 21 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 21 Abs. 3 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 21bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 21ter 06.07.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 27
§ 22 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 24 Abs. 3 22.09.1996 01.04.1997 eingefügt -
§ 28bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 29 29.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 2 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 31 05.04.1981 01.01.1982 aufgehoben -
§ 31bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 33 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 34bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 35 Abs. 1bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 36 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 36 Abs. 4 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 36bis 07.02.1999 01.08.1999 eingefügt -
§ 36bis Abs. 1 05.12.2007 01.04.2007 geändert -
§ 36bis Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 37 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 38 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 39 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 39 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 39bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39ter 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39ter Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
Titel 3.5. 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39quater 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 40 Abs. 1, a) 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 40 Abs. 1, e) 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 41 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 42 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 43 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 44 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 45 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 46 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 52 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 53 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 55 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 56 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 57bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 58 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 59 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 59 27.03.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 10
§ 61 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -
§ 61 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 62 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 63 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 63bis 12.06.1994 01.08.1994 eingefügt -
§ 67 Abs. 1 31.08.2021 01.07.2022 geändert GS 2021, 38
§ 67bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 67bis Abs. 3 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 68 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 68 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 68 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 69 Abs. 1bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 71 Abs. 1 12.06.1994 01.08.1994 geändert -
§ 72 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 73 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 75 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
Titel 4.7. 12.06.1994 01.08.1994 geändert -
§ 76 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 76bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 76ter 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 77 10.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift geändert -
§ 77 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 77 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 77 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 78 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 78bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 79 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 80 28.06.1987 01.01.1988 totalrevidiert -
§ 81 28.06.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 82 28.06.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 84 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 86 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 89 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 91 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
Titel 6.5. 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 96 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -