Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Verfahren, auf welche das Verwaltungsrechtspflegesetz[2] Anwendung findet.
Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von:
- Eingaben, die im Hinblick auf eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes[3] erfolgen;
- Verfügungen und Entscheide im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes[4];
- Eingaben, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde im Sinne von § 29 ff. des Verwaltungsrechtspflegesetzes[5] an ein Departement oder an den Regierungsrat erfolgen.
Diese Verordnung gilt zudem sinngemäss für die Übermittlung von Eingaben und Korrespondenz im Zusammenhang mit:
- einem Schlichtungsverfahren im Sinne von § 36 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001[6];
- einem anderen in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfahren, das nicht mit einer Verfügung oder einem Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes[7] abgeschlossen wird.
Auf die von der Gemeinde festgelegten Verfahren vor einer Gemeindebehörde ist diese Verordnung anwendbar, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne von § 2 Absatz 1 verfügt. Für Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen gilt dies sinngemäss. *
Auf die Verfahren vor den verwaltungsgerichtlichen Behörden ist diese Verordnung nicht anwendbar.