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124.121

Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

Vom 12.06.1943 (Stand 12.06.1943)

Präambel

Bei der Durchführung von Administrativ-Untersuchungen, insbesondere bei Wahl- und Gemeindebeschwerden, ergibt sich immer wieder die Notwendigkeit, die einvernommenen Personen für den durch Arbeitsversäumnis entstehenden Lohnausfall zu entschädigen. Im Sinne einer grundsätzlichen Regelung wird deshalb

beschlossen:

Art. 1

Bei Administrativ-Untersuchungen sind die Einvernahmen von Amtspersonen der Gemeinden und von Zeugen nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit dieser Personen anzusetzen.

Art. 2

Erleidet eine einvernommene Person durch die Einvernahme einen Lohnausfall oder eine andere finanzielle Einbusse, so richtet ihr der Untersuchungsbeamte eine angemessene Entschädigung nach den Bestimmungen des Gebührentarifs[1] aus.

Art. 3

Ist die einvernommene Person am Ausgang der Untersuchung finanziell interessiert, so erhält sie keine Entschädigung.

Art. 4

Die Entschädigungen gehen zulasten eines besonderen Kredites, der im Voranschlag aufzunehmen ist unter «Departement des Innern, Verwaltungskosten».

Art. 5

Wird die Untersuchung vom Oberamtmann geführt, so zahlt der Oberamtmann die Entschädigung aus der Kasse des Oberamtes aus und verlangt vom Departement des Innern unter Einsendung der Belege die Rückvergütung.

Art. 6

Das Departement des Innern kann von sich aus oder auf Antrag des Untersuchungsbeamten vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Wenn an einem Beschwerdeentscheid ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, so ist von einem Vorschuss abzusehen.

Egress

GS 76, 70

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.06.1943 12.06.1943 Erlass Erstfassung GS 76, 70

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.06.1943 12.06.1943 Erstfassung GS 76, 70