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124.13

Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen

Vom 21.12.2021 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 21ter Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[1]

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Verordnung gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.

Sie regelt die Form der Zustellung für Verfügungen und Entscheide, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll.

Die Vorgaben des Bundes und die besonderen Vorschriften der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Grundsatz

Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Art. 3 Ausnahme

In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, kann die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids auf andere Art, insbesondere mit A-Post Plus, erfolgen.

Bei Verwendung der Zustellform A-Post Plus ist in einem Begleitschreiben der Hinweis anzubringen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt.

Egress

RRB Nr. 2021/1932 vom 21. Dezember 2021.

Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2022 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Juli 2022.

Publiziert im Amtsblatt vom 28. Mai 2022.

GS 2021, 59

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.12.2021 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2021, 59

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.12.2021 01.07.2022 Erstfassung GS 2021, 59