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124.21

Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter

(Verantwortlichkeitsgesetz)

Vom 26.06.1966 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 7 der Kantonsverfassung

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts übertragen ist, nämlich:

  1. die Behörden, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
  2. alle übrigen Arbeitskräfte, auch wenn sie nur nebenamtlich, provisorisch oder obligationenrechtlich angestellt sind.

Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Absatz 1 genannten öffentlichen Funktionäre.

Die Bestimmungen für den Staat gelten auch für die in Absatz 1 genannten Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten sowie für das kantonale Spital.*

2. Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

Art. 2 Haftung des Gemeinwesens

Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt.

Der Geschädigte kann Beamte nicht unmittelbar belangen.

Art. 3 Ausschluss der Überprüfung

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.

Art. 4 Vorbehalt des Zivilrechts

Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.

Art. 5 Vorbehalt des Bundesrechts und des interkantonalen Rechts*

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatbestände, welche unter das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 oder unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse des Bundes oder des interkantonalen Rechts fallen.*

Art. 6 OR als ergänzendes Recht

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes als ergänzendes Recht anzuwenden.

Art. 7 Herabsetzungsgründe

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

Art. 8 Schadenersatz bei Tötung und Körperverletzung

Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf 2 Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.

Art. 9 Leistung von Genugtuung

Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft.

Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf Genugtuung.

Art. 10 Haftung bei rechtmässigen polizeilichen Massnahmen

Wer durch eine rechtmässige polizeiliche Massnahme einen ausserordentlichen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn und soweit es die Billigkeit erfordert. Besondere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 11 Schadenersatzbegehren Verfahren

Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, bei Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und bei Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden Organ schriftlich und begründet einzureichen.*

Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder geschäftsleitenden Organ.*

Durch die Einreichung des Schadenersatzbegehrens wird die Verjährung unterbrochen.*

Bei Schadenersatzbegehren aus zivilrechtlichen Streitigkeiten bleiben die zivilrechtlichen Bestimmungen und die Schweizerische Zivilprozessordnung[1] vorbehalten.*

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zum Verfahren nach der Spezialgesetzgebung.*

Art. 12 Versicherung gegen Folgen der Haftung

Der Regierungsrat kann die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, für die Haftungsfolge dieses Gesetzes Rückstellungen vorzunehmen oder sich dagegen zu versichern.

Der Regierungsrat ist befugt, für den Staat eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten und Rückversicherungsverträge abzuschliessen.

3. Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter

3.1. Haftung für Schaden

Art. 13 Haftung gegenüber dem Staat

Die Beamten sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen.

Obligationenrechtlich angestellte oder beauftragte Personen haften nach Privatrecht.

Art. 14 Rückgriff bei Haftung gegenüber Dritten

Dem Staate, der nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Beamten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Der Staat hat den Beamten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben und im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung[2] den Streit zu verkünden.*

Bei obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

Art. 15 OR als ergänzendes Recht Verantwortlichkeit mehrerer und Verjährung*

Auf die Ansprüche des Staates nach den §§ 13 und 14 sind im übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen anwendbar.

Haben mehrere Beamte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie in Abweichung von Artikel 50 des Schweizerischen Obligationenrechtes je nach der Grösse des Verschuldens anteilmässig dafür aufzukommen.

Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht.*

Art. 16 Geltendmachung und Verfahren

Über streitige Ansprüche des Staates gegenüber Beamten urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Sinne von § 50[3] Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Vorbehalten bleibt § 11 Absatz 4.

Art. 18 Instanzen

Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden vom Regierungsrat erhoben.

Gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes und des Kantonalen Steuergerichtes steht die Geltendmachung des Anspruches dem Kantonsrat zu.*

Gegenüber Beamten der Gemeinde steht die Geltendmachung des Anspruches dem Gemeinderat, gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderates der Gemeindeversammlung zu.

Gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) steht die Geltendmachung des Anspruches dem obersten Organ der PKSO zu. Die Kompetenz kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[4] delegiert werden.*

Gegenüber dem Personal von anderen Körperschaften, Anstalten und juristischen Personen steht die Geltendmachung des Anspruches dem geschäftsleitenden Organ zu.*

3.2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 19 Grundsatz

Für die strafrechtliche Verfolgung der Beamten sind die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend. Die Strafanzeige ist von der zuständigen Disziplinarbehörde zu erstatten. Bei leichteren Vergehen gegen die Amtspflicht kann nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet werden.

Art. 20 Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten

Kann ein Vorstoss gegen die Amtspflicht mangels gesetzlicher Grundlage strafrechtlich nicht verfolgt werden, so ist nur die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit gegeben.

Art. 21 Verjährung

Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechtes.

3.3. Die disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 22 Grundsatz

Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, sind disziplinarisch zu bestrafen. Vorbehalten bleibt § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal.*

Für Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, kommen nur die Vorschriften des Privatrechtes zur Anwendung.

Art. 23 Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten

Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Bestrafung nicht berührt.

Wird wegen der nämlichen Tatsache ein Strafverfahren durchgeführt, so ist in der Regel der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Die Urteile der Straf- oder Zivilgerichte sind für die Disziplinarbehörde nicht verbindlich.

Art. 24* Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind:

  1. der Kantonsrat gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates und der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
  2. die Gerichtsverwaltungskommission gegenüber den Mitgliedern der Amtsgerichte und der unterinstanzlichen kantonalen Gerichte. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
  3. der Regierungsrat gegenüber den übrigen Mitgliedern staatlicher Behörden und dem diesem Gesetz unterstellten Staatspersonal. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
  4. die in den §§ 70, 92 und 97 des Gemeindegesetzes bezeichneten Behörden gegenüber den diesem Gesetz unterstellten Personen. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Der Entscheid des Departementes kann innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
  5. die Wahlbehörde gegenüber den diesem Gesetz unterstellten übrigen Behörden und dem Personal der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Ist der Kantonsrat Wahlbehörde, so amtet der Regierungsrat als Disziplinarbehörde. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Art. 25 Disziplinarstrafen

Die Disziplinarstrafen sind:[5]

  1. Verweis;
  2. Busse bis 3000 Franken;
  3. vorübergehende Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung;
  4. Herabsetzung der Besoldung im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze;
  5. strafweise Versetzung im Dienst oder Rückversetzung mit geringerer Besoldung;
  6. Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis;
  7. disziplinarische Entlassung.

Ausnahmsweise können 2 Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.

Art und Mass der Strafe richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen.

Bei geringfügiger Verletzung der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarstrafe Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung durch den Vorgesetzten ausreichen.

Liegt es im Interesse der Untersuchung oder des geordneten Dienstbetriebes kann die zuständige Disziplinarbehörde die vorläufige Amtseinstellung ohne Gehaltsentzug anordnen. In schweren Fällen kann sie den Gehaltsentzug verfügen. Gegen ihren Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.*

Art. 26 Einleitung des Verfahrens

Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.

Das Verfahren wird auf eine Anzeige hin, auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen durch einen formellen Beschluss der Disziplinarbehörde eröffnet.*

Bei Anzeigen Dritter ist dem Angegriffenen vor Einleitung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorhalten mündlich oder schriftlich zu äussern.

In der Regel wird mit der Untersuchung eine dreigliedrige Kommission betraut. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Kommission der Disziplinarbehörde über das Ergebnis zu berichten und Antrag zu stellen.

Bei geringfügiger Verletzung der Dienstpflicht kann auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werden.

Art. 27 Gewährung rechtlichen Gehörs

Dem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten. Der Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ist zulässig.

Art. 28 Grundsätze des Verfahrens

Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die Amtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuchungskommission ist verpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.

Das Verhör des Beschuldigten und die Aussage von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Der Untersuchungskommission steht das Recht der Zeugenabhörung zu. Die Schweizerische Strafprozessordnung findet sinngemäss Anwendung.*

Vom Abschluss der Untersuchung wird dem Beschuldigten Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt, wo er oder sein Vertreter die Akten einsehen kann, auf welche der Kommissionsbericht gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen.

Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Stimmt die Untersuchungskommission dem Antrag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe des Beschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen.

Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemachten Entlastungsgründe.

Art. 29 Entscheid

Der Entscheid der Disziplinarbehörde enthält den Sachverhalt, die Entscheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel.

Die Untersuchungskosten können im Falle einer Bestrafung ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden. Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Staat beziehungsweise der Gemeinde.

Art. 30 Verjährung

Disziplinarvergehen verjähren innert 5 Jahren seit ihrer Begehung. Sieht das Strafrecht eine längere Verjährung vor, so gilt diese auch für das Disziplinarrecht.

Für die Dauer einer strafrechtlichen Untersuchung ruht die disziplinarrechtliche Verjährung. Im übrigen sind Artikel 71 und 72 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[6] (Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung) sinngemäss anzuwenden.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung widersprechenden Rechtes

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen werden aufgehoben. Insbesondere treten ausser Kraft:

  1. die §§ 29-39 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941[7];
  2. die §§ 149 Absätze 2-4, 150, 151 Absätze 2-3, 154-158 des Gemeindegesetzes vom 27. März 1949[8];
  3. die §§ 29-32 der Vollzugsverordnung zum Gemeindegesetz vom 13. September 1949[9].

*

Art. 32 Übergangsrecht

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren und die zu ergreifenden Rechtsmittel findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Die Haftung des Staates nach den §§ 2 ff. und der Beamten nach den §§ 13 ff. besteht auch für den Schaden, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sofern weder Verjährung nach Verwirkung nach § 11 beziehungsweise § 17 eingetreten ist.

Wurde eine Dienstpflichtverletzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, das Disziplinarverfahren aber erst nachher eingeleitet, so wird dasjenige Recht angewendet, das für den Betroffenen das mildere ist.

Anstände über die Anwendung alten oder neuen Rechtes entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung.

Art. 32bis* Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 29. August 2012

Auf alle Schadenersatzbegehren, welche bei Inkrafttreten des geänderten § 11 beim zuständigen Departement, der zuständigen Gemeindebehörde oder dem zuständigen geschäftsleitenden Organ hängig sind, ist das neue Recht anwendbar. Für Staatshaftungsverfahren, bei welchen die Klagefrist nach dem bisherigen § 11 Absatz 2 noch läuft, gilt das bisherige Recht. Ist die Verwirkung nach dem bisherigen Recht bereits eingetreten, so ist sie weiterhin beachtlich.

Vorbehalten bleibt das Übergangsrecht für den Bereich der medizinischen Staatshaftung gemäss Spezialgesetzgebung.

Auf Schadenersatz- und Rückgriffsklagen gegen Beamte, die nach Inkrafttreten des geänderten § 15 anhängig gemacht werden, ist das neue Recht anwendbar.

Art. 33 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. Juli 1966.

GS 83, 299

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.1966 01.07.1966 Erlass Erstfassung GS 83, 299
13.03.1977 01.05.1977 § 31 Abs. 2 aufgehoben -
05.04.1981 01.01.1982 § 24 totalrevidiert -
27.09.1982 01.08.1993 § 24 Abs. 1, a) geändert -
01.12.1985 01.01.1986 § 18 Abs. 2 geändert -
16.02.1992 01.07.1992 § 24 Abs. 1, c) geändert -
16.02.1992 01.07.1992 § 26 Abs. 2 geändert -
27.09.1992 01.08.1993 § 25 Abs. 1, e) aufgehoben -
27.09.1992 01.08.1993 § 25 Abs. 5 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 22 Abs. 1 geändert -
12.05.2004 01.01.2006 § 1 Abs. 3 geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 24 Abs. 1, abis eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 24 Abs. 1, b) geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 24 Abs. 1, d) geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 24 Abs. 1, a) geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 4 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 28 Abs. 2 geändert -
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 15 Sachüberschrift geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 17 aufgehoben GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 32bis eingefügt GS 2012, 52
09.05.2017 01.10.2017 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 19
31.08.2021 01.07.2022 § 5 Sachüberschrift geändert GS 2021, 38
31.08.2021 01.07.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021, 38
31.08.2021 01.07.2022 § 18 Abs. 2 geändert GS 2021, 38
31.08.2021 01.07.2022 § 18 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 38
19.03.2024 01.08.2025 § 24 Abs. 1, a) geändert GS 2024, 6

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.06.1966 01.07.1966 Erstfassung GS 83, 299
§ 1 Abs. 3 12.05.2004 01.01.2006 geändert -
§ 5 31.08.2021 01.07.2022 Sachüberschrift geändert GS 2021, 38
§ 5 Abs. 1 31.08.2021 01.07.2022 geändert GS 2021, 38
§ 11 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 11 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 11 Abs. 3 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 11 Abs. 4 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 11 Abs. 5 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 52
§ 14 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 15 29.08.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 52
§ 15 Abs. 3 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 52
§ 17 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 52
§ 18 Abs. 2 01.12.1985 01.01.1986 geändert -
§ 18 Abs. 2 31.08.2021 01.07.2022 geändert GS 2021, 38
§ 18 Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 18 Abs. 5 31.08.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 38
§ 22 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 24 05.04.1981 01.01.1982 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 1, a) 27.09.1982 01.08.1993 geändert -
§ 24 Abs. 1, a) 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 24 Abs. 1, a) 19.03.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 6
§ 24 Abs. 1, abis 24.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 24 Abs. 1, b) 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 24 Abs. 1, c) 16.02.1992 01.07.1992 geändert -
§ 24 Abs. 1, d) 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 25 Abs. 1, e) 27.09.1992 01.08.1993 aufgehoben -
§ 25 Abs. 5 27.09.1992 01.08.1993 geändert -
§ 26 Abs. 2 16.02.1992 01.07.1992 geändert -
§ 28 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 31 Abs. 2 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 32bis 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 52