Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die Amtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuchungskommission ist verpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
Das Verhör des Beschuldigten und die Aussage von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Der Untersuchungskommission steht das Recht der Zeugenabhörung zu. Die Schweizerische Strafprozessordnung findet sinngemäss Anwendung.*
Vom Abschluss der Untersuchung wird dem Beschuldigten Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt, wo er oder sein Vertreter die Akten einsehen kann, auf welche der Kommissionsbericht gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen.
Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Stimmt die Untersuchungskommission dem Antrag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe des Beschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen.
Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemachten Entlastungsgründe.