Die Gerichtsverwaltungskommission übt die administrative und die fachliche Aufsicht über alle Gerichte aus mit Ausnahme des Obergerichtes, der unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichte und Kammern (§ 105) sowie des Kantonalen Steuergerichtes.
Über die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse übt die Gerichtsverwaltungskommission nur die fachliche Aufsicht aus.*
Sie arbeitet dabei mit dem Obergericht und den unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichten und Kammern zusammen und sorgt für gegenseitige Information.
Das Obergericht und die unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichte und Kammern sind verpflichtet, aufsichtsrelevante Vorgänge der Gerichtsverwaltungskommission unverzüglich zu melden. Sie haben Antragsrecht.
Die Gerichtsverwaltungskommission erlässt administrative und fachliche Weisungen auf Antrag oder mit Zustimmung des Obergerichtes oder der unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichte und Kammern.