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125.412

Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

Vom 29.08.2006 (Stand 01.07.2011)

Präambel

Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

gestützt auf § 60sexies des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[1]

gestützt auf den Beschluss der Geschäftsleitung vom 24. Mai 2005

beschliesst:

1. Zweck

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt.

2. Aufbauorganisation

Art. 2 Abteilungen

Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren Zuständigkeit sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz richtet.

Art. 3 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder den Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestimmen.*

Die Geschäftsleitungssitzungen bestimmt der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Geschäftsleitung.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Es gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin den Stichentscheid.

Zur Festlegung der einheitlichen Rechtsprechung auf dem Richteramt ist die Anwesenheit beider Amtsgerichtspräsidentinnen oder Amtsgerichtspräsidenten erforderlich.*

Einstimmige Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist möglich.

Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin oder ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin führt das Protokoll.*

Art. 4 Aufgaben

Die Geschäftsleitung erlässt das Geschäftsreglement.

Sie wählt in ordentlicher Besetzung den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.*

Sie ist verantwortlich für die Erstellung des Voranschlags.*

Sie erstellt den Stellenplan und legt die Stellenbeschreibungen für die Mitarbeitenden fest.*

Sie bereitet die Wahlvorschläge an die Gerichtsverwaltungskommission vor für Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen, deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal.

Sie stellt Antrag für die Anstellung von Aushilfen (a.o. Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und Kanzleipersonal) an die Gerichtsverwaltungskommission.

Sie stellt eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Richteramt sicher.

Sie entscheidet über Vorschläge an das Obergericht zur Aufnahme von erstinstanzlichen Entscheiden im SOG.

Sie teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben zu.

Sie berät und unterstützt den geschäftsleitenden Präsidenten oder die geschäftsleitende Präsidentin in dessen Aufgabenbereich.

Sie regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen und deren Vertretung.*

Art. 5 Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin

Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin trägt die Gesamtverantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes. Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes.

Er oder sie steht dem Amt im Sinne der Personalgesetzgebung vor und vertritt das Richteramt gegen aussen sowie gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission, sofern diese Kompetenz in diesem Geschäftsreglement nicht delegiert ist.

Er oder sie präsidiert die Geschäftsleitung.

Er oder sie vereidigt die Amtsrichter oder Amtsrichterinnen des Richteramtes.*

Er oder sie ist dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin vorgesetzt und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus.*

Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Aushilfen, Informatik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und dem Richteramt sicher.

Er oder sie teilt die Mittel den Abteilungen zu und kontrolliert die Erfüllung abteilungsübergreifender Aufgaben.

Er oder sie legt in periodischen Absprachen mit dem leitenden Haftrichter oder der leitenden Haftrichterin den Einsatz der Gerichtsstatthalter oder der Gerichtsstatthalterinnen fest.

Er oder sie ist für Dritte Anlaufstelle des Richteramtes in den die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten.

Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.

Er oder sie wird durch den anderen Amtsgerichtspräsidenten oder die andere Amtsgerichtspräsidentin vertreten.

Art. 6 Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen

Die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen entscheiden und verfügen als Einzelrichter oder Einzelrichterinnen in Fällen, in denen sie nach der Gesetzgebung einzig zuständig sind, amten als Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterinnen in Zivil- und Strafverfahren und sind Vorsitzende des Amtsgerichtes.

Sie sind in Zivil- und Strafverfahren weisungsbefugt gegenüber den Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen und dem Kanzleipersonal.

Sie sind Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder Friedensrichterinnen der Amtei Bucheggberg-Wasseramt.

Sie führen mit den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Richteramtes nach Anhörung der Amtsgerichtsschreiberin oder des Amtsgerichtsschreibers die Mitarbeiterbeurteilungsgespräche gemäss den internen Richtlinien durch.*

Art. 7 Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen

Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin leitet die Zivil- und Strafabteilung in personeller und administrativer Hinsicht. Er oder sie wird vertreten durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin der jeweiligen Abteilung.*

Er oder sie ist insbesondere zuständig für die ihm oder ihr durch die Gesetzgebung und dieses Reglement zugewiesenen Aufgaben.*

Er oder sie erstellt zu Handen der Geschäftsleitung die Stellenpläne und die Stellenbeschreibungen, Anträge für Neueinstellungen, Aushilfen und Kündigungen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie die Budgeteingaben.*

Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:*

  1. die Führung der Geschäftskontrollen und der Registratur;
  2. die Schriftgutverwaltung nach den gesetzlichen Weisungen;
  3. die auf den Abteilungen geführten Kassen.

*

3. Finanzkompetenzen

Art. 8

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsident oder die zuständige Gerichtspräsidentin.*

Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leitende Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.*

Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leistet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.*

Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.*

Art. 8bis*

Über die Verteilung des LEBO entscheidet der leitende Amtsgerichtspräsident oder die leitende Amtsgerichtspräsidentin nach Rücksprache mit dem anderen Amtsgerichtspräsidenten oder der anderen Amtsgerichtspräsidentin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin.

4. Information der Medien und der Öffentlichkeit

Art. 9

Der im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder die zuständige Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Art und Weise der Information der Medien und der Öffentlichkeit.

Anlaufstelle für Anfragen ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin.*

Über anderweitige Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin. Er oder sie ist auch Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001[2] und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.

Einzelheiten regelt das Richteramt in Richtlinien.

5. Jugendgericht

Art. 10

Ist das Präsidium des Jugendgerichtes des Kantons Solothurn beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wird die Administration des Jugendgerichtes der Strafabteilung zugeteilt.

6. Inkrafttreten

Art. 11

Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am 29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.

GS 101, 131

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.2006 01.10.2006 Erlass Erstfassung GS 101, 131
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 6 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 11 eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 5 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, a) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, b) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, c) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 5 aufgehoben GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8bis eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 9 Abs. 2 geändert GS 2011,15

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.08.2006 01.10.2006 Erstfassung GS 101, 131
§ 3 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 6 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 11 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 5 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 5 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, a) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, b) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, c) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 aufgehoben GS 2011,15
§ 8 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8bis 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 9 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15