Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Richteramtes Olten-Gösgen.
125.414
Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen
Präambel
gestützt auf § 60sexies des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[1]
1. Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
2. Aufbauorganisation
Art. 2 Abteilungen
Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren Zuständigkeit sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[2] richtet.
Die Kanzlei besorgt die administrative Geschäftsverwaltung der Abteilung.
Art. 3 Geschäftsleitung 1. Allgemeines
Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestimmen.*
Sie wird vom geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder von der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin zu regelmässigen Sitzungen oder ausserordentlicherweise auf Antrag eines Geschäftsleitungsmitgliedes einberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und beide Abteilungen vertreten sind. Ein Beschluss wird mit einfachem Mehr der anwesenden Geschäftsleitungsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit kommt dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin der Stichentscheid zu. Zur Beschlussfassung über die einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes ist grundsätzlich die Anwesenheit aller Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen erforderlich.
Zirkulationsbeschlüsse sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein Geschäftsleitungsmitglied eine Sitzung verlangt.
Art. 4 2. Aufgaben
Die Geschäftsleitung:
- erlässt das Geschäftsreglement und allfällige weitere Reglemente;
- wählt in ordentlicher Besetzung den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin und dessen oder deren Stellvertreter;
- regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen;
- legt die Aufbau- und Ablauforganisation der Kanzleien fest;
- ist für eine einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes besorgt;
- teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben den Verantwortlichen zu;
- schlägt die Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen und deren Stellvertreter zur Wahl vor;
- berät und unterstützt den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin in dessen oder deren Aufgabenbereich.
Art. 5 Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin
Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin:
- leitet die Verwaltung des Richteramtes und erfüllt die ihm oder ihr vom Gesetz und durch dieses Reglement übertragenen Aufgaben;
- vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichtsverwaltung;
- präsidiert die Geschäftsleitung;
- ist Amtsvorsteher oder Amtsvorsteherin im Sinne der Personalgesetzgebung;
- ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen;
- ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001[3] und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher;
- stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbesondere betreffend Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern;
- stellt die Erfüllung der abteilungsübergreifenden Aufgaben sicher;
- kann Aufgaben an die Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren;
- entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.
Art. 6 Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
Den Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen kommen die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Gesetz und diesem Reglement zu.
Sie sind im einzelnen Prozess gegenüber dem zuständigen Amtsgerichtsschreiber oder der zuständigen Amtsgerichtsschreiberin und dessen oder deren Unterstellten weisungsbefugt.
Art. 7 Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen
Jeder Abteilung steht ein Amtsgerichtsschreiber oder eine Amtsgerichtsschreiberin vor. Er oder sie wird vertreten durch den Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreter oder die Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreterin. Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin
- leitet die ihm oder ihr zugeteilte Abteilung;
- ist verantwortlich für den administrativen Geschäftsgang seiner oder ihrer Abteilung;
- ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und des Kanzleipersonals seiner oder ihrer Abteilung;
- ist zuständig für die Personalauswahl seiner oder ihrer Abteilung und unterbreitet dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin seinen oder ihren Wahlvorschlag;
- ist zuständig für die weiteren, ihm oder ihr durch die Gesetzgebung, seinem oder ihrem oder seiner oder ihrer Vorgesetzten und durch die Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben.
3. Finanzkompetenzen
Art. 8
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsident oder die zuständige Gerichtspräsidentin.*
Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leitende Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.*
Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leistet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.*
Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.*
4. Information
Art. 9
Der oder die im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Information der Medien.
Über allgemeine Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.
Im übrigen gilt § 5 Buchstabe f.
5. Inkrafttreten
Art. 10
Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am 29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.
Egress
Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.08.2006 | 01.10.2006 | Erlass | Erstfassung | GS 101, 139 |
| 26.04.2011 | 01.07.2011 | § 8 Abs. 1 | geändert | GS 2011,15 |
| 26.04.2011 | 01.07.2011 | § 8 Abs. 2 | geändert | GS 2011,15 |
| 26.04.2011 | 01.07.2011 | § 8 Abs. 3 | eingefügt | GS 2011,15 |
| 26.04.2011 | 01.07.2011 | § 8 Abs. 4 | eingefügt | GS 2011,15 |
| 26.08.2013 | 01.12.2013 | § 3 Abs. 1 | geändert | GS 2013, 35 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.08.2006 | 01.10.2006 | Erstfassung | GS 101, 139 |
| § 3 Abs. 1 | 26.08.2013 | 01.12.2013 | geändert | GS 2013, 35 |
| § 8 Abs. 1 | 26.04.2011 | 01.07.2011 | geändert | GS 2011,15 |
| § 8 Abs. 2 | 26.04.2011 | 01.07.2011 | geändert | GS 2011,15 |
| § 8 Abs. 3 | 26.04.2011 | 01.07.2011 | eingefügt | GS 2011,15 |
| § 8 Abs. 4 | 26.04.2011 | 01.07.2011 | eingefügt | GS 2011,15 |