Diese Verordnung regelt die Organisation und die Geschäftsführung des Haftrichteramts.
125.81
Haftrichterverordnung
Präambel
gestützt auf § 19 Absatz 4 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[1]
1. Zweck
Art. 1
2. Organisation
Art. 2 Leitender Haftrichter
Der leitende Haftrichter führt die Geschäfte und die Verwaltung des Haftrichteramts und erfüllt die ihm vom Gesetz und durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben.
Er
- ist Amtsvorsteher im Sinn der Personalgesetzgebung;
- ist direkter Vorgesetzter der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals;
- stellt seine Stellvertretung sicher;
- koordiniert den Einsatz der Haftrichter und des übrigen Personals des Haftrichteramts;
- koordiniert in Zusammenarbeit mit den weiteren Haftrichtern die Praxis des Haftrichteramts;
- stellt zu Handen der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge;
- entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder Einzelpersonen liegen.
Art. 3 Die weiteren Haftrichter
Den weiteren Haftrichtern kommen die Aufgaben und Kompetenzen gemäss der Gesetzgebung und dieser Verordnung zu.
Sie sind in den von ihnen geführten Fällen gegenüber dem zuständigen Gerichtsschreiber und dem Kanzleipersonal weisungsbefugt.
Art. 4 Die ausserordentliche Stellvertretung
Der leitende Haftrichter regelt im Einzelfall in Absprache mit dem Amtsgerichtspräsidenten dessen Einsatz als ausserordentlicher Haftrichter.
Er regelt in Absprache mit dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten den Einsatz der Amtsgerichtsschreiber als ausserordentliche Haftgerichtsschreiber.
3. Der Einsatz als Gerichtsstatthalter
Art. 5
Der Gerichtsverwaltungskommission obliegt die Überprüfung des Einsatzes der Gerichtsstatthalter im ganzen Kanton.
Der Einsatz der Gerichtsstatthalter erfolgt in periodischen Absprachen zwischen dem leitenden Haftrichter und den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten.
Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission.
4. Berichtswesen und Information
Art. 6 Berichtswesen
Der leitende Haftrichter informiert die Gerichtsverwaltungskommission regelmässig über die Geschäftstätigkeit des Haftrichteramts.
Näheres regelt die Gerichtsverwaltungskommission.
Art. 7 Information
Der leitende Haftrichter ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
Über die Information der Medien bezüglich des Haftrichteramts als Ganzes entscheidet der leitende Haftrichter.
Über die Information der Medien in Prozessfällen entscheidet der für den Fall zuständige Haftrichter.
5. Finanzkompetenzen
Art. 8
Über Auslagen im Prozess wie Zeugengelder, Expertisen- oder Übersetzerhonorare entscheidet der zuständige Haftrichter oder die zuständige Haftrichterin.*
Für alle übrigen Ausgaben des Haftrichteramts ist der leitende Haftrichter oder die leitende Haftrichterin zuständig, soweit das übergeordnete Recht die Zuständigkeit nicht anderweitig regelt.*
Visa auf Buchungsbelegen oder Rechnungen im Zusammenhang mit Fällen leisten der zuständige Gerichtsschreiber, beziehungsweise die zuständige Gerichtsschreiberin mit dem zuständigen Haftrichter, beziehungsweise der zuständigen Haftrichterin, oder deren Stellvertreter, Visa auf den übrigen Buchungsbelegen und Rechnungen eine Mitarbeiterin der Kanzlei oder ein Gerichtsschreiber, beziehungsweise eine Gerichtsschreiberin mit dem leitenden Haftrichter, beziehungsweise der leitenden Haftrichterin, oder deren Stellverteter.*
Der leitende Haftrichter oder die leitende Haftrichterin erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.*
6. Inkrafttreten
Art. 9
…*
Egress
Die Einspruchsfrist ist am 12. Mai 2005 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 20. Mai 2005.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.02.2005 | 01.08.2005 | Erlass | Erstfassung | GS 100, 84 |
| 16.05.2011 | 01.08.2011 | § 8 Abs. 1 | geändert | GS 2011,18 |
| 16.05.2011 | 01.08.2011 | § 8 Abs. 2 | geändert | GS 2011,18 |
| 16.05.2011 | 01.08.2011 | § 8 Abs. 3 | eingefügt | GS 2011,18 |
| 16.05.2011 | 01.08.2011 | § 8 Abs. 4 | eingefügt | GS 2011,18 |
| 16.05.2011 | 01.08.2011 | § 9 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2011,18 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.02.2005 | 01.08.2005 | Erstfassung | GS 100, 84 |
| § 8 Abs. 1 | 16.05.2011 | 01.08.2011 | geändert | GS 2011,18 |
| § 8 Abs. 2 | 16.05.2011 | 01.08.2011 | geändert | GS 2011,18 |
| § 8 Abs. 3 | 16.05.2011 | 01.08.2011 | eingefügt | GS 2011,18 |
| § 8 Abs. 4 | 16.05.2011 | 01.08.2011 | eingefügt | GS 2011,18 |
| § 9 Abs. 1 | 16.05.2011 | 01.08.2011 | aufgehoben | GS 2011,18 |