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125.922

Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen*

Vom 22.09.1987 (Stand 01.03.2015)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 54ter des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[1], § 80 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[2], Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911[3], Artikel 85 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[4], Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[5], Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965[6], Artikel 57 und 108 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981[7] und Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982[8]

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 18. August 1987

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1*

Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.*

Die Schiedsgerichte beurteilen im Rahmen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung Streitigkeiten zwischen Leistungserbringenden und Trägerinnen der folgenden Sozialversicherungen:*

  1. Invalidenversicherung;
  2. Krankenversicherung;
  3. Unfallversicherung;
  4. Militärversicherung.

Wo diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

2. Verfahren vor dem Versicherungsgericht

Art. 2 Einleitung des Verfahrens

Beschwerden und Klagen sind schriftlich einzureichen.

Sie müssen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Beschwerdeführer oder Kläger eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder Klage nicht eingetreten werde.

Der Rechtsschrift soll die angefochtene Verfügung sowie allfällig eine Vertretungsvollmacht beigelegt werden; Beweismittel sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden.

Art. 3 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Die Vorinstanz kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.

Die aufschiebende Wirkung kann nicht entzogen werden, wenn die Verfügung eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Geldleistung enthält.

Der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein entsprechendes Begehren ist ohne Verzug zu entscheiden.

Art. 4 Instruktionsverfahren

Der Instruktionsrichter sorgt für einen raschen Gang des Verfahrens.

Ein Aussöhnungsversuch findet in der Regel nicht statt.

Art. 5 Beweisverfahren

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest.

Art. 6 Urteil

Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat; die Parteien erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.

In Militärversicherungssachen ist dem Kläger Gelegenheit zur Änderung der Klage zu geben (Art. 56 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949; SR 833.1).

Eine Parteiverhandlung findet in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen statt. Das Versicherungsgericht kann in anderen Fällen, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Parteiverhandlung anordnen. Die Verhandlung ist in der Regel öffentlich.*

Das Urteil wird den Parteien und, wenn vorgeschrieben, dem entsprechenden Bundesamt innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, eröffnet.

Art. 7 Kosten

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.

Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden.

Der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

3. Organisation und Verfahren des Schiedsgerichts

Art. 8* Bestand und Wahlart

Streitigkeiten zwischen Trägerinnen einer Sozialversicherung einerseits und den in der entsprechenden Sozialversicherung zugelassenen Leistungserbringenden andererseits werden von einem Schiedsgericht beurteilt.

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Vorsitzendem oder Vorsitzende und, entsprechend dem zu behandelnden Fall, aus je einem Vertreter oder Vertreterin der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung einerseits und der jeweiligen Gruppe der zugelassenen Leistungserbringenden andererseits. Stellvertreter oder Stellvertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden sind die beiden weiteren Mitglieder des Versicherungsgerichtes.

Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Kantonsrat auf Vorschlag der interessierten Kreise für eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Für die Vertretung der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung werden je zwei Ersatzmitglieder, für die Vertretung der anderen interessierten Kreise wird für jede Gruppe von zugelassenen Leistungserbringenden je ein Ersatzmitglied gewählt.

Art. 9 Einleitung des Verfahrens

Die Klage ist schriftlich beim Obmann des Schiedsgerichts einzureichen.

Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.

Das Vermittlungs- und das Schiedsgerichtsverfahren sind möglichst rasch durchzuführen.

Art. 10 Vermittlungsverfahren

Der Obmann setzt die Vermittlungsverhandlung an. Er kann die Mitglieder des Schiedsgerichts dazu beiziehen.

Die Parteien haben persönlich, mit oder ohne Rechtsbeistand, zu erscheinen. Für die Vertretung im Vermittlungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

Die Parteien können angehalten werden, den Sachverhalt schriftlich festzuhalten. Sie müssen die Beweismittel, die eine sofortige Abklärung des Sachverhaltes ermöglichen, bereits im Vermittlungsverfahren einlegen.

Kann der Streit nicht beigelegt werden, so hat der Beklagte zu erklären, wie weit er die Klage anerkenne.

Art. 11 Schiedsgerichtsverfahren

Das Schiedsgerichtsverfahren ist schriftlich. Der Obmann kann eine Parteiverhandlung anordnen.

Die Parteien können sich vertreten lassen. Der Obmann kann das persönliche Erscheinen anordnen.

Die Schiedsgerichtsverhandlungen sind öffentlich. Der Obmann kann die Öffentlichkeit ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen dies gebieten. Die Beratungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

Das Schiedsgericht ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden; es kann von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

Das Urteil des Schiedsgerichts wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, eröffnet.

Art. 12 Kosten

Die Kosten des Vermittlungs- und des Schiedsgerichtsverfahrens, einschliesslich der Entschädigungen der Mitglieder des Schiedsgerichts, sind vollständig von den Parteien zu tragen. Sie werden ihnen im Verhältnis des Unterliegens auferlegt.*

Die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgerichts wird vom Regierungsrat festgesetzt.*

Der Kläger kann zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren verpflichtet werden, unter der Androhung des Nichteintretens.

Art. 13 Rechtsmittel

Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

Art. 14 Aufsicht

Das Schiedsgericht steht unter der Aufsicht des Obergerichts; der Obmann erstattet diesem jährlich Bericht über dessen Tätigkeit.

4. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere

  1. die §§ 6-9 der Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 12. Januar 1968[9];
  2. die §§ 5 und 6 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 6. Dezember 1983[10].

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt, zusammen mit der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Juni 1987 in Kraft.

Egress

Vom Bundesrat am 2. Dezember 1987 genehmigt.

Inkrafttreten am 1. Januar 1988.

GS 90, 962

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung GS 90, 962
07.12.1994 31.03.1995 § 6 Abs. 3 geändert -
03.04.1996 01.01.1996 § 1 totalrevidiert -
30.06.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 1 geändert -
30.06.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 2 geändert -
31.01.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert -
31.01.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert -
31.01.2007 01.01.2008 § 8 totalrevidiert -
12.11.2014 01.03.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014, 65

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.09.1987 01.01.1988 Erstfassung GS 90, 962
Erlasstitel 31.01.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 03.04.1996 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 1 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 65
§ 1 Abs. 2 31.01.2007 01.01.2008 geändert -
§ 6 Abs. 3 07.12.1994 31.03.1995 geändert -
§ 8 31.01.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 30.06.1998 01.01.1999 geändert -
§ 12 Abs. 2 30.06.1998 01.01.1999 geändert -