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126.1

Gesetz über das Staatspersonal

Vom 27.09.1992 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 86 und 98 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. März 1991

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis des solothurnischen Staatspersonals.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für das voll- und für das teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps sowie unter Vorbehalt eines abweichenden Gesamtarbeitsvertrages für das Personal des kantonalen Spitals (im folgenden Staatsbedienstete oder Staatspersonal genannt).*

Für Gerichtspersonen bleiben die besonderen Bestimmungen der Gerichtsorganisation[1], für Lehrkräfte diejenigen der Schulgesetzgebung[2] und für das kantonale Polizeikorps das Gesetz über die Kantonspolizei[3] vorbehalten.

Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinnen zusätzlich vertragliche Regelungen treffen.*

Für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Regierungsrates gilt, soweit nicht besondere Vorschriften anwendbar sind, das Gesetz sinngemäss.

Auf nebenamtliche staatliche Fachgremien findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

*

Art. 2bis* Zuständigkeit Vollzug Pensionskasse Kanton Solothurn

Das oberste Organ der Pensionskasse Kanton Solothurn ist in Bezug auf das Dienstverhältnis zu ihrem Personal für den Vollzug des Gesetzes zuständig, wo das Gesetz dieses dazu ermächtigt.

Die Kompetenz kann von diesem im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[4] delegiert werden.

Art. 3 Subsidiäres Recht

Für die Lehrkräfte der Volksschule gilt das Gesetz, soweit die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelungen enthalten, als subsidiäres Recht.*

Art. 4 Gleiche Rechte für Mann und Frau

Die Vorschriften des Gesetzes gelten grundsätzlich in gleicher Weise für das männliche und für das weibliche Staatspersonal, insbesondere für die Begründung und die Auflösung des Dienstverhältnisses, die Besoldungen und die Beförderungen.

Der Regierungsrat fördert durch geeignete Massnahmen die Gleichstellung der Geschlechter im öffentlichen Dienst.

Art. 5 Aufgaben

Staatsbedienstete nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz und Pflichtenheft zukommen.

Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich.

Art. 6 Grundsätze

Staatsbedienstete üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus.

Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab.

Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.

Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles gegenseitiges Verhältnis.

Art. 7 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Regierungsrat fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Staatspersonals. Er führt zu diesem Zwecke und zur Vorbereitung auf den Staatsdienst Kurse und sonstige Veranstaltungen durch oder unterstützt sie.*

Staatsbedienstete sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrechnung an die Dienstzeit zu besuchen; im Rahmen von § 35 sind sie dazu verpflichtet.

Mit der Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen kann die Pflicht zur befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses und/oder die Pflicht zur ganzen oder teilweisen Kostenübernahme verbunden werden.*

Art. 8* Verantwortlichkeit

Verantwortlichkeit und Haftung richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Die Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit sind nur auf die Beamten oder Beamtinnen anwendbar.

Art. 9 Rechtsbeistand

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchen Fällen dem Staatspersonal Rechtsbeistand zu gewähren ist.

Art. 10 Rechtsnatur

Das Dienstverhältnis des Staatspersonals untersteht unter Vorbehalt von Absatz 2 dem öffentlichen Recht. Kann diesem keine Vorschrift entnommen werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.*

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Personen oder ganze Personengruppen Anstellungen beschliessen, die ausschliesslich dem Zivilrecht unterstehen.

Art. 11* Beamte und Beamtinnen

Die vom Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen sind Beamte oder Beamtinnen.

Art. 12 Angestellte

Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Dienst genommen werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann.

Art. 13* Infrastruktur

Der Kantonsrat bewilligt die zur ordnungsgemässen Erfüllung der staatlichen Aufgaben nötigen Ausgaben für das Personal, die Räumlichkeiten und die Einrichtungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 2003[5]. Für den Bau von Verwaltungsgebäuden und die Beteiligung an solchen Bauten bleiben die Vorschriften über das Finanzreferendum vorbehalten.

2. Das öffentliche Dienstverhältnis

2.1. Begründung des Dienstverhältnisses

Art. 14* Grundsatz

Niemand hat Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt oder angestellt zu werden.

Art. 15* Ausschreibung

Neu zu besetzende Stellen sind bei Bedarf öffentlich auszuschreiben.

Die Wahl- oder Anstellungsbehörde kann eine Stelle durch Berufung besetzen, soweit die Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist.

In der Ausschreibung sind die gesetzlichen oder die von der Wahl- oder Anstellungsbehörde verlangten Erfordernisse aufzuführen.

Art. 16* Voraussetzung der Wahl oder Anstellung

Voraussetzung für eine Wahl oder Anstellung ist das Schweizer Bürgerrecht oder für ausländische Staatsangehörige die Niederlassungsbewilligung.

Andere ausländische Staatsangehörige können als Beamte, Beamtinnen oder Angestellte in Dienst genommen werden, sofern für die fragliche Stelle keine geeigneten schweizerische Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung verfügbar sind oder internationale Freizügigkeitsabkommen bestehen.

Art. 18* Entstehung und Dauer des Dienstverhältnisses

Die Wahl- oder die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Eignung für die fraglichen Aufgaben. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Geschlechter, die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.

Den Vorgesetzten steht das Vorschlagsrecht zu, ausgenommen bei Wahlen durch das Volk oder durch den Kantonsrat.

Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden.

Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abgeschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet. Für Assistenzärzte und Assistenzärztinnen sowie Oberärzte oder Oberärztinnen ohne Fachausweis FMH gilt eine Frist von fünf Jahren.*

Art. 18bis* Probezeit und Kündigung während der Probezeit

Die ersten drei Monate der unbefristeten Anstellung gelten als Probezeit. Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart ist.

Die Probezeit kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden.

*

Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.

Für die Beamten oder Beamtinnen gilt keine Probezeit.

Art. 19* Wahl- und Anstellungsbehörde

Der Kantonsrat wählt ausser den in der Kantonsverfassung genannten Personen den Ratssekretär oder die Ratssekretärin.

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis ist Anstellungsbehörde.*

Der Regierungsrat kann Anstellungen an die Departemente, an das Personalamt sowie an die Solothurner Spitäler AG und an die Solothurnische Gebäudeversicherung delegieren.*

Die Gerichtsverwaltungskommission ist Anstellungsbehörde nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Sie kann Anstellungen an das kantonale Personalamt delegieren.*

Art. 20 Dauer des Dienstverhältnisses der Beamten und Beamtinnen*

Für Beamte und Beamtinnen entspricht die Dauer des Dienstverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode. Das Dienstverhältnis beginnt jeweils am 1. August nach der Wahl des Kantonsrates und endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsperiode (31. Juli).

Wenn das Dienstverhältnis nicht erneuert wird, kann der Regierungsrat gewählten Beamten oder Beamtinnen eine Abgangsentschädigung nach § 33 Absatz 2 zusprechen. Einzelheiten regelt die Verordnung.

Art. 22* Berufliche Unvereinbarkeiten

Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf noch ein Gewerbe ausüben.

Sie dürfen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts nicht die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen. Vorbehalten bleiben die Mitgliedschaft in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck sowie Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarungen zwischen diesen Organisationen und dem Kanton Solothurn solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst.

Art. 23 Familiäre Unvereinbarkeiten*

Weder dem Regierungsrat noch dem Obergericht oder den Amtsgerichten dürfen gleichzeitig Verwandte in direkter Linie sowie verschwägerte Personen angehören.

Im gleichen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu einem Mitglied des Regierungsrates dürfen nicht stehen:

  1. der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin;
  2. der Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung;
  3. der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle.

Das gleiche gilt im gegenseitigen Verhältnis für:

  1. den Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung und den Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle;
  2. die Vorsteher oder die Vorsteherinnen des Oberamtes, die Amtsgerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen und die Amtschreiber oder die Amtschreiberinnen des gleichen Bezirkes oder der gleichen Amtei und ihre Stellvertreter oder ihre Stellvertreterinnen;
  3. die Mitglieder des Obergerichtes und den Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin sowie
  4. die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberinnen und die Amtsgerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen der gleichen Amtei.

Für Ehegatten, eingetragene Partner und eingetragene Partnerinnen sowie bei faktischer Lebensgemeinschaft gelten die Ausschlussbestimmungen sinngemäss.*

2.2. Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses*

Art. 24* Freistellung

Die Anstellungsbehörde kann Angestellte jederzeit freistellen, wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.

Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug der Besoldung. Bei einer Freistellung aus betrieblichen Gründen ist in jedem Fall die volle Besoldung auszurichten.

Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung oder die Kündigung des Dienstverhältnisses entschieden.

Art. 26* Demission und Kündigung; Fristen, Termine und Form*

Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch hin und ohne Angabe von Gründen während der Amtsperiode auf das Ende eines Monates aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. Die Demissionsfrist beträgt drei Monate.*

Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Wenn das Anstellungsverhältnis bis zu einem Jahr eingegangen wird, beträgt die Kündigungsfrist beidseitig einen Monat. Wird eine Stelle aufgehoben und kann der betroffenen Person kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Bei einer Kündigung gemäss § 27 Absatz 4 Buchstabe d beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.*

Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.

Die Kündigung wird auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat beidseits schriftlich zu erfolgen.

Art. 26bis* Genehmigung der Demission und Nichtwiederwahl

Zuständige Behörde zur Genehmigung einer Demission während der Amtsdauer ist

  1. die Ratsleitung des Kantonsrates für
  1. den Ratssekretär oder die Ratssekretärin,
  2. den Chef oder die Chefin Finanzkontrolle,
  3. die Beauftragte oder den Beauftragten für Information und Datenschutz;
  1. der Regierungsrat für
  1. die Mitglieder des Regierungsrates,
  2.*
  3. den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin,
  4. die leitenden Staatsanwälte oder die leitenden Staatsanwältinnen, die Staatsanwälte oder die Staatsanwältinnen, die leitenden Jugendanwälte oder leitenden Jugendanwältinnen sowie die Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen;
  1. die Gerichtsverwaltungskommission für alle Beamten oder Beamtinnen in richterlichen Funktionen.

Das Demissionsgesuch wird genehmigt, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Kantons beeinträchtigt werden.

Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die Wiederwahl von Beamten und Beamtinnen verzichten.

Art. 27* Ordentliche Kündigung

Die Angestellten können das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.*

*

Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen.

Wesentliche Gründe liegen vor, wenn

  1. die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nicht möglich ist;
  2. der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt;
  3. der oder die Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist;
  4. dem oder der Angestellten geänderte Anstellungsbedingungen gemäss § 35bis unterbreitet werden und dieser oder diese sich innert Monatsfrist damit nicht einverstanden erklärt.

Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde nach Absatz 4 Buchstabe b kann nur ausgesprochen werden, wenn dem oder der Angestellten vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden ist. Die Verordnung regelt das Verfahren.

Das Kündigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Die Kündigung zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach dem Obligationenrecht.

Art. 27bis* Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit gilt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall eine Sperrfrist von zwölf Monaten. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sinngemäss anzuwenden.

Art. 27ter* Missbräuchliche und nichtige Kündigung

Jede Kündigung ohne wesentlichen Grund ist missbräuchlich.

Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist nichtig, wenn sie

  1. im Zusammenhang steht mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin;
  2. während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b verfügt wird.

Art. 28* Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

Das Dienstverhältnis der Staatsbediensteten kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse gilt auch als wichtiger Grund.

Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse kann die Wahl- oder Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis um längstens drei Monate verlängern, falls die Umstände dies rechtfertigen.

Zuständig zur Auflösung ist:

  1. der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates oder der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin sowie gegenüber dem Chef oder der Chefin der Finanzkontrolle;
  2. die Gerichtsverwaltungskommission gegenüber den Mitgliedern der Amtsgerichte und der unterinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Personal der Gerichte.
  3. das zuständige Organ oder der Direktor oder die Direktorin der Pensionskasse Kanton Solothurn gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn;
  4. der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Staatsbediensteten; er kann diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 29* Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

Art. 30* Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

Das Dienstverhältnis endet, wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung (§ 47 Absätze 1 und 2).

Art. 31* Erreichen der Altersgrenze

Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten endet mit dem Erreichen der vom Regierungsrat festgesetzten Altersgrenze.

Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.*

Art. 32* Disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin

Für die disziplinarische Entlassung gilt das Verantwortlichkeitsgesetz.

Art. 33* Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung; Abgangsentschädigung

Wenn das Gericht die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat der oder die Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn.

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen:*

  1. wenn die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27 Absatz 4 Buchstabe a nicht möglich ist;
  2. ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Kantons liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.

Die Höhe der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich insbesondere nach:

  1. der Dauer des Dienstverhältnisses;
  2. dem Alter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
  3. der Schwere der Missbräuchlichkeit;
  4. der sozialen Lage der oder des Angestellten;

Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

*

2.3. Inhalt des Dienstverhältnisses

2.3.1. Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses*

Art. 35 Amtspflichten

Staatsbedienstete sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fachgebiet anzueignen.*

Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Staatsdienstes zu erfüllen.

Art. 35bis* Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses

Der Arbeitgeber kann Staatsbediensteten im Zusammenhang mit einer Reorganisation die Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses mit zumutbar geänderten Arbeitsbedingungen anbieten, welche spätestens nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten auf den Ersten des darauffolgenden Monats in Kraft treten soll.

Art. 36* Arbeitszeit

Der Regierungsrat bestimmt die Arbeitszeit. Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann er vorübergehend Überzeit anordnen.

Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.*

Art. 37* Wohnsitzpflicht

Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Aus wichtigen privaten Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.

Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz von Angestellten an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.

Art. 38 Amtsgeheimnis

Staatsbedienstete sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren.

Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatlicher Fachgremien.

Dem Amtsgeheimnis unterliegen Informationen nicht, die nach dem Informations- und Datenschutzgesetz[6] öffentlich zugänglich sind.*

Art. 39 Aussage vor Gericht

Staatsbedienstete dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Regierungsrates äussern.

Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen.

Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten.

Der Regierungsrat kann die Ermächtigung an die zuständigen Departemente sowie an die Solothurner Spitäler AG und an die Solothurnische Gebäudeversicherung delegieren.*

Die Ermächtigung von Angestellten der Pensionskasse Kanton Solothurn obliegt dem zuständigen Organ nach § 2bis.*

Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 40 Verbot der Annahme von Geschenken

Es ist Staatsbediensteten untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen.

Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste.

Art. 41 Ausstand

Staatsbedienstete haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten, ihre materiellen Interessen oder diejenigen von Personen unmittelbar berühren, denen sie im Sinne von § 23 verbunden sind.

Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 42* Nebenbeschäftigungen; öffentliche Ämter

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter müssen vor deren Annahme bewilligt werden.

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Nebenamtes kann untersagt werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung nachteilig beeinflussen. Die Ausübung kann von der Anstellungsbehörde mit oder ohne Auflage zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen bewilligt werden.

Art. 43* Rückerstattung von Entschädigungen

Mitglieder des Regierungsrates und Staatsbedienstete, welche in Vertretung des Kantons in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts tätig sind, haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die Staatskasse abzugeben.*

2.3.2. Rechte

Art. 44* Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder des Regierungsrates müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen, soweit sie nach § 22 mit dem Amt als Mitglied des Regierungsrates vereinbar sind, in einem durch die Staatskanzlei nachgeführten Register offen legen. Darunter fallen insbesondere:

  1. wirtschaftlich beherrschende Beteiligungen an einem Unternehmen des privaten Rechts;
  2. Mitgliedschaften in kommunalen, kantonalen, schweizerischen und ausländischen Interessengruppen;
  3. Mitgliedschaften in der Verwaltung von Organisationen mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck;
  4. Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

Art. 45* Besoldungen und Entschädigungen

Staatsbedienstete haben Anspruch auf eine Besoldung, die ihren Aufgaben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie ihrer Leistung entspricht.

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt*

  1. die Besoldungen;
  2. die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen;
  3. alle übrigen Entschädigungen sowie
  4. den Besoldungsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Ersatzdienstleistungen.

Chefärzte oder Chefärztinnen sowie leitende Ärzte oder leitende Ärztinnen von Spitälern (§ 2 Abs. 3), denen das Recht eingeräumt wird, Privatpatienten im Spital zu behandeln, haben einen Teil des daraus resultierenden Einkommens dem Spital abzuliefern. Die Abgabe kann linear oder progressiv festgesetzt werden und beträgt höchstens 85 Prozent dieses Einkommens. Einzelheiten beschliesst der Regierungsrat.

Der Kantonsrat regelt auf Antrag der Finanzkommission die Besoldungen und die Entschädigungen für die Mitglieder des Regierungsrates.*

*

Art. 45bis* Gesamtarbeitsvertrag

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann mit den Personalverbänden für das Staatspersonal einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen. Die Personalverbände können die Aufnahme von Verhandlungen beantragen. Die beim Abschluss des GAV geltenden minimalen Grundbesoldungen nach den kantonsrätlichen Besoldungsverordnungen dürfen im GAV nicht unterschritten werden.*

Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal. Der Regierungsrat kann Funktionen oder Personen vom Gesamtarbeitsvertrag ausnehmen.

Der GAV sieht ein von den Parteien vereinbartes Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über die Beilegung von Vollzugsstreitigkeiten. Ausgenommen sind Lohnveränderungen, insbesondere infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.*

Die Vertragsparteien sehen im GAV die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug und die Weiterentwicklung des GAV vor. Bis zum Abschluss eines GAV sind die Beiträge für dessen Vorbereitung in einer besonderen Vereinbarung festzulegen. Die monatlichen Beiträge für die Vorbereitung des GAV dürfen höchstens 5 Franken pro Mitarbeiter und pro Mitarbeiterin betragen und können längstens bis zum Dezember 2004 erhoben werden.*

Kommt nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach Kündigung des Vertrags zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine von den Parteien vereinbarte Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.

Wird der GAV von einer Partei gekündigt und können sich die Vertragsparteien bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist nicht auf einen neuen Vertrag einigen, gilt er während eines Jahres nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist weiter. Der Kantonsrat kann den Vertrag um höchstens zwei Jahre verlängern. Verweigert er die Verlängerung, kann er den Regierungsrat ermächtigen, das Dienstrecht im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen durch Verordnung zu regeln. Verweigert er diese Ermächtigung, kann er die an den Regierungsrat delegierten Kompetenzen wieder an sich ziehen.

Verfügungen der Anstellungsbehörden, welche im Einzelfall gestützt auf den GAV erlassen werden, können nach § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes angefochten werden.

Art. 45ter* Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen

Der Kanton ist berechtigt, ungerechtfertigte, irrtümlich erbrachte Leistungen an Staatsbedienstete aus dem Dienstverhältnis zurückzufordern, selbst wenn die von der Rückforderung betroffenene Person nicht mehr bereichert ist. Der Kanton darf seine Forderung mit Leistungen aus dem Dienstverhältnis verrechnen.

Die Verjährung richtet sich nach Artikel 67 Absatz 1 OR.

Art. 45quater* Verjährung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis

Die Verjährung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis richtet sich nach den Artikeln 127 und 128 OR.

Art. 46* Berufliche Vorsorge*

Der Kanton versichert die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.*

*

Art. 47 Anspruch auf Lohnfortzahlung*

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn*

  1. während der Probezeit für die Dauer von sechs Monaten;
  2. nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von zwölf Monaten.

Während krankheits- oder unfallbedingten Absenzen besteht Anspruch auf die Ausrichtung von Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.*

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im befristeten Anstellungsverhältnis.*

*

*

*

Art. 47bis* Anspruch auf Taggeldleistungen

Nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis Anspruch auf Taggeldleistungen in der Höhe von 80 Prozent des im letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomonatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Leistungsbonus. § 47 Absatz 2 ist anwendbar. Leistungen der Invalidenversicherung, der Kantonalen Pensionskasse Solothurn und anderer Pensionskassen sind anzurechnen.

  1. bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent während 12 Monaten;
  2. bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum Beginn einer Rente.

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Anspruch auf Taggeldleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im befristeten Anstellungsverhältnis.*

Art. 47ter* Verrechnung

Im Umfang der Lohnfortzahlung nach § 47 Absätze 1 und 3 sowie im Umfang der Taggeldleistungen nach § 47bis gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber über.

Art. 47quater* Krankentaggeldversicherung

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, welche im Krankheitsfall mindestens die Leistungen gemäss § 47bis erbringt.*

Die Versicherungsprämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeber und die versicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu finanzieren. Der Anteil der Arbeitgeber ist im Verhältnis der Lohnsummen der versicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufzuteilen.

Art. 47quinquies* Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeldversicherer verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen beziehungsweise ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentaggeldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind.

Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1, welche das Ausmass oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachteilig beeinflusst, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung beziehungsweise Taggeldleistungen gekürzt werden.

Art. 47sexies* Case Management bei Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber kann gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Case Management (Fallbegleitung) anbieten.

Ziele des Case Managements sind die rasche Rückkehr an den bisherigen oder an einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer ganzen oder teilweisen Invalidität.

Art. 47septies* Voraussetzungen für Case Management

Ein Case Management wird insbesondere bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geprüft, die

  1. voraussichtlich längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind oder;
  2. wegen Krankheit oder Unfall möglicherweise über längere Zeit vermindert leistungsfähig sind.

Art. 47octies* Datenschutz im Case Management

Die mit dem Case Management betraute Person bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Arbeitnehmers und Arbeitnehmerin, soweit dies zur Durchführung des Case Managements notwendig ist.

Die mit dem Case Management betraute Person gibt weder der Arbeitgeberseite noch Dritten  Personendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn der oder die betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin ausdrücklich eingewilligt hat.

Art. 47novies* Übertragung des Case Managements

Der Arbeitgeber kann die Durchführung des Case Managements dem Unfall- oder Krankentaggeldversicherer oder einer externen Fachstelle übertragen.

Art. 48 Mutterschaftsurlaub

Das weibliche Staatspersonal hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für das befristet angestellte Personal.*

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erweitern, wenn im privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis ein höherer Anspruch als 16 Wochen üblich ist.*

Art. 49 Besoldungsnachgenuss

Beim Tode eines Beamten, einer Beamtin sowie eines oder einer Angestellten ist den Erben die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann in Härtefällen Familienangehörigen eines Verstorbenen, die von ihm finanziell abhängig waren, einen Besoldungsnachgenuss von höchstens drei weiteren Monaten gewähren.*

Art. 50* Ferienanspruch

Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Ferienanspruch des Staatspersonals.*

Art. 50bis* Administrative Untersuchung

Staatsbedienstete, denen Dritte eine Verletzung von Dienstpflichten zur Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses oder zu einer Auflösung aus wichtigen Gründen führen könnten.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.

Für administrative Untersuchungen gegenüber Gerichtspersonen ist die Gerichtsverwaltungskommission zuständig.*

Für administrative Untersuchungen gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) ist das zuständige Organ nach § 2bis zuständig.*

Art. 50ter* Sozialmassnahmen

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.

Er kann weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Staatspersonals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger Pensionierung.

Der Kantonsrat bewilligt die nötigen Kredite.

Die Absätze 1 bis 3 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.*

Art. 50quater* Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung

Der Regierungsrat kann die familienergänzende Betreuung von Kindern unterstützen.

Der Kantonsrat bewilligt die dafür nötigen Mittel.

Die Absätze 1 und 2 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.*

2.3.3. Sozialpartnerschaft*

Art. 51* Personalverbände

Die Staatsbediensteten haben ein Mitspracherecht zu allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände oder persönlich wahr.

Die Personalverbände sind das Bindeglied zwischen den Staatsbediensteten und dem Regierungsrat. Sie haben das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat Anträge über Erlass oder Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.

Art. 51bis* Kommission für Besoldungs- und Personalfragen

Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der Personalverbände eine Kommission zur Vorberatung von Besoldungs- und Personalfragen grundsätzlicher Art. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartementes führt den Vorsitz. Der Chef oder die Chefin des Personalamtes gehört ihr mit beratender Stimme an.

Der Regierungsrat stellt das Pflichtenheft der Kommission auf.

Art. 52 Personalkommission

Der Regierungsrat wählt zur Mitwirkung des Personals beim Vollzug des Gesetzes auf Vorschlag der Personalverbände eine Personalkommission. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des kantonalen Personalamtes gehört ihr als Mitglied mit beratender Stimme an. Bei der Wahl der Kommission sind die verschiedenen Personalgruppen angemessen zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat stellt das Pflichtenheft der Kommission auf.

2.4. Rechtsschutz

Art. 53* Rechtsmittel

Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht selber Anstellungsbehörde ist. Der Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.*

Verfügungen des Personalamtes nach § 19 Absatz 4 (Satz 2) können bei der Gerichtsverwaltungskommission und Verfügungen der Gerichtsverwaltungskommission beim Verwaltungsgericht angefochten werden.*

Ein Entscheid über die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.*

Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sind kostenlos.

Der Rechtsschutz zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach dem Zivilrecht.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54* Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

Art. 56 Praktikanten, insbesondere Rechtspraktikanten

Das zuständige Departement kann Praktikanten auf beschränkte Zeit in staatliche Stellen zur Ausbildung oder zur Vorbereitung auf staatliche Prüfungen aufnehmen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Entschädigung.

Art. 58 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 59 Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 60 Änderung des Gesetzes über den Weibeldienst

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 61 Genehmigung durch Bundesbehörden

§ 53 und die Änderung von § 24 Buchstabe a) Satz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 58) bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Art. 62 Aufhebung widersprechenden Rechts

Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse aufgehoben.

Insbesondere sind aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 23. November 1941 über das Staatspersonal[7];
  2. § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909[8].

Art. 63 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

3.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 8. November 2000

Art. 64 Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis

Alle am 31. Juli 2001 bestehenden Dienstverhältnisse der Beamten und Beamtinnen, ausgenommen die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten, werden am 1. August 2001 in Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz überführt. Das Dienstverhältnis der davon betroffenen Staatsbediensteten richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach den für die Angestellten geltenden Vorschriften.

Das Dienstverhältnis von Beamten oder Beamtinnen, welche gestützt auf die vor dem 1. August 2001 geltenden Gesetzesvorschriften für die Amtsdauer 2001-2005 provisorisch wiedergewählt worden sind, wird am 1. August 2001 in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit überführt. Die Probezeit beginnt am 1. August 2001 und dauert mindestens drei Monate. Die Anstellungsbehörde kann diese im Sinne von § 18bis um drei Monate verlängern. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach §18bis Absatz 4 dieses Gesetzes. § 28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 65 Anrechnung der Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse

Die Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse ist an die Dauer befristeter Anstellungsverhältnisse nach § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes anzurechnen.

Art. 66 Vorrang dieses Gesetzes über die Begründung eines Dienstverhältnisses

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Begründung von Dienstverhältnissen durch Wahl oder Anstellung gehen jenen in Spezialgesetzen vor.

Art. 67 Änderung von Gesetzen

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

3.2. Schluss- und Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 21. Februar 2001

Art. 68 Änderung von Gesetzen

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

3.3. Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 28. Juni 2006

Art. 69

Das Ausschlussverhältnis der faktischen Lebensgemeinschaft ist erst bei der vollständigen oder teilweisen Neubestellung von Behörden zu beachten.

Egress

Inkrafttreten am 1. August 1993.

GS 92, 594

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.09.1992 01.08.1993 Erlass Erstfassung GS 92, 594
08.11.2000 01.08.2001 § 7 Abs. 1 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 7 Abs. 3 eingefügt -
08.11.2000 01.08.2001 § 8 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 10 Abs. 1 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 11 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 14 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 15 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 16 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 17 aufgehoben -
08.11.2000 01.08.2001 § 18 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 18bis eingefügt -
08.11.2000 01.08.2001 § 19 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 20 Sachüberschrift geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 21 aufgehoben -
08.11.2000 01.08.2001 § 22 aufgehoben -
08.11.2000 01.08.2001 Titel 2.2. geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 26 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 27 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 27bis eingefügt -
08.11.2000 01.08.2001 § 27ter eingefügt -
08.11.2000 01.08.2001 § 28 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 29 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 30 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 32 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 33 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 34 aufgehoben -
08.11.2000 01.08.2001 § 35 Abs. 1 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 37 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 42 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 47 Abs. 1 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 47 Abs. 2 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 50bis eingefügt -
08.11.2000 01.08.2001 § 50ter eingefügt -
08.11.2000 01.08.2001 Titel 2.3.3. geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 51 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 51bis eingefügt -
08.11.2000 01.08.2001 § 53 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 55 aufgehoben -
08.11.2000 01.08.2001 § 57 aufgehoben -
21.02.2001 01.01.2005 § 31 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2004 § 36 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2005 § 38 Abs. 4 eingefügt -
21.02.2001 01.01.2003 § 45 totalrevidiert -
21.02.2001 01.08.2001 § 45bis eingefügt -
21.02.2001 01.01.2003 § 45ter eingefügt -
21.02.2001 01.01.2005 § 45quater eingefügt -
21.02.2001 01.01.2003 § 46 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2003 § 50 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2005 § 54 totalrevidiert -
19.06.2002 01.07.2002 § 45bis Abs. 4 geändert -
12.05.2004 01.01.2006 § 2 Abs. 1 geändert -
12.05.2004 01.01.2006 § 2 Abs. 3 geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 13 totalrevidiert -
23.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 4 geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 18bis Abs. 3 aufgehoben -
23.06.2004 01.08.2005 § 19 Abs. 4 eingefügt -
23.06.2004 01.01.2005 § 24 totalrevidiert -
23.06.2004 01.01.2005 § 25 aufgehoben -
23.06.2004 01.08.2005 § 28 Abs. 4, abis) eingefügt -
23.06.2004 01.08.2005 § 45bis Abs. 3 geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 47 Abs. 3 geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 47 Abs. 4 geändert -
23.06.2004 01.01.2005 § 48 Abs. 1 geändert -
23.06.2004 01.08.2005 § 50bis Abs. 3 eingefügt -
23.06.2004 01.08.2005 § 53 Abs. 1bis eingefügt -
28.06.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 4 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 50quater eingefügt -
31.01.2007 25.05.2007 § 2 Abs. 6 aufgehoben -
31.01.2007 25.05.2007 § 19 Abs. 3 geändert -
31.01.2007 25.05.2007 § 22 eingefügt -
31.01.2007 25.05.2007 § 23 Sachüberschrift geändert -
31.01.2007 25.05.2007 § 39 Abs. 4 geändert -
31.01.2007 25.05.2007 § 43 totalrevidiert -
31.01.2007 25.05.2007 § 44 totalrevidiert -
31.01.2007 25.05.2007 § 45 Abs. 4 geändert -
31.01.2007 25.05.2007 § 45 Abs. 5 eingefügt -
31.01.2007 25.05.2007 § 46 Abs. 2 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 53 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 53 Abs. 2 geändert -
22.03.2011 01.09.2011 § 26 Sachüberschrift geändert GS 9, 2011
22.03.2011 01.09.2011 § 26 Abs. 1 geändert GS 9, 2011
22.03.2011 01.09.2011 § 26bis eingefügt GS 9, 2011
22.03.2011 01.09.2011 § 27 Abs. 1 geändert GS 9, 2011
22.03.2011 01.09.2011 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 9, 2011
24.01.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 1 geändert GS 2012, 5
03.07.2013 01.01.2014 § 47 Abs. 3 geändert GS 2013, 29
18.03.2014 01.07.2014 § 43 Abs. 1 geändert GS 2014, 12
08.12.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 5 aufgehoben GS 2015, 58
27.01.2016 01.06.2016 § 47 Sachüberschrift geändert GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 1 geändert GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 2 geändert GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 3 geändert GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 4 aufgehoben GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 5 aufgehoben GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 6 aufgehoben GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47bis eingefügt GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47ter eingefügt GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47quater eingefügt GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47quinquies eingefügt GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47sexies eingefügt GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47septies eingefügt GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47octies eingefügt GS 2016, 3
27.01.2016 01.06.2016 § 47novies eingefügt GS 2016, 3
09.05.2017 01.10.2017 § 2bis eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 19 Abs. 2 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.07.2018 § 26 Abs. 2bis eingefügt GS 2017, 18
09.05.2017 01.07.2018 § 27 Abs. 4, a) geändert GS 2017, 18
09.05.2017 01.07.2018 § 27 Abs. 4, c) geändert GS 2017, 18
09.05.2017 01.07.2018 § 27 Abs. 4, d) eingefügt GS 2017, 18
09.05.2017 01.10.2017 § 28 Abs. 4, ater) eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 31 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 33 Abs. 2 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 33 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 19
09.05.2017 01.07.2018 Titel 2.3.1. geändert GS 2017, 18
09.05.2017 01.07.2018 § 35bis eingefügt GS 2017, 18
09.05.2017 01.10.2017 § 36 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 39 Abs. 4bis eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 45 Abs. 2 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 45bis Abs. 1 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 46 Sachüberschrift geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 1 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 19
09.05.2017 01.07.2018 § 47 Abs. 2 geändert GS 2017, 18
09.05.2017 01.10.2017 § 47 Abs. 3 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 47bis Abs. 2 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 47quater Abs. 1 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 48 Abs. 1 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 48 Abs. 2 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 49 Abs. 2 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 50 Abs. 1 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 50bis Abs. 4 eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 50ter Abs. 4 eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 50quater Abs. 3 eingefügt GS 2017, 19
19.12.2018 01.06.2019 § 28 Abs. 4, a) geändert GS 2018, 36
19.03.2024 01.08.2025 § 26bis Abs. 1, b), 2. aufgehoben GS 2024, 6
19.03.2024 01.08.2025 § 28 Abs. 4, a) geändert GS 2024, 6
20.03.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 3 geändert GS 2024, 8
20.03.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 4 geändert GS 2024, 8

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.09.1992 01.08.1993 Erstfassung GS 92, 594
§ 2 Abs. 1 12.05.2004 01.01.2006 geändert -
§ 2 Abs. 3 12.05.2004 01.01.2006 geändert -
§ 2 Abs. 6 31.01.2007 25.05.2007 aufgehoben -
§ 2bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 3 Abs. 1 24.01.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 5
§ 7 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 7 Abs. 3 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 8 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 11 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 13 23.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 14 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 15 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 16 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 17 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -
§ 18 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 4 23.06.2004 01.01.2005 geändert -
§ 18bis 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 18bis Abs. 3 23.06.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 19 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 19 Abs. 3 31.01.2007 25.05.2007 geändert -
§ 19 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 8
§ 19 Abs. 4 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 20 08.11.2000 01.08.2001 Sachüberschrift geändert -
§ 21 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -
§ 22 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -
§ 22 31.01.2007 25.05.2007 eingefügt -
§ 23 31.01.2007 25.05.2007 Sachüberschrift geändert -
§ 23 Abs. 4 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
Titel 2.2. 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 24 23.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 25 23.06.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 26 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 26 22.03.2011 01.09.2011 Sachüberschrift geändert GS 9, 2011
§ 26 Abs. 1 22.03.2011 01.09.2011 geändert GS 9, 2011
§ 26 Abs. 2bis 09.05.2017 01.07.2018 eingefügt GS 2017, 18
§ 26bis 22.03.2011 01.09.2011 eingefügt GS 9, 2011
§ 26bis Abs. 1, b), 2. 19.03.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 6
§ 27 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 1 22.03.2011 01.09.2011 geändert GS 9, 2011
§ 27 Abs. 2 22.03.2011 01.09.2011 aufgehoben GS 9, 2011
§ 27 Abs. 4, a) 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18
§ 27 Abs. 4, c) 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18
§ 27 Abs. 4, d) 09.05.2017 01.07.2018 eingefügt GS 2017, 18
§ 27bis 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 27ter 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 28 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 4, a) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 28 Abs. 4, a) 19.03.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 6
§ 28 Abs. 4, abis) 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 28 Abs. 4, ater) 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 29 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 30 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 31 21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 32 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 33 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 33 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 33 Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 19
Titel 2.3.1. 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18
§ 34 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -
§ 35 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 35bis 09.05.2017 01.07.2018 eingefügt GS 2017, 18
§ 36 21.02.2001 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 37 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 38 Abs. 4 21.02.2001 01.01.2005 eingefügt -
§ 39 Abs. 4 31.01.2007 25.05.2007 geändert -
§ 39 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 8
§ 39 Abs. 4bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 42 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 43 31.01.2007 25.05.2007 totalrevidiert -
§ 43 Abs. 1 18.03.2014 01.07.2014 geändert GS 2014, 12
§ 44 31.01.2007 25.05.2007 totalrevidiert -
§ 45 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 45 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 45 Abs. 4 31.01.2007 25.05.2007 geändert -
§ 45 Abs. 5 31.01.2007 25.05.2007 eingefügt -
§ 45 Abs. 5 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 58
§ 45bis 21.02.2001 01.08.2001 eingefügt -
§ 45bis Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 45bis Abs. 3 23.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 45bis Abs. 4 19.06.2002 01.07.2002 geändert -
§ 45ter 21.02.2001 01.01.2003 eingefügt -
§ 45quater 21.02.2001 01.01.2005 eingefügt -
§ 46 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 46 09.05.2017 01.10.2017 Sachüberschrift geändert GS 2017, 19
§ 46 Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 46 Abs. 2 31.01.2007 25.05.2007 geändert -
§ 46 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 19
§ 47 27.01.2016 01.06.2016 Sachüberschrift geändert GS 2016, 3
§ 47 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 47 Abs. 1 27.01.2016 01.06.2016 geändert GS 2016, 3
§ 47 Abs. 2 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 47 Abs. 2 27.01.2016 01.06.2016 geändert GS 2016, 3
§ 47 Abs. 2 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18
§ 47 Abs. 3 23.06.2004 01.01.2005 geändert -
§ 47 Abs. 3 03.07.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 29
§ 47 Abs. 3 27.01.2016 01.06.2016 geändert GS 2016, 3
§ 47 Abs. 3 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 47 Abs. 4 23.06.2004 01.01.2005 geändert -
§ 47 Abs. 4 27.01.2016 01.06.2016 aufgehoben GS 2016, 3
§ 47 Abs. 5 27.01.2016 01.06.2016 aufgehoben GS 2016, 3
§ 47 Abs. 6 27.01.2016 01.06.2016 aufgehoben GS 2016, 3
§ 47bis 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 47bis Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 47ter 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 47quater 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 47quater Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 47quinquies 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 47sexies 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 47septies 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 47octies 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 47novies 27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3
§ 48 Abs. 1 23.06.2004 01.01.2005 geändert -
§ 48 Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 48 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 49 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 50 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 50bis 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 50bis Abs. 3 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 50bis Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 50ter 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 50ter Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 50quater 28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 50quater Abs. 3 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
Titel 2.3.3. 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 51 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 51bis 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 53 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 53 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 53 Abs. 1bis 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 53 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 54 21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 55 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -
§ 57 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -