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126.3

Gesamtarbeitsvertrag

Präambel

Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

vom 25. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2026)

zwischen dem Kanton Solothurn

vertreten durch den Regierungsrat

und

1. Solothurnischer Staatspersonal-Verband (StPV)

2. Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (LSO)

3. Schweizerischer Verband des Personals der öffentlichen Dienste (vpod)

4. Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte,

Sektion Solothurn (VSAO)

5. Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

Sektion Aargau / Solothurn (SBK)

im folgenden Personalverbände genannt.

Schuldrechtliche Bestimmungen (SB GAV)

1. Ziel und Rechtsgrundlagen

Art. 1

Ziel der Vereinbarung Diese Vereinbarung hat zum Ziel

  1. zur positiven Entwicklung des Kantons Solothurn und zum Wohle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Arbeitnehmende ge- nannt) beizutragen;
  2. fortschrittliche Anstellungsbedingungen anzubieten;
  3. zu gewährleisten, dass die beidseitigen Interessen in einer Kultur der Sozialpartnerschaft gewahrt werden können;
  4. die Gleichstellung aller Arbeitnehmenden zu fördern sowie die Verein- barkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Teilzeitarbeit, auch in Kaderpositionen, zu unterstützen.1 )

Art. 2

Grundsatz von Treu und Glauben Die Vereinbarung wird nach Treu und Glauben ausgelegt und angewen- det.

Art. 1

) Buchstabe d angefügt am 4. November 2008.

.3

Art. 3 Verfassung und Gesetze

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Art. 45bis

Er stützt sich auf des Gesetzes über d 27. September 1992 as Staatspersonal vom (Staatspersonalgesetz StPG1 )).2 )

Verfassung und Gesetz gehen dem GAV vor. Können dem GAV und dem Gesetz keine Vorschriften entnommen werden, so gelten die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)3 ).

Bestimmungen, die von Gesetzes wegen gelten, sind im GAV-Text kursiv gesetzt.

Art. 4 Verhältnis zu anderem Recht

Der Gegenstand derjenigen kantonalen Verordnungen, Verordnungsteile und weiteren Regelungen, die in den Normativen Bestimmungen des GAV aufgeführt sind, ist bis zur Unterzeichnung dieses GAV noch nicht verhan- delt worden. Der Inhalt dieser Verordnungen, Verordnungsteile und Rege- lungen gilt als Bestandteil des GAV. Die Parteien werden über diese Ge- genstände noch Verhandlungen führen mit dem Ziel, diese innert 5 Jahren ab Inkrafttreten des GAV abzuschliessen, so dass der Regierungsrat die Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen auf den 1. Januar 2010 formell aufheben kann.

Stehen andere Verordnungen im Widerspruch zum GAV, so gilt der GAV.

Andere personalrechtliche Normen (Weisungen, Dienstbefehle, Regle- mente u.ä.) sind mit Inkrafttreten dieses GAV aufgehoben, mit folgenden Ausnahmen:

  1. Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV nicht geregelt, bleiben sie in Kraft, bis entweder ihr Gegenstand durch Änderung des GAV in diesen aufgenommen wird oder die Normen aufgehoben werden, längstens aber bis zum 31. Dezember 2009;
  2. Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV geregelt und sind die Nor- men für die Arbeitnehmenden günstiger, bleiben die Normen bis am 31. Dezember 2009 in Kraft; vorbehalten sind ausdrückliche Übergangsbe- stimmungen in diesem GAV.

Nicht als personalrechtliche Normen im Sinne von Absatz 3 gelten Rege- lungen über: - die Benützung von EDV-Anlagen (Weisung über die Benutzung der In- formatiksysteme und -anwendungen in der kantonalen Verwaltung; RRB Nr. 2003/1296 vom 1. Juli 2003) - den Datenschutz (Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten; BGS 126.161) - die Benützung von Parkplätzen (Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal; RRB Nr. 2000/1243 vom19. Juni 2000) - sowie weitere Regelungen, welche die GAV-Kommission bezeichnet.

) BGS 126.1.

Art. 3

) Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.

) SR 220.

.3

. Geltungsbereich

Art. 5

§ 5. Geltungsbereich (§§ 2, 3 und 45bis

Art. 73

Abs. 2 StPG, VSG)1 )

Dieser GAV gilt für das gesamte voll- und teilzeitlich beschäftigte Perso- nal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps, für das Personal der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgeblich subventio- nierten oder rechtlich oder wirtschaftlich kontrollierten Spitäler, für das Personal der Zentralbibliothek Solothurn sowie für die Lehrpersonen der Volksschule.2 )

Auf die Mitglieder des Regierungsrates ist der GAV sinngemäss anwend- bar.

Der GAV gilt nicht für die Lernenden und für die privatrechtlich ange- stellten Arbeitnehmenden. Privatrechtlich dürfen nur Aushilfen für kürze- re Zeit (max. 6 Monate) angestellt werden.

Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG.3 )

bis Die Solothurner Spitäler AG kann mit den Chefärzten oder den Chef- ärztinnen sowie den Leitenden Ärzten oder den Leitenden Ärztinnen zu- sätzlich vertragliche Regelungen treffen.4 )

Der GAV gilt nicht für das Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn.5 )

. Begriffe

Art. 6

Begriffsbestimmungen In diesem Gesamtarbeitsvertrag bedeuten: - «die Vertragsparteien»: der Kanton Solothurn und die Personalverbän- de, die den GAV unterzeichnen; - «die Personalverbände»: die Personalverbände, die den GAV unter- zeichnen;

Art. 5

- «die Arbeitgeber»: der Kanton Solothurn und seine Anstalten, die in GAV genannten Spitäler, die Zentralbibliothek Solothurn sowie, bezüg- lich der Lehrpersonen der Volksschule, die Einwohnergemeinden und ih- re Zusammenschlüsse;6 ) - «die Anstellungsbehörde»: die Behörde oder die Stelle, die vom Arbeit- geber ermächtigt ist, Anstellungsverträge abzuschliessen.

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 5

) Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 5

) Absatz 4 Fassung vom 21. Februar 2017.

Art. 5

) ei Absatz 4bis ngefügt am 21. Februar 2017.

Art. 5

) Absatz 5 angefügt am 7. Juni 2016.

Art. 6

) Lemma 3 Fassung vom 26. Juni 2012.

.3

. Aufbau der Vereinbarung

Art. 7 Aufbau des GAV

Die Schuldrechtlichen Bestimmungen (SB) regeln das Verhältnis unter den Vertragsparteien.

Die Normativen Bestimmungen (NB) regeln die arbeitsrechtlichen Bezie- hungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden. Sie gelten zwingend und dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden verändert werden.

Der Allgemeine Teil der Normativen Bestimmungen (NB AT) gilt für alle dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden.

Der Besondere Teil der Normativen Bestimmungen (NB BT) regelt Abwei- chungen von einzelnen Bestimmungen des Allgemeinen Teils oder Ergän- zungen dazu, welche nur für besondere Personalgruppen gelten, nämlich: I Spitäler II Polizei III Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure IV Wallierhof V …1 ) VI Praktikanten und Rechtspraktikanten VII Einzelregelungen Verwaltung VIII Volksschule IX Mittelschule X Berufsschule XI …2 )

. Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

Art. 8 Grundsatz

Die Arbeitgeber und die vertragsschliessenden Personalverbände tau- schen regelmässig Informationen über ihre Ziele und Absichten aus. Damit soll das gegenseitige Verständnis gefördert werden.

Die Arbeitgeber informieren die vertragsschliessenden Personalverbände und die Arbeitnehmenden rechtzeitig über Veränderungen und Neuerun- gen sowie über geplante strategische und operative Entscheide, die Stel- lenaufhebungen zur Folge haben können oder Änderungen der Arbeits- bedingungen bzw. der Arbeitsorganisation bewirken.

Die Arbeitgeber stellen den vertragsschliessenden Personalverbänden angemessenen Raum für gut sichtbare Anschläge zur Verfügung.

Art. 7

) Absatz 4 Ziffer V aufgehoben am 8. Mai 2012.

Art. 7

) Absatz 4 Ziffer XI aufgehoben am 8. Mai 2012.

.3

Art. 9 GAV-Kommission (GAVKO)

Es wird eine GAV-Kommission (GAVKO) eingesetzt. Sie besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden haben das Recht, für spezifi- sche Fragen weitere Personen beizuziehen.

Die GAVKO wird auf Antrag der Vertragsparteien tätig. Sie überwacht die Anwendung des GAV und behandelt Streitigkeiten (Auslegung und Anwendung des GAV) sowie die Weiterentwicklung des GAV.

Die GAVKO kann für Vorabklärungen und Vorarbeiten Ad-hoc- Ausschüsse bilden.

Einzelheiten werden in einer besonderen Regelung festgehalten.

Art. 10

Aufgaben der GAVKO Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Überwachung des Vollzuges und der Anwendung der Bestimmungen des GAV;
  2. Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben;
  3. Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen des GAV;
  4. Durchführung von Lohnvergleichen;
  5. Generelle Überprüfung des Lohnsystems und der Lohnentwicklung;
  6. Verhandlungen über die Neueinreihung von Berufsgruppen;
  7. Controlling der Anwendung des Lohnsystems;
  8. Jährliche Verhandlungen über die Lohnentwicklung und die Geldzula- gen (Teuerungszulage und Reallohnentwicklung);
  9. Verhandlung und Antragsstellung zu allfälligen Sozialplänen;
  10. Bezeichnung von Vertrauenspersonen sowie Festlegung von Ausbil- dungsanforderungen der Vertrauenspersonen zum Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing.

. Mitwirkung auf Betriebsebene

Art. 11

Grundsatz Den Vertragsparteien ist es ein wichtiges Anliegen, die mit dem Abschluss dieses GAV bekräftigte Sozialpartnerschaft durch die Mitwirkung der Ar- beitnehmenden zu fördern und weiter zu entwickeln.

Art. 12 Betriebskommissionen

Die Arbeitnehmenden und die vertragsschliessenden Personalverbände haben das Recht, in grossen Organisationseinheiten Betriebskommissionen (BEKO) zu bilden.

Die Betriebskommissionen konstituieren sich selber und können sich je- derzeit auflösen.

.3

Die Annahme und Ausübung des Mandates darf vom Arbeitgeber nicht behindert werden. Aus der Mitgliedschaft in einer Betriebskommission dürfen keinem Arbeitnehmenden Nachteile erwachsen.

Art. 13 Aufgaben der Betriebskommissionen

Die BEKO befassen sich auf der Stufe der jeweiligen Organisationseinheit mit Fragen betrieblicher Natur. Sie können direkt wie auch über einen oder mehrere der beteiligten Verbände Anträge an die GAVKO stellen.

Die BEKO pflegen den Kontakt mit den durch sie vertretenen Arbeit- nehmenden. Sie nehmen deren Anliegen, Wünsche und Kritik entgegen und vertreten diese gegenüber dem Arbeitgeber.

Die BEKO und die Leitung der Organisationseinheit treffen sich zu re- gelmässigen Gesprächen. Die BEKO ist frühzeitig über betriebliche Neue- rungen und Änderungen der Arbeitsorganisation zu informieren.

Art. 14

Mitarbeit in den Betriebskommissionen Die Teilnahme an den Sitzungen einer BEKO gilt im Umfange von maximal vier Halbtagen pro Kalenderjahr als Arbeitszeit.

Art. 15

Recht auf gewerkschaftliche Vertretung Alle Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, bei betrieblichen Ausei- nandersetzungen oder zur Vertretung von Einzel- oder Gruppenanliegen, Vertreter oder Vertreterinnen der vertragsschliessenden Personalverbände beizuziehen.

. Solidaritätsbeitrag

Art. 16

Solidaritätsbeitrag (§ 45bis StPG)

Alle diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bezahlen einen monat- lichen Solidaritätsbeitrag von 4 Franken.1 )

Praktikantinnen und Praktikanten sind von der Bezahlung des Solidari- tätsbeitrages befreit.

Die Einzelheiten über den Einzug und die Verwendung der Solidaritäts-

Art. 25ff

beiträge sind in 8. Lohnverhandlun (Anhang 1 SB) GAV geregelt. gen

Art. 17 Lohnverhandlungen

Die Vertragsparteien führen jährlich Verhandlungen über Lohnanpas- sungen (Teuerungszulage auf dem Lohn und auf den Lohnnebenleistun- gen sowie Reallohnentwicklung).

Sie berücksichtigen dabei die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Kantons sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

Art. 16

) Absatz 1 Satz Fassung vom 4. Juli 2023.

.3

Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann ein Mediator ange- rufen werden. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regie- rungsrat. Entspricht der Entscheid des Regierungsrates nicht dem Antrag der vertragsschliessenden Personalverbände, entfällt die relative Friedens-

Art. 18

pflicht nach 9. Arbeitsfri GAV. ede

Art. 18

Relative Friedenspflicht Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens. Sie verpflichten sich zur Wahrung des Arbeitsfriedens, soweit es sich um Ge- genstände handelt, die in diesem GAV geregelt sind.

Art. 19

Verzicht auf Kampfmassnahmen Kampfmassnahmen wie Streik, Warnstreik oder Aussperrung sind ausge- schlossen, soweit Punkte betroffen sind, die im GAV geregelt sind. Die vertragsschliessenden Personalverbände verpflichten sich, in diesem Sinne auf ihre Mitglieder einzuwirken.

Art. 20

Einigungsgespräche Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht Einigungsgespräche zu führen.

. Geltungsdauer und Kündigung des GAV

Art. 21 Geltungsdauer

Der Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Vorbehalten sind abweichende Regelungen über das Inkrafttreten im Besonderen Teil der Normativen Bestimmungen.

Art. 22

Kündigung (§ 45bis StPG)

Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmo- natigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Kündigung durch die vertragsschliessenden Personalverbände kann nur einstimmig erfolgen.

Ist der Gesamtarbeitsvertrag gekündigt, bleiben die Schuldrechtlichen (mit Ausnahme der Friedenspflicht) und die Normativen Bestimmungen für die Dauer eines Jahres in Kraft.

.3

. Schlichtungsverfahren

Art. 23

Schlichtungsverfahren (§ 45bis StPG)

Kommt nach der Kündigung des GAV kein neuer Gesamtarbeitsvertrag zu Stande, rufen die Vertragsparteien bezüglich der strittigen Fragen eine Paritätische Schlichtungskommission (PSK) an. Diese unterbreitet Lösungs- vorschläge.

Die PSK besteht aus drei Mitgliedern. Der Kanton einerseits und die ver- tragsschliessenden Personalverbände anderseits bezeichnen je ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied. Der oder die Vorsitzende wird von den Vertrags- parteien gemeinsam bestimmt; können sie sich nicht auf eine Person eini- gen, so wird der Präsident des Solothurnischen Obergerichts um die Er- nennung ersucht.

Art. 31

Einzelheiten sind in 12. Schiedsgerichtsve ff. (Anhang 2 SB) GAV geregelt. rfahren

Art. 24

Einsetzung und Verfahren (§ 45bis StPG)

Ein Schiedsgericht entscheidet in folgenden Fällen endgültig über Strei- tigkeiten zwischen den Vertragsparteien, über welche in der GAV- Kommission keine Einigung erzielt wurde:

  1. Auslegung und Anwendung der Schuldrechtlichen Bestimmungen;
  2. Auslegung und Anwendung der Normativen Bestimmungen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (kollektive Streitigkeiten) mit Ausnahme von Lohnveränderungen, insbesondere infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.

Auf das Schiedsgericht ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (BGS 225.41) anwendbar.

Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn.

Während der Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens unterlassen die Vertragsparteien öffentliche Stellungnahmen zum Streitgegenstand.

.3

SB Anhang 1: Solidaritätsbeiträge

Art. 25

Verweisungsnorm

Art. 16

Anhang 1 regelt Einzelheiten zum Solidaritätsbeitrag ( GAV).

Art. 26

Erhebung eines Solidaritätsbeitrages Der Kanton erhebt von seinen Arbeitnehmenden sowie von den Schulge- meinden Solidaritätsbeiträge. Die Schulgemeinden erheben die Solidari- tätsbeiträge bei den von ihnen angestellten Lehrpersonen der Volksschu- le.1 )

Art. 27

Zweck des Beitrages Die Solidaritätsbeiträge gelten die Aufwändungen und Leistungen der vertragsschliessenden Personalverbände ab, welche im Rahmen der kol- lektiven Interessenvertretung beim Ausarbeiten, Aushandeln, Vollzug und der Weiterentwicklung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) zugunsten aller Arbeitnehmenden anfallen.

Art. 28 Inkasso des Solidaritätsbeitrages

Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmenden den Solidariätsbeitrag mo- natlich vom Lohn ab.

Die Solidaritätsbeiträge werden vom Kanton und von den Schulgemein- den eingezogen und auf ein Konto des Kantons einbezahlt. Der Kanton überweist die gesamten eingegangenen Beiträge per Ende jedes Monats an einen GAV-Fonds der vertragsschliessenden Personalverbände. Dieser wird von ihnen gemeinsam verwaltet. Die vertragsschliessenden Personal- verbände einigen sich über den Verteilschlüssel untereinander.

Der Kanton und die Schulgemeinden stellen den vertragsschliessenden Personalverbänden jeweils am 1. Mai und am 1. Dezember eine Zusam- menstellung des Personalbestandes und der erhobenen Solidaritätsbeiträ- ge pro Gehaltsabteilung, pro Spital und pro Schulgemeinde (nur Lehrper- sonen) zu. - Diese Zusammenstellung umfasst folgende Angaben: - die Anzahl der Arbeitnehmenden - die Anzahl der erhobenen Solidaritätsbeiträge - je die Anzahl der Arbeitnehmenden, die vom Solidaritätsbeitrag befreit sind aufgrund:

  1. AHV-pflichtiger Lohn unter Fr. 1’000;
  2. Praktikantinnen und Praktikanten;
  3. andere. Weitere Detaillierungen werden zwischen den vertragsschliessenden Per- sonalverbänden und dem Personalamt direkt vereinbart.

Art. 26

) zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.

.3

Art. 29 Beitragspflicht

Der Solidaritätsbeitrag wird unabhängig davon ob das Anstellungsver- hältnis befristet oder unbefristet ist und unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums erhoben bei:

Art. 2

- allen Angestellten des Kantons im Sinne von setzes einschliesslich den nebenamtlich Angest des Staatspersonalge- ellten; - den Lehrpersonen der Volksschule.1 )

Der Solidaritätsbeitrag wird von den Praktikantinnen und Praktikanten sowie von Arbeitnehmenden, deren AHV-pflichtiger Lohn weniger als 1000 Fr. beträgt, nicht erhoben.

Arbeitnehmende, denen der Beitrag mehrfach abgezogen wird, weil sie für verschiedene Schulgemeinden oder verschiedene kantonale Abteilun- gen arbeiten, können den Arbeitgeber oder die Lohnverwaltung bezeich- nen, die den Beitrag abzieht. Die bezeichnete Schulgemeinde oder Lohn- verwaltung bestätigt, dass sie den Solidaritätsbeitrag für die von ihr fest- gesetzte Dauer abzieht. Die Bestätigung gilt maximal 12 Monate. Gestützt auf die entsprechende Bestätigung nehmen die anderen Schulgemeinden oder Lohnverwaltungen während der entsprechenden Periode keinen weiteren Abzug des Solidaritätsbeitrages vor.

Bei Neuanstellungen, die zu einem mehrfachen Abzug führen würden, kann die Bestätigung, dass bereits eine andere Schulgemeinde oder Lohn- verwaltung den Abzug macht, spätestens einen Monat nach dem ersten doppelten Abzug beigebracht werden.

Art. 30

) Rechenschaftspflicht der Verbände Die vertragsschliessenden Personalverbände legen dem Kanton jährlich jeweils per 31. Mai gemeinsam Rechenschaft ab über die vereinbarungs- gemässe Verwendung der Solidaritätsbeiträge. Der Kanton kann zusätzli- che Informationen einverlangen und in die Liste der Ausgabenbeträge

Art. 27

nach GAV Einsicht nehmen.

Art. 29

) Absatz 1 Lemma 2 Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 30

) Fassung vom 17. Dezember 2024.

.3

SB Anhang 2: Paritätische Schlichtungskommission

Art. 31

Verweisungsnorm Anhang 2 regelt Einzelheiten zur Paritätischen Schlichtungskommission

Art. 23

(PSK) ( GAV).

Art. 32

Aufgabe Die PSK hat die Aufgabe, die Vertragsparteien anzuhören und ihnen Vor- schläge zu unterbreiten mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

Art. 33

Sekretariat Das Sekretariat der PSK wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin bestimmt. Bis zu seinem oder ihrem Amtsantritt wird das Sekretariat vom Solothurnischen Obergericht geführt.

Art. 34 Verfahren

Die PSK ist bestrebt, in einem raschen und einfachen Verfahren eine Eini- gung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Soweit das Verfah- ren in diesem Anhang nicht geregelt ist, sind die entsprechenden Bestim- mungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Das Verfahren wird mit Eingang eines schriftlich begründeten Gesuchs beim Sekretariat der PSK eingeleitet.

Falls das Gesuch nicht von beiden Vertragsparteien gemeinsam einge- reicht wird, ist der anderen Vertragspartei ein Doppel des Gesuchs zuzu- stellen. Es wird ihr eine Frist von 15 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

Die PSK lädt die Vertragsparteien zu einer mündlichen Aussprache ein.

Die PSK hat den Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Ein- leitung des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbrei- ten. Der Lösungsvorschlag erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der PSK.

Bei Verhinderung eines Mitgliedes amtet das Ersatzmitglied.

Nehmen die Vertragsparteien den Lösungsvorschlag innert 15 Tagen nicht ausdrücklich und in Schriftform an, so gilt er als abgelehnt.

Art. 35 Kosten

Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen aus- gerichtet.

Die Kosten des Präsidiums und des Sekretariates der PSK werden je zur Hälfte von den Vertragsparteien getragen.

Jede der beiden Vertragsparteien trägt die Kosten des von ihr bestimm- ten Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes selber. Die vertragsschliessenden Personalverbände sind berechtigt, ihre Kosten dem Solidaritätsfonds zu belasten.

Wird der Präsident oder die Präsidentin nicht gemeinsam bestimmt, son- dern durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Solothurnischen Obergerichtes ernannt, so sind die Preiskonditionen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festzulegen.

.3

Normative Bestimmungen, Allgemeiner Teil (NB AT GAV)

  1. Rechtsgrundlagen

Art. 36 Rechtsnatur (§ 10 StPG)

Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Es untersteht diesem GAV. Kann diesem keine Vorschrift entnommen werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) anwendbar.

Art. 37

Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz (ArG; SR 822.11 ) sowie die Verordnungen dazu sind anwendbar, sofern der GAV für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmungen enthält.

  1. Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses

Art. 38 Anstellungsvertrag (§ 18 StPG)

Das Anstellungsverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlich- rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden.

Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abge- schlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefris- tet. Die Dauer von aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverhält- nissen wird zusammengezählt.

Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Anstellungsbedingun- gen. Das Personalamt erlässt Weisungen.

Art. 38bis

.1 ) Stellenbeschreibung

Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstellt.

Sie legt insbesondere die Grundanforderungen an die Arbeitnehmenden sowie deren Aufgabenbereich, Kompetenzen und Verantwortung fest.

Für die Lehrpersonen gelten die Bestimmungen über den Dienstauftrag

Art. 340

(§ –342, 406–407 und 456–457 GAV).

Art. 38bis

) ei ngefügt am 3. Dezember 2007.

.3

Art. 39

Probezeit (§ 18bis StPG)

Die Probezeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis dauert 3 Monate. Sie kann vertraglich

  1. um höchstens 3 Monate verlängert oder
  2. auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.

Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung, insbesondere infolge Krankheit oder Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der Arbeit fortgesetzt.

Für die Beamten und Beamtinnen gilt keine Probezeit.

Beim Wechsel in eine andere Funktion kann aus sachlichen Gründen eine neue Probezeit vereinbart werden.

Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart ist.

  1. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Art. 40

Grundsatz Das Anstellungsverhältnis endet durch:

  1. Kündigung;
  2. Ablauf einer befristeten Anstellung;
  3. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen oder Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse;
  4. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
  5. Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall;
  6. Erreichen der Altersgrenze;
  7. Tod;
  8. disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin;
  9. Ablauf der Amtsperiode;
  10. Demission.

Art. 41 Kündigungsfristen, -termine und -form (§ 26 StPG)

Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jeder- zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.

Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Vorbehalten bleiben Absatz 5 und 8.1 )

Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.

Art. 42

Bei einer Kündigung gemäss Kündigungsfrist für den Arb Absatz 4 Buchstabe a und d beträgt die eitgeber sechs Monate.2 )

Art. 41

) Absatz 2 Fassung vom 1. Juli 2025.

Art. 41

) Absatz 4 Fassung vom 25. Juni 2018.

.3

Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.

Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch hin während der Amtsperiode aus dem Anstellungsverhältnis entlassen werden. Die Demis- sionsfrist beträgt drei Monate.

Die Kündigung wird – mit Ausnahme der Kündigung während der Probe-

Art. 41

zeit und mit Ausnahme von ausgesprochen. Sie hat bei Absatz 8 GAV – auf Ende eines Monats derseits schriftlich zu erfolgen.1 )

Im Falle von Mutterschaft kann die Arbeitnehmerin das Anstellungsver- hältnis auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. Die Kündigungs- frist beträgt diesfalls zwei Monate.2 )

Art. 42 Ordentliche Kündigung (§ 27 StPG)

Die Arbeitnehmenden können das Anstellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.

Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die Wiederwahl von Beamten und Beamtinnen verzichten.

Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtferti- gen.

Wesentliche Gründe liegen vor, wenn

  1. die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Zuwei- sung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist;3 )
  2. der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt;
  3. der oder die Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist;
  4. den Arbeitnehmenden geänderte Anstellungsbedingungen gemäss

Art. 55bis

unterbreitet werden und diese sich innert Monatsfrist damit nicht einverstanden erklären.4 )

Art. 43 Verfahren bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber

Bevor ein Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte einen Antrag stellt auf Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen mangelnder Eignung, un- genügender Leistungen oder wegen eines Verhaltens, das zu berechtigten

Art. 42

Klagen Anlass gegeben hat ( Person im Anschluss an ein eine angemessene Bewährungs bewährung die Kündigung and Ergebnis der Beurteilung ni GAV), muss er oder sie der betroffenen Mitarbeiterbeurteilungsgespräch schriftlich frist einräumen und für den Fall der Nicht- rohen. Ist die betroffene Person mit dem cht einverstanden, kann sie sich an den nächst

Art. 41

) Absatz 7 Fassung vom 1. Juli 2025.

Art. 41

) Absatz 8 eingefügt am 1. Juli 2025.

Art. 42

) Absatz 4 Buchstabe a Fassung vom 25. Juni 2018.

Art. 42

) Absatz 4 Buchstabe d angefügt am 25. Juni 2018.

.3

höheren Vorgesetzten oder an die nächst höhere Vorgesetzte wenden. Er oder sie entscheidet endgültig über die Beurteilung.

Bewährt sich der oder die Arbeitnehmende innert der vereinbarten Frist nicht, reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbei- terbeurteilungsgespräch den begründeten Kündigungsantrag auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein.

Die Anstellungsbehörde stellt dem oder der betroffenen Arbeitnehmen- den den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt Frist zur schriftli- chen Stellungnahme.

Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das Kündigungsverfahren durch das Personalamt instruiert. Es unterbreitet dem Regierungsrat auf dem Dienstweg Bericht und Antrag.

Art. 43bis

.1 ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren beim oberen Kader

Zum oberen Kader zählen:

  1. Kantonale Verwaltung, Gerichte, kantonale Schulen, kantonale Anstal- ten, kantonales Polizeikorps, Zentralbibliothek Solothurn und Spitäler: Arbeitnehmende ab Lohnklasse 242 );
  2. …3 )

Bei diesem Personenkreis kann auf eine Bewährungsfrist verzichtet wer-

Art. 42

den, wenn Kündigungsgründe gemäss andere wichtige Gründe zur irrepar hältnisses zwischen ihnen und den Absatz 4 Buchstabe b oder ablem Zerstörung des Vertrauensver- Vorgesetzten geführt haben.

Wird eine Kündigung aus anderen wichtigen Gründen ausgesprochen, wird eine Abgangsentschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen ausgerichtet.

…4 )

Art. 44

Kündigung zur Unzeit (§ 27bis StPG)

Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Sperrfristen:

  1. bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall während zwölf Monaten;
  2. während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivil- dienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
  3. während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; cbis

Art. 190

) vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Abs.

ter

Art. 190

GAV, zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Abs. 2quater GAV und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei

Art. 43bis

) Fa ssung vom 8. Mai 2012.

Art. 43bis

) Ab satz 1 Buchstabe a Fassung vom 19. Juni 2018.

Art. 43bis

) Ab satz 1 Buchstabe b aufgehoben am 19. Juni 2018.

Art. 43bis

) Ab satz 4 aufgehoben am 19. Juni 2018.

.3

Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Bst. c sowie während des Ur-

Art. 190quater

laubs nach GAV;1 ) cter

Art. 114bis

) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach GAV besteht, längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmen- frist zu laufen beginnt;2 )

  1. während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes- oder Kantons- behörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig.

Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist und ist die Kündi- gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie z.B. das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetz- ten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfol- genden Endtermin.

Art. 45

Missbräuchliche und nichtige Kündigung (§ 27ter StPG)

Jede Kündigung des Arbeitgebers ohne wesentlichen Grund ist miss- bräuchlich.

Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehör- de ist nichtig, wenn sie

  1. in Zusammenhang steht mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfül- lung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin;

Art. 174

b) während der Dauer der Fortzahlung des Lohnes nach bzw. 176 GAV verfügt wird.

Art. 46 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 28 StPG)

Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jeder- zeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unzumut- bar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse gilt auch als wichtiger Grund.

Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse kann die Wahl- oder Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis um längstens drei Monate verlängern, falls die Umstände dies rechtfertigen.

Zuständig zur Auflösung ist:

  1. der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates oder der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Ratssek- retär; oder der Ratssekretärin; 3 )

Art. 44

) Fa Absatz 1 Buchstabe cbis ssung vom 16. Dezember 2025.

Art. 44

) ei Absatz 1 Buchstabe cter ngefügt am 26. September 2023.

Art. 46

) Absatz 4 Buchstabe a Fassung vom 17. Dezember 2024.

.3

  1. der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Arbeitnehmenden; er kann diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren;
  2. die kommunale Anstellungsbehörde gegenüber ihren Arbeitnehmen- den, die dem GAV unterstehen.

Die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung richten sich

Art. 52

nach GAV.

Art. 47 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 29 StPG)

Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

Wird eine besoldete Freistellung vereinbart, so wird das Restferien-, Überstunden- sowie ein allfälliges Dienstaltersguthaben damit abgegol- ten, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

Ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Arbeitgebers liegt, kann eine Abgangsentschädigung vereinbart werden.

Art. 48

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (§ 30 StPG) Das unbefristete Anstellungsverhältnis endet, wenn der oder die Ange- stellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung.

Art. 31

) Erreichen der Altersgrenze ( StPG)

Das Anstellungsverhältnis endet mit dem Ende des Monats, in dem der oder die Arbeitnehmende das Alter von 65 Jahren vollendet.

bis Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen endet mit dem Ende des Semesters, in dem die Lehrperson das Alter von 65 Jahren vollendet.

Nach Erreichen der Altersgrenze kann die Anstellungsbehörde das An- stellungsverhältnis der Arbeitnehmenden mit ihrem Einverständnis aus- nahmsweise bis zu maximal 4 Jahre verlängern, sofern ein betriebliches Bedürfnis ausgewiesen ist. Die Anstellungen erfolgen befristet und sind bis zur Vollendung des 69. Altersjahres möglich.2 )

bis Die Anstellungen nach Absatz 2 enden spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der oder die Arbeitnehmende das Alter von 69 Jahren vollendet. Für Lehrpersonen endet die Anstellung spätestens mit dem En- de des Semesters, in dem sie das Alter von 69 Jahren vollenden.3 )

ter Für Neuanstellungen gelten die Voraussetzungen von Absatz 2 sinnge- mäss.4 )

…5 )

Art. 49

) Fassung vom 8. Juni 2010.

Art. 49

) 31 Absatz 2 Fassung vom 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis . Juli 2027.

Art. 49

) ei 31 Absatz 2bis ngefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis . Juli 2027.

Art. 49

) ei 31 Absatz 2ter ngefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis . Juli 2027.

Art. 49

) Absatz 3 aufgehoben am 21. Mai 2019.

.3

Für die disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BGS 124.21).

Art. 51 Freistellung (§ 24 StPG)

Die Anstellungsbehörde kann Arbeitnehmende jederzeit freistellen, wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Interessen oder eine Admi- nistrativuntersuchung dies erfordern.

Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug des Lohnes.

Bei Freistellung aus betrieblichen Interessen ist dem Arbeitnehmenden in jedem Fall der volle Lohn auszurichten.

Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fort- setzung oder die Beendigung des Anstellungsverhältnisses entschieden.

Art. 52

Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung oder ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Art. 33

( StPG)

Wenn das Gericht die Kündigung des Anstellungsverhältnisses als miss- bräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Ar- beitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Entschä- digung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahres- lohn.

Wenn das Gericht die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses als ungerechtfertigt beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisheri- gen Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst gleichwertigen Ar- beitsplatz nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Absatz 1, welche angemessen erhöht wird.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach:

  1. der Dauer des Anstellungsverhältnisses;
  2. dem Alter des oder der Arbeitnehmenden;
  3. der Schwere der Missbräuchlichkeit bei der missbräuchlichen Kündi- gung bzw. der Schwere des Fehlverhaltens auf Arbeitgeberseite bei der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung;
  4. der sozialen Lage des oder der Arbeitnehmenden.

Es werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen.

Bei wechselndem Pensum bemisst sich der Monatslohn nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jah- ren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer vom Ar- beitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Durchschnitt des Be- schäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor dieser Reduktion.

…1 )

Art. 53

Abgangsentschädigung bei Stellenaufhebung und Nichterneuerung

Art. 33

des Beamtenverhältnisses ( StPG)

Wird eine Stelle aufgehoben und kann kein anderer Arbeitsbereich zu- gewiesen werden oder wird das Anstellungsverhältnis eines Beamten oder

Art. 52

) Absatz 6 aufgehoben am 7. Juni 2016.

.3

einer Beamtin nicht erneuert, kann der Regierungsrat eine Abgangsent- schädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, die in der Regel wie folgt bestimmt wird:

  1. Die Abgangsentschädigung entspricht nach fünf Dienstjahren einem Monatslohn. Für jedes zusätzliche Dienstjahr wird die Abgangsent- schädigung um einen Monatslohn erhöht. Die Zahl der Dienstjahre entspricht der Anstellungsdauer. Bei der Berechnung der Dienstjahre werden Zeiten nicht mitgerechnet, während denen das Anstellungs- verhältnis mehr als 3 Monate mit unbezahltem Urlaub unterbrochen war.

.3

  1. Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kindererziehung die Anstellung beim Arbeitgeber, werden die Jahre der Kinderbetreuung bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zum vollendeten zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerechnet. Es können höchstens zehn Dienstjahre angerechnet werden.
  2. Hat ein Arbeitnehmender oder eine Arbeitnehmende bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses das 45. Altersjahr zurückgelegt, so wird die Abgangsentschädigung zusätzlich unter Berücksichtigung des Al- ters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die Mindestzahl der Dienstjahre nicht erfüllt ist. Der Mindestanspruch beträgt einen Mo- natslohn.
  3. Ausnahmsweise kann Arbeitnehmenden unter 45 Jahren, die nach den Buchstaben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädi- gung haben, eine solche zugesprochen werden, wenn es ihre soziale Lage rechtfertigt.

Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtlich zulässig, um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert, welche der oder die Arbeitneh- mende entrichten muss. Davon ausgenommen sind die Beiträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Bei wechselndem Pensum bemisst sich die Höhe des Monatslohnes nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor dieser Reduktion.

…1 )

Art. 53bis

.2 ) Abgangsentschädigung für Arbeitnehmende, deren Bruttojahreseinkommen das BVG-Minimum nicht erreicht Endet das Anstellungsverhältnis einer oder eines mindestens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat er oder sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 6 Monats- löhnen, sofern kein Anspruch auf eine Altersrente der Pensionskasse be- steht. Maßgebend für ein Monatsgehalt ist der Durchschnitt des in den letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.

Art. 53ter

.3

Art. 50ter

) Sozialmassnahmen ( StPG)

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände einen So- zialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.

Er kann weitere Massnahmen oder Leistungen zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmenden vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei berufli- cher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger Pensi- onierung.

Art. 53

) Absatz 4 aufgehoben am 7. Juni 2016.

Art. 53bis

) ei ngefügt am 4. November 2008.

Art. 53ter

) ei ngefügt am 8. Juni 2010.

.3

Art. 53quater

.1 ) Sozialplan

Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Gründen aussprechen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Arbeitnehmen- den stehen und von denen betroffen werden

  1. zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder einer Anstalt, in der Regel aber mindestens zehn Personen;
  2. oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnahmen in der Regel mindestens dreissig Personen.

Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befristeten Anstel- lungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.

Art. 53quater

) ei ngefügt am 8. Juni 2010.

.3

  1. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

. Pflichten des Arbeitnehmenden

  1. Allgemein

Art. 54 Aufgaben und Grundsätze (§ 5 und 6 StPG)

Dem GAV unterstellte Arbeitnehmende nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, GAV, Anstellungsvertrag und Stellenbe- schreibung zukommen.

Die Arbeitnehmenden üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus.

Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab.

Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.

Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles gegenseitiges Verhältnis.

Art. 55 Sorgfalts- und Treuepflicht (§ 35 StPG)

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben ge- wissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fach- gebiet anzueignen.

Sie können aus betrieblichen Gründen vorübergehend oder dauernd ver- pflichtet werden, andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Staatsdiens- tes zu erfüllen.1 )

Bei Versetzung aus Gründen, die in der Person des oder der Arbeitneh-

Art. 42

menden liegen, kommt das Kündigungsverfahren nach und 43 GAV zur Anwendung.

Der Lohn vermindert sich nicht, wenn der oder die Arbeitnehmende aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere zumutbare Aufgaben wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsprechen.

bis Der Lohn kann sich verändern, wenn das Anstellungsverhältnis nach

Art. 55bis

umgestaltet wird.2 )

…3 )

Art. 55

) Absatz 2 Fassung vom 25. Juni 2018.

Art. 55

) Fa Absatz 4bis ssung vom 25. Juni 2018.

Art. 55

) Absatz 5 aufgehoben am 25. Juni 2018.

.3

Art. 55bis

.1

Art. 35bis

) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses ( StPG)

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit einer Reorganisation die Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses mit veränderten zumutbaren Arbeitsbedingungen anbieten, welche spätes- tens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten auf den Ersten des darauf- folgenden Monats in Kraft treten sollen.

Erklären sich die Arbeitnehmenden nicht innert Monatsfrist mit der Um- gestaltung des Anstellungsverhältnisses einverstanden, kann der Arbeit- geber das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

Es können folgende Änderungen vorgenommen werden:

  1. Änderung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitspensums oder des Arbeitsortes;
  2. Änderungen der organisatorischen Eingliederung.

Die Änderungen sind zumutbar,

  1. wenn die Änderung der Funktion oder des Arbeitsbereichs der Ausbil- dung und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entspricht und nicht zu einer Tiefereinreihung von mehr als 2 Lohnklassen führt;
  2. wenn bei einem Arbeitspensum von mindestens 70% die Veränderung des Arbeitspensums nicht mehr als 20-Stellenprozente eines Vollzeit- pensums umfasst;
  3. wenn bei einem Arbeitspensum von weniger als 70% die Veränderung des Arbeitspensums nicht mehr als 10-Stellenprozente eines Vollzeit- pensums umfasst;
  4. wenn die Kumulation von Pensenreduktion und Tiefereinreihung eine Reduktion von 20% des Bruttojahresgehaltes eines Vollzeitpensums der bisherigen Funktion nicht übersteigt;
  5. wenn der Arbeitsweg vom bisherigen zum neuen Arbeitsort pro Weg mit maximal einer Stunde Zusatzaufwand verbunden ist.

Von einer Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betroffenen Arbeitnehmenden darf frühestens nach drei Jahren ab Vertragsänderung erneut eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden. Eine einvernehmliche Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist unabhängig davon jederzeit möglich.

Art. 56 Wohnsitzpflicht (§ 37 StPG)

Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu neh- men. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilli- gen.

Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz von Arbeitnehmenden an einem bestimmten Ort oder in einem bestimm- ten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.

Art. 57 Amtsgeheimnis (§ 38 StPG)

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer

Art. 55bis

) ei ngefügt am 25. Juni 2018.

.3

Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschwei- gen zu bewahren.

Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatli- cher Fachgremien sowie für kommunale Arbeitnehmende.

Art. 58 Aussage vor Gericht (§ 39 StPG)

Die Arbeitnehmenden dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung äussern. Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätig- keit zur Aussage verpflichtet sind.

Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen.

Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Ver- waltungsakten.

Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellten Arbeitnehmen- den zur Aussage vor Gericht. Für die Lehrpersonen an der Volksschule ent- scheidet das Departement für Bildung und Kultur.1 )

Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Gerichte richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.

Art. 59 Verbot der Annahme von Geschenken (§ 40 StPG)

Es ist den Arbeitnehmenden untersagt, für amtliche Verrichtungen Ge- schenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen.

Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste.

Art. 60

Ausstand (§ 41 StPG) Die Arbeitnehmenden haben in den Ausstand zu treten bei der Behand- lung von Sachgeschäften,

  1. die ihre persönlichen Rechte und Pflichten betreffen;
  2. die ihre materiellen Interessen berühren;
  3. die unmittelbar Personen betreffen, mit denen sie verheiratet oder in direkter Linie verwandt oder verschwägert sind.

Art. 58

) Absatz 4 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.

.3

Art. 61

Rechte an immateriellen Rechtsgütern Erfindungen und andere immaterielle Rechtsgüter, die Arbeitnehmende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen oder an deren Hervor- bringung sie mitwirken, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

Art. 62 Rückerstattung von Entschädigungen

Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Unternehmungen, deren Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme der Spesenvergütung keine Entschädigungen.

Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in anderen Unternehmungen haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die Staatskasse abzuliefern.

  1. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

Art. 63 Meldepflicht

Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist vor dessen Annahme auf dem Dienstweg der Anstellungsbehörde oder der von ihr bezeichneten Behör- de zu melden, sofern Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder vo- raussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen können.

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist vor deren Annahme und anschliessend periodisch auf dem Dienstweg der Anstellungsbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu melden.1 )

Folgende Nebenbeschäftigungen müssen nicht gemeldet werden:

  1. Freizeitbeschäftigungen;
  2. Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien;
  3. Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kantonalen oder kom- munalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich fällt;
  4. Tätigkeit in Personalverbänden und in Gremien des GAV.

Art. 64 Zulassungskriterien

Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebenbeschäftigung kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn

  1. betriebliche Interessen entgegenstehen;
  2. die Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird;
  3. wenn voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen können.

Die Nebenbeschäftigung ist in der Freizeit auszuüben.

Art. 63

) Absatz 2 Fassung vom 8. Mai 2017.

.3

Art. 65 Verfahren

Die Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ist rechtzeitig auf dem Dienstweg an die Anstellungs- behörde oder die von ihr bezeichnete Behörde zu richten. Ist der Regie- rungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Betroffenen Beamte oder Be- amtinnen, entscheidet das Personalamt.

Die übergeordneten Instanzen nehmen zu jeder Meldung Stellung. Sie äussern sich über eine allfällige nachteilige Beeinflussung der Aufgabener- füllung.

. Rechte des Arbeitnehmenden

  1. Arbeitsort, Arbeitsgeräte und Material

Art. 66 Ausserordentlicher Arbeitsplatz

Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann Ar- beitnehmenden auf Antrag einer Dienststelle vorübergehend oder dau- ernd einen ausserordentlichen Arbeitsplatz (zu Hause oder an einem an- deren geeigneten Ort) bewilligen, wenn der Betrieb darunter nicht leidet.

Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann da- für eine Vergütung bewilligen.

Art. 67 Arbeitsgeräte und Material

Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so werden die Arbeitnehmen- den mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.

Verwenden Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann das Personalamt dafür eine Vergütung bewilligen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Für Lehrpersonen der Volksschule ist die Anstellungsbehörde zuständig.1 )

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitnehmende, die im Einverneh- men mit dem Arbeitgeber vorübergehend oder dauernd an einem ausser- ordentlichen Arbeitsplatz arbeiten.

Art. 67

) Absatz 2 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.

.3

  1. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

. Arbeitszeit

.1. Grundsätze

Art. 68

Jahresarbeitszeitmodell Für die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden gilt das Jahresar- beitszeitmodell.

Art. 69

Definition der Arbeitszeit Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Erfüllung der ihnen vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufgaben notwendi- gerweise zur Verfügung halten.

Art. 70 Zweck der Jahresarbeitszeit

Mit dem Jahresarbeitszeitmodell (SOJAZ) werden die Aufgabenerfüllung, die Bedürfnisse der Arbeitsteams und die Bedürfnisse der Arbeitnehmen- den so weit als möglich auf einander abgestimmt. Der effizienten und umfassenden Aufgabenerfüllung und den Bedürfnissen der externen und internen Kunden kommt oberste Priorität zu. Die Einteilung der Jahresar- beitszeit liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit den Arbeitsteams. Dabei sind neben der Aufgabenerfüllung und den Bedürfnissen der Kunden die individuellen Bedürfnisse der Arbeitneh- menden gebührend zu berücksichtigen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der oder die Vorge- setzte der betreffenden Organisationseinheit nach Rücksprache mit dem oder der nächst höheren Vorgesetzten abschliessend.

Art. 71 Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes

Die Amtschefin oder der Amtschef ist für den geordneten Dienstbetrieb verantwortlich.

Er oder sie kann die Jahresarbeitszeitregelung aus zwingenden betriebli- chen Gründen oder in Fällen von Missbrauch einschränken.

.2. Sollarbeitszeit

Art. 72 Wöchentliche Sollarbeitszeit

Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt für vollamtlich tätige Mitarbei-

Art. 73

tende 42 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit nach Abs. 2 GAV).

Für vollamtlich tätige landwirtschaftliche Arbeitnehmende beträgt sie 48 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit).

.3

Art. 73 Tägliche Sollarbeitszeit

Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei einem 100%-Pensum 8 Stunden 24 Minuten.

Art. 74

Für Arbeitnehmende in Betrieben, welche nach Weihnachten und Neujahr geschlossen bleiben, Sollarbeitszeit um 8 Minuten (Vorarbeitszeit) GAV zwischen verlängert sich die tägliche . Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt entsprechend 8 Stunden 32 Minuten.

Die tägliche Sollarbeitszeit in einem reduzierten Pensum beträgt propor- tional weniger.

Art. 74 Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr

Die Büros der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten bleiben am Nachmittag des 24. Dezember sowie an den Werk- tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Ausgenommen davon sind diejenigen Ämter und den Ämtern gleichge- stellten Organisationseinheiten, die den Dienst aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht erhalten müssen.

Die ausfallende Arbeitszeit wird, verteilt auf das ganze Jahr, vorgeholt (Vorarbeitzeit). Arbeitnehmende im Teilpensum holen die ausfallende Arbeitszeit anteilmässig vor.

Bei einem Ein- oder Austritt wird die Vorarbeitszeit nicht verrechnet.

Wenn aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss und die tägliche Sollarbeitszeit 8 Stunden 32 Mi- nuten beträgt, ist die geleistete Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Amtschef oder der Amtschefin zu kompensieren.

Art. 75

Jährliche Sollarbeitszeit Die jährliche Sollarbeitszeit wird vom Personalamt für jedes Jahr berech- net.

.3. Maximale Arbeitszeit

Art. 76 Maximale Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 Stunden. Vorbehalten bleibt angeordnete dienstliche Tätigkeit, welche als Arbeitszeit angerech- net wird.

.4. Gleitzeitsaldo

Art. 77 Definition

Abweichungen von der täglichen Sollarbeitszeit werden dem Gleit- zeitsaldo angerechnet.

.3

Richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplan, werden Abweichungen der tatsächlich geleisteten von der geplanten Arbeitszeit dem Gleitzeitsaldo angerechnet.

Art. 78 Kompensation und Auszahlung

Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.

Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet. Über Aus- nahmen entscheidet das Personalamt bzw. die Anstellungsbehörde.

Eine Entschädigung für einen auf Anordnung hin entstandenen positiven Gleitzeitsaldo von mehr als 100 Stunden wird ausnahmsweise ausgerichtet, wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freizeit nicht zulassen. Die Entschädigung entspricht dem Lohn mit Einschluss des 13. Monatsloh- nes und der Teuerungszulage.

Art. 79 Stichtag

Die Amtschefin oder der Amtschef legt pro Jahr ein Datum fest, an wel- chem der Gleitzeitsaldo höchstens plus 100 oder minus 100 Sollstunden betragen darf. In begründeten Fällen kann das Departement beziehungs- weise die Spitaldirektion eine Verschiebung des Stichtages für einzelne Mitarbeitende um maximal 3 Monate bewilligen.

Der zu diesem Zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Teil des Soll- Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern das Personalamt oder die Spi- taldirektion nicht ausnahmsweise eine Vergütung bewilligt.

Art. 80 Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszu- gleichen.

Art. 77

Ein negativer Zeitsaldo nach Tagen werden mit dem letzten wird vergütet, sofern ein Aus Krankheit oder Unfall nicht m GAV sowie ein Vorbezug von freien Lohn verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo gleich aus betrieblichen Gründen oder wegen öglich war.

Art. 80bis

.1 ) Positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader

Grundsätzlich wird ein positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader ge-

Art. 43bis

mäss Absat lungs Freiz z 1 weder während noch nach Beendigung des Anstel- verhältnisses vergütet; er kann, sofern betrieblich möglich, durch eit gleicher Dauer ausgeglichen werden.

Wird von einer Kaderperson wegen ausserordentlicher Aufgaben vo- rübergehend Mehrarbeit gefordert, welche das zumutbare Mass über- schreitet, kann der dadurch entstandene positive Gleitzeitsaldo finanziell abgegolten werden.

Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einzelfall festgelegt.

Art. 80bis

) ei ngefügt am 27. Januar 2009.

.3

.5. Verteilung der Arbeitszeit

Art. 81

Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis Freitag. Zuschlags- freie Samstagsarbeit für Arbeitnehmende ohne Dienstpläne (SOJAZ) ist nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich.

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens ein freies Wo- chenende (Samstag und Sonntag) pro Monat.

Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss ein Ersatzruhetag von 24 Stunden anschliessend an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich, in der vorherge- henden oder nachfolgenden Woche liegen.

Art. 82 Dienstpläne

Erfordert die Führung des Betriebes regelmässige Einsätze zwischen 19.00 und 07.00 Uhr beziehungsweise an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder Bereitschaftsdienste, so müssen diese in Dienstplänen festgehalten werden.

Die Dienstpläne werden im Voraus bestimmt und den Mitarbeitenden zugänglich gemacht.

Bei der Planung sind die Interessen der Mitarbeitenden soweit betrieblich möglich zu berücksichtigen.

Art. 83

) Arbeitnehmende ohne Dienstplan Für Arbeitnehmende ohne Dienstplan gilt die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Montag bis Freitag als Gleitzeit. Blockzeiten sind in der Regel nicht vorgesehen.

Art. 84 Tägliche Ruhezeit

Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zu- sammenhängenden Stunden zu gewähren.

Ausnahmsweise kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden reduziert wer- den. Die Rückwärtsrotation (z.B. Nachtschicht nach Frühschicht) führt zu verkürzten Ruhezeiten und darf nur ausnahmsweise vorkommen.

Art. 85 Arbeitsweg

Der Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Davon ausge- nommen sind Einsätze aus Bereitschaftsdiensten. Weitere Ausnahmen wie beispielsweise Arbeiten im öffentlichen Verkehr regelt das Personalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals.2 )

Verlangt der Arbeitgeber, dass die Arbeit an mehreren Arbeitsorten ge- leistet wird, wird der Weg als Arbeitszeit angerechnet. Der Weg ist nicht anzurechnen, wenn auf Wunsch des oder der Arbeitnehmenden mehrere Arbeitsorte bewilligt werden.

Art. 83

) Fassung vom 28. März 2023.

Art. 85

) Absatz 1 Fassung vom 28. März 2023.

.3

Art. 86 Essenspausen

Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden (inkl. der Kurzpause) ist eine Essenspause von mindestens 30 Minuten einzuhal- ten.

Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind unbezahlt.

Die Essenspausen gelten jedoch als bezahlte Arbeitszeit, wenn die Arbeit aus betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden kann oder sich der oder die Arbeitnehmende für einen Einsatz bereithalten muss.

Wenn aus betrieblichen Gründen eine bezogene Essenspause nicht aus- gestempelt wird, werden 30 Minuten abgezogen.

Art. 87 Kurzpausen

Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden wird eine als Arbeitszeit zählende Pause von 15 Minuten eingeräumt.

Täglich sind höchstens zwei solche Pausen möglich. Diese dürfen weder kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende eingeschaltet werden.

Während der Pause darf der Arbeitsort zu privaten Zwecken nicht verlassen werden.

.6. Feier- und Freitage

Art. 88

Feier- und Freitage Es gelten die Feiertage: - Neujahr (1. Januar) - Karfreitag - Tag der Arbeit Nachmittag (1. Mai) - Auffahrt - Fronleichnam (ausgenommen im Bucheggberg) - Nationalfeiertag (1. August) - Mariä Himmelfahrt (15. August, ausgenommen im Bucheggberg) - Allerheiligen (1. November, ausgenommen im Bucheggberg) - Weihnachten (25. Dezember). Es gelten die Freitage: - Berchtoldstag (2. Januar) - Fasnachtsdienstag Nachmittag; ...1 ) - Ostermontag - Pfingstmontag - Stephanstag (26. Dezember) - Silvester (31. Dezember) Nachmittag, ausgenommen Spitäler. Die Freitage und die jeweils geltenden lokalen Patroziniumsfeste sind den Feiertagen gleichgestellt.

Art. 88

) mi Absatz 2 Lemma 2 "in Dornach und Breitenbach Fasnachtsmittwoch Nach- ttag" aufgehoben am 6. Dezember 2005.

.3

Art. 89

Feier- und Freitagsentschädigungen bei Anstellung im Stundenlohn Die Feiertagsentschädigungen berechnen sich auf der Grundlage des aus- gerichteten Jahreslohnes und betragen 3% für alle Alterskategorien.

.7. Absenzen

Art. 90 Absenzen

Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst, Zivil- und Zivil- schutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen, Ausübung öffentlicher Ämter bis zu 10 Arbeitstagen pro Jahr sowie Absenzen nach

Art. 111

ff. GAV werden für die Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt. Als Arbeitszeit gilt die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages oder Halbtages

Art. 73

( GAV).

Private Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Arzt und Zahnarztbesuche nach Absatz 3. In begründeten Fällen kann die Amtschefin oder der Amtschef Ausnahmen bewilligen.

Arbeitnehmenden mit einem Arbeitspensum von mindestens 70% wer- den Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeitszeit angerechnet.

Bei dienstlicher Abwesenheit wird der tatsächliche Zeitaufwand ange- rechnet.

Bei der Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferenzen werden für eine ganztägige Abwesenheit bei Betrieben mit Vorarbeitszeit 8 Stunden

Minuten, für eine halbtägige Abwesenheit 4 Stunden 16 Minuten als Arbeitszeit angerechnet. In Betrieben ohne Vorarbeitszeit werden 8 Stun- den 24 Minuten resp. 4 Stunden 12 Minuten angerechnet. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Dient die Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferenzen überwie- gend privaten Interessen, legt die Amtschefin oder der Amtschef fest, in welchem Umfang die Abwesenheit als Arbeitszeit angerechnet wird.

.8. Zeiterfassung

Art. 91 Zeiterfassung

Die Arbeitnehmenden halten ihre Arbeitszeit fest. Die Zeiterfassung soll den einzelnen Arbeitnehmenden die effiziente Bewirtschaftung des Zeit- saldos erleichtern.

Die Amtschefin oder der Amtschef bestimmt eine andere als die automa- tische Zeiterfassungsart mit Zustimmung des Personalamtes.

Zeiterfassungsunterlagen sind von der Amtschefin oder vom Amtschef während zwei Jahren aufzubewahren.

Art. 92

Angaben auf den Zeiterfassungsmitteln Zu erfassen sind:

  1. jeder Arbeitsbeginn;
  2. jedes Arbeitsende;

Art. 87

c) jeder Arbeitsunterbruch, ausgenommen Kurzpausen nach GAV;

.3

Art. 90

d) jede Absenz nach 1.9. Bereitschaftsdi GAV. enst

Art. 93 Bereitschaftsdienste

Die Arbeitnehmenden müssen sich auf dienstliche Anordnung hin aus- serhalb der ordentlichen Arbeitszeit für einen allfälligen Einsatz bereithal- ten.

Dies kann in Form von Präsenzdiensten oder von Pikettdiensten gesche- hen.

Die Arbeitnehmenden müssen ihre Erreichbarkeit gewährleisten.

Bei der Planung sind die Arbeitnehmenden beizuziehen. Nur in den Dienstplänen vorgesehene Dienste können entschädigt werden.

Bei Einsätzen aus Bereitschaftsdiensten gilt die effektive Einsatzzeit (inkl. Hin und Rückweg) als bezahlte Arbeitszeit.

Art. 94

Präsenzdienst Die Bereithaltung erfolgt am Arbeitsort respektive so, dass der Arbeit- nehmende in sehr kurzer Zeit am Einsatzort sein kann. Pikett- oder Schichtdienste sind, sofern dies betrieblich möglich ist, den Präsenzdiens- ten vorzuziehen.

Art. 95

Pikettdienst Beim Pikettdienst hat der oder die Arbeitnehmende in der Regel mindes- tens 30 Minuten Zeit, bis er oder sie am Einsatzort eintreffen muss. Kein Arbeitnehmender und keine Arbeitnehmende darf pro Jahr an mehr als 168 Tagen auf Pikett stehen.

Art. 96

Alarm- und Notfallorganisation Zur Sicherstellung von Notfalldiensten kann der Anschluss von Arbeitneh- menden an ein Alarmsystem angeordnet werden. Die betroffenen Arbeit- nehmenden sind zu Einsatz auf Abruf verpflichtet, müssen sich aber dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung halten.

. Ferien

Art. 97

Lohnanspruch Die Arbeitnehmenden haben für die Ferien Anspruch auf den gesamten

Art. 141

darauf entfallenden Lohn exklusive Inkonvenienzzulagen nach ff. GAV.

Art. 98

Verbot von Ersatzleistung Der Ferienanspruch darf nicht mit Geld oder anderen Vergünstigungen

Art. 101

abgegolten werden. Vorbehalten bleiben und 102 GAV.

.3

Art. 99 Verbot von Schwarzarbeit

Während der Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.

Leisten die Arbeitnehmenden während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeit- gebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

Art. 100

Feriendauer Arbeitnehmende haben Anspruch auf Ferien:

  1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden:

Tage;

  1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden:

Tage;

  1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden:

Tage;

  1. ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 30 Tage.

Art. 101 Ferienanspruch in Sonderfällen

Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Arbeitnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie wird separat aus- gewiesen.

Arbeitnehmende, welche im Monatslohn arbeiten, aber nicht voll oder nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, haben einen der Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.

Art. 102 Ferienanspruch bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Ferien sind vor Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu beziehen. Be- steht in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch ein Ferienanspruch, ist dem oder der Arbeitnehmenden die entsprechende Ferienentschädigung auszurichten. Diese wird nicht ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmende aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt wird.

Der Anspruch auf Entschädigung noch nicht bezogener Ferien fällt dahin, wenn der Arbeitnehmende die Kündigungsfrist nach GAV nicht einhält oder aus eigenem Verschulden fristlos oder disziplinarisch entlassen wird.

Beim Austritt während des Jahres werden zuviel bezogene Ferien mit dem letzten Gehalt verrechnet.

Art. 103 Zeitpunkt der Ferien

Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Arbeitnehmenden sollen berücksichtigt werden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Arbeitnehmenden mit schulpflich- tigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Amtschef oder die Amtschefin.

Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, dass in der Regel kein zusätzliches Personal angestellt werden muss.

.3

Art. 104

Ferienbezug Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Mit Zustimmung des Amtschefs oder der Amtschefin darf eine Woche tage- oder halbtageweise bezogen werden.

Art. 105 Übertragung der Ferien

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen. Sie dürfen ausnahmsweise mit Zustimmung des oder der Vorgesetzten auf das fol- gende Kalenderjahr übertragen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferienbezug nicht zulas- sen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am 30. April des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.1 )

…2 )

…3 )

Art. 106

Arbeitsfreie Tage Arbeitsfreie Tage, welche in die Ferien fallen, dürfen nachbezogen wer- den, wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen.

Art. 107 Kürzung des Ferienanspruchs

Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wenn die Arbeit we- gen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder wegen Krankheit oder Un- fall länger als drei Monate versäumt wird. Der minimale Ferienanspruch beträgt drei Wochen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 bis 4.

Bei freiwilligem, unbesoldetem Urlaub richtet sich der Ferienanspruch nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Ferienanspruch wird anteilmässig gekürzt. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.4 )

Der Ferienanspruch ist mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall vollumfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnfortzahlung das Dienstverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst werden muss.

Art. 25

Bei vorläufiger Amtseinstellung mit Gehaltsentzug ( antwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966; BGS 124 Abs. 5 des Ver- .21), bei vorüberge-

Art. 25

hender Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung ( Verantwortlichkeitsgesetz) oder bei Freistellung mit Abs. 1 Ziff. 3 Kürzung oder Entzug

Art. 51

der Besoldung ( GAV) wird der Ferienanspruch verhältnismässig ge- kürzt.

Art. 108 Krankheit oder Unfall während der Ferien

Arbeitnehmende, welche vor oder während der Ferien wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden, müssen die Ferien nicht antreten oder dürfen sie vorzeitig abbrechen und nachbeziehen.

Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Ar- beitsunfähigkeit zuzustellen.

Art. 105

) Absatz 1 Fassung vom 13. August 2019.

Art. 105

) Absatz 2 aufgehoben am 13. August 2019.

Art. 105

) Absatz 3 aufgehoben am 13. August 2019.

Art. 107

) Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.

.3

Art. 109 Verspätete Arbeitsaufnahme nach den Ferien

Kann die Arbeit nach den Ferien nicht rechtzeitig aufgenommen werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit unabhängig vom Verhinderungsgrund als Ferien oder ist nachzuholen.

Kann die Arbeit aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig aufgenom- men werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit nicht als Ferien.

Art. 110

Kontrolle Über die bezogenen Ferien führt der Amtschef oder die Amtschefin eine Kontrolle. Diese ist dem Personalamt auf Verlangen vorzuweisen.

. Urlaube

Art. 111 Begriff

Der Urlaub ist eine vorübergehende Befreiung von der Arbeit und kann bezahlt oder unbezahlt sein.

Nicht als Urlaub gelten Abwesenheiten aus folgenden Gründen:

  1. Ferien;
  2. Krankheit oder Unfall;
  3. obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst;
  4. Aus- und Weiterbildung.1 )

Art. 112 Grundsätze

Das Anstellungsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.

Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, in einen andern Urlaub oder auf einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausgenommen sind Todesfälle des Ehegatten, des Lebenspart- ners, der Eltern oder der Kinder.

Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz.

Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmende vor oder während dem Hochzeitsurlaub, kann der restliche Urlaub nachbezogen werden. Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Arbeitsun- fähigkeit zuzustellen.2 )

Art. 113 Zuständigkeit und Kontrolle

Urlaube bewilligt der Amtschef oder die Amtschefin.

Der Amtschef oder die Amtschefin führt eine Urlaubskontrolle.

Art. 111

) Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 112

) Absatz 4 angefügt am 12. März 2007.

.3

.1. Bezahlter Urlaub

Art. 114

Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgen- dem Umfang:

Eigene Hochzeit, 5 Tage;

Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter, 1 Tag;

…1 )

Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verunfallten Famili- enmitgliedern (insbesondere Eltern, Ehepartner), der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage pro Fall und maximal 10 Tage pro Kalenderjahr. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglich stundenweise bezogen werden.2 )

bis Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verunfallten Kin- dern die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage pro Fall. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglich stundenweise bezogen werden.3 )

Todesfälle:

  1. im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;
  2. Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Personen, die im gleichen Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage;
  3. Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Ehegat- ten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
  4. sofern mit Todesfällen nach Buchstaben b) und c) zusammenhängende Verrichtungen zu erledigen sind, die benötigte Zeit, jedoch höchstens

Tage;

Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen und -kolleginnen oder andern Personen, die dem Arbeitnehmenden nahe standen, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;

Wohnungswechsel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag.

Für Vorstellungsgespräche, wenn das Anstellungsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, die benötigte Zeit, jedoch höchstens einen halben Tag pro Woche.

Art. 114bis

. Betreuungsurlaub4 )

Solange die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Betreuungsentschädi- gung nach den Artikeln 16n-16s Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Er- werbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) haben, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

Art. 114

) Absatz 3 aufgehoben am 15. Dezember 2020.

Art. 114

) Absatz 4 Fassung vom 26. September 2023.

Art. 114

) ei Absatz 4bis ngefügt am 26. September 2023.

Art. 114bis

) ei ngefügt am 26. September 2023.

.3

Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 7 Wochen. Sie können eine abwei- chende Aufteilung des Urlaubs wählen.

Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

Art. 115 Öffentliche Ämter

Die Arbeitnehmenden haben zur Ausübung eines öffentlichen Amtes Anspruch auf besoldeten Urlaub von höchstens 10 Tagen pro Kalender- jahr.

Werden mehr als 10 Tage Arbeitszeit beansprucht, ist die zusätzlich be- anspruchte Arbeitszeit auszugleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss ein unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu ver- richten.

Art. 116

Vorsprache bei Behörden Arbeitnehmende haben Anspruch auf die erforderliche bezahlte Urlaubs- zeit, wenn sie gestützt auf eine Vorladung vor Amtsstellen oder Gerichten erscheinen müssen.

Art. 117 Erfüllen von Bürgerpflichten

Arbeitnehmende haben zur Erfüllung von Bürgerpflichten Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:

  1. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst: Fassen, Rückgabe und Um- tausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Untersuchung, Aus- rüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht, Inspek- tion stellungspflichtiger Motorfahrzeuge: die erforderliche Zeit, höchs- tens 1 Tag;
  2. Militärdienst: Schiesskurs für Verbliebene, die erforderliche Zeit, höchs- tens 1 Tag. Wer wegen versäumter obligatorischer Übung zu einem Nachschiesskurs aufgeboten ist, hat keinen Anspruch auf besoldeten Ur- laub;
  3. Übungen und Kurse der Feuerwehr, je Kalenderjahr höchstens 10 Tage;
  4. Ernstfalleinsatz der örtlichen Feuerwehr, die erforderliche Zeit;
  5. Tätigkeit als Instruktor oder Rechnungsführer bei Zivilschutz und Feuer- wehr, je Kalenderjahr höchstens 10 Tage.

Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

Art. 118

Expertentätigkeit Wer als Experte an Lehrabschlussprüfungen oder an vom Bund anerkann- ten Diplomprüfungen, an militärischen Orientierungstagen oder als Waf- fenkontrolleur tätig ist, hat je Kalenderjahr Anspruch auf höchstens 10 besoldete Urlaubstage.

.3

Art. 119

Tätigkeit für Personalverbände Arbeitnehmende haben für Tätigkeiten in Personalverbänden Anspruch auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:

  1. Teilnahme als Delegierte an den statutarisch vorgesehenen Delegier- tenversammlungen, die erforderliche Zeit;
  2. Teilnahme an den Sitzungen der leitenden Gremien (Zentralvorstand, Geschäftsleitung, Sektionsvorstand, Rechnungsprüfungskommission), die erforderliche Zeit.

Art. 120 Teilnahme an Kursen Jugend + Sport

Arbeitnehmenden kann für die Teilnahme an Kursen Jugend + Sport ein besoldeter Urlaub in folgendem Umfang gewährt werden:

  1. Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens 5 Tage;
  2. Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder Klassenlehrer, je Kalen- derjahr höchstens 5 Tage.

Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber, soweit besoldeter Urlaub für den ganzen Kurs in Anspruch genommen wird.

Art. 121

) Maximale jährliche Urlaubsdauer Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaubstage (einschliesslich Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter) gewährt werden. Die Urlaube

Art. 114

aus persönlichen und familiären Gründen ( GAV) und der Mutter-

Art. 190

schafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub ( Berechnung der maximalen Urlaubsdauer unberüc ff. GAV) bleiben für die ksichtigt.

.2. Unbezahlter Urlaub

Art. 122 Grundsatz

Unbezahlte Urlaube sind antrags- und bewilligungspflichtig. Sie sind zu bewilligen, wenn es die betrieblichen Interessen gestatten.

Der Antrag auf unbezahlten Urlaub ist schriftlich mit einer kurzen Be- gründung so früh als möglich vor dem beabsichtigten Antritt beim Amts- chef oder bei der Amtschefin, bei der Spitaldirektion oder der direkt vor- gesetzten Schulbehörde einzureichen.

Der Amtschef oder die Amtschefin leitet den Antrag mit einer Stellung- nahme unverzüglich an die Anstellungsbehörde weiter, welche darüber entscheidet.

Art. 119

Arbeitnehmende haben über nalverbänden Anspruch auf GAV hinaus für Tätigkeiten in Perso- unbezahlten Urlaub.

Den Vertretern eines Personalverbandes ist für die Teilnahme an Sitzun- gen eines GAV-Gremiums unbezahlter Urlaub zu gewähren.

Art. 121

) Fassung vom 16. Dezember 2025.

.3

Art. 124 Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben für unentgelt- liche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausser- schulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung für jedes Dienst- jahr Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jugendurlaub.

Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubes werden unter Berücksichtigung der Interessen des oder der Anspruchsberechtigten und der zuständigen Amtsstelle festgelegt. Der Jugendurlaub muss in jedem Fall gewährt wer- den, wenn dem Amtschef oder der Amtschefin die Geltendmachung des Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt wird.

Der oder die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen des Amtschefs oder der Amtchefin seine oder ihre Tätigkeiten und Funktionen in der Jugend- arbeit nachzuweisen.

Art. 125 Rechtsfolgen des unbezahlten Urlaubs

Wird der unbezahlte Urlaub bewilligt, so führt dies zu einer anteilsmässi- gen Kürzung des 13. Monatslohnes sowie einer Kürzung der Ferien im Verhältnis dieses Urlaubs zum Kalenderjahr.

Die Nichtberufsunfallversicherung ruht nach 31 Tagen ab Urlaubsbeginn. Diese kann durch eine Abredeversicherung von dem oder der Arbeitneh-

Art. 3

menden für maximal 6 Monate weitergeführt werden ( setzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. M des Bundesge- ärz 19811 ).2 )

Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urlaubes begründen weder den Abbruch des Urlaubes noch die Ausrichtung von Lohn.

  1. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treuprämie3 )

. Lohn

.1. Bestandteile

Art. 126

Lohn und Entschädigungen (§ 45 StPG) Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Lohn, der ihren Aufga- ben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie ihrer Leistung entspricht.

Art. 127

Lohnelemente Der Lohn besteht aus

  1. Grundlohn;
  2. Erfahrungszuschlag und
  3. Leistungsbonus.

) SR 832.20.

Art. 125

) Absatz 2 Fassung vom 18. Juni 2019.

) Titel Fassung vom 6. Dezember 2005.

.3

Art. 128

Grundlohn und Einreihungsplan

Art. 239

Den jährlichen Grundlohn und den Einreihungsplan regelt GAV (Grundlohn und Einreihungsplan).

Art. 128bis

.1 ) Einreihung von Funktionen im Allgemeinen Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geis- tigen Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortung, den psychi- schen und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspru- chung der Sinnesorgane und den besonderen Arbeitsbedingungen, denen der oder die Arbeitnehmende ausgesetzt ist.

Art. 129 Minimallohn

Der Lohn beträgt ab Beginn des Jahres, in welchem der oder die Arbeit- nehmende das 20. Altersjahr vollendet, mindestens 3’000 Franken netto pro Monat.

Dieser Minimallohn bleibt unverändert, bis der Nettolohn nach dem Lohnsystem aufgrund der Erfahrungsjahre den Minimalbetrag überschrei- tet.

Art. 130

Anlaufstufen Dem Grundlohn der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%, 93% und 96,5% des Grundlohns vorangestellt.

Art. 131 Anfangslohn

Der Anfangslohn entspricht dem Grundlohn und einem allfälligen Erfah- rungszuschlag in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht ist. Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden namentlich Erfahrun- gen in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue Funktion angemessen berücksichtigt.

Der Anfangslohn wird in einer Anlaufstufe der massgebenden Lohnklasse festgesetzt, wenn der oder die Arbeitnehmende eine längere Einarbei- tungszeit benötigt oder die Anforderungen an die Funktion noch nicht voll erfüllt.

Art. 132

Einstiegsklassen Der oder die Arbeitnehmende kann ausnahmsweise in einer tieferen Lohnklasse (Einstiegsklasse) entlöhnt werden, namentlich wenn

  1. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird;
  2. zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung mehr als drei Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden;
  3. die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder
  4. eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich beschränkter Verantwortung übernommen wird.

Art. 128bis

) ei ngefügt am 3. Dezember 2007.

.3

Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Grundlohnes der jeweiligen Lohnklasse. Er wird in zehn Jahresstufen zu 3,5%, in 2 Jahres- stufen zu 2,5% und in 8 Jahresstufen zu 1,25% des im Einzelfall massge- benden Grundlohnes aufgeteilt. Erhöhungen des Erfahrungszuschlages sind jeweils ab 1. Januar wirksam.1 )

Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistungen eines Arbeitnehmenden mindestens als genügend bewertet werden.

Arbeitnehmende, die ihre Stelle nach dem 30. Juni antreten oder die während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalenderjahr keine Arbeit leisten, wird auf den nächstfolgenden Januar der Erfahrungszuschlag in der Regel nicht erhöht.

Art. 134 Leistungsbonus

Der Leistungsbonus beträgt höchstens 5% der im Einzelfall massgeben- den Summe vom Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Monatslohn. Zur Ausrichtung des Leistungsbonus stehen höchstens 2,5% der gesamten Lohnsumme zur Verfügung.

bis ...2 )

Der Leistungsbonus wird jährlich in Anlehnung an die individuelle Mitar-

Art. 198

beiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung ( ff. GAV) festgesetzt.

Einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen können von der Mitarbei- ter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausgenommen wer- den.

Wer nicht nach Absatz 2 beurteilt wird, hat keinen Anspruch auf den Leistungsbonus.

Ein Leistungsbonus darf nur ausbezahlt werden, wenn die Leistung in der Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wird.

Art. 135 13. Monatslohn

. Monatslohn

Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Art. 126

Er beträgt einen Zwölftel des nach ff. GAV festgelegten Lohnes.

Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe des Kalenderjahres wird er anteilsmäs- sig ausgerichtet.

Art. 136 Lohnanpassung

Die jährliche Lohnanpassung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung)

Art. 17

wird nach GAV in der GAVKO verhandelt.

Teuerungszulage und Reallohnerhöhung werden auf dem Grundlohn und dem Erfahrungszuschlag ausgerichtet.

.2. Ausrichtung

Art. 133

) Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2016.

Art. 134

) au Absatz 1bis fgehoben am 27. März 2018.

.3

Der Lohn wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) ausbezahlt.

Der Dezember-Lohn und der 13. Monatslohn werden am 16. Dezember (Bankvaluta) ausbezahlt.

Fallen diese Tage auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, wird der Lohn am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.

Art. 138 Vorschusszahlungen

Die für die Auszahlung des Lohnes verantwortliche Dienststelle kann einen Vorschuss gewähren. Dieser entspricht höchstens einem halben Net- to-Monatslohn und muss mit dem nächsten Monatslohn ausgeglichen werden.

Der oder die Arbeitnehmende kann pro Jahr höchstens dreimal einen Vorschuss verlangen.

Art. 139 Ausrichtung des Leistungsbonus

Die Ausrichtung eines Leistungsbonus setzt eine jährliche Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzten oder die Vor- gesetzte voraus.

Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein Leis- tungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn der oder die Arbeitnehmende Sonderleistungen erbracht hat.

Die Departemente, die Spitäler und die Gerichte bezeichnen die für die Festlegung des Leistungsbonus zuständigen Personen.

Der oder die Arbeitnehmende kann von dem oder der nächst höheren Vorgesetzten den festgesetzten Leistungsbonus überprüfen lassen, wenn dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Regierungsrat, bei den vom Kanton massgeblich subventi- onierten Spitälern der Stiftungsrat endgültig über die Höhe des Leistungs- bonus.

Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus ist schriftlich zusam- menzufassen.

Der Leistungsbonus wird in der Regel mit dem auf die letzte Beurtei- lungsperiode folgenden Juni-Lohn ausgerichtet.

.3. Funktionszulage

Art. 140 Funktionszulage

Arbeitnehmende, die vorübergehend, aber während mehr als zwei Mo- naten ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müs- sen, haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemisst sich nach dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufgaben.1 )

Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Departementes die Funktionszulage fest. Für das Spitalpersonal ist der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin zuständig.

Art. 140

) Absatz 1 Fassung vom 8. Juni 2010.

.3

.4. Vergütung für inkonveniente Dienste

Art. 141

) Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeitnehmende, die:

  1. nach Dienstplan an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten;
  2. ohne Dienstplan auf spezielle Anordnung der oder des zuständigen Vorgesetzten an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten;2 )
  3. im Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst) arbeiten;
  4. Einsätze aus ihrer Freizeit in Folge von Spontanereignissen oder Spon- tanfällen leisten.

Lehrpersonen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Richter und Richterinnen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.3 )

Art. 142

…4 )

Art. 142bis

.5 ) Geldzulage für Spontanereignis Mitarbeitende ohne Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst), die aufgrund eines unvorhergesehenen und unaufschiebbaren Falles oder Ereignisses aus ihrer Freizeit auf Abruf in den Einsatz gelangen, haben Anspruch auf eine Zulage von 200 Franken pro Einsatz.

Art. 142ter

.6 ) Geldzulage für Spontanfall Mitarbeitende ohne Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst), die aufgrund ihrer Spezialfunktion (Fachspezialisten und Fachspezialistinnen) regelmässig für Fall-Einsätze aus ihrer Freizeit aufgeboten werden, haben Anspruch auf eine monatliche Zulage von 200 Franken.

Art. 143

Zeitzuschlag Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeit- zuschlag von 20% gewährt.

Art. 141

) Fassung vom 2. April 2024.

Art. 141

) Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 26. August 2025.

Art. 141

) Absatz 3 eingefügt am 1. April 2025.

Art. 142

) aufgehoben am 26. August 2025.

Art. 142bis

) ei ngefügt am 2. April 2024.

Art. 142ter

) ei ngefügt am 2. April 2024.

.3

Art. 144

) Geldzulage für Arbeit Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 6.50 Franken pro Stunde für Ar- beiten:

  1. von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr;
  2. am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr.

Art. 145

) Geldzulage für das Bereithalten Die Zulage für Bereitschaftsdienst beträgt während der gesamten Dauer:

  1. des Präsenzdienstes 6.50 Franken pro Stunde;
  2. des Pikettdienstes mit einer Reaktionszeit von bis zu maximal 4 Stunden 4.50 Franken pro Stunde;3 )
  3. des Pikettdienstes mit einer Reaktionszeit von mehr als 4 bis maximal

Stunden 1.00 Franken pro Stunde.4 )

Art. 146 Einsätze aus Bereitschaftsdiensten

Die Einsätze gelten als Arbeitszeit:

  1. bei Präsenzdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Beendigung des Einsatzes;
  2. bei Pikettdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr.

Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag

Art. 143

und die Geldzulage nach ff. GAV gewährt.

Art. 144

) Fassung vom 2. April 2024.

Art. 145

) Fassung vom 2. April 2024.

Art. 145

) Buchstabe b Fassung vom 26. August 2025.

Art. 145

) Buchstabe c eingefügt am 26. August 2025.

.3

bis . Kinderzulage1 )

Art. 146bis

.2 ) Kinder- und Geburtszulagen Der Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen richtet sich nach der kanto- nalen Kinderzulagengesetzgebung3 ).

. Spesenentschädigung

.1. Entschädigung für Auslagen auf Dienstreisen und anderen Amtstä- tigkeiten

Art. 147

Allgemein Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten, insbesonde- re auf Dienstreisen erwachsen, werden nach den nachfolgenden Bestim- mungen vergütet.

Art. 148 Höhe der Vergütung

Die Vergütungen betragen:

  1. für eine Hauptmahlzeit 23 Franken;4 )
  2. für das Übernachten mit Frühstück, die tatsächlichen und belegten Aus- lagen, welche in der Regel 150 Franken nicht übersteigen dürfen.

Arbeitnehmende, denen eine gesetzliche Grundlage Anspruch auf eine Zwischenverpflegung gibt, erhalten eine Vergütung von 4 Franken.

Art. 149

Vergütungsanspruch im Allgemeinen

Art. 148

Der Anspruch auf eine Vergütung nach a) für eine Hauptmahlzeit, wenn der o beziehungsweise 18 Uhr den Arbeitsort beziehungsweise 20 Uhr dorthin zurück b) für das Übernachten, wenn die Rück möglich ist oder wenn das Übernachten zu behandelnden Geschäfte geboten ist GAV besteht: der die Arbeitnehmende vor 12 Uhr verlassen muss oder nach 13 Uhr kehrt; fahrt am gleichen Tag nicht mehr aus Rücksicht auf die auswärts .

Art. 150

Vergütungsanspruch bei mehrtägiger Abwesenheit Bei mehrtägiger Abwesenheit werden für volle Abwesenheitstage die Vergütungen für 2 Hauptmahlzeiten und eine Vergütung für das Über- nachten einschliesslich Frühstück, für die übrigen Tage die Vergütungen entsprechend der Abwesenheit ausgerichtet.

) Titel eingefügt am 6. Dezember 2005.

Art. 146bis

) ei ngefügt am 6. Dezember 2005.

) BGS 833.11, 833.12.

Art. 148

) Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.

.3

Art. 151

Vergütungsanspruch bei Zusammenfallen von Wohnsitz und Reiseziel

Art. 149

Kein Anspruch auf eine Vergütung nach Reiseziel mit dem Wohnsitz des oder de GAV besteht, wenn das r Arbeitnehmenden zusammen-

Art. 152

fällt. Vorbehalten bleibt GAV.

Art. 152

Vergütungsanspruch bei ausserordentlicher Beanspruchung Erwachsen Arbeitnehmenden am Arbeitsort oder am Wohnsitz wegen ausserordentlicher Beanspruchung, wie Teilnahme an Beratungen, Konfe- renzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, so haben sie An-

Art. 148

spruch auf die Vergütung nach GAV.

Art. 153

Kostenübernahme durch Dritte Werden die Kosten von Dritten getragen, kann kein Auslagenersatz gel- tend gemacht werden.

Art. 154 Unvermeidliche Auslagen

Sind Auslagen aus dienstlichen Gründen unvermeidbar, ohne dass eine in den vorangehenden Bestimmungen festgesetzte Entschädigung bean-

Art. 148

sprucht werden kann, werden sie nach GAV vergütet.

Arbeitnehmende dürfen mit Zustimmung des zuständigen Departe- mentsvorstehers bzw. der Spitaldirektion alle Auslagen für Mahlzeiten und Getränke geltend machen, wenn sie

  1. zusammen mit Personen ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit ein- nehmen müssen;
  2. eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen einladen.

Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständig vom Staat beglichen, wenn eine Kommission

  1. mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers mit Fachleu- ten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimmt;
  2. vom Regierungsrat für besondere Leistungen zum Essen eingeladen wird.

In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vom Departementsvor- steher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizulegen.

Art. 155

Versetzungsentschädigung Arbeitnehmende, welche vorübergehend auf einen von ihrem Arbeitsort oder Wohnsitz verschiedenen Arbeitsplatz versetzt werden, erhalten eine Versetzungsentschädigung, welche die Anstellungsbehörde festlegt.

Art. 156 Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen, Kurse

Das zuständige Departement bzw. die Spitaldirektion erteilt die Bewilli- gung für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen und Kursen.

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigung aller notwen- digerweise entstandenen Auslagen, sofern

  1. ihnen die Teilnahme bewilligt wurde und
  2. sie nicht selber über das Ausmass der Auslagen befinden können.

.3

An Tagungen, Konferenzen und Sitzungen unter Arbeitnehmenden gel-

Art. 148

ten die Ansätze nach ff. GAV.

Art. 157 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

…1 )

Für Dienstreisen werden die Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bis zum doppelten Wert des günstigsten Halbtaxabonne- mentes zum vollen Fahrkartentarif vergütet. Darüber hinaus werden die Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet.

Art. 158 Rechnungsstellung

Auslagen für Dienstreisen sind auf besonderen Formularen monatlich nach Weisung des Amtes für Finanzen in Rechnung zu stellen. Der Zweck der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und besondere Ausla- gen, soweit sie im GAV nicht ausdrücklich geregelt sind, schriftlich be- gründet werden. Die Belege sind beizulegen.

Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen diese zurück, wenn sie den vorgängigen Bestimmungen nicht entsprechen.2 )

Art. 159

Stellungnahme zu Anständen Zu Anständen, die sich aus der Anwendung der vorgängigen Bestimmun- gen ergeben, nimmt das Finanzdepartement, nach Anhören des betroffe- nen Amtes, Stellung.

.2. Entschädigung für Dienstfahrten

Art. 160 Grundsatz

Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, so- fern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust führt.3 )

Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend ist die Distanz zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort näher am Reiseziel als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechnet. Die Streckenwahl erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit.

Auf Amtsstellen, die über Dienstfahrzeuge verfügen, sind in erster Linie diese zu benützen.

Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehmende auf Dienst- reisen unentgeltlich mitzuführen.

Art. 161

Entschädigung für Benützung privater Personenwagen Bedeutet die Benützung des privaten Personenwagens gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einsparung an Zeit oder Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:

  1. 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen Ki- lometer;4 )

Art. 157

) Absatz 1 aufgehoben am 12. März 2013.

Art. 158

) Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.

Art. 160

) Absatz 1 Fassung vom 12. März 2013.

.3

  1. 55 Rappen für jeden weiteren Kilometer.1 )

Art. 162 Vergütung der Parkgebühren

Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützt, hat Anspruch auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.

Wer am Arbeitsort einen Parkplatz auf eigene Kosten gemietet hat, kann für jeden Tag, an dem er das private Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in Rechnung stellen.

Art. 163

Entschädigung für Benützung privater Motor(fahr)räder Die Entschädigung beträgt für die Benützung von

  1. Motorrädern 35 Rappen pro Kilometer;
  2. Motorfahrrädern 18 Rappen pro Kilometer.

Art. 164 Sachschäden auf Dienstfahrten

Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen trägt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Arbeitgeber, sofern der Schaden von dem oder der Arbeit- nehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.2 )

bis Der Sachschaden ist der privaten Kaskoversicherung zu melden.3 )

Wird der Sachschaden von einer privaten Kaskoversicherung getragen, übernimmt der Arbeitgeber einen allfälligen Selbstbehalt sowie den infol- ge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämienmehraufwand. Soll- ten Selbstbehalt und Prämienmehraufwand die Höhe der Kosten für die Reparatur des Sachschadens übersteigen, trägt der Arbeitgeber den Sach- schaden.4 )

…5 )

Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall.

Art. 165 Verfahren

Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formularen monatlich in Rechnung zu stellen. Die Rechnungsstellung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Anzahl Kilometer für jede Fahrt;
  2. Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen Kilometer;
  3. Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer;
  4. Reiseziel und Gegenstand der Rechnungsstellung;
  5. Zeit der Abreise und der Rückkehr.

Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen sie zurück, wenn sie den vorgängigen Bestimmungen widersprechen.6 )

Art. 161

) Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.

Art. 161

) Buchstabe b Fassung vom 27. Januar 2009.

Art. 164

) Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 164

) ei Absatz 1bis ngefügt am 24. Oktober 2022.

Art. 164

) Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 164

) Absatz 3 aufgehoben am 24. Oktober 2022.

Art. 165

) Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.

.3

.3. Entschädigung für Telefonkosten

Art. 166

Grundsatz Arbeitnehmende, die dienstliche Telefongespräche von einem Telefonap- parat ausserhalb der Verwaltung aus führen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen.

Art. 167

Verfahren Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit besonderem Formular geltend gemacht.

.4. Private Benützung von Dienstfahrzeugen1 )

bis . Geltungsbereich Die Regelung für die Benützung staatlicher Fahrzeuge zu privaten Zwe- cken gilt für alle Benützer von Dienstfahrzeugen

ter . Poolfahrzeuge und persönlich zugeteilte Fahrzeuge

Staatliche Fahrzeuge stehen in der Regel einem grösseren Benutzerkreis für dienstliche Fahrten zur Verfügung (Poolfahrzeuge).

Wenn es für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe unerlässlich ist, kön- nen Fahrzeuge in begründeten Ausnahmefällen einer bestimmten Person zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.

Mitarbeitende mit persönlich zugewiesenen Fahrzeugen können je nach Ausrüstung von der Dienststelle verpflichtet werden, das Fahrzeug auf dem selbst bewohnten Grundstück in einer Garage oder einem Unterstand unterzubringen. Mitarbeitende mit Wohnung in einer Überbauung kön- nen zur Unterbringung in der zur Überbauung gehörenden, nicht öffent- lich zugänglichen und nur der definierten Mieter- oder Eigentümerschaft zur Verfügung stehenden Garage verpflichtet werden. Im begründeten Einzelfall kann der Amtschef der Unterbringung in einer anderen nicht öffentlich zugänglichen Garage zustimmen, sofern sie sich in der Nachbar- schaft des Mitarbeitenden befindet.2 )

Als monatliche Entschädigung für die Unterbringung werden ausgerich- tet:

  1. Für Garagenplätze im privaten Eigentum: 120 Franken;
  2. Für Unterstände im privatem Eigentum: 80 Franken;
  3. Bei Zumietung eines Garagenplatzes: die effektive Miete. Der Mietver- trag muss vor Abschluss durch die Dienststelle genehmigt werden.3 )

Art. 167bis

) Kapitel 2.4. § -167sexies eingefügt am 12. März 2007.

Art. 167ter

) Ab satz 3 eingefügt am 30. August 2022.

Art. 167ter

) Ab satz 4 eingefügt am 30. August 2022.

.3

quater . Private Fahrten

Dienstfahrzeuge können ausnahmsweise gegen Entschädigung für pri- vate Fahrten benützt werden, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehen muss.

Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit erfolgen.

quinquies . Entschädigungspflicht

Für Privatfahrten mit persönlich zugeteilten Fahrzeugen haben Mitarbei- tende eine Entschädigung zu entrichten. Bei Erhalt des Fahrzeugs können sie zwischen den folgenden zwei Möglichkeiten wählen:1 )

  1. effektive Entschädigung von 45 Rappen pro gefahrenen Kilometer;2 )
  2. monatlicher Pauschalbetrag, welcher basierend auf dem Kaufpreises Fahrzeuges (exklusive Mehrwertsteuer und exklusive allfälliger im Kaufpreis inbegriffener, vom Lieferanten separat auszuweisender Ser- vice- und Unterhaltsleistungen) und gemäss den Bestimmungen der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1) in ihrer jeweils aktuellen Fassung berechnet wird.3 )

bis Die Kosten für Versicherungen (ausgenommen die Kosten der Vollkas- koversicherung gemäss Abs. 3), Betriebs- und Servicearbeiten, neue Berei- fungen etc. sowie für Treibstoff/Strom sind in der Entschädigung inbegrif- fen. Die Mitarbeitenden haben den Treibstoff/Strom für Privatfahrten während Ferien sowie während zusammenhängender Urlaubs- und Kom- pensationstage selbst zu bezahlen.4 )

ter Für die privaten Fahrten haben Mitarbeitende auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen.5 )

Die Entschädigung für Privatfahrten mit Poolfahrzeugen beträgt pro Kilometer 60 Rappen. Die Kosten für Schäden auf privaten Fahrten sowie allfällige Selbstbehalte bei Beanspruchung der vom Kanton abgeschlosse- nen Haftpflichtversicherung hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeug- führerin voll zu übernehmen.

sexies . Fahrtenkontrolle und Meldepflicht

Private und dienstliche Fahrten sind für jedes Fahrzeug in einem Fahrten- kontrollheft aufzuführen.

Die privaten Fahrten sind der Dienststelle mitzuteilen, welche für die Bereitstellung der Fahrzeuge verantwortlich ist. Die zu leistende Entschä- digung wird monatlich mit dem Lohn verrechnet.

Art. 167quinquies

) Ab satz 1 Fassung vom 1. Juli 2025.

Art. 167quinquies

) Ab satz 1 Buchstabe a eingefügt am 1. Juli 2025.

Art. 167quinquies

) Ab satz 1 Buchstabe b eingefügt am 1. Juli 2025.

Art. 167quinquies

) Ab ei satz 1bis ngefügt am 1. Juli 2025.

Art. 167quinquies

) Ab ei satz 1ter ngefügt am 1. Juli 2025.

.3

. Treueprämie

.1. Bezahlter Urlaub

Art. 168 Anspruch

Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub in folgen- dem Umfang:

  1. nach Vollendung des 15. Dienstjahres: 5 Arbeitstage;
  2. nach Vollendung des 20. Dienstjahres: 15 Arbeitstage;
  3. nach Vollendung des 25. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren: 20 Arbeitstage.

Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.

Wer im Jahre 2005 mindestens 16 aber weniger als 20 Dienstjahre auf- weist, hat Anspruch auf die in diesem Vertrag bei der Vollendung von 15 Dienstjahren vorgesehene Treueprämie. Wer Urlaub bezieht, hat den Zeit- punkt des Urlaubs mit dem oder der zuständigen Vorgesetzten zu verein- baren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verfällt am Ende des 20. Dienstjahres.

Wer im Jahre 2005 20 Dienstjahre vollendet, hat Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Der Urlaub ist mit dem oder der zuständigen Vorgesetzten zu ver- einbaren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verfällt am Ende des

. Dienstjahres.

Art. 169 Bezug

Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die nachfolgenden Jahre über- tragen werden.

Er muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsanspruchs bezogen wer- den.

Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmende vor oder während dem Dienstaltersurlaub, kann der restliche Urlaub nachbezogen werden. Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Arbeits- unfähigkeit zuzustellen.1 )

Art. 170

Austritt wegen Invalidität oder Alter Scheiden Arbeitnehmende wegen Invalidität oder Alter aus, so haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:

  1. nach Vollendung des 15. Dienstjahres:

Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr;

  1. nach Vollendung des 20. Dienstjahres:

Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr;

  1. sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren:

Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr.

Art. 169

) Absatz 3 angefügt am 12. März 2007.

.3

.2. Geschenk

Art. 171 Anspruch

Arbeitnehmende mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Wap- penscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von bleibendem Wert:

  1. nach Vollendung des 25. Dienstjahres;
  2. beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wegen Invalidität oder Alter nach mindestens 21 Dienstjahren.

Für Arbeitnehmende mit einem Teilpensum wird der Anspruch anteilmäs- sig gekürzt.

Zur Berechnung des Geschenkwertes ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.

.3. Umwandlung von Urlaub in Geld

Art. 172 Anspruch

Die Arbeitnehmenden können den bezahlten Urlaub ganz oder teilweise in Geld umwandeln lassen.

Der Amtschef oder die Amtschefin meldet die Auszahlung der Anstel- lungsbehörde.

  1. Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption1 )

. Krankheit und Unfall

Art. 173

) Vorgehen bei Krankheit und Unfall

Bei Arbeitsverhinderung ist der oder die Vorgesetzte unverzüglich zu benachrichtigen.

Spätestens 5 Kalendertage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist die Verhinderung durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheinigen. Der oder die Vorgesetzte kann jedoch bereits vorher die Abgabe eines ärztlichen Zeug- nisses verlangen.

Die Anstellungsbehörde kann zur Überprüfung der medizinischen Grün- de und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit eine Untersuchung durch ei- nen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin anordnen.

Bei längerer Krankheit muss dem oder der Vorgesetzten monatlich ein Zeugnis beigebracht werden.

Art. 174 Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 StPG)

Die Arbeitnehmenden haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:3 )

) Kapitelüberschrift Fassung vom 16. Dezember 2025.

Art. 173

) Absatz 2-4 Fassung vom 9. Mai 2016.

Art. 174

) Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 2018.

.3

  1. während der Probezeit für die Dauer von 6 Monaten;
  2. nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfä- higkeit für die Dauer von 12 Monaten; dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort, wird das Anstel- lungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst.1 )
  3. …2 )

bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz 1 ge- nannte Dauer erstrecken.3 )

Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.

Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits- und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt auf den auf die Stunde umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kalenderjahr ausbezahl- ten Entschädigungen. Während der Probezeit wird keine Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu eintretenden Arbeitneh- menden ist für die Berechnung der Durchschnitt der seit Eintritt bis zur krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichteten Entschädigungen massgebend.4 )

Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der oder die Arbeitnehmende die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung sowie ge- genüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber über.

Zahlen Versicherungen bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfä- higkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn um jene Beiträge, welche Arbeitnehmende auf diesen Taggeldern nicht an die Sozialversi- cherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.

Art. 175

Lohnfortzahlung beim Wechsel des Anstellungsverhältnisses Wechseln Arbeitnehmende nach Ablauf der Probezeit im Geltungsbereich des GAV in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit, so richtet sich die Lohn-

Art. 174

fortzahlungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b GAV.

Art. 176 Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhältnis

Arbeitnehmende im befristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krank- heit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:5 )

  1. für die Dauer von drei Monaten im 1. Dienstjahr;
  2. für die Dauer von sechs Monaten im 2. Dienstjahr;
  3. ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis;
  4. nach dem vollendeten 65. Altersjahr für die Dauer von 2 Monaten.6 )

Art. 174

) Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 8. Juni 2010.

Art. 174

) Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben am 29. Oktober 2013.

Art. 174

) ei Absatz 1bis ngefügt am 29. Oktober 2013.

Art. 174

) Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 2018.

Art. 176

) Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 2018.

.3

bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz 1 ge- nannte Dauer erstrecken.1 )

Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten pro Jahr unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlung der Zahl der Dienst- jahre anteilmässig berücksichtigt.

Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.

bis Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits- und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt auf den auf die Stun- de umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kalenderjahr ausbe- zahlten Entschädigungen. Während der Probezeit wird keine Lohnfortzah- lung für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu eintretenden Arbeit- nehmenden ist für die Berechnung der Durchschnitt der seit Eintritt bis zur krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichteten Entschädigungen massgebend.2 )

Zahlen Versicherungen bei krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfä- higkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn um jene Beiträge, welche die Arbeitnehmenden auf diesen Taggeldern nicht an die Sozial- versicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.3 )

Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton mitfinanzierten Unfallversicherung sowie gegenüber haft- pflichtigen Dritten auf den Kanton über.

Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.

Art. 47

) Anspruch auf Krankentaggeld ( StPG)

Nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Fall andauernder krankheitsbeding- ter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent haben die Arbeitneh- menden, welche sich nicht mehr in der Probezeit befinden, Anspruch auf ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des im letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomonatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie allfälligen Entschädigungen für inkonvenien- te Dienste, ohne Leistungsbonus. Leistungen der Invalidenversicherung, der Pensionskasse Kanton Solothurn und anderer Pensionskassen sind an- zurechnen.5 )

Für die unbefristet angestellten Arbeitnehmenden beginnt der Anspruch

Art. 174

auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach Ab- satz 1 Buchstabe b und besteht während maximal 12 Monaten.

Für die befristet angestellten Arbeitnehmenden beginnt der Anspruch

Art. 176

auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach satz 1 Buchstaben a-c. Für die befristet angestellten Arbeit nach dem vollendendeten 65. Altersjahr besteht nach Ablauf d Ab- nehmenden er Lohn-

Art. 176

) Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 8. Juni 2010.

Art. 176

) ei Absatz 1bis ngefügt am 29. Oktober 2013.

Art. 176

) Fa Absatz 3bis ssung vom 25. Juni 2018.

Art. 176

) Absatz 4 Fassung vom 29. Oktober 2013.

Art. 177

) Fassung vom 29. Oktober 2013.

Art. 177

) Absatz 1 Fassung vom 25. Juni 2018.

.3

Art. 176

fortzahlung nach Absatz 1 Buchstabe d kein Anspruch auf das Kran- kentaggeld.1 ) Falls die Lohnfortzahlung wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht voll beansprucht werden kann, beginnt der Anspruch auf das Kran- kentaggeld nach Ablauf der Karenzfrist, die der Dauer der maximal für das Anstellungsverhältnis vorgesehenen Lohnfortzahlung entspricht. Der Anspruch auf das Krankentaggeld besteht

  1. bei einer Karenzfrist von 3 Monaten maximal während 21 Monaten;
  2. bei einer Karenzfrist von 6 Monaten maximal während 18 Monaten;
  3. bei einer Karenzfrist von 12 Monaten maximal während 12 Monaten.

Der Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung ist unab- hängig vom Weiterbestehen des Anstellungsverhältnisses und kann direkt bei der Versicherung geltend gemacht werden.

Art. 177bis

.2

Art. 47quinquies

) Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall ( StPG)

Die Arbeitnehmenden sind zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeldversicherer ver- pflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen beziehungsweise ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentaggeldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind.

Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1, wel- che das Ausmass oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachteilig beeinflusst, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung beziehungsweise Taggeldleistungen gekürzt werden.

Art. 178

) Krankentaggeldversicherung

Das Personalamt schliesst eine Krankentaggeldversicherung für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ab.

Die Versicherungsprämien werden je hälftig vom Arbeitgeber und den versicherten Personen getragen.

Das Personalamt vollzieht das Inkasso der Prämien.

Die Solothurner Spitäler AG nimmt das Inkasso für ihr Personal selbst vor.

Art. 179

…4 )

Art. 179bis

. …5 )

Art. 180

…6 )

Art. 177

) Absatz 3 Fassung vom 7. Juni 2022.

Art. 177bis

) ei ngefügt am 9. Mai 2016.

Art. 178

) Fassung vom 9. Mai 2016.

Art. 179

) aufgehoben am 9. Mai 2016.

Art. 179bis

) au fgehoben am 9. Mai 2016.

Art. 180

) aufgehoben am 9. Mai 2016.

.3

Art. 181

-182. …1 )

Art. 183

) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2013

Für Krankheitsfälle, welche bis 31. Dezember 2013 eintreten, oder Rück- fälle aus solchen Krankheitsfällen gelten die bis 31. Dezember 2013 mass- geblichen Bestimmungen.

Art. 184

Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit War der oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten zu mindestens

% arbeitsfähig, so lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auf. Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder auf, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.

Art. 181

) § und 182 aufgehoben am 29. Oktober 2013.

Art. 183

) Fassung vom 29. Oktober 2013.

.3

. Unfallversicherung

Art. 185 Unfallversicherung

Die Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfall und bei ent- sprechendem Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Massgebend ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung (UVG; SR 832.20).

Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird vom Ar- beitgeber bezahlt.

Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Arbeitnehmenden.

In der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung zahlen die Arbeit- nehmenden, unabhängig von Geschlecht und Versicherer, die gleichen Prämienanteile. Die individuellen Prämienanteile werden monatlich vom Lohn abgezogen.1 )

. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

Art. 186 Grundsatz

Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes bestehen folgende Ansprüche:

  1. während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes, soweit dieser der

Art. 9

Rekrutenschule gleichgestellt ist ( Abs. 3 EOG), 80% des Lohnes. Be-

Art. 6

steht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss EOG, beträgt der Lohnanspruch 100%;

Art. 10

b) während Beförderungsdiensten ( nen Lohnes. Besteht in dieser Zei EOG), 80% des zuletzt bezoge- t ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss

Art. 6

EOG, beträgt der Lohnanspruch 100%;

  1. während der übrigen obligatorischen Dienste (insbesondere Rekrutie- rung und WK) 100% des Lohnes;

Bei freiwilligem und disziplinarisch zu leistendem Dienst wird ein Lohn ausgerichtet, sofern eine EO-Entschädigung ausgerichtet wird.

Soweit die EO-Entschädigung den Anspruch nach Absatz 1 (einschliesslich

. Monatslohn) übersteigt, fällt sie dem Arbeitnehmenden zu.

Art. 187

Leistungsübergang Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Arbeitgeber zu. Der Lohn wird nur ausgerichtet, wenn die EO-Meldekarte vorgelegt wird.

Art. 188

Krankheit und Unfall Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Arbeitnehmende haben An-

Art. 173

spruch auf die Leistungen nach der Militärversicherung, welche ff. GAV, abzüglich der Auszahlungen an den Arbeitgeber fallen.

Art. 185

) Absatz 4 angefügt am 3. Dezember 2007.

.3

Art. 189

Gleichstellung beim militärischen Frauendienst Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die weiblichen Arbeit- nehmenden, die beim militärischen Frauendienst (inkl. Rotkreuzdienst) eingeteilt sind.

. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub1 )

Art. 190

Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (§ 48 StPG)2 )

Die Arbeitnehmerinnen haben im unbefristeten Anstellungsverhältnis Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wo- chen.3 )

Im befristeten Anstellungsverhältnis besteht folgender Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub:

  1. im ersten und im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 14 Wochen;
  2. ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.4 )

bis Solange die Anspruchsberechtigte bezahlten Mutterschaftsurlaub er- hält, darf sie keine Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen.5 )

ter Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutter- schaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutter- schaftsentschädigung.6 )

quater Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmen- frist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tagewei- se beziehen.7 )

Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses. Befristete Anstellungsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, welche sich im Zeitpunkt des Ablaufs der Befris- tung im Mutterschaftsurlaub befinden, verlängern sich bis zum Ende des Mutterschafsurlaubs.8 )

Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.

Wechselt die Arbeitnehmende während des Mutterschaftsurlaubs die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet.

) Überschrift Fassung vom 16. Dezember 2025.

) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.

Art. 190

) Absatz 1 Fassung vom 4. November 2008.

Art. 190

) Absatz 2 Fassung vom 6. Dezember 2005.

Art. 190

) Fa Absatz 2bis ssung vom 26. September 2023.

Art. 190

) ei Absatz 2ter ngefügt am 26. September 2023.

Art. 190

) ei Absatz 2quater ngefügt am 16. Dezember 2025.

Art. 190

) Absatz 3 Fassung vom 1. Juli 2025.

.3

Art. 190bis

.1 ) Anspruch bei Vaterschaft

Der rechtliche Vater hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsur- laub von 10 Arbeitstagen.

Solange der Anspruchsberechtigte bezahlten Vaterschaftsurlaub erhält, darf er keine Vaterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen.2 )

Der Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist von 6 Monaten;
  2. am Ende des Anstellungsverhältnisses;
  3. nach Ausschöpfung der Taggelder;
  4. wenn das Kind stirbt, oder
  5. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.

Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.

Wechselt der Arbeitnehmende während des Vaterschaftsurlaubs die Stel- le, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet.

Art. 190ter

.3 ) Anspruch auf Adoption

Nimmt der oder die Arbeitnehmende ein Kind zur Adoption auf, so hat er oder sie bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 16t Bundes- gesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von 10 Arbeitstagen.

Der Adoptionsurlaub kann von einem Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen.

Solange der oder die Anspruchsberechtigte bezahlten Adoptionsurlaub erhält, darf er oder sie keine Adoptionsentschädigung im Sinne von Arti- kel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG geltend machen.

Der Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist von einem Jahr;
  2. am Ende des Anstellungsverhältnisses;
  3. nach Ausschöpfung der Taggelder;
  4. wenn das Kind stirbt.

Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.

Wechselt der oder die Arbeitnehmende während des Adoptionsurlaubs die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet.

Art. 190bis

) ei ngefügt am 15. Dezember 2020.

Art. 190bis

) Ab satz 2 Fassung vom 26. September 2023.

Art. 190ter

) ei ngefügt am 16. Dezember 2025.

.3

Art. 190quater

.1 ) Im Fall des Todes der Mutter

Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinander- folgenden Tagen bezogen werden.

Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesver- hältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen.

Art. 191

) Beginn und Dauer des Mutterschaftsurlaubs3 )

Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunft.

Feiertage und Urlaube, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, können weder vor- noch nachbezogen werden.

Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährli- chen Ferienanspruches.

Arbeitnehmerinnen, welche die arbeitsfreien Werktage zwischen Weih- nachten und Neujahr vorholen, können diese nachbeziehen, soweit sie in den Mutterschaftsurlaub fallen.

Art. 191bis

.4 ) Beginn und Dauer des Vaterschaftsurlaubs

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht mit der Geburt des Kindes.

Der Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zu beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Frist

Art. 190quater

steht während des Urlaubs nach GAV still.5 )

Der Bezug eines Vaterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährli- chen Ferienanspruches.

Art. 191ter

.6 ) Beginn und Dauer des Adoptionsurlaubs

Der Anspruch auf Adoptionsurlaub entsteht mit der Aufnahme des Kin- des.

Der Adoptionsurlaub ist innerhalb von einem Jahr nach der Aufnahme des Kindes zu beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen wer- den.

Der Bezug eines Adoptionsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährlichen Ferienanspruches.

Art. 19quater

) ei ngefügt am 16. Dezember 2025.

Art. 191

) Fassung vom 6. Dezember 2005.

) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.

Art. 191bis

) ei ngefügt am 15. Dezember 2020.

Art. 191bis

) Ab satz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.

Art. 191ter

) ei ngefügt am 16. Dezember 2025.

.3

Art. 192

) Unbezahlter Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ist der Arbeitnehmenden auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub zu gewähren, wenn betriebli- che Gründe dem nicht entgegenstehen.

Dem Vater ist auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub zur Kin- derbetreuung zu gewähren, wenn betriebliche Gründe dem nicht entge- genstehen.

bis Den adoptierenden Eltern ist auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Ur-laub zur Kinderbetreuung zu gewähren, wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Die Einzelheiten des unbezahlten Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaubes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über den unbezahlten Urlaub.

. Lohn nach dem Tod

Art. 193 Lohnnachgenuss (§ 49 StPG)

Beim Tode eines oder einer Arbeitnehmenden ist den Erben der Lohn für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.

Der Regierungsrat kann in Härtefällen Familienangehörigen einer ver- storbenen Person, die von ihr finanziell abhängig waren, die Auszahlung von höchstens drei weiteren Monatslöhnen gewähren.

Art. 192

) Fassung vom 16. Dezember 2025.

.3

  1. Aus- und Weiterbildung1 )

Art. 194 Begriffe

Als Ausbildung gelten berufliche Lehrgänge, die Grundausbildungen sicherstellen.

Als Weiterbildung gelten Kurse, welche der Vertiefung und Erweiterung von bestehendem Wissen und Können dienen oder auf die Übernahme neuer Aufgaben und Funktionen vorbereiten.2 )

...3 )

Art. 195 Grundsatz (§ 7 StPG)

Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung des Personals.4 ) Er führt zu diesem Zwecke Kurse und sonstige Veranstaltungen durch oder unterstützt sie.

Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Be- dürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Arbeitszeit oder unter

Art. 55

Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen; im Rahmen von Absatz 1 GAV sind sie dazu verpflichtet.

Art. 196 Kostenübernahme

Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Aus- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet worden oder liegt sie überwiegend in sei- nem Interesse, gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten des Arbeitge- bers, welcher auch die notwendige Zeit ohne Lohnabzug einräumt.5 )

Liegt die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im überwiegenden Inte- resse des Arbeitgebers, werden die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Interessengrades des Arbeitge- bers anteilmässig oder ganz dem oder der Arbeitnehmenden auferlegt.

Die Regelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Veranstaltun- gen zur Aus- oder Weiterbildung, welche vom Arbeitgeber selber angebo- ten und organisiert werden.6 )

Art. 197 Rückzahlungsvereinbarung

Übernimmt der Arbeitgeber für die Aus- oder Weiterbildungsveranstal- tung Kosten (inkl. anfallende Lohnkosten und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen), kann der oder die Arbeitnehmende durch schriftli- che Vereinbarung verpflichtet werden, die 5’000 Franken übersteigenden Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig zurückzuzahlen, sofern er oder sie die Verpflichtungsdauer von höchstens drei Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aus einem der folgenden Gründe nicht einhält:

  1. die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wurde durch ihn oder sie selbst veranlasst;

) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 194

) Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 194

) Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.

Art. 195

) Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 196

) Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 196

) Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.

.3

  1. die Aus- oder Weiterbildung wurde selbstverschuldet abgebrochen.1 )

Bei vom Arbeitgeber angeordneter Aus- oder Weiterbildung besteht grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung.2 )

Wird am Ende einer Ausbildung eine allfällige Abschlussprüfung endgül- tig nicht bestanden, so kann der oder die Arbeitnehmende verpflichtet werden, maximal die Hälfte aller vom Staat übernommenen Aufwendun- gen zurückzuerstatten. Kosten, welche durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung entstehen, werden vom Arbeitgeber nicht übernommen. Die Verpflichtungsdauer nach Absatz 1 beginnt mit dem bestandenen Abschluss.

  1. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung

Art. 198 Beurteilung und Beurteilungsgespräch

Die Vorgesetzten führen jährlich mindestens ein Mal ein Gespräch mit jedem und jeder Arbeitnehmenden (Mitarbeitergespräch) durch, welches die

  1. Mitarbeiterbeurteilung,
  2. Zielvereinbarung und
  3. Mitarbeiterförderung enthält.

Gegenstand der Beurteilung bilden die Leistung, das Arbeits- und das Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätigkeit.

Die Leistung wird wie folgt beurteilt:

  1. ausgezeichnet;
  2. sehr gut;
  3. gut;
  4. genügend;
  5. ungenügend.

Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April des vergan- genen Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres.

Die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung wird in der Regel in den Monaten März oder April durchgeführt.

Art. 197

) Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 197

) Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.

.3

Art. 199 Ausnahmen von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung

Von der Beurteilung ausgeschlossen sind folgende Funktionen:

  1. Oberrichter und Oberrichterin;
  2. Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtspräsidentin;
  3. Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte;
  4. …1 )
  5. Lehrpersonen der Volksschule;2 )
  6. Haftrichter und Haftrichterin.3 )

…4 )

Arbeitnehmende, die von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurtei- lung ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf einen Leistungszu- schlag.

Art. 199bis

.5 ) Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrper- sonen Die Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrpersonen ist Teil eines Konzeptes zur Personalführung und Qualitätssicherung und richtet sich nach RRB Nr. 2012/174 vom 31. Januar 2012.

Art. 200 Beurteilungsverfahren

Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit dem oder der Arbeitnehmenden im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs, das der Beurtei- lung und Förderung dient.

Der Beurteilungsbogen ist sowohl von dem oder der Vorgesetzten als auch von dem oder der Arbeitnehmenden zu unterzeichnen. Mit der Un- terschrift bestätigen sie, dass die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist. Der oder die Arbeitnehmende erhält eine Kopie des beidseitig unterzeichneten Beurteilungsbogens.

Der oder die Arbeitnehmende kann eine Besprechung mit dem oder der nächst höheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurteilung nicht aner- kannt wird. Der Entscheid des oder der nächst höheren Vorgesetzten ist endgültig.

Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Personalakten.

  1. Arbeitszeugnis

Art. 201 Arbeitszeugnis

Die Arbeitnehmenden können jederzeit von dem oder der Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungs- verhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten des oder der Arbeit- nehmenden ausspricht.

Art. 199

) Absatz 1 Buchstabe d aufgehoben am 17. Dezember 2024.

Art. 199

) Absatz 1 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 199

) Absatz 1 Buchstabe f eingefügt am 1. April 2025.

Art. 199

) Absatz 2 aufgehoben am 4. Juni 2013.

Art. 199bis

) ei ngefügt am 4. Juni 2013.

.3

Das Arbeitszeugnis wird uncodiert und transparent ausgestellt und als uncodiertes Zeugnis gekennzeichnet.

Art. 202

Arbeitsbestätigung Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu be- schränken.

  1. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 203

Grundsatz1 ) Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, insbesonde- re die Zuständigkeit zum Erlass der Reglemente, richtet sich nach den gel- tenden Bestimmungen der Pensionskasse Kanton Solothurn.

Art. 204

Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente

Art. 25

Der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente richtet sich nach reglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn (VOR) vo des Vorsorge- m 5. Januar 2015.2 )

Art. 205

)Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der AHV-Ersatzrente

Art. 25

Die Finanzierung der AHV-Ersatzrente richtet sich nach gereglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn. Zusät sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der AHV-Ersatz dem vollendeten 60. Altersjahr ausgerichtet wird, wie f des Vorsor- zlich beteiligt rente, die nach olgt:

  1. von der ausgerichteten AHV-Ersatzrente übernimmt der Arbeitgeber folgende Anteile: - 100%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze) vor dem Altersrücktritt nicht höher war als der Maximallohn in der Lohnklasse 12; - 45%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nacht- dienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze) vor dem Altersrücktritt höher war als der Maximallohn in der Lohnklasse 19; - Wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdiens- te, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze) vor dem Al- tersrücktritt den Maximallohn in der Lohnklasse 12 überschritt aber höchstens dem Maximallohn in der Lohnklasse 19 entsprach, so wird der prozentuale Anteil durch lineare Interpolation bestimmt. Die In- terpolation ist in Anhang 2 NB AT GAV tabellarisch dargestellt.

Art. 203

) Fassung vom 7. Juni 2016.

Art. 204

) Fassung vom 7. Juni 2016.

Art. 205

) Fassung vom 17. Februar 2015.

.3

  1. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand, Administrative Untersuchung

Art. 206

Verantwortlichkeit (§ 8 StPG) Verantwortlichkeit und Haftung der Arbeitnehmenden richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BGS 124.21)

Art. 207 Rechtsbeistand (§ 9 StPG)

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Rechtsbeistand, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit

  1. als Beschuldigte, Opfer oder Geschädigte in ein Strafverfahren verwickelt werden;
  2. als Opfer oder Geschädigte einen Schaden erleiden, dessen Ersatz sie einfordern.

Hat der oder die Arbeitnehmende durch eine strafrechtlich relevante Handlung offensichtlich vorsätzlich Dienstpflichten verletzt, besteht kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand.

Der Regierungsrat bezeichnet einen Verwaltungsjuristen oder eine Ver- waltungsjuristin als Rechtsbeistand. Lehnt der Arbeitnehmende diese Per- son ab, kann er einen freierwerbenden Rechtsanwalt wählen. Ihm werden die Anwaltskosten zum Stundenansatz von höchstens 220 Franken vergütet. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die vollen Kosten überneh- men.

bis Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kann der Regierungs- rat die teilweise oder vollständige Übernahme der Prämie an Rechts- schutzversicherungen beschliessen, welche von Personalverbänden oder Berufsgruppen abgeschlossen wurden.1 )

Stellt sich während oder nach Abschluss des Strafverfahrens heraus, dass Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt wurden, kann der Anspruch auf Rechtsbeistand widerrufen werden. Die bereits erbrachten Leistungen werden zurückgefordert oder verrechnet.

Art. 208

Administrative Untersuchung (§ 50bis StPG)

Arbeitnehmende, denen Dritte eine Verletzung von Dienstpflichten zur Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder zu dessen Auflösung aus wichtigen Gründen führen könnten.

Der Arbeitgeber hat das Recht, Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung oder zu einer fristlosen Auflösung des Anstel- lungsverhältnisses aus wichtigen Gründen führen könnten.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Verant- wortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.

Art. 207

) ei Absatz 3bis ngefügt am 8. Juni 2010.

.3

  1. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

Art. 209 Grundsatz

Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit und die Gesundheit der Arbeit- nehmenden zu achten und zu schützen und auf deren physische, psychi- sche und sexuelle Integrität gebührend Rücksicht zu nehmen.

Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach den Erfahrungen notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnis- sen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzel- ne Anstellungsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billiger- weise zugemutet werden kann.

Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden.

  1. Schutz vor sexueller Belästigung

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 210 Grundsatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.

Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beruflichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesondere ihre sexuelle Integrität unangetastet bleibt. Auch sexuelle Belästigung von und gegen- über Drittpersonen (nicht dem GAV unterstellten Personen wie Patienten und Klienten) wird nicht toleriert.

Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt, insbesondere mit geeigneten Infor- mations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahmen.

Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vorgesetzten ver- antwortlich.

. Beschreibung der sexuellen Belästigung

Art. 211

Definition Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten (Gesten, Äusserungen, kör- perliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug usw.), welches nach herrschender Vorstellung als anstössig empfunden wird oder im Einzelfall seitens der belästigten Person unerwünscht ist, wenn die belästigende Person weiss oder wissen müsste, dass dieses Verhalten als unerwünscht empfunden wird.

.3

Art. 212

Beispiele Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum Beispiel durch:

  1. sexuelle und körperliche Übergriffe;
  2. unerwünschte Körperberührungen;
  3. Nötigungen;
  4. Nachstellungen inner- und ausserhalb des Betriebes;
  5. Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Andro- hen von Nachteilen einhergehen;
  6. Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herab- würdigen;
  7. Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem Material;
  8. anzügliche und peinliche Bemerkungen;
  9. taxierende, herabwürdigende Blicke und Gesten;
  10. wiederholte unerwünschte Einladungen.

Art. 213 Pflichten der Vorgesetzten

Die Vorgesetzten sind für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Sie haben Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung in ihrem Arbeitsum- feld zu schützen. Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Arbeitnehmende nicht Drittpersonen sexuell belästigen.

Sie haben Arbeitnehmende auf belästigende Verhaltensweisen aufmerk- sam zu machen und korrigierend einzugreifen.

Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich belästigt fühlt und sich bei ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und wäh- rend des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

Art. 214 Empfohlenes Vorgehen belästigter Personen

Den belästigten Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumutbar,

  1. die belästigende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten uner- wünscht ist;
  2. alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;
  3. alle Beweismittel zu sammeln;
  4. die Vorgesetzten zu informieren;
  5. eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrauenspersonen zu kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anzeige einzureichen (formelles Verfahren).

Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dürfen den belästig- ten Personen keinerlei Nachteile erwachsen.

.3

. Folgen sexueller Belästigung

Art. 215

Rechte belästigter Arbeitnehmender Belästigte Personen haben das Recht auf

  1. Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und
  2. Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).

Art. 216 Missbrauch der Rechte

Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wissen eine Person, die keine sexuelle Belästigung begangen hat, einer solchen beschuldigen, haben mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kün- digung, zu rechnen.

Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, strafrechtliche Schritte einzuleiten.

Art. 217

Administrativ- oder Disziplinarverfahren Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Administrativverfahren bzw. ein Dis- ziplinarverfahren durchzuführen, wenn ein erheblicher Verdacht auf sexu- elle Belästigung vorliegt, welche Anlass zu einer Kündigung oder zu einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen geben könnte.

Art. 218 Keine Nachteile

Die belästigte Person sowie Personen, die als allfällige Zeugen in einer administrativen Untersuchung oder in einem Administrativ- oder Diszipli- narverfahren ausgesagt haben, dürfen aufgrund ihrer Anzeige oder ihrer Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. Insbesondere dürfen sie während des Verfahrens und zwei Jahre danach gegen ihren Willen weder versetzt noch entlassen werden.

Vorbehalten bleiben:

  1. die Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder die Versetzung aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der administrativen Untersu- chung oder dem Administrativ- oder Disziplinarverfahren stehen;
  2. Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rechte.

. Informelles Verfahren

Art. 219 Beratung und Unterstützung

Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von einer sexuellen Be- lästigung betroffen sind oder davon wissen, haben Anspruch auf kostenlo- se Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebil- dete Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen:

  1. Verwaltung;
  2. Gerichte;

.3

  1. Kantonspolizei;
  2. Spitäler;
  3. kantonale Schulen;
  4. Volksschule;1 ) oder durch die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen.

Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag:

  1. des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerichte;
  2. des Polizeikommandos für die Polizei;
  3. der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;
  4. der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;
  5. des Departementes für Bildung und Kultur für die Volksschule mindes- tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensperson.2 )

Die GAVKO legt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt fest, welche Ausbildungsanforderungen die Vertrauenspersonen zu erfüllen haben.

Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahrung strengster Dis- kretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweige- pflicht.

Die betroffenen Personen können sich auch an Vertrauenspersonen aus- serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regierungsrat beauftrag- ten externen Beratungsstellen wenden.

Art. 220 Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen

Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass sexuelle Belästigungen sofort unterbunden werden.

Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Schritte das Einver- ständnis der betroffenen Person.

Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehört es insbesondere, die betroffene Person anzuhören und sie:

  1. über die möglichen informellen und formellen Schritte zu informieren und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten;
  2. auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten;
  3. bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unter- stützen;
  4. über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren;
  5. bei Aktivitäten zur Prävention gegen sexuelle Belästigung am Arbeits- platz zu unterstützen oder an solchen Aktivitäten teilzunehmen.

Die Vertrauenspersonen können insbesondere

  1. mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;
  2. ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den Vorgesetzten, verlangen;
  3. bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personalamt notwendig;
  4. vorsorgliche Massnahmen beantragen.

Art. 219

) Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 219

) Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.

.3

Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflichten vor.

. Formelles Verfahren (Anzeige)

Art. 221 Anzeigerecht und Anträge

Belästigte Arbeitnehmende haben das Recht, innerhalb von einem Jahr seit der letzten sexuellen Belästigung bei der Anstellungsbehörde oder beim Personalamt schriftlich Anzeige zu erstatten.

Art. 5

Sie können folgende Anträge stellen ( setzes über die Gleichstellung von Fr a) eine drohende sexuelle Belästigung b) eine bestehende sexuelle Belästigu c) eine sexuelle Belästigung festzust d) die Zusprechung einer Entschädigun dieser nicht beweist, dass er Massnah derung sexueller Belästigungen nach d gemessen sind und die ihm billigerwei Abs. 1 und 3 des Bundesge- au und Mann vom 29. März 1995): zu verbieten oder zu unterlassen; ng zu beseitigen; ellen; g durch den Arbeitgeber, sofern men getroffen hat, die zur Verhin- er Erfahrung notwendig und an- se zugemutet werden können.

Sie können die Ergreifung geeigneter Massnahmen gegen die belästi- gende Person beantragen, insbesondere die Verpflichtung zur Entschuldi- gung, Verwarnung, Verlegung des Arbeitsortes oder das Ansetzen einer Bewährungsfrist.

Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Personalamt weiter.

Art. 222 Administrative Untersuchung

Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Personalamt in Form

Art. 237

einer Verfügung keine Folge. Dieser Entscheid kann nach GAV ange- fochten werden.

In den andern Fällen setzt der Regierungsrat auf Antrag des Personalam- tes eine Untersuchungskommission ein. Diese hat aus Personen beiderlei Geschlechts zu bestehen.

Die Kommission hat:

  1. die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorzu- nehmen;
  2. den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu gewähren;
  3. einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Massnahmen zu er- stellen.

Die belästigte Person kann verlangen, dass von einer persönlichen Ge- genüberstellung abgesehen wird. Massgebend sind hierfür die im Straf- prozess geltenden Grundsätze.

Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat. Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommission über die erfor- derlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigenden Person ge- stellten Begehren.

Die Untersuchung ist in der Regel innert sechs Monaten nach Eingang der Anzeige abzuschliessen.

.3

Art. 223 Beschluss des Regierungsrates

Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Regierungsrat einen Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Person kann er perso- nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.

Art. 237

Der Beschluss ist nach GAV anfechtbar.

  1. Schutz vor Mobbing

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 224 Grundsatz

Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.

Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das Mobbing nicht aufkom- men lässt, insbesondere mit geeigneten Informations-, Schulungs-, Präven- tiv- und Kontrollmassnahmen.

Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beruflichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde unangetastet bleibt.

Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vorgesetzten ver- antwortlich.

. Beschreibung von Mobbing

Art. 225 Definition

Als Mobbing gilt enormer psychischer Druck auf Arbeitnehmende in ihrer beruflichen Tätigkeit durch ein systematisches, feindliches und während längerer Zeit anhaltendes oder wiederholtes Verhalten, mit dem eine Per- son an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Ar- beitsplatz entfernt werden soll.

Mobbing kann von Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder -kolleginnen, Unterstellten, von Einzelpersonen oder Gruppen ausgehen.

Mobbing verletzt die Würde der betroffenen Person und beeinträchtigt die Arbeitsleistung.

.3

Art. 226

Beispiele Mobbing kann in unterschiedlicher Form auftreten, zum Beispiel durch:

  1. Kontaktverweigerung;
  2. Drohungen;
  3. Diskriminierungen;
  4. Misshandlungen;
  5. sexuelle Belästigung;
  6. Zuteilung sinnloser Arbeit;
  7. Überforderungen;
  8. Verweigerung von Informationen.

. Verhinderung von Mobbing

Art. 227 Pflichten der Vorgesetzten

Die Vorgesetzten sorgen für ein gutes Arbeitsklima mit fairer Kommuni- kations- und Konfliktkultur.

Sie sind verantwortlich für eine zweckmässige Sensibilisierung der Ar- beitnehmenden.

Sie haben Arbeitnehmende auf mögliches Fehlverhalten hinzuweisen und korrigierend einzugreifen.

Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich gemobbt fühlt und sich bei ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und wäh- rend des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

. Verhaltensmassnahmen bei Mobbing

Art. 228 Empfohlenes Verhalten der von Mobbing betroffenen Personen

Den betroffenen Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumut- bar,

  1. die mobbende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten unange- bracht ist;
  2. alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;
  3. alle Beweismittel zu sammeln;
  4. die Vorgesetzten zu informieren;
  5. eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrauenspersonen zu kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anzeige einzureichen (formelles Verfahren).

Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dürfen den be- troffenen Personen keinerlei Nachteile erwachsen.

.3

Art. 229

Rechte der von Mobbing betroffenen Personen Die betroffenen Personen haben das Recht auf

  1. Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und
  2. Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).

Art. 230 Missbrauch der Rechte

Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wissen eine Person, die kein Mobbing begangen hat, eines solchen beschuldigen, haben mit per- sonalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung, zu rechnen.

Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, strafrechtliche Schritte einzuleiten.

Art. 231 Keine Nachteile

Personen, die eine Situation als Mobbing empfinden und anzeigen, dür- fen aufgrund ihrer Anzeige keine beruflichen Nachteile erfahren.

Vorbehalten bleiben:1 )

  1. die vorübergehende Versetzung zur Beruhigung oder Entlastung der Situation;

Art. 230

b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rechte nach GAV.

. Informelles Verfahren

Art. 232 Beratung und Unterstützung

Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von Mobbing betroffen sind, haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen:

  1. Verwaltung;
  2. Gerichte;
  3. Kantonspolizei;
  4. Spitäler;
  5. kantonale Schulen;
  6. Volksschule;2 ) oder durch die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen.

Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag:

  1. des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerichte;
  2. des Polizeikommandos für die Polizei;
  3. der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;

Art. 231

) Absatz 2 Buchstaben a und b Fassung vom 30. April 2019.

Art. 232

) Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.

.3

  1. der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;
  2. des Departementes für Bildung und Kultur für die Volksschule mindes- tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensperson.1 )

Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahrung strengster Dis- kretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweige- pflicht.

Die betroffenen Personen können sich auch an Vertrauenspersonen aus- serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regierungsrat beauftrag- ten externen Beratungsstellen wenden.

Art. 233 Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen

Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass Mobbing sofort unterbunden wird.

Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Schritte das Einver- ständnis der betroffenen Person.

Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insbesondere, die betroffenen Personen anzuhören und sie

  1. über die möglichen informellen und formellen Schritte zu informieren und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten;
  2. auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten;
  3. bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unter- stützen;
  4. über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren;
  5. bei Aktivitäten zur Prävention gegen Mobbing am Arbeitsplatz zu unter- stützen oder an solchen Aktivitäten teilzunehmen.

Die Vertrauenpersonen können insbesondere

  1. mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;
  2. ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den Vorgesetzten, verlangen;
  3. bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personalamt oder dem Personaldienst des Spitals notwendig;2 )
  4. Vorschläge zur Verbesserung der Situation machen.3 )

Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflichten vor.

. Formelles Anzeigeverfahren

Art. 234 Anzeigerecht und Anträge

Von Mobbing betroffene Personen haben das Recht, innerhalb von drei Monaten seit der letzten als Mobbing empfundenen Handlung bei der Anstellungsbehörde oder beim Personalamt und für Arbeitnehmende des

Art. 232

) Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 233

) Absatz 4 Buchstabe c Fassung vom 30. April 2019.

Art. 233

) Absatz 4 Buchstabe d Fassung vom 30. April 2019.

.3

Spitals beim Personaldienst des Spitals schriftlich Anzeige zu erstatten. Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Personalamt weiter.1 )

Sie können folgende Anträge stellen:

  1. drohendes Mobbing zu verbieten oder zu unterlassen;
  2. bestehendes Mobbing zu beseitigen;
  3. Mobbing festzustellen.

Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Personalamt bezie- hungsweise der Personaldienst des Spitals in Form einer Verfügung keine Folge. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren ist kostenlos. Der Regierungsratsbeschluss kann mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.2 )

Art. 234bis

. Mediationsverfahren3 )

Ist die Anzeige nicht offensichtlich unbegründet, einigen sich die Partei- en auf einen Mediator oder eine Mediatorin aus der durch die GAVKO genehmigten Liste. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Perso- nalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals einen Mediator oder eine Mediatorin, der oder die von keiner Partei vorgeschlagen wor- den ist. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

Der Mediator oder die Mediatorin führt ein Mediationsverfahren durch. Er oder sie hat in diesem Rahmen das Recht, Einsicht in die Personaldos- siers der betroffenen Personen zu nehmen.

Der Mediator oder die Mediatorin kann insbesondere:

  1. mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;
  2. ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den Vorgesetzten verlangen;
  3. bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur Fol- ge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personalamt oder dem Personaldienst des Spitals notwendig;
  4. vorsorgliche Massnahmen dem Personalamt oder dem Personaldienst des Spitals vorschlagen.

Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Die Akten aus dem Mediations- vefahren dürfen in einer allfälligen administrativen Untersuchung nicht verwendet werden.

Die Parteien sind zur aktiven Teilnahme verpflichtet. Verweigert eine Partei die aktive Teilnahme, bricht der Mediator oder die Mediatorin das Mediationsverfahren ab. Im Mediationsverfahren können sich die be-

Art. 232

troffenen Personen durch eine Vertrauensperson nach Abs. 1 GAV begleiten lassen.

Der Mediator oder die Mediatorin teilt bei Abschluss des Verfahrens dem Personalamt beziehungsweise dem Personaldienst des Spitals mit, ob das Verfahren

  1. abgebrochen wurde und aus welchen Gründen;
  2. eine Einigung zustande gekommen ist und was diese beinhaltet;
  3. oder ob keine Einigung zustande gekommen ist.

Art. 234

) Absatz 1 Fassung vom 30. April 2019.

Art. 234

) Absatz 3 Fassung vom 30. April 2019.

Art. 234bis

) ei ngefügt am 30. April 2019.

.3

Scheitert das Mediationsverfahren, kann die anzeigende Person innert 30 Tagen beim Personalamt die Einsetzung einer Untersuchungskommission verlangen. Musste das Mediationsverfahren abgebrochen werden, weil die anzeigende Person nicht aktiv teilgenommen hat, so besteht keine Mög- lichkeit, die Einsetzung einer Untersuchungskommission zu verlangen.

Art. 235 Administrative Untersuchung

…1 )

Der Regierungsrat setzt auf Antrag des Personalamtes eine Untersu- chungskommission ein.2 )

Die Kommission hat:

  1. die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorzu- nehmen;
  2. den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu gewähren;
  3. einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Massnahmen zu er- stellen.

Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat. Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommission über die erfor- derlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigenden Person ge- stellten Begehren.

...3 )

Art. 236 Beschluss des Regierungsrates

Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Regierungsrat einen Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Person kann er perso- nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.

bis Der Regierungsrat kann der obsiegenden Partei eine durch den Arbeit- geber zu tragende Parteientschädigung zusprechen. Anwaltskosten wer- den zu einem Stundenansatz von höchstens 220 Franken vergütet. Bei ungebührlicher Verfahrensverzögerung oder bös- und mutwilliger Prozess- führung können einer Partei Verfahrenskosten auferlegt werden.4 )

Art. 237

Der Beschluss ist nach GAV anfechtbar.

Art. 235

) Absatz 1 aufgehoben am 30. April 2019.

Art. 235

) Absatz 2 Fassung vom 30. April 2019.

Art. 235

) Absatz 5 aufgehoben am 30. April 2019.

Art. 236

) Fa Absatz 1bis ssung am 24. Oktober 2022.

.3

  1. Rechtsschutz

Art. 237 Verfahren bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 53 StPG)

Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtli- cher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht selber Anstellungsbehörde ist. Dessen Entscheid kann mit Verwaltungsge-

Art. 49

richtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden ( Bst. a Ziff. 1 GO; BGS 125.12).

Ein Entscheid des Kantonsrates über die Auflösung des Anstellungsver-

Art. 28

hältnisses nach Verwaltungsgeric Absatz 4 Buchstabe a StPG kann innert 30 Tagen mit htsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sind kostenlos.

Art. 238

Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Art. 48

( I Abs. 1 Bst. a GO) n vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Klage beim Verwaltungsge-

Art. 48

richt erhoben werden ( Abs. 1 Bst. a GO).

.3

NB AT Anhang 1

Art. 128

Grundlohn und Einreihungsplan ( GAV)

Art. 239

Lohnklassen LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK

Art. 240

Ausnahmen Ausnahmsweise kann der Regierungsrat, um qualifizierte Arbeitnehmende zu gewinnen oder zu behalten:

Art. 239

a) die Funktionenketten nach b) den Grundlohn um höchstens GAV um zwei Lohnklassen erweitern; 20% erhöhen.

Art. 241

Index Der jährliche Grundlohn basiert auf dem Landesindex der Konsumenten- preise vom Mai 1993 (= 100 Punkte).

Art. 242

a-Lohnklassen für Lehrpersonen der Volksschule1 ) Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohnklasse wird der Grundlohn um einen Drittel der Differenz zur nächst höheren Lohnklasse erhöht.

Art. 243

) Grundlohn für soziales und medizinisches Personal Der Grundlohn für soziales und medizinisches Personal beträgt für Mitar- beitende mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 105% der Beträge nach

Art. 239

GAV. Für Mitarbeitende mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 2016

Art. 239

wird der Grundlohn gemäss GAV festgelegt.

Art. 244

) Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal Die ersten 10 Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 betragen 3%, die nächsten zwei Erfahrungsanstiege 2,5% und die weiteren Erfahrungsanstiege 1,25%. Für Mitarbeitende mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 2016 gilt der Erfah-

Art. 133

rungszuschlag nach GAV.

Art. 242

) Sachüberschrift Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 243

) Fassung vom 11. August 2015.

Art. 244

) Fassung vom 24. Oktober 2016.

.3

Art. 203

NB AT Anhang 2 AHV-Ersatzrente ( ff. GAV)

Art. 245

Berechnung der AHV-Ersatzrente1) Die AHV-Ersatzrente berechnet sich wie folgt: Jahresbruttolohn inkl. 13 Mo- natslohn und unkl. Teuerungszulagen ohne Leistungsbonus.

Art. 245

) LK E0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Er An Fassung vom 24. Oktober 2016. LK E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E10 E11 E12 E13 E14 E15 E16 E17 E18 E19 E20 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 1 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 2 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 3 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 4 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 5 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 6 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 7 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 8 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 9 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 10 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 11 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 12 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 99.3% 98.3% 97.3% 96.3% 95.3% 94.3% 13 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 98.8% 96.7% 95.7% 94.6% 93.6% 92.6% 91.5% 90.5% 89.4% 88.4% 14 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 98.3% 95.2% 93.0% 90.8% 89.7% 88.6% 87.5% 86.4% 85.3% 84.2% 83.1% 82.0% 15 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 98.9% 95.7% 92.5% 89.2% 86.9% 84.6% 83.4% 82.3% 81.1% 80.0% 78.8% 77.7% 76.5% 75.3% 16 100% 100% 100% 100% 100% 99.9% 96.5% 93.1% 89.7% 86.3% 82.9% 80.5% 78.0% 76.8% 75.6% 74.4% 73.2% 72.0% 70.7% 69.5% 68.3% 17 100% 100% 100% 100% 97.7% 94.1% 90.5% 87.0% 83.4% 79.8% 76.2% 73.7% 71.1% 69.8% 68.6% 67.3% 66.0% 64.7% 63.5% 62.2% 60.9% 18 100% 100% 99.3% 95.5% 91.8% 88.0% 84.3% 80.5% 76.7% 73.0% 69.2% 66.6% 63.9% 62.5% 61.2% 59.8% 58.5% 57.2% 55.8% 54.5% 53.1% 19 100% 97.4% 93.5% 89.5% 85.6% 81.6% 77.7% 73.8% 69.8% 65.9% 61.9% 59.1% 56.3% 54.9% 53.5% 52.0% 50.6% 49.2% 47.8% 46.4% 45% 20 95.7% 91.5% 87.4% 83.3% 79.1% 75.0% 70.8% 66.7% 62.5% 58.4% 54.2% 51.3% 48.3% 46.8% 45.4% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45% 21 89.8% 85.4% 81.0% 76.7% 72.3% 68.0% 63.6% 59.3% 54.9% 50.6% 46.2% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45% 22 83.6% 79.0% 74.4% 69.9% 65.3% 60.7% 56.1% 51.6% 47.0% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 23 77.1% 72.3% 67.5% 62.7% 57.9% 53.1% 48.3% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 24 70.4% 65.3% 60.3% 55.3% 50.2% 45.2% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 25 63.4% 58.1% 52.8% 47.5% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 26 56.1% 50.6% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 27 48.5% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 28 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 29 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 30 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 31 fahrungsstufen stieg 2,5% Anstieg 1,25% Anstieg 3,5%

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: I. Spitäler (NB BT Spitäler)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 246

Geltungsbereich Der Besondere Teil Spitäler regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Ärz- tinnen und Ärzte sowie des übrigen Personals der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgeblich subventionierten oder rechtlich oder

Art. 5

wirtschaftlich kontrollierten Spitäler ( sondere Teil nichts anderes bestimmt, fi Abs. 1 GAV). Soweit dieser Be- ndet der Allgemeine Teil Anwen- dung.

Art. 247

Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes Auf das Anstellungsverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnungen dazu über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit anwendbar, sofern der vorliegende GAV für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmungen enthält.

  1. Dauer und Auflösung des Anstellungsverhältnisses1 )

Art. 248

Höchstdauer für befristete Anstellungsverhältnisse der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Befristete Anstellungsverhältnisse von in Weiterbildung befindlichen Assis- tenz- und Oberärztinnen und -ärzten dürfen längstens für fünf Jahre ab- geschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbe- fristet.

Art. 248bis

.2 ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren

Art. 43bis

Das vereinfachte ordentliche Kündigungsverfahren gemäss GAV findet keine Anwendung für Oberärztinnen und -ärzte sowie Spitalfach- ärztinnen und -ärzte.

) Titel B Fassung vom 19. Juni 2018.

Art. 248bis

) ei ngefügt am 19. Juni 2018.

.3

  1. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

. Rechte

  1. Arbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

Art. 249 Sollarbeitszeit

Die Sollarbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte wird in- nerhalb eines Rahmens von 42 bis 50 Wochenstunden festgelegt.

Der Klinikchef oder die Klinikchefin legt innerhalb des Rahmens von Ab- satz 1 gemäss den Bedürfnissen der Klinik die Sollarbeitszeit der dort be- schäftigten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte fest. Bei der Festle- gung sind auch die Zeiten für Weiter- und Fortbildung sowie für Supervisi- on zu berücksichtigen.

Es werden folgende Sollarbeitszeiten empfohlen:

  1. für Betriebe mit 24-Stunden-Notfalldienst: 48 Wochenstunden;
  2. für Betriebe ohne 24-Stunden-Notfalldienst: 44 Wochenstunden.

Art. 250 Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden muss. Weiter- und Fortbildung an Ort, Supervision sowie Nacht- und Wo- chenenddienst gelten als Arbeitszeit, soweit sie dienstlich begründet sind.

Dienstarzt oder Dienstärztin, die den Sucher tragen müssen, wird die Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, während der das Essen für nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstlichen Gründen un- terbrochen werden muss, gilt als Arbeitszeit.

Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Während des Pikettdiens- tes hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung, dass er oder sie jederzeit erreichbar und entsprechend den Erfordernissen des Dienstbe- triebes innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) im Spital einsatzbereit ist. Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann der Arzt oder die Ärztin auf Wunsch während des Pikettdienstes eine spitalinterne Unter- kunft beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdienst nicht als Arbeits- zeit.

Art. 251 Kompensation und Auszahlung

Ein gegenüber der Sollarbeitszeit positiver Gleitzeitsaldo ist durch Frei- zeit, ein negativer Gleitzeitsaldo durch Arbeit gleicher Dauer auszuglei- chen.

Die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag wird in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die Spitaldirektion. Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn der Gleitzeitsaldo per Stichtag die

Art. 249

empfohlene Sollarbeitszeit gemäss Stunden übersteigt. Der per Sticht zeitsaldos verfällt während der Da Spitäler GAV um mehr als 100 ag nicht ausbezahlte Teil des Gleit- uer der Anstellung nicht.

Am Ende des Anstellungsverhältnisses ist ein negativer oder positiver Saldo nur lohnwirksam, wenn die während der gesamten Dauer des An-

.3

stellungsverhältnisses geleistete Arbeitszeit weniger beträgt, als sie bei 42 Wochenstunden betragen würde bzw. mehr beträgt, als sie bei 50 Wo- chenstunden betragen würde. Nachbezahlt werden muss nur die Differenz zwischen den auf der Basis von 42 Wochenstunden während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leistenden und den effektiv geleis- teten Stunden. Ausbezahlt wird nur die Differenz zwischen den effektiv geleisteten Stunden und jenen Stunden, welche auf der Basis von 50 Wo- chenstunden während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leisten gewesen wären.

Der Wert einer Mehr- oder Minderstunde berechnet sich auf der Basis einer 42-Stundenwoche; massgebend ist der am Stichtag bzw. am Ende des Anstellungsverhältnisses geltende Bruttolohn.

Art. 252

Maximale tägliche Arbeitszeit Die Dauer der ununterbrochenen Präsenz im Spital darf mit Ausnahme dringender Notfälle 25 Stunden (einschliesslich Übergabe) nicht über- schreiten.

Art. 253 Ruhetage

Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte haben in Ergänzung zu den üblichen Feier- und Freitagen Anrecht auf so viel Ruhetage, wie das ent- sprechende Kalenderjahr Samstage und Sonntage aufweist (in der Regel

Tage pro Kalenderjahr).

Pro Monat sollten mindestens zwei Wochenenden als Ruhetage gewährt werden.

Art. 254

Weiter- und Fortbildung sowie Supervision der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte zur Erlangung und Weiterführung der FMH-Fachtitel

Der Klinikchef oder die Klinikchefin fördert die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte. Die zur Erlangung und Weiterführung der FMH-Fachtitel not- wendige Supervisions-, Weiter- und Fortbildungszeit ist innerhalb der Ar- beitszeit zu gewähren.

Betriebsinterne Veranstaltungen stehen in der Regel allen Ärztinnen und Ärzten offen. Die tatsächliche Dauer gilt als Arbeitszeit. Bei externen Ver- anstaltungen werden je Abwesenheitstag 1 /5, je halben Abwesenheitstag

/10 der festgelegten Wochensollarbeitszeit angerechnet, wobei in der Re- gel jährlich 5 Abwesenheitstage geltend gemacht werden können. Eine Abweichung nach oben ist möglich, wenn die WBO/FBO der FMH dies vor- sehen.

Der Umfang der Kostenübernahme bei externer Supervision, Weiter- und Fortbildung durch den Klinikpool richtet sich nach dem Interesse der Klinik und des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin. Wird die externe Supervision, Weiter- oder Fortbildung von der Klinik angeordnet, trägt der Klinikpool die vollen Kosten. Im Fachbereich Psychiatrie ist die subsidiäre Finanzierung durch allgemeine Mittel des Spitals möglich, wenn die Direk- tion dem zustimmt.

Art. 196

(Kostenübernahme) und § 197 (Rückzahlungsvereinbarung) GAV finden keine Anwendung, wenn es um die zur Erlangung und Weiterfüh- rung der FMH-Fachtitel notwendige Supervision, Weiter- und Fortbildung geht.

.3

  1. Löhne und Lohnnebenleistungen

. Löhne

Art. 255

) Einstufung der Assistenzärztinnen und -ärzte

Assistenzärztinnen und –ärzte mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 werden in die Lohnklasse 20 der Lohntabelle für soziale und medizinische Funktionen eingereiht. Für Assistenzärztinnen und –ärzte mit Stellenan-

Art. 239

tritt ab dem 1. Januar 2016 wird der Grundlohn gemäss GAV festge- legt.

Die ersten vier jährlichen Erfahrungsanstiege sind bei den Assistenzärz- tinnen und -ärzten doppelte (E0, E2, E4, E6, E8; danach E9, E10 usw. bis E20).2 )

Art. 256

) Einstiegslohn der Oberärztinnen und -ärzte mit FMH-Titel Oberärztinnen und –ärzte mit FMH-Titel mit Stellenantritt vor dem 1. Ja- nuar 2016 werden im 1. Erfahrungsjahr in die Erfahrungsstufe 2 der LK 28 der Besoldungstabelle für soziale und medizinische Funktionen eingereiht. Für Oberärztinnen und –ärzte mit FMH-Titel mit Stellenantritt ab dem

Art. 239

. Januar 2016 wird der Grundlohn gemäss reihung im 1. Erfahrungsjahr erfolgt in d GAV festgelegt. Die Ein- er Erfahrungsstufe 2 der LK 28.

Art. 256bis

.4 ) Einstiegslohn der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Die Dienstjahre der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte in der glei- chen Funktion in anderen Anstalten werden bei der Festsetzung des Ein- stieglohnes in der Regel voll angerechnet.

Art. 257

…5 )

Art. 258

Leistungsbonus und Erfahrungszuschlag bei befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten

Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzten wird der Leistungsbonus in Anlehnung an die Mitarbeitendenbeurteilung festge- setzt und pro rata temporis ausbezahlt. Massgebend als Bemessungsperio- de ist die effektive Anstellungsdauer bis zum Ende der jeweiligen Mitar- beitendenbeurteilungsperiode bzw. bis zum Austrittstermin. Umfasst die Anstellungsdauer weniger als sechs Monate, kann ein Leistungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt Sonderleistungen erbracht hat.6 )

Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten wird der Erfahrungszuschlag nicht auf den 1. Januar, sondern jeweils nach 12-

Art. 255

) Fassung vom 11. August 2015.

Art. 255

) Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2016.

Art. 256

) Fassung vom 11. August 2015.

Art. 256bis

) ei ngefügt am 8. Juni 2010.

Art. 257

) aufgehoben am 15. Dezember 2020.

Art. 258

) Absatz 1 Fassung vom 8. Mai 2012.

.3

monatiger Anstellungsdauer, auf den 1. des darauffolgenden Monats ge- währt.

Die Beurteilungsperiode dauert jeweils 12 Monate, gerechnet ab Anstel- lungsbeginn.1 )

Am Anfang jeder Beurteilungsperiode (erstmals bei Anstellungsbeginn, spätestens bis zum Ende der Probezeit) werden auch die zu erreichenden Weiterbildungsziele vereinbart und am Ende jeder Beurteilungsperiode beurteilt.2 )

. Lohnnebenleistungen

Art. 259

Vergütung für inkonveniente Dienste von Chefärztinnen und - ärzten sowie Leitenden Ärztinnen und Ärzten Chefärztinnen und -ärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte haben kei- nen Anspruch auf Vergütung für inkonveniente Dienste.

Art. 259bis

. 3 ) Zeitzuschlag Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeit- zuschlag von 25% gewährt.

Art. 259ter

.4 ) Geldzulage für Arbeit Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 8 Franken pro Stunde für Arbei- ten:

  1. von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 07.00 Uhr;
  2. am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr.

Art. 259quater

.5 ) Geldzulage für das Bereithalten

Die Zulage für Pikettdienst beträgt während der gesamten Dauer 4 Fran- ken pro Stunde.

Mitarbeitende des technischen Dienstes der Spitäler, die bereits vor In- krafttreten des GAV am 1. Januar 2005 angestellt waren, erhalten für die

Art. 146

Leistung von Pikettdienst ( GAV) weiterhin eine Geldzulage von 6 Franken pro Stunde.

Art. 259quinquies

.6 ) Umkleidezeit

Arbeitnehmenden, welchen das Umkleiden am Arbeitsort vom Arbeitge- ber vorgeschrieben ist, können zur Kompensation jährlich bis Ende Sep- tember für das Folgejahr wählen zwischen:

  1. einer Geldzulage von 80.00 Franken pro Kalendermonat; oder
  2. bezahltem Urlaub im Umfang von drei Tagen pro Kalenderjahr. Dieser Urlaub ist im betreffenden Kalenderjahr zu beziehen. Der Arbeitgeber muss den Bezug zulassen, sofern der ordentliche Spitalbetrieb sicherge- stellt ist. Bei Nichtbezug wird der nicht bezogene Urlaub im Januar des Folgejahres ausbezahlt, wobei ein nicht bezogener Urlaubstag einem Be-

Art. 258

) Absatz 3 angefügt am 8. Mai 2012.

Art. 258

) Absatz 4 angefügt am 8. Mai 2012.

Art. 259bis

) ei ngefügt am 31. Januar 2023.

Art. 259ter

) ei ngefügt am 31. Januar 2023.

Art. 259quater

) ei ngefügt am 31. Januar 2023.

Art. 259quinquies

) ei ngefügt am 29. Januar 2024.

.3

trag von 320.00 Franken bei einem 100%-Pensum entspricht. Wenn aller- dings der Bezug des Urlaubs vom Arbeitgeber mit der Begründung abge- lehnt wurde, dass der ordentliche Spitalbetrieb nicht sichergestellt sei, kann der nicht bezogene Urlaub im Folgejahr bezogen werden.

Falls keine rechtzeitige Wahl erfolgt, wird automatisch die Geldzulage ausbezahlt.

Die vorgenannte Geldzulage und die Anzahl Urlaubstage basieren auf einem 100%-Arbeitspensum und werden bei geringerem Arbeitspensum proportional reduziert. Bei unterjährigem Ein- und Austritt sowie bei un- bezahltem Urlaub reduzieren sich die bezahlten Urlaubstage pro rata temporis. Hingegen erfolgt keine Reduktion der bezahlten Urlaubstage und die Geldzulage wird in vollem Umfang ausbezahlt für die Zeit der Ferien und nach der Probezeit während krankheits- und unfallbedingter Absenz.

Der Urlaub für Umkleidezeit bleibt für die Berechnung der maximalen

Art. 121

Urlaubsdauer ( GAV) unberücksichtigt.

Art. 260

…1 )

  1. Pensionskasse

Art. 261

Pensionskasse Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberärztinnen werden bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

  1. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

Art. 262

Gesundheitskontrolle Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung sowie periodi- schen Gesundheitskontrollen und prophylaktischen Massnahmen zu unter- ziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim Dienstaustritt zu erfol- gen. Die Kosten gehen zu Lasten des Spitals.

  1. Arbeitszeit der Chefärztinnen und -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte2 )

Art. 263

) Arbeitszeit Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Chefärztinnen und -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und -ärzte richtet sich nach den be- trieblichen Bedürfnissen der einzelnen Kliniken.

Art. 260

) aufgehoben am 31. Januar 2023.

) Titel e Fassung vom 8. Juni 2010.

Art. 263

) Fassung vom 8. Juni 2010.

.3

Normative Bestimmungen Besonderer Teil: II. Polizei (NB BT Polizei)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 264

Geltungsbereich Der Besondere Teil Polizei regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Korps-

Art. 5

angehörigen und der Polizeianwärter ( sondere Teil nichts anderes bestimmt, Abs. 1 GAV). Soweit dieser Be- findet der Allgemeine Teil Anwen- dung.

  1. Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 265

Polizeischule: Kündigung und Austritt Während der Grundausbildung und im Praxisjahr kann das Kommando das Anstellungsverhältnis eines Polizeianwärters oder einer Polizeianwärterin bei Pflichtverletzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.1 )

  1. Inhalt des Arbeitsverhältnisses

. Pflichten

  1. Allgemeines

Art. 266 Verhalten im Dienst

Die Korpsangehörigen haben den Dienst zuvorkommend, unvoreinge- nommen, gewissenhaft und entschlossen zu erfüllen.

Das Kommando erlässt Weisungen, insbesondere auch über das Verhal- ten beim Angebot von Schenkungen, Belohnungen und anderen Vorteilen sowie bei Bestechungsversuchen.

Art. 267

Wohnsitz (§ 16 Gesetz über die Kantonspolizei; KapoG; BGS 511.11) Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohnsitznahme am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschreiben. Einzelheiten re- gelt ein Dienstbefehl.

Art. 265

) Fassung vom 30. August 2022.

.3

Art. 268

Telefon (§ 17 KapoG) Korpsangehörige sind verpflichtet, auf eigene Kosten einen privaten Tele- fonanschluss zu unterhalten (fix oder mobile).

Art. 269 Uniform / Legitimation (§ 18 KapoG)

Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung grund- sätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Korpsangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Art. 270 Qualifikation

Die Korpsangehörigen werden vom Kommando periodisch qualifiziert.

Zur Ermittlung des Leistungszuschlages wird das im Dienstbefehl um- schriebene Qualifikationssystem verwendet.

  1. Aus- und Weiterbildung1 )

Art. 271 Beitrag an die Ausbildungskosten (§ 12 KapoG)

Das zuständige Departement kann die Rückzahlung eines Teils der Aus- bildungskosten fordern, wenn2 )

  1. der Polizeianwärter oder die Polizeianwärterin die Polizeiausbildung abbricht oder entlassen wird;
  2. der Polizist oder die Polizistin den Dienst bei der Kantonspolizei inne halb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung beendet;
  3. der Polizeiliche Sicherheitsassistent oder die Polizeiliche Sicherheitsas- sistentin den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats beendet.

In den Anstellungsbedingungen legt der Regierungsrat den Höchstbe- trag des rückzahlbaren Teils der Ausbildungskosten fest.

Bei Abbruch der Polizeiausbildung oder bei Entlassung richtet sich die Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten Ausbildung.3 )

Bei Beendigung des Dienstes vor Ablauf von vier Jahren ist für jeden feh- lenden Monat 1/48 zurückzuzahlen.4 )

Art. 272

Weiterbildung der Korpsangehörigen Das Kommando fördert die Weiterbildung der Korpsangehörigen auf allen Stufen. Es kann Kurse und Vorträge veranstalten oder Korpsangehörige zum Besuch von Schulen, Vorträgen, Kursen und Lehrgängen verpflichten. Der Regierungsrat kann den Besuch solcher Veranstaltungen im Ausland bewilligen.

) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 271

) Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.

Art. 271

) Absatz 3 Fassung vom 30. August 2022.

Art. 271

) Absatz 4 Fassung vom 30. August 2022.

.3

. Rechte

  1. Arbeitsgeräte und Material

. Arbeitsgeräte

.1. …1 )

Art. 273

Ausrüstungsgegenstände Die von den Korpsangehörigen gefassten persönlichen Ausrüstungsgegen- stände bleiben Eigentum des Kantons und dürfen grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. Das Kommando erlässt Weisun- gen.

Art. 274 Uniformen

Der Kanton rüstet die Angehörigen des Polizeikorps beim Eintritt in das Korps unentgeltlich mit den zur Dienstausübung nötigen persönlichen Uniformstücken aus.

Das Polizeikommando legt die Grundausrüstung fest.

Die Korpsangehörigen haben sich periodisch darüber auszuweisen, dass die persönlichen Uniformstücke grössenmässig passen und gut erhalten sind.

Die Korpsangehörigen haben für den Unterhalt und den Ersatz der per- sönlichen Uniformstücke zu sorgen. Dafür haben sie Anspruch auf eine Entschädigung, welche als Lohnnebenleistung ausgerichtet wird.

Der Kanton sorgt für den Ersatz oder die Reparatur der persönlichen

Art. 289

Uniformstücke, welche im Dienst beschädigt werden ( GAV).

Die persönlichen Uniformstücke sind beim Austritt, ausgenommen bei der Pensionierung, in gutem Zustand zurückzugeben. Uniformstücke die mit "Polizei" gekennzeichnet sind, müssen in jedem Fall zurückgegeben werden.2 )

.2. …3 )

Art. 275

...4 )

Art. 276

) Benützung der persönlich zugeteilten Dienstfahrzeuge durch die Polizei-Offiziere Für die Polizei-Offiziere gelten die Fahrten mit Dienstfahrzeugen zwischen Wohn- und Arbeitsort als Dienstfahrten.

) Titel aufgehoben am 30. August 2022.

Art. 274

) Absatz 6 Fassung vom 30. August 2022.

) Titel aufgehoben am 30. August 2022.

Art. 275

) aufgehoben am 12. März 2007.

Art. 276

) Fassung vom 12. März 2007.

.3

Art. 277

§ - 278. ...1 )

Art. 279

Versicherungspflicht Die Polizei-Offiziere haben für die Benützung des Dienstfahrzeuges für private Fahrten auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschlies- sen.

  1. Arbeitszeit und Überstunden

. Arbeitszeit

Art. 280

Keine Schliessung der staatlichen Büros Die «Regelung über die Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und

Art. 74

Neujahr» ( 2. Überstu GAV) hat für das Polizeikorps keine Gültigkeit. nden

Art. 281 Überstunden

Für kommandierte Einsätze erhalten die Korpsangehörigen eine Über- stundenentschädigung, die der ordentlichen Entlöhnung pro Stunde ent- spricht. Diese kann in der Regel erst dann geltend gemacht werden, wenn die Jahresarbeitszeit erfüllt ist und die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können.

Überstunden bei Spezialeinsätzen (IKAPOL- und Konkordatseinsätze so- wie OD-Einsätze) können separat abgerechnet und ausbezahlt werden.

Art. 284

Die durch den Zeitzuschlag für den Schichtdienst nach GAV anfallenden Überstunden sind auf jeden Fall durch und 286 Freizeit auszuglei- chen.

Die Auszahlung der Überstundenentschädigung erfolgt in der Regel jähr- lich.

Das Polizeikommando hat jährlich (Ende Januar) dem Personalamt zu melden, welche Korpsangehörigen im vergangenen Kalenderjahr mehr als

% Arbeitszeit geleistet haben. bbis . Frei-Tage2 )

Art. 281bis

.3 ) Frei-Tage

  1. 1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben Anspruch auf jährlich 104 Frei-Tage.

Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen haben die Korpsangehö- rigen zudem Anspruch auf 10 ausserordentliche Frei-Tage pro Kalender- jahr, als Ersatz für die gesetzlichen Feiertage.

Art. 277

) § -278 aufgehoben am 12. März 2007.

) Titel bbis eingefügt am 8. Juni 2010.

Art. 281bis

) ei ngefügt am 8. Juni 2010.

.3

Bei Militärdienst, Krankheit oder Unfall reduziert sich der Frei-Tage- Anspruch wie folgt: - bis 5 Tage kein Abzug - 6-10 Tage 1 Tag Abzug - 11-15 Tage 3 Tage Abzug - 16-20 Tage 5 Tage Abzug - 21-25 Tage 7 Tage Abzug - 26-30 Tage 9 Tage Abzug.

  1. Löhne und Lohnnebenleistungen

. Löhne

Art. 282

Lohn

Art. 239

Der nach Anhang 1 zum Allgemeinen Teil ( wird für eine wöchentliche Arbeitszeit, GAV) festgesetzte Lohn die jener des übrigen Staatsperso- nals entspricht, ausgerichtet.

Art. 283

Einstiegslohn während und nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung1 )

Während der schulischen Grundausbildung wird der Einstiegslohn in der Lohnklasse 11 auf der Erfahrungsstufe 00 festgesetzt.

Während des Praxisjahres wird der Einstiegslohn in der Lohnklasse 12 mindestens auf der Erfahrungsstufe 2 festgesetzt. Erfahrungen aus frühe- ren Tätigkeiten werden bei der Einstufung innerhalb der Lohnkasse 12 angemessen angerechnet.

Der Einstiegslohn für Polizistinnen und Polizisten nach abgeschlossener zweijähriger Ausbildung wird in der Lohnklasse 12 mindestens auf der Erfahrungsstufe 4 festgesetzt. Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten und das Praxisjahr werden bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse 12 an- gemessen angerechnet.

. Inkonveniente Dienste

Art. 284

Zeitzuschlag für Wochenendarbeit Für die Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhalten die Korpsangehörigen zusätzlich zu dem Zeitzu- schlag nach dem Allgemeinen Teil GAV eine Zeitgutschrift von 10% pro Stunde.

Art. 285

Geldzulage für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit

Art. 144

Die Korpsangehörigen erhalten die Geldzulage nach Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an S GAV für die amstagen, Sonntagen und Feiertagen von 06.00 bis 20.00 Uhr.

Art. 283

) Fassung vom 30. August 2022.

.3

Art. 286 Zeitzuschlag für Spezialdienste

Als Spezialdienste gelten Einsätze, bei denen aus betrieblichen Gründen keine ordentliche Pause eingehalten und das Dienstende nicht festgesetzt werden kann. Sie sind im Dienstplan als solche zu bezeichnen und dauern in der Regel mindestens 6, höchstens 10 Stunden.

Der Zeitzuschlag beträgt 10% pro Stunde, zusätzlich zum Zeitzuschlag für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.

. Lohnnebenleistungen

Art. 287

Nachtdienst Für einen Nachtdienst wird dem Korpsangehörigen eine Hauptmahlzeit

Art. 148

und eine Zwischenverpflegung nach GAV vergütet.

Art. 288 Schichtdienst

Pro Schichtdienst werden den Korpsangehörigen zwei Zwischenverpfle-

Art. 148

gungen nach Absatz 2 GAV vergütet. Für Schichtdienst während der

Art. 287

Nacht gilt GAV.

Wer ausschliesslich in der Observationsgruppe Dienst leistet, erhält eine Zulage von 500 Franken pro Monat.

Art. 289

Entschädigung für Unterhalt und Ersatz persönlicher Uniformstücke Die Korpsangehörigen haben für jeden geleisteten Arbeitstag Anspruch auf eine Entschädigung von 4.80 Franken. Davon werden die Kosten für ersetzte Uniformstücke in Abzug gebracht. Die Hälfte des Restbetrages wird dem Korpsangehörigen jährlich ausbezahlt.

Art. 290

Entschädigung für die Benützung privater Personenwagen Müssen Korpsangehörige regelmässig private Automobile für Dienstfahr- ten zur Verfügung stellen, erhalten sie eine jährliche Pauschalentschädi- gung von 200 Franken.

Art. 291 Wegbonus

Bei geplanten Einsätzen haben Korpsangehörige Anspruch auf einen Wegbonus in Form einer Zeitgutschrift von 1 Minute je Kilometer, wenn die Distanz zwischen Wohnort und Einsatzort grösser ist als die Distanz zwischen Wohnort und Dienstort. Es kann nur die Wegdifferenz zwischen dem täglichen Arbeitsweg an den Dienstort und dem längeren Weg an den Einsatzort geltend gemacht werden.

Werden Korpsangehörige aus dem Pikett oder bei nicht planbaren Ereig- nissen aufgeboten, zählt die Zeit ab dem Eingang des Aufgebotes am Wohnort als Arbeitszeit. Es kann kein zusätzlicher Wegbonus geltend ge- macht werden.

Art. 292 Anschaffung und Haltung von Diensthunden

Die Halter von einsatzfähigen Diensthunden erhalten jährlich eine Ent- schädigung von 3'000 Franken. Das Kommando setzt die Bezugsberechti- gung fest. Während der Ausbildungszeit des Junghundes und bis zur Er-

.3

langung seiner Einsatzfähigkeit als Diensthund erhalten die Halter jährlich eine Entschädigung von 1'800 Franken.1 )

Nach Absolvierung und Bestehen der geforderten Hundeprüfung meldet der technische Leiter dem Kommando auf dem Dienstweg die Einsatzbe- reitschaft neu ausgebildeter Tiere. Nach erfolgter Meldung werden dem Hundeführer, auf Antrag und unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise, 2 /3 der Anschaffungskosten des Hundes (max. 1000 Franken) rück- vergütet.

Das Kommando kommt für die Kosten der tiermedizinischen Behandlung auf, die aufgrund einer im Einsatz oder in einem angeordneten Training erlittenen Verletzung nötig ist. Das Kommando kommt zu zwei Drittel für die Kosten der tiermedizinischen Behandlung auf, die als Folge eines aus- serdienstlichen Ereignisses (Verletzung oder Krankheit) zur Wiederherstel- lung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes nötig ist.2 )

  1. Beförderungsbestimmungen3 )

Art. 292bis

. Mannschaft

Für die Beförderungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Polizist4 ) Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung "Polizist 1" eidgenössischer Fachausweis - Gefreiter

  1. 4 Dienstjahre;
  2. gute Qualifikationen;
  3. Bestehen eines Weiterbildungskurses I;
  4. 3 bestandene Fitnesstests.5 ) - Korporal
  5. 5 Dienstjahre als Gefreiter;
  6. gute Qualifikationen;
  7. Bestehen eines Weiterbildungskurses II;
  8. 4 bestandene Fitnesstests. - Wachtmeister
  9. 5 Dienstjahre als Korporal;
  10. gute Qualifikationen;
  11. …6 )
  12. 2 Dienstjahre in einer anderen Abteilung, einem anderen Bezirk oder einem anderen Polizeikorps. Diese Voraussetzung wird bei ei- nem Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Kanton bereits nach 1 Jahr erfüllt;
  13. 4 bestandene Fitnesstests in 5 Jahren.

Art. 292

) Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.

Art. 292

) Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.

Art. 292bis

) Abschnitt d mit § -292quater eingefügt am 26. September 2006.

Art. 292bis

) Ab satz 1 erstes Lemma Fassung vom 30. August 2022.

Art. 292bis

) Bu chstabe d Fassung vom 12. August 2014.

Art. 292bis

) Ab satz 1 viertes Lemma Buchstabe c aufgehoben am 30. August 2022.

.3

Die fehlenden Beförderungsvoraussetzungen können wie folgt kompen- siert werden: - Fitnesstests durch 1 zusätzliches Dienstjahr. - Diensteinsatz in einer anderen Abteilung, einem anderen Bezirk oder einem anderen Korps durch 3 zusätzliche Dienstjahre.

Art. 292ter

. Kader- oder Sachbearbeiterfunktion

Für eine Kommandierung in eine Kader- oder Sachbearbeiterfunktion müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Mindestgrad Gefreiter;
  2. Gute Qualifikationen;
  3. 5 Jahre Zugehörigkeit zu einer Sondergruppe (ausgenommen Korps- angehörige, die vor dem 1. Januar 1988 gewählt wurden)

Soweit es die Umstände erfordern, kann eine Kommandierung in Aus- nahmefällen auch dann erfolgen, wenn eine oder mehrere Voraussetzun- gen erst nachträglich erfüllt werden. Die in diesen Fällen notwendigen Auflagen und Bedingungen werden in der Kommandierung festgelegt.

Für die Beförderung zum Feldweibel mit Sachbearbeiterfunktion müssen ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 6 Dienstjahre als Wachtmeister mbA;
  2. Gute Qualifikationen.

Der Übernahme einer Kader- oder Sachbearbeiterfunktion folgt ein Be- währungshalbjahr. Die Kommandierten verpflichten sich nach der Über- nahme der Funktion zum Besuch folgender Weiterbildungskurse:

Für Wachtmeister mit besonderen Aufgaben: Absolvieren eines internen Kaderkurses I und eines externen Kaderkurses I am SPIN oder eines gleichwertigen Kaderkurses I.

Für Feldweibel: Absolvieren eines internen Kaderkurses II und eines externen Kaderkurses II am SPIN oder eines gleichwertigen externen Kaderkurses II.

Für Adjutanten und Feldweibel mit besonderen Aufgaben: Absolvieren eines funktionsgerechten und aufgabenspezifischen internen oder externen Kaderkurses II.

Mit der Übernahme der Kader- und Sachbearbeiterfunktion erfolgt die

Art. 239

Einreihung nach Gradierung erfol Kommandierung in löhnungs- und Gr GAV in die der Stelle zugewiesenen Lohnklasse. Die gt nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten. Bei einer eine tiefere Funktionsstufe erfolgt eine sofortige Ent- adanpassung bezogen auf die neue Funktion.1 )

Art. 292quater

. Beförderungspraxis

Die Einreihung der kommandierten Korpsangehörigen richtet sich nach der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besol- dungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte und Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 22. Oktober 1996.

Das Polizeikommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die Gradierung vor.

Art. 292ter

) Ab satz 8 Fassung vom 30. April 2019.

.3

  1. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand, administrative Untersuchung

Art. 293

Rechtsbeistand Der Kanton gewährt den Korpsangehörigen unentgeltlich Rechtsbeistand

Art. 207

nach GAV sowie in den Fällen, in denen ihr Verhalten beanstandet wird.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: III. Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure (NB BT Wegmacher)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 294

Geltungsbereich Der Besondere Teil Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure

Art. 5

( f B Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, indet der Allgemeine Teil Anwendung. . Entschädigungen

Art. 295

Überstundenentschädigung Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure erhalten für angeordnete Über- stunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit, die nicht durch Freizeit aus- geglichen werden können, neben dem individuellen Lohn einen Zuschlag von 25%.

Art. 296

Entschädigung für inkonveniente Dienste nach Dienstplan Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, die an Werktagen zwischen

.00 und 7.00 Uhr, an Wochenenden sowie an Feiertagen Arbeit nach

Art. 141

Dienstplan leisten, erhalten die Zuschläge gemäss ff. GAV.

Art. 297

…1 )

Art. 298 Kleiderentschädigung

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure werden bei Bedarf jährlich fol- gende Kleider abgegeben: - 3 Garnituren Arbeitskleider; - 2 Paar Schuhe und 1 Paar Stiefel; - 1 Warnweste und 1 Fleece-Jacke; - Regenjacke, 1 Regenschutzhose und 1 Regenhut; - 1 Schutzhelm und 1 Schutzbrille.

Das technische Personal der Unterhaltsdienste für Kantonsstrassen hat pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 200 Franken.2 )

Art. 297

) aufgehoben am 5. Juni 2018.

Art. 299

) Absatz 2 Fassung vom 5. Juni 2018.

.3

Art. 299 Verpflegungsentschädigung

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure haben Anspruch auf folgende Verpflegungsentschädigungen:

  1. auf eine Hauptmahlzeit, wenn das Mittagessen aus dienstlichen Grün- den nicht zu Hause eingenommen werden kann;
  2. auf eine Zwischenverpflegung bei Nachteinsätzen, wenn der Einsatz mindestens 3 Stunden dauert und nicht eine Zwischenverpflegung un- entgeltlich abgegeben wird.

Art. 148

Die Höhe der Verpflegungsentschädigungen richtet sich nach GAV.

Art. 145

Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst richtet sich nach Buch- stabe b GAV.1 )

Die Entschädigung bei einem Einsatz aus Pikett richtet sich nach

Art. 146

GAV.

Art. 301

…2 )

Art. 302

…3 )

Art. 303

…4 )

Art. 304

…5 )

Art. 300

) Absatz 1 Fassung vom 5. Juni 2018.

Art. 301

) aufgehoben am 5. Juni 2018.

Art. 302

) aufgehoben am 5. Juni 2018.

Art. 303

) aufgehoben am 5. Juni 2018.

Art. 304

) aufgehoben am 5. Juni 2018.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: IV. Wallierhof (NB BT Wallierhof)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 305

Geltungsbereich Der Besondere Teil Wallierhof regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Lehr- personen an der landwirtschaftlichen Fachschule sowie der bäuerlichen

Art. 5

Hauswirtschaftsschule ( anderes bestimmt, finde Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts t der Allgemeine Teil Anwendung.

Art. 306 Kategorien von Lehrpersonen

Lehrpersonen sind:

  1. Hauptlehrpersonen;
  2. Fachlehrpersonen.

Fachlehrpersonen unterrichten ein Teilpensum in einem bestimmten Ausbildungsbereich.

Die Direktorin oder der Direktor der landwirtschaftlichen Fachschule ge- hört zu den Hauptlehrpersonen.

  1. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Art. 307

Kündigungsfristen und –termine1 )

Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres mög- lich. Sie ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzu- reichen.2 )

Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehörde die Kündi- gung auf einen anderen Zeitpunkt gestatten.

Die viermonatige Kündigungsfrist gilt beidseitig.3 )

Art. 307

) Sachüberschrift Fassung vom 18. August 2015.

Art. 307

) Absatz 1 Fassung vom 18. August 2015.

Art. 307

) Absatz 3 angefügt am 18. August 2015.

.3

  1. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

. Pflichten der Lehrpersonen

Art. 308

Gestaltung des Unterrichts Die Lehrpersonen sind innerhalb des Unterrichtsprogramms in der Behand- lung des Lehrstoffes gemäss Lehrplan frei und selbständig. Wünschen und Anregungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Gestaltung und Ausdeh- nung des Unterrichts sind möglichst Rechnung zu tragen.

Art. 309

…1 )

. Rechte der Lehrpersonen

  1. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

. Arbeitszeit

Art. 310 Pflichtlektionen und Altersentlastung

Alle Lehrpersonen haben den ihnen laut Stundenplan zugewiesenen Unterricht zu erteilen.

Für die Hauptlehrpersonen an der landwirtschaftlichen Fachschule be- trägt das wöchentliche Pflichtpensum 24 Lektionen, inklusive die Pflicht- lektionen an der bäuerlichen Hauswirtschaftsschule. Die erteilten Lektio- nen werden bei gemischten Pensen bei einer 42 Arbeitsstundenbasis pro Woche mit dem Faktor 1.75 als Arbeitszeit angerechnet. Direkte Vor- und Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolten.2 )

Für die Hauptlehrpersonen an der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fach- schule beträgt das wöchentliche Pflichtpensum 27 Lektionen. Die erteilten Lektionen werden bei gemischten Pensen bei einer 42 Arbeitsstundenbasis pro Woche mit dem Faktor 1.56 als Arbeitszeit angerechnet. Direkte Vor- und Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolten.3 )

…4 )

Für die Altersentlastung gelten sinngemäss die Bestimmungen im Beson- deren Teil Berufsschule.

Art. 309

) aufgehoben am 18. August 2015.

Art. 310

) Absatz 2 Fassung vom 18. August 2015.

Art. 310

) Absatz 3 Fassung vom 18. August 2015.

Art. 310

) Absatz 4 aufgehoben am 18. August 2015.

.3

. Ferien

Art. 311

) Ferienanspruch der Lehrpersonen

Art. 100

Der Ferienanspruch der Hauptlehrpersonen richtet sich nach GAV.

Die Ferienzeit wird auf die Organisation der Kurse und auf die Ferienre- gelung für die Schüler abgestimmt.

Art. 312

…2 )

. Urlaub für Lehrpersonen

Art. 313 Allgemeines, Befugnisse

Auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin kann Hauptlehrpersonen unbezahlter Urlaub oder bezahlter Studienurlaub gewährt werden. Die Lehrpersonen haben den Urlaub nach Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin zu beziehen.

Urlaub bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr wird vom Direktor oder von der Direktorin, längere Urlaube und Studienurlaube werden auf Antrag der Aufsichtskommission vom Volkswirtschaftsdepartement bewilligt.

Art. 314 Anspruch auf Studienurlaub

Anrecht auf den Bezug von bezahltem Studienurlaub haben Lehrperso- nen, die in einem definitiven Anstellungsverhältnis stehen und mindestens

Jahre ohne längeren Unterbruch am Wallierhof unterrichtet haben. In besonderen Fällen kann frühere gleichartige Lehrtätigkeit angerechnet werden.

Ein zweiter Studienurlaub kann frühestens 8 Jahre nach dem ersten, spä- testens aber 5 Jahre vor Erreichen des Pensionsalters bezogen werden.

Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel 8 aufeinanderfolgende Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen bewilligen. An den bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höchstens vier Monaten ange- schlossen werden.

Art. 315 Ziel und Verfahren bei Studienurlaub

Studienurlaube müssen zur Weiterbildung und im Interesse des Unter- richts verbracht werden.3 ) Vor dem Urlaub sind das Programm und nach dem Urlaub ein Urlaubsbericht mit Bestätigung zuhanden des Volkswirt- schaftsdepartementes vorzulegen.

Bei Austritt aus dem Schuldienst innerhalb von drei Jahren nach dem bezahlten Studienurlaub sind die Stellvertretungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen gewähren.

Art. 311

) Fassung vom 18. August 2015.

Art. 312

) aufgehoben am 18. August 2015.

Art. 314

) Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.

.3

  1. Stellvertretung

Art. 316

Stellvertretung Über allfällige Stellvertretungen, die wegen Erkrankung, Schwangerschaft, Militärdienst und bewilligtem Urlaub notwendig werden, entscheidet der Direktor oder die Direktorin. Die Kosten für die Stellvertretung trägt der Kanton.

  1. Löhne und Lohnnebenleistungen

. Löhne

Art. 317

) Entlöhnung

Die Entlöhnung der Hauptlehrpersonen richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils GAV, diejenige der Fachlehrpersonen nach den Best- immungen des Besonderen Teils Berufsschulen.

Experten, Beratungshilfen und Kursleiter erhalten eine Entschädigung nach Vereinbarung. 2. Entschädigung an Beraterpersonal

Art. 318

…2 ) Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:

  1. …3 )

Art. 319

§ – 323. …4 )

Art. 317

) Fassung vom 18. August 2015.

Art. 318

) aufgehoben am 18. August 2015.

) Teil V aufgehoben am 8. Mai 2012.

Art. 319

) § – 323 aufgehoben am 8. Mai 2012.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten (NB BT Praktikanten)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 324 Geltungsbereich

Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktikanten regelt die Ab- weichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis

  1. der Praktikanten in staatlichen Dienststellen;

Art. 5

b) der Rechtspraktikanten ( Abs. 1 GAV).

Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allge- meine Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die

Art. 126

Lohnbestandteile ( bis 136 GAV).

Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der Juristischen Prü- fungsverordnung (JPV; BGS 128.213) vorbehalten.

  1. Praktikanten in staatlichen Dienststellen

Art. 325

Geltungsbereich Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer:

  1. nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe II oder der Terti- ärstufe ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss;
  2. über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe II oder der Terti- ärstufe verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will;
  3. sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit aneignen will.

Art. 326

Dauer Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht länger als 1 Jahrespen- sum.

Art. 327

) Monatliche Pauschalentschädigung

Art. 325

Die Praktikanten gemäss des Praktikums Anspruch Buchstabe a und b haben für die Dauer auf eine monatliche Pauschalentschädigung von

bis 2‘400 Franken.

Art. 325

Für Praktikanten gemäss digung für die Dauer des Buchstabe c beträgt die Pauschalentschä- Praktikums monatlich mindestens 500 Franken.

Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je nach Vorbildung und Ausbildungsstand festgesetzt.

Art. 327

) Fassung vom 8. Mai 2012.

.3

  1. Rechtspraktikanten

Art. 328

Rechte und Pflichten Die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben für die Dauer des Rechtspraktikums auf staatlichen Dienststellen Anspruch auf:

  1. eine monatliche Pauschalentschädigung von 2'600 Franken (mit Mas- ter-Abschluss) bzw. von 1'800 Franken (mit Bachelor-Abschluss);1 )
  2. Kinderzulagen wie die Arbeitnehmenden des Kantons;
  3. eine Entschädigung für Ferien nach dem Allgemeinen Teil der Norma- tiven Bestimmungen GAV;
  4. Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutz- dienst sowie Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption nach dem Allge- meinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV;2 )
  5. Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle sowie, nach den Bestimmun- gen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, auch gegen Nichtbetriebsunfälle;
  6. die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbs- ersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistungen anstelle der Pauschalentschädigung nach Buchstabe a.

Art. 328

) Buchstabe a Fassung vom 4. Dezember 2018.

Art. 328

) Buchstabe d Fassung vom 16. Dezember 2025.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: VII. Einzelregelungen Verwaltung (NB BT Verwaltung)

Art. 329

Geltungsbereich Der Besondere Teil Einzelregelungen Verwaltung regelt Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungs- verhältnis des darin genannten Verwaltungspersonals.

Art. 329bis

.1 ) Zulagen

Der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes erhält eine jährliche Zulage von 2000 Franken.

…2 )

Art. 330 Kleiderentschädigung für spezielle Funktionen

Die folgenden Arbeitnehmenden erhalten eine Kleiderentschädigung:

  1. das technische Personal des Arbeitsinspektorates hat pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 120 Franken.
  2. das technische Personal des Vermessungsamtes hat pro halben Feldtag Anspruch auf 1 Franken.
  3. das technische Personal der Solothurnischen Gebäudeversicherung hat pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 200 Franken.
  4. die Abwarte der staatlichen Gebäude und der Postbote des Amthauses in Solothurn haben Anspruch auf eine jährliche Kleiderentschädigung von 150 Franken.
  5. die Staatschauffeure haben Anspruch auf eine jährliche Kleiderent- schädigung im Umfang von 4.80 Franken pro Arbeitstag.3 )

Die Auszahlung der Kleiderentschädigungen erfolgt jeweils mit dem De- zember-Lohn.

Art. 331

Dienstuniformen für spezielle Funktionen Es werden folgende Dienstuniformen abgegeben:

  1. dem Standesweibel: -pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte; -alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze; -alle 4 Jahre 1 Regenmantel; -alle 8 Jahre 1 Frack und 1 Mantel.
  2. dem Obergerichtsweibel: -pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte; -alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze; -alle 4 Jahre 1 Regenmantel.

Art. 329bis

) ei ngefügt am 3. Dezember 2007.

Art. 329bis

) Ab satz 2 aufgehoben am 17. Dezember 2024.

Art. 330

) Absatz 1 Buchstabe e angefügt am 25. Januar 2016.

.3

Art. 332

Verpflegungsentschädigung für spezielle Funktionen Arbeitnehmende der Untersuchungsgefängnisse Solothurn und Olten, der Strafanstalt Schöngrün sowie des Therapiezentrums im Schachen, welche aus dienstlichen Gründen ihr Essen in der Anstalt einnehmen müssen, er- halten dieses kostenlos.

Art. 332bis

.1 ) Dienstwohnung Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so schliesst der Arbeit- geber mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag nach dem Schweizeri- schen Obligationenrecht ab.

Art. 333

Benützung von Privatwagen für Dienstfahrten durch Staatsanwälte Die Staatsanwälte erhalten für die Benützung privater Automobile für Dienstfahrten eine jährliche Pauschalentschädigung von 800 Franken.

Art. 334

Treueprämie für Sektionschefs und Bezirksweibel Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vollendung des 15. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage von 500 Franken ausgerichtet.

Art. 335

Weiter geltende Verordnungen und Regelungen

Art. 4

Folgende Verordnungen gelten im Sinne von GAV weiter:

  1. ...2 )
  2. Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen (BGS 123.425).

Art. 332bis

) ei ngefügt am 3. Dezember 2007.

Art. 335

) Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil VIII. Volksschule (NB BT Volksschule)1 )

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 336

Geltungsbereich Der Besondere Teil Volksschule regelt die Abweichungen und Ergänzun- gen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der

Art. 5

Lehrpersonen der Volksschule ( Abs. 1 GAV).2 ) Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.

  1. Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses

Art. 337

Entstehung des Anstellungsverhältnisses3 ) Das Anstellungsverhältnis wird mit schriftlichem öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet.

  1. Anstellungsformen

Art. 337bis

.4 ) Kategorien von Lehrpersonen

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

  1. Lehrpersonen;
  2. Lehrbeauftragten;
  3. Stellvertretenden.

Lehrpersonen verfügen über ein nach Volksschulgesetzgebung und den massgebenden interkantonalen Regelungen erforderliches Diplom für die entsprechende Schulart und Schulstufe.

Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrpersonen gestellten fachli- chen und pädagogischen Anforderungen.

Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte einge- setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.

Art. 338

) Unbefristete Anstellung

Grundsätzlich werden die Lehrpersonen unbefristet angestellt.

Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich für nicht mehr als zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrah-

) Titel VIII Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 336

) erster Satz Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 337

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 337bis

) ei ngefügt am 20. Juni 2011.

Art. 338

) Fassung vom 12. August 2014.

.3

men von höchstens drei Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesi- cherten Pensenteil festgelegt.

Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schrift- lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.

Art. 338bis

.1 ) Befristete Anstellung

…2 )

bis Lehrpersonen können im ersten Jahr einer neuen Anstellung vom je- weiligen Schulträger befristet angestellt werden. Ab dem zweiten Jahr der Anstellung beim selben Schulträger erfolgt eine unbefristete Anstellung. Das Pensum im zweiten Jahr der Anstellung muss sich nicht mit dem Pen- sum im ersten Anstellungsjahr decken.3 )

Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt.

  1. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Art. 339

) Kündigungsfristen und -termine5 )

Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres möglich. Erfolgt die Kündigung infolge Pensionierung, kann sie auch auf Ende ei- nes Schulhalbjahres erklärt werden.

bis …6 )

Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehörde einer Lehrper- son die Kündigung auch auf einen anderen Zeitpunkt gestatten.

Die Kündigungsfrist des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probe- zeit beträgt beidseitig:

  1. zwei Monate vor Ende eines Schuljahres, wenn die Kündigung auf- grund eines Stellenwechsels innerhalb des Kantons erfolgt;
  2. vier Monate vor Ende eines Schuljahres, wenn das Anstellungsverhält- nis für mehr als ein Jahr eingegangen ist.
  3. …7 )

Art. 338bis

) ei ngefügt am 12. August 2014.

Art. 338bis

) Ab satz 1 aufgehoben am 28. April 2020.

Art. 338bis

) Ab ei satz 1bis ngefügt am 28. April 2020.

Art. 339

) Fassung vom 17. Februar 2015.

Art. 339

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 339

) au Absatz 1bis fgehoben am 1. Juli 2025.

Art. 339

) Absatz 3 Buchstabe c aufgehoben am 1. Juli 2025.

.3

  1. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

. Pflichten der Lehrpersonen

  1. Allgemeines

Art. 340

Grundsatz1 )

Die Lehrperson soll bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der ihr anvertrauten Kinder zu verbinden.

Sie vermittelt den Schülern und Schülerinnen nach bestem Wissen und Gewissen die der Stufe gemässen Kenntnisse und Fertigkeiten, wobei sie den unterschiedlichen Begabungen Rechnung trägt.

Sie pflegt die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus.

Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulge- setzgebung, die darauf beruhenden Regelungen, den GAV und die im Bildungsplan festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.

Art. 341

) Auftrag und Tätigkeitsbereiche

Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen bilden der GAV sowie das Volksschulgesetz und dessen Vollzugserlasse, wie insbesondere der Lehrplan für die Volksschule.

Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:

  1. Unterricht (inkl. Vor- und Nachbearbeitung);
  2. Aufgaben ausserhalb des Unterrichts: Elternarbeit, Schülerberatung, Gemeinschaftsaufgaben (insbesondere Konferenzen, Qualitätsma- nagement, kollektive Weiterbildung, Schulanlässe), individuelle Wei- terbildung, Administration.

Art. 342

) Teilzeitbeschäftigung

Für Teilzeitbeschäftigte reduzieren sich die Anteile aller Tätigkeitsberei-

Art. 341

che gemäss Absatz 2 im Verhältnis zum vereinbarten Beschäfti- gungsgrad.

Lehrpersonen mit einem Teilpensum von weniger als 6 Lektionen können

Art. 341

bis maximal 16 Stunden pro Jahr für Gemeinschaftsaufgaben gemäss Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet werden.4 )

…5 )

Art. 340

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 341

) Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 342

) Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 342

) Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 342

) Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.

.3

Art. 342bis

.1 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses

Art. 55bis

Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss findet bei verän- derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.

  1. Unterrichtsausfall

Art. 343

Meldepflicht Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten Stelle zu melden.

Art. 344 Vorhersehbare Unterrichtsausfälle

Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson bei der direkt vorgesetzten Schulbehörde um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.

Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adop- tionsurlaub.2 )

Art. 345 Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen

Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Departement für Bildung und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an die direkt vorge- setzte Schulbehörde einzureichen.

Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen dieser Art folgen- de Fristen:

  1. Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufge- boten werden, haben dem Departement für Bildung und Kultur sofort nach Empfang des Aufgebotes Mitteilung zu machen; Inhalt dieser Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum des Einrückens, die Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Grad sowie das Datum der Entlassung oder, wenn dieses nicht feststeht, die voraussichtliche Dauer des Dienstes.
  2. Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wünschen, haben ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn einzureichen.

Art. 346 Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls

Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantona- ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die direkt vorgesetzte Schulbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kom- pensiert werden.

Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.

Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der direkt vorgesetzten Schulbehörde und bei den einzelnen Lehrpersonen.

Art. 347

…3 )

Art. 342bis

) ei ngefügt am 25. Juni 2018.

Art. 344

) Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.

.3

Art. 348 Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle

Die unvorhersehbare Abwesenheit einer Lehrperson darf nicht unmittel- bar zu Schulausfall führen. Die Betreuung ist durch andere Lehrpersonen im Schulhaus mindestens bis zum Ende des Schulhalbtages und nach Be- darf für einzelne Schüler und Schülerinnen bis zum Ende des Schultages sicherzustellen.

…1 )

  1. Weiterbildung2 )

Art. 349

) Weiterbildung4 )

Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen können die Lehrpersonen zur Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungskursen und

Art. 81

Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten ( Abs. 4 VSG).5 )

Die Weiterbildung ist zwischen den Lehrpersonen und der Schulleitung zu planen und zu vereinbaren.

Obligatorische angeordnete Weiterbildung muss der teilnehmenden Lehrperson mindestens neun Monate vor Kursbeginn eröffnet werden.

…6 )

. Rechte der Lehrpersonen

  1. Arbeitszeit

. Arbeitszeit

Art. 350

) Gesamtarbeitszeit

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätz- lich jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Ar- beitszeit ausgeglichen.

Die Arbeitszeit gliedert sich in

  1. Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;
  2. weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen, Beurteilungsgespräche, Material- und EDV-

Art. 347

) aufgehoben am 9. Mai 2011.

Art. 348

) Absatz 2 aufgehoben am 12. Januar 2016.

) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 349

) Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 349

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 349

) Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 349

) Absatz 4 aufgehoben am 24. Oktober 2022.

Art. 350

) Fassung vom 9. Mai 2011.

.3

Betreuung, Medienverwaltung, Durchführung von Schul- und Sportan- lässen, Gespräche mit den Spezialdiensten, Weiterbildung im Kollegi- um, Elternabende usw.;

  1. Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Aus- wertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.

Art. 341

Der Tätigkeitsbereich gemäss destens 85 Prozent der Jahres Absatz 2 Buchstabe a umfasst min- arbeitszeit einer Lehrperson.

Art. 351

Schuljahr1 )

Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und

Art. 53

Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen ( Abs. 1 VSG).2 )

Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei Wochen.

Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt der Weih- nachtsferien fest.

Art. 352

Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrpersonen an der Volksschule

Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lekti- onen zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten.

Lehrpersonen mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1 /29 des Lohnes einer Lehrperson im Vollpensum.

Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.).

Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit einer Lektion pro Klasse und Woche entlastet.3 )

Art. 353

…4 )

Art. 354

Unterrichtspensum der Logopädinnen und Logopäden Ein volles Pensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vor- bereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.

Art. 355

Unterrichtspensum der Fachlehrpersonen zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich

Das Vollpensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vor- bereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.

Ein Teilpensum beträgt in der Regel mindestens 10 Lektionen.

Art. 351

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 351

) Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 352

) Absatz 4 angefügt am 26. August 2013.

Art. 353

) aufgehoben am 26. Juni 2012.

.3

Art. 356

) Unterrichtspensum der Lehrpersonen des zusätzlichen Deutschunterrichts Die Schulleitung legt jeweils aufgrund der Schülerzahlen ein gesichertes Wochenpensum für die Dauer eines Schulhalbjahres fest. Sollten sich durch Zuzüge oder Abgänge während des Schulhalbjahres Veränderungen ge- genüber dem festgelegten Pensum ergeben, sind die zusätzlichen Unter- richtseinheiten als Einzellektionen zu entschädigen beziehungsweise die ausgefallenen Unterrichtseinheiten an der Schule zu kompensieren.

Art. 357

) Reduktion des Unterrichtspensums ohne Lohnkürzung Das Volksschulamt kann, wenn triftige Gründe vorliegen, das Unter- richtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.

Art. 358 Präsenzzeit

Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich während der ordentli- chen Unterrichtszeiten, das heisst von Montag bis Freitag zur Verfügung.3 )

Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der be- stimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unter- richtsblöcke vorsieht.

Art. 341

Gemeinschaftsaufgaben nach Bedarfsfall auch ausserhalb Absatz 2 Buchstabe b können im der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstage angesetzt werden.4 )

. Altersentlastung

Art. 359

) Anspruch

Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch auf Altersentlas- tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 23 und höchstens

Lektionen pro Woche beträgt.

Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson sowie ein allfälli- ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.

Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich des GAV berück- sichtigt.

Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrperson geringer ist als

Lektionen pro Woche.

Art. 360

) Umfang

Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitungsfunktion be- trägt 3 Lektionen pro Woche.7 )

Art. 356

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 357

) Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 358

) Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 358

) Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 359

) Fassung vom 4. Juni 2013.

Art. 360

) Fassung vom 4. Juni 2013.

Art. 360

) Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.

.3

Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlicher Schulleitungs- funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrperson gewährt und be- trägt:1 )

  1. für ein Pensum von 23–29 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
  2. für ein Pensum von 17–22 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
  3. für ein Pensum von 12–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.

Art. 361

Beginn des Anspruchs Der Anspruch auf Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.

Art. 362

) Lohn Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausge- richtet.

Art. 363 Anstellungsform

Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.

Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.

Art. 364 Nebenbeschäftigungen

Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor Beginn dem Volksschulamt anzuzeigen.3 )

Das Volksschulamt entscheidet über die Zulässigkeit.4 )

Gegen den Entscheid kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt wer- den.

Art. 365 Zusatzlektionen

Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zu- satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.

Art. 359

Stunden, die über das nach erteilt werden müssen, sind GAV reduzierte Pflichtpensum hinaus zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatz- lektionen.

Art. 366

Pensionskasse Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.

Art. 360

) Absatz 2 Einleitungssatz Fassung vom 4. Dezember 2018.

Art. 362

) Fassung vom 4. Juni 2013.

Art. 364

) Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 364

) Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.

.3

  1. Löhne, Lohnnebenleistungen und Treueprämie

. Löhne

.1. Lohnkonzept

Art. 367

Lohnelemente Der Lohn besteht aus

  1. dem Grundlohn und
  2. dem Erfahrungszuschlag.

Art. 368

…1 )

Art. 369

Berechnung der Dienstjahre2 ) Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei- nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.

Art. 370

Beginn und Ende des Lohnanspruches Der Lohnanspruch für das erste Schulhalbjahr beginnt am 1. August und endigt am 31. Januar, der Lohnanspruch für das zweite Schulhalbjahr be- ginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.

Art. 371

) Einreihung Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden ist in Anhang 1 geregelt.

.2. Zusatzlektionen

Art. 372 Grundsatz

Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche die Lehrperson zusätzlich zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schulen erteilte Pen- sen werden für die Berechnung des Vollpensums addiert.

Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.

Art. 373

Entschädigung der Zusatzlektionen von Lehrpersonen an der Volksschule Die Entschädigung für Lektionen, die das Pflichtpensum von 29 Lektionen übersteigen, beträgt pro Lektion 1 /29 des individuellen Lohnes inklusive Teuerungszulage. Dazu kommt der Anteil des 13. Monatslohnes.

Art. 368

) aufgehoben am 24. Oktober 2022.

Art. 369

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 371

) Fassung vom 20. Juni 2011.

.3

Art. 374

…1 )

Art. 375

Beschränkung der Zusatzlektionen Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zusatzlektionen zuge- teilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten ebenfalls als Zusatzlek- tionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kul- tur Ausnahmen gestatten.

.3. Stellvertretungen

Art. 376

) Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Stellvertretende haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn während längstens drei Wochen.

Die Lohnfortzahlung erlischt in jedem Fall mit Auflösung des Anstel- lungsverhältnisses.

Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, so kann der Anspruch ge- kürzt werden.

. Lohnnebenleistungen

Art. 377

Hinweis auf Anhang 2

Art. 396

Lohnnebenleistungen sind in Anhang 2 ff. GAV geregelt.

. Treueprämie

Art. 378 Treueprämie

Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt.

Art. 374

) aufgehoben am 26. Juni 2012.

Art. 376

) Fassung vom 20. Juni 2011.

.3

bis Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufei- nanderfolgenden Arbeitstagen.1 )

Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen haben keine Geltung.

. Einzelregelungen

Art. 379

Verweisungsnorm Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehr-

Art. 401

personen sind in Anhang 3 ( c. Leistungen bei Krankheit GAV) geregelt. , Unfall und Militärdienst

Art. 380

Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen2 ) Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortzahlung des Lohnes

Art. 47

durch die Schulgemeinden ( Ansprüche der Lehrperson g einer von der Schulgemeind cherung sowie gegenüber ha Abs. 1 StPG bzw. § 173 ff. GAV) gehen die egenüber einer staatlichen Sozialversicherung, e mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversi- ftpflichtigen Dritten auf die Schulgemeinde über.

Art. 381

Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherungsleistungen Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Zivil- und Zivil- schutzdienst, Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sport sowie Versi- cherungsleistungen nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversi- cherung fallen den Schulgemeinden zu.

  1. Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing

Art. 382

Anzeige

Art. 221

Die formelle Anzeige bei sexueller Belästigung oder Mobbing nach und 234 GAV ist beim Departement für Bildung und Kultur einzureic hen.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 359

bis 366 GAV (Altersentlastung) treten am 1. Februar 2005 in Kraft.

Art. 372

bis 375 GAV (Zusatzlektionen) treten am 1. Februar 2005 in Kraft. Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar 2005 geleis- tet worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen (LehrerbesoldungsVO, KRB vom 17. Mai 1995; BGS 126.515.851.11).

Art. 378

) ei Absatz 1bis ngefügt am 8. Mai 2012.

Art. 380

) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

.3

Art. 383bis

.1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011 Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits bestehenden Anstel- lungsverhältnissen gilt:

  1. Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogischen Anforderungen nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter;
  2. bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Änderung der fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehrperson gilt neues Recht;
  3. Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis spätestens 31. Juli 2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).

Art. 383ter

.2 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2012 Lehrpersonen und Lehrbeauftragten mit einem Pensum von 21–23 Lektio- nen für den Kindergartenunterricht, welche ihr 58. Altersjahr bis spätes- tens 31. Juli 2015 erreichen, wird eine Altersentlastung von 3 Lektionen pro Woche gewährt.

Art. 383bis

) ei ngefügt am 20. Juni 2011.

Art. 383ter

) ei ngefügt am 26. Juni 2012.

.3

Anhang 1: Lohn

Art. 384

) Einreihung der Lehrpersonen und Lehrbeauftragten

Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Sekundarschulunterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK

Art. 11

Lehrpersonen Diplom gemäss Anerkennung von Hochschuldi kräfte der Sekundarstufe I des Reglementes über die plomen für Lehr- vom 26. August 19992 )

Kantonales Bezirkslehrerpatent 21

Art. 19

Diplom gemäss Anerkennung vo kräfte der Sek * des Reglementes über die n Hochschuldiplomen für Lehr- undarstufe I vom 26. August 19993 ) (ausgenommen sind Hauswirtschaftslehrerinnen- und Arbeitslehrerinnenpatente)

Sekundarstufenpatente oder Sonderpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente anderer Kantone

Hauswirtschaftslehrerinnen- und Arbeitslehrerin- nenpatent mit Präsenzstudium als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden

Hauswirtschaftslehrerinnen- und Arbeitslehrerin- nenpatent

Lehrbeauf- tragte4 ) Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpa- tent

Absolvierende der Studienvarianten «Querein- stieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»

Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studie- rende

Berufsausbildung oder Maturität 12

Art. 384

) Fassung vom 20. Juni 2011.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.

Art. 384

) Absatz 1 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vom 4. Juli 2023.

.3

Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den sonder- bzw. heilpädagogi- schen Unterricht werden wie folgt eingereiht:1 ) Kategorie Voraussetzung LK Lehrperso- nen

Art. 15

Diplom gemäss Anerkennung de derpädagogik ( gische Früherz Schulische Hei des Reglementes über die r Diplome im Bereich der Son- Vertiefungsrichtung Heilpädago- iehung und Vertiefungsrichtung lpädagogik) vom 12. Juni 20082 )

Art. 22

Diplom gemäss Anerkennung de derpädagogik ( gische Früherz Schulische Hei des Reglementes über die r Diplome im Bereich der Son- Vertiefungsrichtung Heilpädago- iehung und Vertiefungsrichtung lpädagogik) vom 12. Juni 20083 )

Sonderpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente anderer Kantone

Alte Diplome Früherziehung 19 Lehrbeauf- tragte

Art. 11

Diplom gemäss Anerkennung vo kräfte der Sek des Reglementes über die n Hochschuldiplomen für Lehr- undarstufe I vom 26. August 19994 ) oder kantonales Bezirkslehrerpatent

Art. 19

Diplom gemäss Anerkennung vo kräfte der Sek des Reglementes über die n Hochschuldiplomen für Lehr- undarstufe I vom 26. August 19995 ) oder kantonale Sekundarstufenpatente

Art. 10

Hochschuldiplom oder Diplom gemäss und 18 des Reglements über die Aner von Hochschuldiplomen für Lehrkräft schulstufe und der Primarstufe vom kennung e der Vor- 10. Juni 19996 ) oder kantonales Primarschulpatent

,

; Ge mäs s Ein- satz auf der Sch ulst ufe Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studie- rende

,

; ge- mäs s Ein-

Art. 384

) Absatz 2 Fassung vom 21. Dezember 2021.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.

.3

satz auf der Sch ulst ufe Berufsausbildung oder Maturität 9,

; ge- mäs s Ein- satz auf der Sch ulst ufe

Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Primarschulunterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK

Art. 10

Lehrpersonen Diplom gemäss den mentes über die Anerkennung von lomen für Lehrkräfte der Vorsch und 18* des Regle- Hochschuldip- ulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 19991 )

Andere kantonale Primarschulpatente oder Son- derpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente oder Sekundarstufenpatente

Arbeitslehrerinnenpatent mit Präsenzstudium als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden

Arbeitslehrerinnenpatent 17 Lehrbeauf- tragte2 ) Kantonales Kindergärtnerinnendiplom 17 Hochschuldiplom 15 Absolvierende der Studienvarianten «Querein- stieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»

Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende

Berufsausbildung oder Maturität 9

…3 )

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.

Art. 384

) Absatz 3 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vom 4. Juli 2023.

Art. 384

) Absatz 4 aufgehoben am 26. Juni 2012.

.3

Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Kindergartenunterricht wer- den wie folgt eingereiht (ab 1. August 2012): Kategorie Voraussetzung LK

Art. 10

Lehrpersonen Diplom gemäss Anerkennung von Hochschuldi kräfte der Vorschulstufe un des Reglementes über die plomen für Lehr- d der Primarstufe vom

. Juni 19991 ) oder Primarschulpatent

Kindergärtnerinnendiplom mit Präsenzstudium als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden

Kantonales Kindergärtnerinnendiplom 17 Lehrbeauf- tragte2 ) Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpa- tent

Absolvierende der Studienvarianten «Querein- stieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»

Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studie- rende

Berufsausbildung oder Maturität 9

Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den pädagogisch-therapeutischen Fachunterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK

Art. 11

Lehrpersonen Diplom gemäss Anerkennung der Hochschuldi die und der Hochschuldiplom riktherapie vom 3. November des Reglementes über die plome in Logopä- e in Psychomoto- 20003 )

Altrechtliche Diplome in Logopädie 19 Lehrbeauf- tragte Hochschuldiplom oder kantonales Kindergärtne- rinnendiplom

Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studie- rende

Berufsausbildung oder Maturität 9 *Altrechtliche Diplome bzw. Patente, die formal als Teiläquivalent (Vo- raussetzung für die Verwendung des geschützten Titels), jedoch nicht als akademisches Äquivalent gelten.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.

Art. 384

) Absatz 5 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vom 4. Juli 2023.

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.5.

.3

Art. 385

) Einreihung der Stellvertretenden

Stellvertretende werden wie Lehrpersonen beziehungsweise wie Lehrbe- auftragte eingereiht.2 )

  1. …3 )
  2. …4 )
  3. …5 )

…6 )

  1. …7 )

Art. 386

§ – 392. ...8 )

  1. …9 )

Art. 393

§ und 394. …10 )

Art. 395

...11 )

Art. 385

) Fassung vom 3. Dezember 2024.

Art. 385

) Absatz 1 Fassung vom 3. Dezember 2024.

Art. 385

) Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben am 3. Dezember 2024.

Art. 385

) Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 3. Dezember 2024

Art. 385

) Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben am 3. Dezember 2024.

Art. 385

) Absatz 2 aufgehoben am 3. Dezember 2024.

) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 386

) § – 392 aufgehoben am 20. Juni 2011.

) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 393

) § - 394 aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 395

) aufgehoben am 3. Dezember 2007.

.3

Anhang 2: Lohnnebenleistungen

Art. 396

Verweisungsnorm Anhang 2 (Lohnnebenleistungen) regelt Einzelheiten zu den Lohnneben-

Art. 377

leistungen ( GAV).

Art. 397

Entschädigung und Teuerungszulage für Betreuerinnen und Betreuer

Betreuern und Betreuerinnen wird der folgende Lohn pauschal ausge- richtet:

  1. Betreuungsdauer 5 – 11 Schulwochen: Fr. 268. –;
  2. Betreuungsdauer 12 – 20 Schulwochen: Fr. 375. –;
  3. Betreuungsdauer 21 – 39 Schulwochen: Fr. 536.–.

Auf den Entschädigungen für die Betreuung wird die zu Beginn des Se- mesters für die Arbeitnehmenden des Kantons geltende Teuerungszulage ausgerichtet.

Die Entschädigung wird nach Abschluss der Betreuung ausbezahlt.

Art. 398 Entschädigung und Teuerungszulage für Beraterinnen und Berater

Arbeitnehmende des Kantons oder einer Gemeinde beziehen eine pau- schale Entschädigung von Fr. 150.– pro Beratung. Für andere Beraterinnen und Berater wird die Entschädigung im Einzelfall in Zusammenarbeit mit dem Personalamt festgesetzt.

Die Entschädigung wird nach Abschluss der Beratung ausbezahlt.

Art. 399

) Ausserordentliche Fälle In ausserordentlichen Fällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volksschulamtes in Zusammenarbeit mit dem Personalamt für Betreuung und Beratung angemessene Entschädigungen festsetzen.

Art. 400

...2 )

Art. 399

) Fassung vom 26. Juni 2012.

Art. 400

) aufgehoben am 3. Dezember 2007.

.3

Anhang 3: Weitere Regelungen

Art. 401

Weiter geltende Verordnungen und Regelungen

Art. 4

Folgende Verordnungen und Regelungen gelten im Sinne von Absatz 1 GAV weiter:

  1. ...1 )

Art. 6

b) § schu c) . , 13 und 14 der Verordnung über die Kooperativen Oberstufen- len (BGS 413.131). ..2 )

  1. ...3 )
  2. ...4 )

Art. 401

) Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.

Art. 401

) Buchstabe c aufgehoben am 8. Juni 2010.

Art. 401

) Buchstabe d aufgehoben am 3. Dezember 2007.

Art. 401

) Buchstabe e aufgehoben am 9. Mai 2011.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: IX. Mittelschule (NB BT Mittelschule)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 402

Geltungsbereich Der Besondere Teil Mittelschule regelt die Abweichungen und Ergänzun- gen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der

Art. 5

Lehrpersonen an den Mittelschule ( dere Teil nichts anderes bestimmt, Abs. 1 GAV). Soweit dieser Beson- findet der Allgemeine Teil Anwendung.

Art. 402

bis .1 ) Sekundarschule P

Für die Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P) an den Mittelschulen gelten die Anstellungsbedingungen der Volksschule sinngemäss.

Art. 404

Es gilt ein Pensenrahmen von höchstens fünf Lektionen ( Abs. 3).

  1. Anstellungsformen

Art. 403

) Kategorien von Lehrpersonen

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

  1. Mittelschullehrpersonen;
  2. Lehrbeauftragten;
  3. Stellvertretenden.

Mittelschullehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom für gymnasiale Maturitätsschulen nach den massgebenden interkantonalen Regelungen. Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang verfü- gen über ein entsprechendes Diplom für den Unterricht an Mittelschulen.

Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle für das entsprechende Fach geforder- ten wissenschaftlichen oder pädagogischen Voraussetzungen. Sie müssen in der Regel sechs Semester Fachstudium absolviert haben.

Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte einge- setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.

Art. 404

) Unbefristete Anstellung

Mittelschullehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt.

Die unbefristete Anstellung kann von einer zweijährigen erfolgreichen Unterrichtstätigkeit an einer Mittelschule und dem Bestehen eines schulin- ternen Qualifikationsverfahrens abhängig gemacht werden.

Art. 402

) ei bis ngefügt am 17. Februar 2015.

Art. 403

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 404

) Fassung vom 20. Juni 2011.

.3

Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrah- men von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesi- cherten Pensenteil festgelegt.

Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schrift- lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.

Art. 404bis

.1 ) Befristete Anstellung

Mittelschullehrpersonen werden soweit befristet angestellt, als mit dem Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nicht abgedeckt werden kann.

Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt.

  1. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Art. 17

) Kündigungsfrist und -termin ( Mittelschulgesetz; BGS 414.11)

Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzu- reichen.

bis …3 )

Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine ausserordent- liche Kündigung bewilligen.

  1. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

. Pflichten der Lehrpersonen

  1. Auftrag

Art. 406

) Auftrag

Bildung ist ein lebenslanger Prozess. Die Mittelschule führt den in der Volksschule angelegten Prozess fort und legt Grundlagen für weitere Ent- wicklungen auch nach der Mittelschulzeit. Bildung umfasst nicht aus- schliesslich kognitive Bereiche. Die Mittelschulen haben einen eigenstän- digen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftli- chen Umfeld für alle Partner hohe Bedeutung zu.

Die Lehrpersonen sind verantwortlich für das Fach und den Unterricht, den sie erteilen. Sie leisten ebenso ihren Beitrag zur Erziehung und zur

Art. 404bis

) ei ngefügt am 20. Juni 2011.

Art. 405

) Fassung vom 17. Februar 2015.

Art. 405

) au Absatz 1bis fgehoben am 1. Juli 2025.

Art. 406

) Fassung vom 9. Mai 2011.

.3

Schaffung eines alle Beteiligten motivierenden Schulklimas sowie zur Ge- staltung und Entwicklung ihrer Schule.

Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogischen Aufgaben set- zen einen hohen Ausbildungsstand der Lehrpersonen voraus. Die Lehrper- sonen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihre Tätigkeit zeichnet sich durch eine hohe Professionalität aus.

Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indessen den Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, nicht beein- flussbaren Faktoren abhängig. Die Lehrpersonen müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an der Optimierung ihrer fachlichen, päda- gogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaft- lichen Gegebenheiten gewachsen zu sein.

Die Lehrpersonen sind zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine ver- trauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Behör- den und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.

Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersön- lichkeit fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitung und Aufarbei- tung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unter- richtsfreien Arbeitszeit angewiesen.

Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulge- setzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowie die in den Lehrplänen festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.

Art. 406bis

.1 ) Tätigkeitsbereiche

Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen bilden der GAV sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Lehrpläne.

Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:

  1. Haupttätigkeiten: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht; Unterricht, kurzfristige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterrichtsplanung und Auswertung;
  2. weitere Tätigkeiten: - Betreuung und Beratung: Schüler- und Elterngespräche, Zusammen- arbeit mit Aufsichtsbehörden und schulischen Spezialdiensten; - Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konferenzen, Arbei- ten in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Qualitätssicherung, Mitarbeit in der Schulentwicklung;

Art. 406bis

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

.3

- Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönliche Weiterbil- dung; - …1 ) - Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit der Schul- leitung wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidium, Stun- denplanung, Mentorate usw.

Grössere, länger dauernde Arbeiten werden angerechnet oder entschä- digt.

Art. 407 Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung

Der Auftrag für die Lehrpersonen an den Mittelschulen mit Vollpensum gilt sinngemäss auch für die Lehrpersonen mit Teilpensum sowie für die Stellvertretungen.

Art. 406bis

Die in aufgefü hrten Tätigkeiten verstehen sich für alle Lehrperso- nen.2 )

Lehrpersonen mit Teilpensum nehmen an schulinternen Weiterbildungen teil, sofern sie nicht einer Verpflichtung an einer anderen Arbeitsstelle Folge leisten müssen.3 )

Lehrpersonen mit Teilpensum an verschiedenen kantonalen Schulen nehmen an den Sitzungen und Konferenzen der Schule, an der sie am meisten unterrichten, regelmässig, an denjenigen der anderen Schulen nach Möglichkeit und Bedarf teil. Die Lehrpersonen regeln mit den Schul- leitungen die Einzelheiten.4 )

Art. 407bis

.5 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses

Art. 55bis

Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss findet bei verän- derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.

  1. Unterrichtsausfall

Art. 408

Pflichten bei Unterrichtsausfall Jeder Unterrichtsausfall ist der Schulleitung zu melden.

Art. 409 Vorhersehbare Unterrichtsausfälle

Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson bei der Schulleitung in der Regel sechs Wochen vor Beginn desselben um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.

Art. 406bis

) Die Aufhebung von Absatz 2 Buchstabe b 2013 (Inkrafttreten 2014 für die Globalb Kraft. Inkrafttreten viertes Lemma vom 26. August 1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. März udgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nicht in gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. Au- gust 2019.

Art. 407

) Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 407

) Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.

Art. 407

) Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.

Art. 407bis

) ei ngefügt am 25. Juni 2018.

.3

Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adop- tionsurlaub.1 )

Art. 410 Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls

Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantona- ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die Schullei- tung kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.

Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.

Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.

  1. Unterricht ausserhalb der Stammschule

Art. 411 Unterricht ausserhalb der Stammschule

Unbefristet angestellte Mittelschullehrpersonen, denen an der Stamm- schule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichts- stunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule zu übernehmen.

Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschulen und nach Rück- sprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.

. Rechte der Lehrpersonen

  1. Arbeitszeit und Urlaub

a. Arbeitszeit

Art. 412 Schuljahr

Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und

Art. 7

Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen ( Abs. 2 Mittelschulge- setz).2 )

Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei Wochen.

Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.

Art. 412bis

.3 ) Gesamtarbeitsleistung

Die jährliche Gesamtarbeitsleistung der Lehrpersonen entspricht grund- sätzlich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenar-

Art. 409

) Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.

Art. 412

) Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 412bis

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

.3

beitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedli- che Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht expli- zit festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit ausgeglichen.

Die Arbeitszeit gliedert sich in

  1. Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;
  2. weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen, Weiterbildung im Kollegium usw.;
  3. Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Aus- wertung, Auswertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.1 )

Art. 413

) Pflichtpensum

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den Mittelschulen beträgt grundsätzlich 23.5 Lektionen zu 45 Minuten.

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen für Mu- sik, Sport, Bildnerisches Gestalten und Werken, Instrumentalunterricht und Sologesang beträgt 24.5 Lektionen zu 45 Minuten.

…3 )

Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0.3 Lektionen pro Klasse und Woche entlastet.4 )

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen der pro- gymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P) beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten.

Art. 413bis

.5 ) Präsenzzeit

Die Lehrpersonen mit Vollpensum stehen der Schule während der or- dentlichen Unterrichtszeit zur Verfügung.

Bei Teilzeitlehrpersonen wird in angemessener Weise auf die Ansprüche anderer Arbeitsstellen Rücksicht genommen. Die Lehrpersonen regeln die Einzelheiten mit den Schulleitungen.

Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der be- stimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unter- richtsblöcke vorsieht.

Art. 406bis

Gemeinschaftsaufgaben nach Absatz 2 Buchstabe b können Bedarfsfall auch ausserhalb im der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstag angesetzt werden.

) Der Regierungsrat hat am 16. November 2010 die prozentuale Aufteilung der Arbeitszeit auch für den Mittelschulbereich festgelegt. Der Unterricht gemäss

Art. 406bis

Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 % der Jahresarbeitszeit ei- ner Lehrperson (RRB Nr. 2010/2086).

Art. 413

) Fassung vom 17. Februar 2015.

Art. 413

) Absatz 3 aufgehoben am 21. Februar 2017.

Art. 413

) Die Änderung von 1. August 2014) wur budgetperiode 2016- mäss RRB Nr. 2018/1 Absatz 4 eingefügt am 26. August 2013 (Inkrafttreten de mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. März 2014 für die Global- 2018 sistiert und tritt noch nicht in Kraft. Inkrafttreten ge- 915 vom 4. Dezember 2018 am 1. August 2019.

Art. 313bis

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

.3

b. Weiterbildung1 )

Art. 414

) Reduktion des Unterrichtspensums Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vor- liegen, das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.

Art. 414bis

.3 ) Grundsatz

Die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen dient dem Erhalten und Erweitern von Kenntnissen und Fähigkeiten, dem Erneuern und Vertiefen der Unterrichtskompetenz und somit der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Weiterbildung umfasst insbesondere berufsbegleitende Lehrgänge, Se- minare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation, Intensivweiterbildungen, Nachdiplomkurse und -studien.

Die Massnahmen zur Weiterbildung bilden Gegenstand der Mitarbeiten- dengespräche zwischen Vorgesetzten und Lehrpersonen.

Art. 414ter

.4 ) Finanzierung

Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudgets über entspre- chende finanzielle Mittel für die gemeinsame und die individuelle Weiter- bildung ihrer Lehrpersonen.

Sie entscheidet im Rahmen der Bedürfnisse und finanziellen Möglichkei- ten und nach Massgabe der vom Departement und der Schulleitung fest- gelegten Prioritäten über die Durchführung von gemeinsamen Weiterbil- dungen und über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten individuel- ler Weiterbildungen.

Art. 414quater

.5 ) Gemeinsame Weiterbildung

Die Schulleitung legt die Massnahmen zur gemeinsamen Weiterbildung der Lehrpersonen fest.

Sie kann diese in der unterrichtsfreien Zeit ansetzen.

Art. 414quinquies

.6 ) Individuelle Weiterbildung

Die individuelle Weiterbildung ist nach Möglichkeit während der frei gestaltbaren Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sind von der Schullei- tung zu bewilligen.

Die Schulleitung kann eine Intensivweiterbildung zusammenhängend, in Teilen oder in Form einer Stundenentlastung über längere Zeit gewähren.

Lehrpersonen, die eine Intensivweiterbildung absolvieren, sind verpflich- tet, der Schulleitung über ihre Tätigkeit während der Intensivweiterbil- dung in geeigneter Form Bericht zu erstatten.

) Titel eingefügt am 9. Mai 2011.

Art. 414

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 414bis

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

Art. 414ter

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

Art. 414quater

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

Art. 414quinquies

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

.3

. Urlaub

Art. 415 Bezahlter und unbezahlter Urlaub

Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit bei der Schulleitung einzureichen.

Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr bei dem oder der Vorsitzenden der Schulleitung, für eine längere Dauer auf Antrag des oder der Vorsitzenden der Schulleitung vom Amt für Mittelschulen und Hoch- schulen gewährt.

Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adop- tionsurlaub.1 )

Art. 416

Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten werden, haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schulleitung sofort nach Veröffentlichung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch persönlichen Marschbefehl aufgeboten wird, sofort nach dessen Empfang schriftlich zu benachrichtigen.

. Altersentlastung

Art. 417

) Anspruch

Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch auf Altersentlas- tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 80 und höchstens

Prozent beträgt.

Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson sowie ein allfälli- ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.

Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich des GAV berück- sichtigt.

Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrperson geringer ist als

.5 beziehungsweise 10 Lektionen pro Woche.

Art. 418

) Umfang

Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitungsfunktion be- trägt 3 Lektionen pro Woche.4 )

bis Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlicher Schulleitungs- funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrperson gewährt.5 )

Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 23.5 Lektionen pro Woche:

  1. für ein Pensum von 19–23.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
  2. für ein Pensum von 14–18.5 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
  3. für ein Pensum von 9.5–13.5 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.

Art. 415

) Absatz 3 Fassung vom 16. Dezember 2025.

Art. 417

) Fassung vom 4. Juni 2013.

Art. 418

) Fassung vom 4. Juni 2013.

Art. 418

) Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.

Art. 418

) ei Absatz 1bis ngefügt am 4. Dezember 2018.

.3

Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 24.5 Lektionen pro Woche:

  1. für ein Pensum von 19.5–24.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
  2. für ein Pensum von 14.5–19 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
  3. für ein Pensum von 10–14 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.

Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 25.5 Lektionen pro Woche:

  1. für ein Pensum von 20.5–25.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
  2. für ein Pensum von 15.5–20 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
  3. für ein Pensum von 10–15 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.

Art. 419

Beginn des Anspruchs Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.

Art. 420

) Lohn Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausge- richtet.

Art. 421 Anstellungsform

Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.

Die Stellvertretung erhält keine Altersentlastung.

Art. 422 Nebenbeschäftigungen

Die Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor Be- ginn dem oder der Vorsitzenden der Schulleitung anzuzeigen. Diese leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung und Kul- tur weiter.

Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässig- keit.

Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Regierungsrat Be- schwerde geführt werden.

Art. 423 Zusatzlektionen

Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zu- satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.

Art. 417

Lektionen, die über das nach erteilt werden müssen, sind z GAV reduzierte Pflichtpensum hinaus u kompensieren; sie gelten nicht als Zusatz- lektionen.

Art. 424

Pensionskasse Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträ- ge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.

Art. 420

) Fassung vom 4. Juni 2013.

.3

  1. Löhne und Lohnnebenleistungen

. Löhne

.1. Lohnkonzept

Art. 425

) Einreihung Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden

Art. 442

ist in den § – 444 geregelt.

Art. 426

…2 )

Art. 427

Berechnung der Dienstjahre Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei- nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.

Art. 428

Beginn und Ende des Lohnanspruches Der Lohnanspruch der Lehrpersonen für das erste Schulhalbjahr beginnt am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, jener für das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.

.2. Zusatzlektionen

Art. 429 Grundsatz

Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Lehrperson zusätzlich zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schulen erteilte Pen- sen werden für die Berechnung des Vollpensums addiert.

Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.

Art. 425

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 426

) aufgehoben am 24. Oktober 2022.

.3

Art. 430

) Entschädigung für Zusatzlektionen Die Entschädigung für Lektionen, die das Vollpensum übersteigen, ent- spricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen Lohnes.

Art. 431

Beschränkung der Zusatzlektionen Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zusatzlektionen zuge- teilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten ebenfalls als Zusatzlek- tionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kul- tur Ausnahmen gestatten.

.3. …2 )

Art. 432

- 437. …3 )

. Lohnnebenleistungen

Art. 438

) Reisespesen von Stellvertretenden Stellvertretenden können die Reisespesen ganz oder teilweise vergütet werden.

. Einzelregelungen

Art. 439

Verweisungsnorm Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehr-

Art. 448

personen sind in Anhang 3 ( GAV) geregelt.

Art. 439bis

.5 ) Treueprämienurlaub Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinan- derfolgenden Arbeitstagen.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 413

GAV (Pflichtpensum) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

Art. 430

GAV (Entschädigung für Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar

Art. 430

) Fassung vom 20. Juni 2011.

) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 432

) § – 437 aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 438

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 439bis

) ei ngefügt am 8. Mai 2012.

.3

2005 geleistet worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Best- immungen.

Art. 440bis

.1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011 Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits bestehenden Anstel- lungsverhältnissen gilt:

  1. Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogischen Anforderungen nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter;
  2. bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Änderung der fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehrperson gilt neues Recht;
  3. Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis spätestens 31. Juli 2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).

Art. 440ter

.2 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Februar 2015

Lehrpersonen und Lehrbeauftragten, deren Lohn vor dem 1. August 2015 für den Unterricht an der Sek P über dem Maximallohn der Lohnklasse 21 lag, wird der Besitzstand gewährt. Sie erhalten so lange keine Lohnanpas- sung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung), bis der bisherige Lohn dem neuen Lohn entspricht.

Art. 440bis

) ei ngefügt am 20. Juni 2011.

Art. 440ter

) ei ngefügt am 17. Februar 2015.

.3

Anhang 1: Lohn

Art. 441

…1 )

Art. 442

) Einreihung der Lehrpersonen

Mittelschullehrpersonen werden in die Lohnklasse 23 eingereiht.

Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang wer- den in die Lohnklasse 21 eingereiht.

Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P) an den Mittelschulen werden in die Lohnklasse 21 eingereiht.

Art. 443

) Einreihung der Lehrbeauftragten

Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte wie folgt ein- gereiht:

  1. mit dem für das entsprechende Fach geforderten fachwissenschaftli- chen, jedoch ohne pädagogischen Abschluss: zwei Lohnklassen tiefer;
  2. ohne den für das entsprechende Fach geforderten fachwissenschaftli- chen, jedoch mit pädagogischem Abschluss: drei Lohnklassen tiefer;
  3. ohne fachwissenschaftlichen und ohne pädagogischen Abschluss: fünf Lohnklassen tiefer.

In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qualifikationen.

Art. 443bis

.4 ) Einreihung der Hauswirtschaftslehrpersonen Die Hauswirtschaftslehrpersonen der hauswirtschaftlichen Wochenkurse der Maturitätslehrgänge werden wie folgt eingereiht:

  1. mit Diplom in Hauswirtschaft: in die Lohnklasse 20;
  2. mit Ausbildung als Sek-I-Lehrperson: in die Lohnklasse 21.

Art. 444

) Stellvertretende Stellvertretende werden wie Mittelschullehrpersonen beziehungsweise wie Lehrbeauftragte eingereiht. Anhang 2:…6 )

Art. 445

§ und 446. ...7 )

Art. 447

…8 )

Art. 441

) aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 442

) Fassung vom 17. Februar 2015.

Art. 443

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 443bis

) ei ngefügt am 20. Juni 2011.

Art. 444

) Fassung vom 20. Juni 2011.

) Anhang 2 aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 445

) § und 446 aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 447

) aufgehoben am 9. Mai 2011.

.3

Anhang 3: Einzelregelungen

Art. 448

Verweisungsnorm

Art. 439

Anhang 3 (Einzelregelungen) regelt die Mentoratsentschädigungen ( GAV).

Art. 449 Entschädigung für Mentorat

Das Mentorat für eine im ersten Schuljahr zu betreuende Lehrperson wird mit einer Grundentschädigung von 300 Franken abgegolten. Zusätz- lich kann der Mentor pro Schulbesuch mit Gespräch 50 Franken in Rech- nung stellen.

Die jährliche Entschädigung darf 800 Franken nicht übersteigen.

Art. 450 Betreuung im zweiten Schuljahr

Das Mentorat für eine im zweiten Schuljahr zu betreuende Lehrperson wird mit 150 Franken abgegolten. Zusätzlich werden pro Schulbesuch und Teilnahme an einer Veranstaltung 50 Franken ausgerichtet.

Die jährliche Entschädigung darf 400 Franken nicht übersteigen. Anhang 4: …1 )

Art. 451

…2 )

) Anhang 4 aufgehoben am 9. Mai 2011.

Art. 451

) aufgehoben am 9. Mai 2011.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:

  1. Berufsschule (NB BT Berufsschule)
  2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 452

) Geltungsbereich Der Besondere Teil Berufsschule regelt die Abweichungen und Ergänzun- gen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren. Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.

  1. Anstellungsformen

Art. 453

) Kategorien von Lehrpersonen

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

  1. Berufsfachschullehrpersonen;
  2. Lehrpersonen an höheren Fachschulen;
  3. Praxislehrpersonen (mit Werkstatt- und Berufsschulunterricht);
  4. Lehrbeauftragten;
  5. Stellvertretenden.

Lehrpersonen erfüllen alle auf der entsprechenden Stufe geforderten fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Diese richten sich nach den Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Erziehungsdirektoren (EDK).

Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrpersonen gestellten fachli- chen und pädagogischen Anforderungen.

Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte einge- setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.

Art. 454

) Unbefristete Anstellung

Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt.

Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrah- men von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesi- cherten Pensenteil festgelegt.

Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schrift- lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.

Art. 452

) Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 453

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 454

) Fassung vom 20. Juni 2011.

.3

Art. 454bis

.1 ) Befristete Anstellung

Lehrpersonen werden soweit befristet angestellt, als mit dem Pensen- rahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nicht abgedeckt werden kann.

Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt.

  1. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Art. 40

) Kündigungsfristen und -termine ( Gesetz über die Berufsbildung; GBB; BGS 416.111)

Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres mög- lich.

bis …3 )

Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt erfolgen.

Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.

…4 )

  1. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

. Pflichten der Lehrpersonen

  1. Auftrag der Lehrpersonen

Art. 456

Auftrag5 )

Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner eine hohe Bedeutung zu.

Die Lehrpersonen sind für ihren Unterricht verantwortlich. Sie leisten ebenso einen Beitrag zur Erziehung und helfen mit, ein Schulklima zu schaffen, das alle Beteiligten motiviert. Sie unterstützen die Gestaltung und die Entwicklung der Schule.

Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstandard und eine hohe Leistungsbereitschaft der Lehrpersonen voraus. Die Lehr- personen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihre Tätigkeit zeichnet sich durch eine hohe Professionalität aus.6 )

Art. 454bis

) ei ngefügt am 20. Juni 2011.

Art. 455

) Fassung vom 17. Februar 2015.

Art. 455

) au Absatz 1bis fgehoben am 1. Juli 2025.

Art. 455

) Absatz 4 aufgehoben am 1. Juli 2025.

Art. 456

) Sachüberschrift Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 456

) Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.

.3

Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein vermag den Lehrerfolg nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, durch die Lehrpersonen nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Sie müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an ihrer fachlichen, pädagogischen und persönli- chen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher ändernden techno- logischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenhei- ten gewachsen zu sein.

Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine vertrau- ensvolle Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben, den Eltern, den Behör- den und weiteren Bildungspartnern angewiesen.1 )

Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersön- lichkeit fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitung und Aufarbei- tung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unter- richtsfreien Arbeitszeit und auf einen periodischen Bildungsurlaub ange- wiesen.2 )

Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulge- setzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowie die in den Bil- dungsverordnungen festgelegten Bildungsziele bestimmt.3 )

…4 )

Art. 456bis

.5 ) Tätigkeitsbereiche

Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen bilden der GAV sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Lehrpläne.

Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:

  1. Unterricht und Erziehung: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem Unterricht, Unterricht, kurzfristige Vor- und Nachberei- tung des Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterrichtspla- nung und Auswertung, Erziehung als Mittel zur Erreichung der Gesell- schafts- und Arbeitsmarktfähigkeit, Beurteilung und Beratung der Ler- nenden;
  2. Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konferenzen, Arbeiten in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Förderung und Entwicklung der Schulqualität, Mitarbeit in der Schulentwicklung, regionale und inter- kantonale Zusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit;
  3. Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt, den abge- benden und aufnehmenden Schulen, den Eltern, mit Behörden und mit Spezialdiensten der Schule;
  4. Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönliche Weiterbildung;
  5. Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit der Schullei- tung wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidium, Stundenpla- nung, Mentorate usw.

Art. 456

) Absatz 5 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 456

) Absatz 6 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 456

) Absatz 7 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 456

) Absatz 8 aufgehoben am 9. Mai 2011.

Art. 456bis

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

.3

Art. 457 Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung

Der Auftrag für die Lehrpersonen mit Vollpensum gilt auch für die Lehr- personen mit Teilpensum sowie für die Stellvertretenden. In Absprache mit

Art. 456bis

der Schulleitung leisten die Lehrpersonen in den Bereichen gemäss Absatz 2 Buchstaben b-e den Anteil, der ihrem Pensum entspricht.1 )

...2 )

Art. 457bis

.3 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses

Art. 55bis

Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss findet bei verän- derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.

  1. Unterrichtsausfall

Art. 458

Pflichten bei Unterrichtsausfall Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten Stelle zu melden.

Art. 459 Vorhersehbare Unterrichtsausfälle

Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson beim Di- rektor oder der Direktorin in der Regel sechs Wochen vor Beginn dessel- ben um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihm oder ihr, für eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.

Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adop- tionsurlaub.4 )

Art. 460 Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen

Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Departement für Bildung und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an die Aufsichtsbe- hörde einzureichen.

Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen dieser Art folgen- de Fristen:

  1. Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufge- boten werden, haben dem Departement für Bildung und Kultur sofort nach Empfang des Aufgebotes Mitteilung zu machen; Inhalt dieser Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum der Einrückung, die Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Grad sowie das Datum der Entlassung oder, sofern dieses nicht feststeht, die voraussichtliche Dauer des Dienstes;
  2. Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wünschen, haben ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn einzureichen.

Art. 461 Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls

Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantona-

Art. 457

) Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.

Art. 457

) Absatz 2 aufgehoben am 9. Mai 2011.

Art. 457bis

) ei ngefügt am 25. Juni 2018.

Art. 459

) Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.

.3

ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Der Direktor oder die Direktorin kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Un- terrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.

Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.

Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.

  1. Unterricht ausserhalb der Stammschule

Art. 462 Unterricht ausserhalb der Stammschule

Unbefristet angestellte Berufsschullehrpersonen, denen an der Stamm- schule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichts- stunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule zu übernehmen.

Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.

. Rechte der Lehrpersonen

  1. Arbeitszeit und Urlaub

. Arbeitszeit

Art. 463 Schuljahr

Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und

Art. 20

Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen ( Abs. 1 Gesetz über die Berufsbildung).1 )

Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei Wochen.

Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.

Art. 463bis

.2 ) Gesamtarbeitszeit

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätz- lich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeits- zeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Ar- beitszeit ausgeglichen.

Die Arbeitszeit gliedert sich in

  1. Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;

Art. 463

) Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.

Art. 463bis

) ei ngefügt am 9. Mai 2011.

.3

  1. weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen, Weiterbildung im Kollegium usw.;
  2. Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Aus- wertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.

Art. 456bis

Der Tätigkeitsbereich gemäss Absatz 2 Buchstabe a umfasst destens 85 Prozent der Jahres min- arbeitszeit einer Lehrperson.

Art. 464

) Pflichtpensum

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den Berufsschulen beträgt grundsätzlich 26.5, für den Sportunterricht 27.5 Lektionen zu 45 Minuten. Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen beträgt 23.5 Lektionen zu

Minuten.2 )

Von dieser Regel abweichende Pensen sind aus pädagogischen und be-

Art. 463bis

trieblichen Gründen möglich, sofern die Jahresarbeitszeit gemäss

Art. 456

sowie der Dienstauftrag gemäss den § , 456bis und 457 eingehalten werden. Eine Lektion Berufsschulunterricht entspricht 1.8 Stunden Praxis- unterricht an der Schule für Mode und Gestalten und am ZeitZentrum.3 )

In der Regel umfasst der Dienstauftrag sämtliche Tätigkeiten, die durch die ordentlichen Arbeiten einer Berufsschullehrperson anfallen. Aus be- trieblichen Gründen ausfallende Lektionen, die nicht kompensiert werden können, werden durch, von der Schulleitung zugewiesene, zusätzliche Arbeiten ausgeglichen.4 )

Art. 456bis

Arbeiten nach Absatz 2 Buchs beitszeit über sprache mit de durch ein Mind taben b-e die 15 Prozent der Ar- schreiten, sowie einzelne Stellvertretungen werden in Ab- r Schulleitung entweder durch Entlastungslektionen oder erpensum entschädigt.5 )

Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0.2 Lektionen pro Klasse und Woche entlastet.6 )

Art. 465

Reduktion des Pflichtpensums7 ) Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vor- liegen, das Unterrichtspensum ohne Kürzung des Lohnes reduzieren.

Art. 464

) Fassung vom 22. April 2008.

Art. 464

) Absatz 1 Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 464

) Absatz 2 Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 464

) Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.

Art. 464

) Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.

Art. 464

) Die Änderung von 1. August 2014) wur budgetperiode 2016- mäss RRB Nr. 2018/1 Absatz 5 eingefügt am 26. August 2013 (Inkrafttreten de mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. März 2014 für die Global- 2018 sistiert und tritt noch nicht in Kraft. Inkrafttreten ge- 915 vom 4. Dezember 2018 am 1. August 2019.

Art. 465

) Sachüberschrift Fassung vom 20. Juni 2011.

.3

. Urlaub

.1. Allgemeines

Art. 466 Bezahlter und unbezahlter Urlaub

Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit beim Direktor oder bei der Direktorin einzureichen.

Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr vom Direktor oder der Direktorin, für eine längere Dauer auf Antrag des Direktors oder der Direktorin vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gewährt.

Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adop- tionsurlaub.1 )

Art. 467

Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten werden, haben den Direktor oder die Direktorin sofort nach Veröffentli- chung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch persönlichen Marsch- befehl aufgeboten wird, sofort nach dessen Empfang schriftlich zu be- nachrichtigen.

.2. Studienurlaub

Art. 468 Zweck des Studienurlaubs

Der Studienurlaub dient der Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Weise, die neben der Lehrtätigkeit und in den Ferien allein nicht möglich ist.

Der Studienurlaub ist so zu verbringen, dass sich daraus für die Unter- richtstätigkeit ein Nutzen ergibt.

Art. 469 Voraussetzung, Dauer und Zeitpunkt des Studienurlaubs

Studienurlaub steht unbefristet angestellten Lehrpersonen zu, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre dauernd mindestens die Hälfte eines vol- len Pensums unterrichtet haben.

Im Zeitpunkt des Urlaubs muss die Lehrperson mindestens zwei Jahre an einer solothurnischen Berufsschule tätig gewesen sein.

Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel acht aufeinanderfolgen- de Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen bewilligen.

An den bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höchstens vier Mona- ten angeschlossen werden.

Der erste Studienurlaub ist in der Regel im fünften bis zehnten Jahr des Schuldienstes im Kanton Solothurn zu beziehen.

Art. 466

) Absatz 3 Fassung vom 16. Dezember 2025.

.3

Ein zweiter Studienurlaub ist frühestens acht Jahre nach dem ersten, spä- testens aber fünf Jahre vor dem Erreichen des Pensionsalters möglich.

Art. 470 Urlaubsgesuche

Gesuche um Studienurlaub sind vier Monate vor Urlaubsbeginn auf dem Dienstweg dem Direktor oder der Direktorin zuhanden des Departemen- tes für Bildung und Kultur einzureichen.

Im Urlaubsgesuch sind Ziel und Programmgestaltung des Urlaubs darzu- legen.

Art. 471 Entscheid

Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet auf Antrag des kan- tonalen Berufsschulinspektors.

Es beurteilt, ob das eingereichte Urlaubsprogramm die Voraussetzung

Art. 468

nach GAV erfüllt.

An die Bewilligung des Studienurlaubs können Auflagen geknüpft wer- den.

Art. 472 Urlaubsbericht

Nach dem Urlaub hat die Lehrperson zuhanden des kantonalen Berufs- schulinspektors einen Bericht über den Urlaub zu verfassen.

Die Form der Berichterstattung wird vom Departement für Bildung und Kultur festgelegt.

Dem Bericht sind Ausweise über besuchte Kurse usw. beizulegen.

Art. 473 Rückerstattung der Stellvertretungskosten

Sofern die Lehrperson nach ihrem Urlaub nicht weitere drei Jahre im Dienst einer solothurnischen Berufsschule verbleibt, hat sie die durch ihre Abwesenheit entstandenen Stellvertretungskosten anteilmässig zurückzu- erstatten.

Liegen besondere Gründe vor, so kann das Departement für Bildung und Kultur eine abweichende Regelung treffen.

. Altersentlastung

Art. 474

) Anspruch

Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch auf Altersentlas- tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 80 und höchstens

Prozent beträgt.

Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson sowie ein allfälli- ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.

Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich des GAV berück- sichtigt.

Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrperson geringer ist als

.5 beziehungsweise 11 Lektionen pro Woche.

Art. 474

) Fassung vom 4. Juni 2013.

.3

Für Lehrpersonen, welche nach dem Jahresarbeitszeitmodell angestellt

Art. 100

sind, gilt anstelle der Altersentlastung der Ferienanspruch nach

Art. 475

) Umfang

Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitungsfunktion be- trägt 3 Lektionen pro Woche.2 )

bis Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlicher Schulleitungs- funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrperson gewährt.3 )

Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 26.5 Lektionen pro Woche:

  1. für ein Pensum von 21–26.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
  2. für ein Pensum von 16–20.5 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
  3. für ein Pensum von 10.5–15.5 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.

Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 27.5 Lektionen pro Woche:

  1. für ein Pensum von 22–27.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
  2. für ein Pensum von 16.5–21.5 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
  3. für ein Pensum von 11–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.

Art. 476

Beginn des Anspruchs Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.

Art. 477

) Lohn Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausge- richtet.

Art. 478 Anstellungsform

Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.

Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.

Art. 479 Nebenbeschäftigungen

Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor Beginn dem Direktor oder der Direktorin anzuzeigen. Dieser oder diese leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung und Kultur weiter.

Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässig- keit.

Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Regierungsrat Be- schwerde geführt werden.

Art. 480 Zusatzlektionen

Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zu- satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.

Art. 475

) Fassung vom 4. Juni 2013.

Art. 475

) Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.

Art. 475

) ei Absatz 1bis ngefügt am 4. Dezember 2018.

Art. 477

) Fassung vom 4. Juni 2013.

.3

Art. 474

Stunden, die über das nach erteilt werden müssen, sind GAV reduzierte Pflichtpensum hinaus zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatz- lektionen.

Art. 481

Pensionskasse Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.

  1. Löhne und Lohnnebenleistungen

. Lohnkonzept

Art. 482

) Einreihung Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden

Art. 498

ist in den § - 500 geregelt.

Art. 483

…2 )

Art. 484

Berechnung der Dienstjahre Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei- nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.

Art. 485

Beginn und Ende des Lohnanspruches Der Lohnanspruch der Lehrpersonen für das erste Schulhalbjahr beginnt am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, jener für das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.

Art. 482

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 483

) aufgehoben am 24. Oktober 2022.

.3

. Zusatzlektionen

Art. 486 Grundsatz

Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Lehrperson zusätzlich zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schulen erteilte Pen- sen werden für die Berechnung des Vollpensums addiert.

Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.

Art. 487

) Entschädigung für Zusatzlektionen Die Entschädigung für Lektionen, die das Vollpensum übersteigen, ent- spricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen Lohnes.

Art. 488

Beschränkung der Zusatzlektionen Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zusatzlektionen pro Woche zugeteilt werden. Lektionen an anderen Schulen gelten ebenfalls als Zusatzlektion. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kultur Ausnahmen gestatten.

. …2 )

Art. 489

§ - 494. …3 )

. Treueprämie4 )

Art. 494bis

.5 ) Treueprämienurlaub Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinan- derfolgenden Arbeitstagen.

. Einzelregelungen

Art. 495

Einzelregelungen Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehr-

Art. 503

personen sind in Anhang 2 ( GAV) geregelt.

Art. 487

) Fassung vom 20. Juni 2011.

) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 489

) § - 494 aufgehoben am 20. Juni 2011.

) Titel 4. eingefügt am 8. Mai 2012.

Art. 494bis

) ei ngefügt am 8. Mai 2012.

.3

  1. Schlussbestimmungen

Art. 464

GAV (Pflichtpensum) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

Art. 487

GAV (Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Die Ent- schädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar 2005 geleistet wor- den sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

Art. 496bis

.1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011 Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits bestehenden Anstel- lungsverhältnissen gilt:

  1. Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogischen Anforderungen nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter;
  2. bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Änderung der fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehrperson gilt neues Recht;
  3. Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis spätestens 31. Juli 2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).

Art. 496bis

) ei ngefügt am 20. Juni 2011.

.3

Anhang 1: Lohn

Art. 497

…1 )

  1. …2 )

Art. 498

) Einreihung der Lehrpersonen

Lehrpersonen an höheren Fachschulen werden wie folgt eingereiht:

  1. mit Masterabschluss im Fachbereich und Lehrdiplom für den hauptbe- ruflichen Unterricht an höheren Fachschulen: in Lohnklasse 23;
  2. mit Bachelor- oder gleichwertigem Abschluss im Fachbereich und Lehr- diplom für den hauptberuflichen Unterricht an höheren Fachschulen: in Lohnklasse 22.

Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen mit Lehrdiplom für den haupt- beruflichen Unterricht an Berufsmaturitätsschulen oder äquivalenter Qua- lifikation werden in Lohnklasse 23 eingereiht.

Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit Lehrdiplom für den hauptberufli- chen Unterricht an Berufsfachschulen für allgemeinbildenden, berufskund- lichen oder Sportunterricht sowie für Sprach- und Handelsfächer werden in Lohnklasse 22 eingereiht.

Lehrpersonen an berufsvorbereitenden Lehrgängen (Brückenangebote) mit Lehrdiplom für den Unterricht an Sekundarschulen und berufspäda- gogischer Ausbildung werden in Lohnklasse 21 eingereiht.

Lehrpersonen für den Praxisunterricht in Lehrwerkstätten mit Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer gleichwertigen Qualifikation im Unterrichtsfach und berufspädagogischer Ausbildung werden in Lohnklas- se 20 eingereiht.

Art. 499

) Einreihung der Lehrbeauftragten

Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte wie folgt ein- gereiht:

  1. mit dem für den entsprechenden Fachbereich geforderten fachlichen Abschluss und dem berufspädagogischen Abschluss für den nebenbe- ruflichen Einsatz: eine Lohnklasse tiefer;
  2. mit dem für den entsprechenden Fachbereich geforderten fachlichen Abschluss, jedoch ohne berufspädagogischen Abschluss: zwei Lohnklas- sen tiefer;
  3. ohne den für den entsprechenden Fachbereich geforderten fachlichen Abschluss und ohne pädagogischen Abschluss: fünf Lohnklassen tiefer.

Lehrbeauftragte aus einem anderen Schulbereich, welche ihre Funktion während mindestens fünf Jahren ausgeübt haben, übernehmen die der bisherigen Funktion entsprechende Lohnklasse, sofern diese höher liegt als die Einreihung nach Absatz 1. Eine Höhereinreihung als in die maximale

Art. 497

) aufgehoben am 20. Juni 2011.

) Titelaufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 498

) Fassung vom 20. Juni 2011.

Art. 499

) Fassung vom 20. Juni 2011.

.3

Lohnklasse für Lehrpersonen der entsprechenden Berufsschulstufe ist nicht möglich.

Alle Lehrbeauftragten ohne betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten werden zusätzlich eine Lohnklasse tiefer eingereiht. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Lehrbeauftragten für Sportunterricht.

In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qualifikationen.

  1. …1 )

Art. 500

) Stellvertretende Stellvertretende werden wie Lehrpersonen beziehungsweise wie Lehrbe- auftragte eingereiht.

  1. …3 )

Art. 501

§ und 502. ...4 )

) Titelaufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 500

) Fassung vom 20. Juni 2011.

) Titelaufgehoben am 20. Juni 2011.

Art. 501

) § und 502aufgehoben am 20. Juni 2011.

.3

Anhang 2: Einzelregelungen

Art. 503

…1 )

  1. Lohn und Pflichtpensum der Leitungspersonen an Berufsschulen2 )

Art. 504

Rektor-Stellvertreter An Schulen ohne Prorektor kann auf Antrag des Rektors ein Rektor- Stellvertreter eingesetzt werden.

Art. 505

) Unterrichtslektionen der Rektoren und Rektorinnen Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Direktor oder die Direkto- rin des BBZ innerhalb der nachgenannten Richtwerte fest:

  1. Richtwerte für grössere Schulen (GIBS Solothurn, GIBS Olten, BZ-GS) sind: 4–8 Lektionen;
  2. Richtwerte für mittlere Schulen (KBS Solothurn-Grenchen, KBS Olten, GIBS Grenchen und ZeitZentrum Grenchen) sind: 8–12 Lektionen.

Art. 506

Unterrichtslektionen der Prorektoren und Prorektorinnen, der Leiter und Leiterinnen des EBZ, der Leiter und Leiterinnen der höheren Fachschule und der Leiter und Leiterinnen von Abteilungen4 ) Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Direktor oder die Direkto- rin des BBZ fest.

Art. 507

Zulage für Rektoren-Stellvertreter Rektoren-Stellvertreter erhalten eine Zulage in der Grösse der Entlöhnung einer Jahreslektion der Lohnklasse, in der sie als Berufsschullehrperson eingereiht sind.

Art. 508

Zusatzlektionen Rektoren und Prorektoren dürfen an kantonalen oder vom Kanton sub- ventionierten Schulen keine zusätzlichen bezahlten Lektionen erteilen.

  1. Mentorat für neue Lehrpersonen

Art. 509 Grundsatz

Die Rektorate können zur Betreuung neueintretender Lehrpersonen Mentorate errichten.

Art. 503

) aufgehoben am 20. Juni 2011.

) Titel Fassung vom 22. April 2014.

Art. 505

) Fassung vom 22. April 2014.

) Sachüberschrift Fassung vom 22. April 2014.

.3

Wo die besonderen Umstände es erfordern, kann auch einer bereits im Amt stehenden Lehrperson ein Mentor oder eine Mentorin zugewiesen werden. Für diese Massnahme ist die Zustimmung des Inspektorates erfor- derlich.

Art. 510

Dauer Ein Mentorat dauert in der Regel ein Semester. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung es um ein weiteres Semester verlängern.

Art. 511

Mentoren und Mentorinnen Als Mentoren und Mentorinnen werden bewährte hauptamtliche Lehrper- sonen eingesetzt. In besonderen Fällen können auch erfahrene Lehrbeauf- tragte mit dieser Aufgabe betraut werden.

Art. 512

Aufgaben des Mentors oder der Mentorin Dem Mentor oder der Mentorin obliegen folgende Aufgaben:

  1. Beratung der betreuten Lehrperson allgemein und in allen schulischen Fragen;
  2. Einführung der betreuten Lehrperson in die Lehrpläne;
  3. Besuch von Unterrichtslektionen der betreuten Lehrperson und Bespre- chung der besuchten Lektionen;
  4. Einsichtnahme in die Vorbereitungsarbeit und Beratung der betreuten Lehrperson in der Unterrichtsplanung;
  5. Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und Besprechung der Notenge- bung;
  6. Aufforderung der betreuten Lehrpersonen zum Besuch eigener Unter- richtslektionen;
  7. Überlassung von Unterrichtsunterlagen;
  8. Einführung der betreuten Lehrperson in den Gebrauch der zur Verfü- gung stehenden technischen Hilfsmittel;
  9. Information der Lehrperson über die organisatorischen und administ- rativen Belange der Schule; die Rektorate unterstützen den Mentor oder die Mentorin dabei mit schriftlichen Informationen und mit In- formationskonferenzen;
  10. Erstellung des Mentoratsberichts zuhanden der Schulleitung zusam- men mit der Lehrperson.

Art. 513 Zeitaufwand

Der Arbeitsaufwand für ein Mentorat muss mindestens 40 Stunden pro Semester ausmachen und ist im Mentoratsbericht auszuweisen.

Wenn im Einzelfall der Zweck des Mentorats nach weniger als 40 Stun- den Betreuung erreicht ist, kann das Rektorat den betreffenden Mentor oder die betreffende Mentorin während der Dauer der Stundenentlastung für andere Betreuungsaufgaben einsetzen.

.3

Art. 514 Entschädigung

Die Entschädigung für ein Mentorat erfolgt in Form einer Stundenentlas- tung. Ein Mentorat von der Dauer eines Semesters berechtigt zu einer Stundenentlastung von einer Lektion während eines Semesters.

Die Kosten für das Mentorat gehen zulasten des Besoldungskredits der Berufsschule, an welche der Mentor oder die Mentorin als hauptamtliche Lehrperson gewählt ist.

Art. 515

Mentorat für Absolventen von Regionalen Methodikkursen des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik

Für Absolventen und Absolventinnen von Regionalen Methodikkursen des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) können Mentora- te von kürzerer Dauer und geringerem Betreuungsaufwand eingerichtet werden («kleines Mentorat»).

Die Entschädigung für kleine Mentorate richtet sich nach den Richtlinien des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik.

  1. ...1 )

Art. 516

§ - 518. ...2 ) Anhang 3: …3 )

Art. 519

…4 )

) Titel c aufgehoben am 22. April 2008.

Art. 516

) § -518 aufgehoben am 22. April 2008.

) Anhang 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.

Art. 519

) aufgehoben am 9. Mai 2011.

.3

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: XI. ...1 )

  1. ...2 )

Art. 520

- 521. ...3 )

) Titel XI aufgehoben am 8. Juni 2010.

) Titel A aufgehoben am 8. Juni 2010.

Art. 520

) § - 521 aufgehoben am 8. Juni 2010.

.3

Art. 21

Inkrafttreten GAV am 1. Januar 2005 ( ).1 )

) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 6. Dezember 2005 am 1. Juli 2005; - 26. September 2006 am 1. Januar 2006; - 12. März 2007 am 1. Juli 2006; - 3. Dezember 2007 am 1. September 2007;

Art. 239

- 22. April 2008 am 1. Dezember 2001 ( ) und am 1. Februar 2005 (§ 464,

Art. 516

Anhang 2/Titel c/§ -518);

Art. 53bis

- 4. November 2008 am 1. Januar 2005 (

Art. 190

), am 1. Juli 2005 ( Abs. 1),

Art. 239

am 1. Januar 2007 ( ) und am 1. November 2008 (§ 1 Bst. d und § 328 Bst. a); - 27. Januar 2009 am 1. Januar 2009;

Art. 49

- 8. Juni 2010 am 1. Juli 2010 und am 1. August 2010 ( und § 176 Abs. 1 Bst. d); - 9. Mai 2011 am 1. August 2011; - 20. Juni 2011 am 1. August 2011;

Art. 177

- 8. Mai 2012 ( Abs. 1 und § 239 LK 29 -25 Spalte 1) am 1. Januar 2012;

Art. 7

- 8. Mai 2012 ( Abs. 4, Besonderer Teil V, § 258 Abs. 1, 3 und 4, § 43bis

Art. 134

, Ab

  1. 1bis

Art. 327

, - , § 205 Abs. 2) am 1. Juni 2012; 5. Juni 2012 am 1. Januar 2012 (Korrektur des Beschlusses vom 8. Mai 2012;

Art. 239

LK 29 -25 Spalte 1); - 8. Mai 2012 am 1. August 2012; - 26. Juni 2012 am 1. August 2012; - 12. März 2013 am 1. Dezember 2012; - 4. Juni 2013 am 1. August 2013; - 26. August 2013 am 1. August 2014; - 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014; - 22. April 2014 am 1. August 2013; - 12. August 2014 am 1. August 2014; - 12. August 2014 am 1. September 2014; - 17. Februar 2015 am 1. Februar 2015; - 17. Februar 2015 am 1. August 2015; - 11. August 2015 am 1. August 2015; - 18. August 2015 am 1. August 2015; - 25. Januar 2016 am 1. November 2015; - 12. Januar 2016 am 1. Januar 2016; - 9. Mai 2016 am 1. Juni 2016; - 17. Mai 2016 am 1. Juli 2016; - 7. Juni 2016 am 1. Juli 2016; - 24. Oktober 2016 am 1. Januar 2017; - 21. Februar 2017 am 1. März 2017; - 8. Mai 2017 am 1. Juni 2017; - 27. März 2018 am 1. April 2018; - 5. Juni 2018 am 1. Juli 2018; - 19. Juni 2018 am 1. Juli 2018; - 25. Juni 2018 am 1. Juli 2018; - 4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019; - 30. April 2019 am 1. Mai 2019; - 21. Mai 2019 am 1. Juni 2019; - 18. Juni 2019 am 1. August 2019; - 13. August 2019 am 1. September 2019; - 24. September 2019 am 1. Oktober 2019; - 28. April 2020 am 1. Mai 2020; - 15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021; - 5. Juli 2021 am 1. August 2021; - 21. Dezember 2021 am 1. Februar 2022; - 31. Mai 2022 am 1. August 2022; - 7. Juni 2022 am 1. August 2022;

.3

- 30. August 2022 am 1. September 2022; - 24. Oktober 2022 am 1. November 2022; - 31. Januar 2023 am 1. Januar 2023; - 28. März 2023 am 1. April 2023; - 24. Oktober 2022 am 1. August 2023; - 4. Juli 2023 am 1. August 2023; - 26. September 2023 am 1. Oktober 2023; - 20. November 2023 am 1. Dezember 2023; - 4. Juli 2023 am 1. Januar 2024; - 29. Januar 2024 am 1. Januar 2024; - 2. April 2024 am 1. Januar 2024; - 17. Dezember 2024 am 1. Januar 2025; - 1. April 2025 am 1. Januar 2025; - 3. Dezember 2024 am 1. August 2025;

Art. 199

- 17. Dezember 2024 (§ , 239 und 329bis ) am 1. Juli 2025;

Art. 46

( - - - ) am 1. August 2025; 1. Juli 2025 am 1. August 2025; 26. August 2025 am 1. September 2025; 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026.