Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (§ 48 StPG)2 )
Die Arbeitnehmerinnen haben im unbefristeten Anstellungsverhältnis Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wo- chen.3 )
Im befristeten Anstellungsverhältnis besteht folgender Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub:
- im ersten und im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 14 Wochen;
- ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.4 )
bis Solange die Anspruchsberechtigte bezahlten Mutterschaftsurlaub er- hält, darf sie keine Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen.5 )
ter Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutter- schaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutter- schaftsentschädigung.6 )
quater Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmen- frist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tagewei- se beziehen.7 )
Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses. Befristete Anstellungsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, welche sich im Zeitpunkt des Ablaufs der Befris- tung im Mutterschaftsurlaub befinden, verlängern sich bis zum Ende des Mutterschafsurlaubs.8 )
Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.
Wechselt die Arbeitnehmende während des Mutterschaftsurlaubs die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet.
) Überschrift Fassung vom 16. Dezember 2025.
) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.