Diese Verordnung gilt für die Lernenden der beruflichen Grundbildung in der kantonalen Verwaltung, bei den Gerichten, den kantonalen Schulen, den kantonalen Anstalten und bei der Solothurner Spitäler AG.*
Davon ausgenommen sind berufliche Grundbildungen, welche ausschliesslich an schulischen Institutionen, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder in einem Lehratelier, absolviert werden. Hierzu gehören:*
- Uhrmacher / Uhrmacherinnen EFZ
- Uhrenarbeiter / Uhrenarbeiterinnen EBA
- Bekleidungsgestalter / Bekleidungsgestalterin EFZ
- Bekleidungsnäher / Bekleidungsnäherin EBA