Lexipedia

126.511.329.4

Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)

Vom 22.09.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 45 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes über das Staatspersonals vom 27. September 1992[1]

beschliesst:

Art. 1 Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantonalen Kaderkursen

Die Expertentätigkeit in kantonalen Kaderkursen wird wie folgt entschädigt:

  1. die Kursleitung:
  1. pro Tag: 360 Franken;
  2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken;
  3. als patentierter Bergführer oder als patentierte Bergführerin: pro Tag höchstens 720 Franken.
  1. die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen: pro Tag höchstens 360 Franken.

Art. 2 Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Personen

Die Tätigkeiten im Auftrag der Sportfachstelle werden wie folgt entschädigt:

  1. administrative Arbeiten, Besprechungen in Zusammenhang mit Projekten und Anlässen, Besuche von Trainings und ähnlichen Veranstaltungen:
  1. pro Stunde: 50 Franken;
  2. pro Tag höchstens: 300 Franken.
  1. Referate:
  1. pro Tag: 360 Franken;
  2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
  1. Tätigkeiten der Ärzte und Ärztinnen:
  1. pro Tag: 360 Franken;
  2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.

Die Teilnahme an Kommissionssitzungen wird mit 80 Franken pro Sitzung entschädigt.

Art. 3 Entschädigungen in J+S-Sportlagern

Die Tätigkeiten in J+S-Sportlagern werden wie folgt entschädigt:

  1. die Lagerleitung: pro Tag 150 Franken;
  2. J+S-Leitende mit Modul Technik: pro Tag 120 Franken;
  3. J+S-Leitende mit Modul Methodik: pro Tag 100 Franken;
  4. J+S-Leitende mit Grundausbildung: pro Tag 80 Franken;
  5. Küchenverantwortliche: pro Tag 150 Franken;
  6. das Küchenpersonal, die Begleit- und Betreuungspersonen: pro Tag 70 Franken.

Die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen wird mit höchstens 100 Franken entschädigt.

Art. 4 Spesenentschädigung

Die Spesenentschädigung beträgt:

  1. für Dienstfahrten:
  1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln: der günstigste Fahrkartentarif;
  2. mit dem privaten Personenwagen: 70 Rappen pro Kilometer gemäss § 161 Buchstabe a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. Oktober 2004;
  1. für Kopien, Eintritte und weitere Auslagen: der effektive Betrag gegen Vorweisung der Quittung.

Art. 5 Inkonvenienzentschädigung für die Leitung der Sportfachstelle

Die Inkonvenienzentschädigung für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch die Leitung der Sportfachstelle beträgt 1000 Franken pro Jahr.

Art. 6 Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung in kantonalen Kursen

In kantonalen Kaderkursen werden die Unterkunft und die Verpflegung in der Regel unentgeltlich gewährt.

Die Kosten gehen zulasten der Kurse.

Ein Unkostenbeitrag kann in besonderen Fällen erhoben werden.

Egress

RRB Nr. 2020/1377 vom 22. September 2020.

Die Einspruchsfrist ist am 23. November 2020 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2021.

Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2020.

GS 2020, 55

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020, 55

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.09.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020, 55