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126.515.856.1

Verordnung über die Entschädigung von Kursleitern und Referenten an Jungbürger- und Neubürgerkursen

Vom 21.05.1991 (Stand 01.08.1991)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 26 litera f des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963[1] und auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941[2]

beschliesst:

Art. 1 Entschädigungen

Die Entschädigungen für Kursleiter und Referenten betragen:

  1. Kursleiter:
  1. Grundbesoldung pro Unterrichtsstunde, zuzüglich die jeweils zu Beginn des Kurses für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage: 58.20 Franken
  1. Exkursionen (Gemeindeversammlung, Bundesversammlung, Besichtigungen) :
  1. Dauer bis 5 Stunden, pauschal 100 Franken
  2. Dauer über 5 Stunden, pauschal 150 Franken
  1. Referenten:
  1. Pro Referat, pauschal 110 Franken (anstelle einer Entschädigung kann dem Referenten ein Geschenk im Wert bis zu 110 Franken pro Referat überreicht werden)
  1. Kreisvorsteher:
  1. Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken
  1. Neubürgerkurse:
  1. Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken

Art. 2 Reiseentschädigung für Referenten

Referenten kann eine Reiseentschädigung ausgerichtet werden, sofern sie geltend gemacht wird. Die Entschädigung richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.

Art. 3 Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1987 wird auf den 31. Juli 1991 aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.

GS 92, 127

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.05.1991 01.08.1991 Erlass Erstfassung GS 92, 127

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.05.1991 01.08.1991 Erstfassung GS 92, 127