Der Staat unterhält eine Unfallkasse ohne eigene juristische Persönlichkeit (nachfolgend Kasse genannt) mit dem Zweck, die im Dienste des Staates stehenden Funktionäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen nach den folgenden Bestimmungen zu sichern.
126.541
Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn
Präambel
gestützt auf § 51 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941[1]
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck der Kasse
Art. 2 Versicherte Personen
Der Kasse sind alle voll- und nebenamtlichen Funktionäre des Staates angeschlossen, die dem Staatspersonalgesetz unterstehen und vom Volk, von einer Behörde oder einem Beamten des Kantons gewählt beziehungsweise angestellt sind. Bei ihrer Pensionierung durch die Staatliche Pensionskasse können sie der Kasse weiterhin angehören, sofern sie sich für die Beibehaltung der Mitgliedschaft innerhalb eines Monats nach Eintritt ihrer Pensionierung schriftlich dazu verpflichten.*
Folgende Personen sind für Betriebs- und Nichtbetriebsunfall aufgrund von Kollektivunfallversicherungsverträgen versichert:*
- das Personal der Schüler- und Schülerinnenkosthäuser der Kantonsschule Solothurn und des Arbeitslehrerinnenseminars;
- die Ehefrauen von Abwarten;
- die Hausangestellten und die Putzfrauen.
§ 3 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
…*
Art. 3 Versicherte Unfälle
Die Kasse versichert gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle, die eine Behandlungsbedürftigkeit, eine Invalidität oder den Tod zur Folge haben.
Die vollamtlich tätigen Funktionäre sind gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall und die nebenamtlichen Funktionäre gegen Betriebsunfall versichert.
Als Betriebsunfälle gelten die in Artikel 67 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG)[2], als Nichtbetriebsunfälle die in Artikel 67 Absatz 3 KUVG umschriebenen Körperverletzungen.
Den Betriebsunfällen sind einwandfrei nachgewiesene Gesundheitsschädigungen durch Arbeit gleichgestellt.
Art. 4 Unfallbegriff
Ob ein versicherter Unfall vorliegt, bestimmt sich nach den bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt geltenden Normen.
Art. 5 Betriebsgefahren
Alle bei der Ausübung einer Amtstätigkeit bestehenden Betriebsgefahren sind in die Versicherung eingeschlossen.
Art. 6 Ausgeschlossene Risiken bei Nichtbetriebsunfällen
Von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle sind die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Anwendung von Artikel 67 Absatz 3 KUVG bezeichneten aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnisse ausgeschlossen.
Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle während der Dauer des Anstellungsverhältnisses erlittenen Unfälle. Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherung in Kraft, wenn der Versicherte sich vor Antritt des Urlaubs unterschriftlich verpflichtet hat, seine Prämien und die Prämien des Staates für die Zeit des Urlaubs zu bezahlen.
2. Versicherte Leistungen
Art. 8 Arten
Die Leistungen der Kasse bestehen in:
- Vergütung der Heilungskosten;
- Invaliden- und Hinterlassenenrenten;
- einer pauschalen Bestattungsentschädigung von 3000 Franken.
Unfalltaggelder werden keine gewährt. Für die Auszahlung der Besoldung bei Dienstaussetzung gilt § 50 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941.
Die nebenamtlichen Funktionäre haben nur insoweit Anspruch auf die Leistungen nach Absatz 1 literae a und b, als sie nicht von andern Versicherungen unter Einschluss der Leistungen aus Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Eidgenössischen Invalidenversicherung abgefunden werden. Kapitalleistungen werden in entsprechende Renten umgewandelt.
In Härtefällen kann der Regierungsrat von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Gegen solche Entscheide ist kein Rechtsmittel zulässig.
2.1. Heilungskosten
Art. 9 Grundsatz
Die Kasse vergütet die von einer Kranken- oder einer Drittversicherung (unter Einschluss von IV, SUVA und Militärversicherung) ungedeckten Heilungskosten unter Einschluss einer allfälligen Franchise oder eines Selbstbehaltes.*
Ist ein Funktionär bei keiner andern Kasse gegen Unfall versichert, so werden bei einem Nichtbetriebsunfall von den Kosten eines Spitalaufenthaltes diejenigen Leistungen abgerechnet, welche die Kantonale Krankenkasse in einem solchen Fall bei ausschliesslich obligatorischer Versicherung normalerweise erbracht hätte. Bei ambulanter Behandlung kommen 40% der Kosten in Abzug.
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Art. 73 Abs. 1 KUVG).
An die Kosten, die auf persönliche Wünsche des Verunfallten oder seiner Angehörigen zurückzuführen sind, hat der Verunfallte einen Beitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.
Art. 10 Reisekosten
Als Bestandteil der Heilungskosten werden die Reisekosten anerkannt, die sich im Anschluss an einen Unfall beim Transport zum Arzt, zum nächsten Spital oder bei Marsch- und Reiseunfähigkeit bei der erstmaligen Entlassung aus dem Spital notwendigerweise ergeben.
Art. 11 Zahnschäden
Zahnschäden werden nach dem Tarif der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vergütet. Vor der Behandlung ist dem Personalamt ein nach diesem Tarif detaillierter Kostenvoranschlag zur Genehmigung zu unterbreiten.
Bei Anständen entscheidet der Regierungsrat.
2.2. Renten
Art. 12 Grundsatz
Die Kasse richtet grundsätzlich dann Renten aus, wenn ein Unfall den Tod oder eine Invalidität des Versicherten zur Folge hat. Die Rente der Kasse wird als Zusatzrente zu den Leistungen der Staatlichen Pensionskasse und anderer Versicherungen nach den folgenden Bestimmungen ausbezahlt.
Art. 13 Anrechenbare Besoldung
Die Renten werden von der erzielbaren Besoldung im Unfalljahr berechnet. Als erzielbare Besoldung gilt die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Besoldung (einschliesslich Naturalbezüge), auf die der Verunfallte unmittelbar vor dem Unfall Anspruch hatte. Sie wird nach dem Unfall jährlich neu festgesetzt, wobei bis zum Rücktrittsalter nach § 35 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957[3] der ordentliche jährliche Anstieg, allfällige Teuerungszulagen und andere allgemeine Besoldungserhöhungen, nicht aber mögliche Beförderungen, berücksichtigt werden. Haushalt- und Kinderzulagen werden berücksichtigt, solange die Voraussetzungen für den Bezug gegeben sind.
Bei nebenamtlichen Funktionären ist Absatz 1 sinngemäss anzuwenden. Als anrechenbare Besoldung gilt das gesamte Einkommen, von dem die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entrichten sind, im Maximum die beim Staat erzielbare höchstmögliche Besoldung.
Art. 14 Invalidenrenten
Die Kasse leistet Invalidenrenten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 76 KUVG erfüllt sind und der Unfall eine bleibende Vollinvalidität zur Folge hatte oder der Versicherte wegen teilweiser Invalidität in eine Stelle mit niedrigerem Gehalt versetzt wurde. Keine Invalidenrenten werden ausgerichtet, wenn der Versicherte trotz teilweiser Invalidität seine bisherige Stelle weiter versehen kann und die Besoldung nicht gekürzt wurde.
Art. 15 Höhe
Die Invalidenrente beträgt 100% der anrechenbaren Besoldung nach § 13, wobei die Anrechnung noch verbleibenden Erwerbseinkommens und anderer Versicherungsleistungen nach den §§ 21 und 24 und die Kürzung nach § 22 vorbehalten bleiben.
Art. 16 Witwenrente
An die Witwe eines tödlich verunfallten Versicherten richtet die Kasse eine Rente von 60% des anrechenbaren Jahresverdienstes aus. Für jedes in ihrem Haushalt lebende Kind wird eine zusätzliche Rente von 5% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Anrechnung anderer Versicherungsleistungen nach den §§ 21 und 24 und die Kürzung nach § 22.
Art. 17 Waisenrente
Jedes hinterlassene Kind eines tödlich verunfallten Versicherten, das den andern Elternteil bereits verloren hat oder später verliert, erhält 15% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten im Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung. Die Anrechnung anderer Versicherungsleistungen nach den §§ 21 und 24 und die Kürzung nach § 22 bleiben vorbehalten.
Art. 18 Beschränkung von Witwen- und Waisenrenten
Die Summe der Witwen- und Waisenrenten darf 90% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten nicht übersteigen.
Art. 19 Begriff des Kindes
Die Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 Absatz 2 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957[4] (Anspruch auf eine Waisenpension) sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 20 Beginn und Dauer der Renten
Die Renten werden nach Einstellung der vollen Gehalts- oder Lohnauszahlung ausgerichtet. Die Invalidenrente wird bis zum Tod, die Witwenrente bis zum Tod oder der Wiederverehelichung der Bezugsberechtigten ausgerichtet. Die Dauer der Waisenrente ergibt sich aus § 19.
Wenn die Ehe zur Zeit des Unfalls rechtskräftig geschieden oder getrennt war, besitzt der überlebende Ehegatte nur dann einen Rentenanspruch, sofern der Versicherte dem überlebenden Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig war. Die §§ 43 und 44 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957[5] sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 21 Anrechnung anderer Versicherungsleistungen
Die Leistungen der Unfallversicherung an ganz oder teilweise invalid gewordene Versicherte oder an Hinterlassene werden um für die den Versicherungsfall ausgerichteten Renten der Staatlichen Pensionskasse, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung gekürzt.
Personen, die der Pensionsversicherung nicht als vollversicherte Mitglieder angehören, erhalten jene Rente, auf die sie als vollversicherte Mitglieder Anspruch hätten.
Art. 22 Kürzung der Renten
Wenn der Bezüger einer Invalidenrente das Rücktrittsalter nach § 35 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957[6] erreicht hat, fällt die Invalidenrente weg, sofern sie die Alterspension übersteigt, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verunfallt wäre. Die in § 13 genannten Besoldungserhöhungen sind zu berücksichtigen. Das gleiche gilt sinngemäss für Witwen- und Waisenrenten in dem Zeitpunkt, in dem der Verunfallte das Rücktrittsalter erreicht hätte. Bei Personen, die der Pensionsversicherung nicht als vollversicherte Mitglieder angehören, wird als massgebende Alterspension der auf eine verunfallte vollversicherte Person in gleichen Verhältnissen entfallende Betrag in Anrechnung gebracht.
Art. 23 Auskauf bei Wiederverehelichung
Bei einer Wiederverehelichung der Witwe wird der ihr noch zustehende Rentenanspruch um den dreifachen Betrag einer entsprechenden Jahresrente ausgekauft.
Art. 24 Verhältnis zu andern Versicherungen
Die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten werden bezüglich der Renten den übrigen Versicherten gleichgestellt. Sie haben sich die Renten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und, solange die Besoldung nach dem Staatspersonalgesetz vom Staat bezahlt wird, auch die Unfalltaggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugunsten der Kasse anrechnen zu lassen.
Die nach § 2 Absatz 2 nur gegen Nichtbetriebsunfall versicherten Funktionäre werden bezüglich der Renten den übrigen Versicherten gleichgestellt. Der Anspruch auf allfällige aus der bestehenden Kollektivunfallversicherung fällig werdende Leistungen richtet sich nach § 38 Absatz 3.
Art. 25 Verhältnis zu Haftpflichtansprüchen
In die Rechte des Verunfallten oder dessen Hinterlassenen gegenüber Dritten, die für den Schaden haftbar sind, tritt die Kasse bis zur Höhe ihrer Entschädigungen ein. Ist in einem solchen Falle auch die Pensionskasse beteiligt, so wird die Haftpflichtentschädigung in erster Linie zur Deckung allfälliger Leistungen aus der Unfallversicherung verwendet. Auf Verlangen der Kasse haben die Anspruchsberechtigten eine Abtretungserklärung auszustellen.
Wird die Abgabe einer Abtretungserklärung verweigert, so wird die Kasse von jeder Leistungspflicht befreit.
3. Beiträge
Art. 26* a) der Versicherten
Die Pensionierten der Staatlichen Pensionskasse Solothurn, die ihre Mitgliedschaft bei der Kasse weiterführen, bezahlen einen Jahresbeitrag von 50 Franken, der ihnen von der Pension in Abzug zu bringen und der Unfallfürsorgekasse zu überweisen ist.
Das der Kasse angeschlossene vollamtliche und nebenamtliche Personal ist von der Beitragspflicht befreit.
Art. 27 b) des Staates
Der Staat leistet mit Ausnahme der Prämien für das bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung versicherte Personal keine Beiträge an die Kasse.*
Vorübergehende Fehlbeträge der Kasse sind durch den Staat zu decken.
Art. 28 Änderung des Prämiensatzes
Der Regierungsrat kann je nach der Entwicklung der Kasse die Beiträge der Versicherten und des Staates herauf- oder herabsetzen.
Art. 29 Bezahlung der Prämien bei Dienstaussetzungen
Bei vorübergehender Dienstaussetzung ohne Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, Militärdienstes und so weiter sind die Beiträge ungekürzt weiter zu beziehen.
Bei unbezahltem Urlaub gilt § 7.
4. Organe der Kasse
Art. 30 Organe
Sämtliche Entscheide, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, werden vom Regierungsrat getroffen. Die Geschäfte werden vom Finanz-Departement, Abteilung Personalamt vorbereitet und sind vor Antragstellung einer dreigliedrigen Kommission zur Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates zu unterbreiten.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Personalchef von Amtes wegen. 2 weitere Mitglieder werden aus dem Kreise der Personalverbände vom Regierungsrat gewählt.
Die Rechnungsführung und die Vermögensverwaltung obliegen der Finanzverwaltung.
5. Pflichten des Versicherten
Art. 31 Meldeverfahren bei Schadenfällen
Alle Unfälle, die einen Anspruch an die Kasse begründen, sind dem Personalamt vom Verunfallten oder seinen Hinterlassenen ohne Verzug zu melden. Spätestens 10 Tage nach beendeter ärztlicher Behandlung ist dem Personalamt das ärztliche Schlusszeugnis zuzustellen.
Art. 32 Besondere Verpflichtungen des Versicherten
Der Verunfallte beziehungsweise Anspruchsberechtigte ist verpflichtet:
- sofort einen patentierten Arzt beizuziehen, für sachgemässe Pflege zu sorgen und den Anordnungen des Arztes in jeder Beziehung nachzukommen;
- dem Personalamt und den Ärzten, inklusive Vertrauensärzten, die vom Finanz-Departement von Fall zu Fall bezeichnet werden, auf deren Verlangen jede Auskunft über alle ihm bekannten Tatsachen, die nach dem Ermessen des Personalamtes mit dem Unfall im Zusammenhang stehen, wahrheitsgetreu zu erteilen;
- sich auf Verlangen des Finanz-Departementes durch einen Vertrauensarzt untersuchen und beobachten zu lassen und sich allen Anordnungen desselben im vollen Umfang zu unterziehen;
- bei einem Todesfall auf Verlangen des Finanz-Departementes die Vornahme der Sektion zu gestatten.
Art. 33 Verwirkungsfolgen
Die Leistungen können in folgenden Fällen gekürzt werden:
- wenn der Unfall unentschuldbarerweise nicht rechtzeitig gemeldet worden ist;
- wenn der Versicherte sich den für seine Behandlung getroffenen Anordnungen nicht unterzieht;
- aufgrund der Artikel 91 und 98 KUVG;
- wenn eine Abtretung von Haftpflichtansprüchen nach § 25 verweigert wird.
6. Verschiedene Bestimmungen
Art. 34 Rückversicherung
Der Regierungsrat ist befugt, gegen die Haftungsfolgen dieser Verordnung Rückversicherungsverträge abzuschliessen.
Art. 35 Rechtsmittel
Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, die sich bei der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet das Versicherungsgericht.[7]
Art. 36 Verjährung
Ansprüche gegenüber der Kasse, die nicht innert 2 Jahren nach Eintritt des Unfalls verlangt wurden, sind verjährt.
Art. 37 Ergänzendes Recht
Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen aufgestellt sind, gilt sinngemäss das KUVG als ergänzendes Recht, insbesondere sind anwendbar:
- Artikel 89 über den Aufruf von Hinterlassenen;
- Artikel 94 über die bei einer Mehrzahl von Unfällen zu gewährenden Leistungen;
- Artikel 93 über die Fälligkeit der Leistungen;
- Artikel 95 über den Rentenauskauf;
- Artikel 96 Absätze 1 und 2 über die Sicherung der Leistungen;
- Artikel 97 über die Verwirkung der Leistungen;
- Artikel 99 Absatz 1 über die Rückforderung von Leistungen.
Die in diesen Bestimmungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt eingeräumten Befugnisse werden in Bezug auf die kantonalen Leistungen vom Personalamt ausgeübt.
Anstelle von Artikel 90 KUVG tritt folgende Bestimmung: Entgegen der in Artikel 90 KUVG vorgesehenen Regelung werden Beamte, Angestellte und Arbeiter, die nicht das Schweizerbürgerrecht besitzen, den Schweizern in Bezug auf die Fürsorgeleistungen gleichgestellt.
Art. 38 Verhältnis zu bestehenden Unfallversicherungsverträgen
Die vom Kanton für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter oder ganze Personalkategorien abgeschlossenen Unfallversicherungsverträge sind durch das Finanz-Departement auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern sie Personal betreffen, das der Kasse sowohl für Betriebs- wie für Nichtbetriebsunfall angeschlossen ist.
Sofern die vorhandenen Kredite für diese Versicherungen nicht aufgebraucht werden, sind sie der Kasse gutzuschreiben.
Versicherungsleistungen aus diesen Versicherungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch fällig werden, gehören den bisherigen Anspruchsberechtigten. Doch werden die Leistungen nach dieser Verordnung um die erhaltenen Beträge gekürzt, wobei § 21 sinngemäss anzuwenden ist. Kapitalleistungen sind für die Verrechnung in Rentenbeträge umzuwandeln.
Art. 39 Abänderung der Verordnung
Bei einer Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung dürfen die von der Kasse festgesetzten Leistungen nicht herabgesetzt werden.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
Für Fälle, die vor diesem Datum entstanden sind, haftet die Kasse nicht.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.04.1967 | 01.07.1967 | Erlass | Erstfassung | GS 84, 20 |
| 21.11.1973 | 21.11.1973 | § 2 Abs. 1 | geändert | - |
| 19.09.1978 | 01.10.1978 | § 9 Abs. 1 | geändert | - |
| 25.06.1980 | 01.07.1980 | § 2 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 10.11.1981 | 01.01.1982 | § 2 Abs. 1 | geändert | - |
| 10.11.1981 | 01.01.1982 | § 2 Abs. 2 | geändert | - |
| 10.11.1981 | 01.01.1982 | § 26 | totalrevidiert | - |
| 10.11.1981 | 01.01.1982 | § 27 Abs. 1 | geändert | - |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.04.1967 | 01.07.1967 | Erstfassung | GS 84, 20 |
| § 2 Abs. 1 | 21.11.1973 | 21.11.1973 | geändert | - |
| § 2 Abs. 1 | 10.11.1981 | 01.01.1982 | geändert | - |
| § 2 Abs. 2 | 10.11.1981 | 01.01.1982 | geändert | - |
| § 2 Abs. 3 | 25.06.1980 | 01.07.1980 | aufgehoben | - |
| § 9 Abs. 1 | 19.09.1978 | 01.10.1978 | geändert | - |
| § 26 | 10.11.1981 | 01.01.1982 | totalrevidiert | - |
| § 27 Abs. 1 | 10.11.1981 | 01.01.1982 | geändert | - |