Die Pensionskasse Kanton Solothurn (genannt Pensionskasse) bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
126.581
Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn
(PKG)
Präambel
gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[1]
nach Kenntnisname von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 29. April 2014 (RRB Nr. 2014/795)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Rechtsnatur
Die Pensionskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Solothurn.
Sie ist im Register für berufliche Vorsorge eingetragen.
Art. 3 Begriffe
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz und den Reglementen der Pensionskasse Kanton Solothurn folgende Bedeutung:
- Arbeitgeber sind
| 1.* | der Kanton Solothurn für das Staatspersonal, die Träger der Volksschulen im Kanton Solothurn für die Volksschullehrpersonen und die Solothurner Spitäler AG; | ||
| 2.* | die angeschlossenen Unternehmungen (natürliche oder juristische Personen, inkl. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen), die ihr gesamtes Personal oder Teile davon durch einen Anschlussvertrag bei der Pensionskasse versichern. | ||
- Arbeitnehmende sind Personen, die zu einem Arbeitgeber nach Buchstabe a in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Dienstverhältnis stehen;
- Träger der Volksschulen sind die Einwohnergemeinden im Kanton Solothurn;
- Versicherte Personen sind der Pensionskasse angeschlossene Arbeitnehmende sowie ehemalige Arbeitnehmende, die von der Pensionskasse Versicherungsleistungen beziehen;
- Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs, mindestens aber dem minimalen koordinierten Lohn[2];
- Der massgebende Lohn im Sinne dieses Gesetzes entspricht dem AHV-beitragspflichtigen Lohn vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Er entspricht höchstens dem achtfachen oberen Grenzlohn nach dem BVG[3];
- Der Koordinationsabzug entspricht 75 Prozent der maximalen Rente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[4]. Bei Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug anteilsmässig berechnet;
- Risikoversicherung ist die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität.
Art. 4 Verhältnis zum BVG
Art. 4bis* Angeschlossene Unternehmungen
Für die angeschlossenen Unternehmungen und deren Versicherten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und derselbe Vorsorgeplan wie für die versicherten Personen der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1. Im Anschlussvertrag können Abweichungen von folgenden Bestimmungen vorgesehen werden:
- Festlegung des Koordinationsabzugs (§ 3 Absatz 1 Buchstabe g);
- Beiträge der Arbeitgeber (§ 8);
- Massgebender Lohn (§ 3 Absatz 1 Buchstabe f): Es kann ein tieferes Maximum festgelegt werden. Dieses muss aber mindestens dem zweifachen oberen Grenzlohn nach dem BVG[7] entsprechen;
- Eintrittsschwelle (§ 5 Absatz 1): Es kann eine tiefere Eintrittsschwelle als im BVG[8] festgelegt werden. In diesem Fall sind die Bestimmungen zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht gemäss § 6 sinngemäss anwendbar;
- Ergänzungsversicherung (§ 6bis).
Im Anschlussvertrag können ein oder mehrere Vorsorgepläne festgelegt werden, die für das Personal oder unterschiedliche Personalkategorien der Unternehmung gelten.
Die Beiträge für im Anschlussvertrag festgehaltene Vorsorgepläne sind von der Pensionskasse so festzulegen, dass kein finanzieller Nachteil der Arbeitgeber gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und deren Arbeitnehmenden resultiert.
In Abhängigkeit des Vorsorgeplanes und in Anwendung von Absatz 3 wird im Anschlussvertrag ein prozentualer Abschlag oder Zuschlag zu den in § 12 Absatz 2 enthaltenen Sanierungsbeiträgen festgelegt.
Art. 5 Kreis der versicherten Personen
Versichert wird, wer bei einem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis steht und nach dem BVG[9] der obligatorischen Versicherung untersteht. Dabei ist das Rentenalter für Frauen und Männer gleich und entspricht dem ordentlichen Rentenalter für Männer nach dem AHVG[10].*
Die Assistenz- und Oberärzte der Solothurner Spitäler AG werden nicht bei dieser Pensionskasse versichert.*
Bei angeschlossenen Unternehmungen können im Anschlussvertrag eindeutig definierte Personengruppen von der Versicherung bei der Pensionskasse ausgeschlossen werden.*
Arbeitnehmende, die alle übrigen Anforderungen an die Versicherungspflicht nach BVG erfüllen, werden auch dann versichert, wenn sie bei einem Arbeitgeber nebenberuflich tätig sind und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig sind. Sie können den Verzicht auf die Versicherung erklären.*
Art. 6 Versicherungspflicht
Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung (Versicherungspflicht) bestimmen sich nach Bundesrecht[11]. Vorbehalten bleibt § 5 Absatz 1 Satz 2.*
Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter weiterführen, können ihre Versicherung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiterführen. Der versicherte Lohn wird gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe e an das Einkommen angepasst, entspricht aber maximal dem versicherten Lohn vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters.*
Art. 6bis* Ergänzungsversicherung
In die Ergänzungsversicherung werden Personen aufgenommen, die der Versicherungspflicht nach § 5 und § 6 unterstehen und deren massgebender Lohn die Eintrittsschwelle nach Absatz 2 während voraussichtlich mindestens 3 Monaten überschreitet.
Die Eintrittsschwelle der Ergänzungsversicherung entspricht dem sechsfachen Betrag der maximalen Rente nach dem AHVG[12]. Bei Teilbeschäftigung wird die Eintrittsschwelle anteilsmässig berechnet.
Der versicherte Lohn der Ergänzungsversicherung entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich des Koordinationsabzugs der Ergänzungsversicherung. Der Koordinationsabzug der Ergänzungsversicherung entspricht elf Zwölftel der Eintrittsschwelle nach Absatz 2.
2. Finanzierung
Art. 7 Grundsätze der Finanzierung
Die Finanzierung der Pensionskasse erfolgt durch die Beiträge der versicherten Personen und der Arbeitgeber sowie durch die Vermögenserträge.
Die Beiträge sollen zusammen mit den Vermögenserträgen sicherstellen, dass die Vorsorgeverpflichtungen voll gedeckt sind.
Art. 8 Beiträge der Arbeitgeber
Zur Finanzierung der Altersgutschriften leisten die Arbeitgeber die folgenden Beiträge:*
- für die versicherten Personen ab Alter 25 bis und mit Alter 34: 6 Prozent des versicherten Lohnes;
- für die versicherten Personen ab Alter 35 bis und mit Alter 44: 9 Prozent des versicherten Lohnes;
- für die versicherten Personen ab Alter 45 bis und mit Alter 54: 12 Prozent des versicherten Lohnes;
- für die versicherten Personen ab Alter 55 bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters: 17 Prozent des versicherten Lohnes.
Das Alter in der Auflistung in Absatz 1 entspricht der Differenz Kalenderjahr minus Geburtsjahr der versicherten Person. Der Beitrag wird bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der versicherten Person geleistet. Im Falle einer Weiterführung der Versicherung nach § 6 Absatz 2 leisten die Arbeitgeber zur Finanzierung der Altersgutschriften weiterhin einen Beitrag von 17 Prozent des versicherten Lohnes.*
Zur Finanzierung der Risikoleistungen bei Invalidität und Tod von aktiven Versicherten leisten die Arbeitgeber einen Beitrag von 1.00 Prozent. Dieser Beitrag wird längstens bis zur Vollendung des ordentlichen Rentenalters der Männer nach Bundesrecht[13] geleistet.*
Der Regierungsrat kann namentlich in folgenden Fällen zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in der Höhe von maximal 2 Prozent der versicherten Löhne beschliessen:
- …
- aufgrund einer wesentlichen Erhöhung der Zahl der Invaliditätsfälle;
- infolge Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um mehr als 3 Prozent pro Kalenderjahr während mindestens zwei Kalenderjahren in Folge.
Im Rahmen der Ergänzungsversicherung leisten die Arbeitgeber für die gemäss § 6bis darin aufgenommenen Personen folgende Beiträge des versicherten Lohnes der Ergänzungsversicherung:*
- ab Alter 25 bis zum Monatsende nach Vollendung des 70. Altersjahres einen Beitrag von 2.5 Prozent zur Finanzierung der Altersgutschriften.
- längstens bis Vollendung des 65. Altersjahres einen Beitrag von 0.25 Prozent zur Finanzierung der Risikoleistungen.
Der Regierungsrat regelt für die Dauer des unbezahlten Urlaubes die Beitragszahlungen für die Altersleistungen, die Risikoversicherung, die Anpassung der Renten und die Teuerungsentwicklung.
Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die gesamten Beiträge, diese sind auf Monatsbasis zu berechnen. Er zieht den Anteil des oder der Arbeitnehmenden bei der Lohnzahlung ab.
Art. 9 Finanzierung der AHV-Ersatzrenten
Die Arbeitgeber gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 beteiligen sich an der Finanzierung der AHV-Ersatzrenten, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr längstens bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden.*
Die Beteiligung beträgt bei Bezug einer vollen AHV-Ersatzrente für jedes volle Beitragsjahr 4.5 Prozent, höchstens jedoch 45 Prozent der maximalen AHV-Altersrente.
Bei Bezug einer teilweisen AHV-Ersatzrente reduziert sich die Beteiligung entsprechend.
Die Kosten sind bei Anspruchsbeginn der Pensionskasse zu überweisen.
3. Leistungen
Art. 10 Versicherungsleistungen
Die Verwaltungskommission erlässt ein Vorsorgereglement. Insbesondere regelt sie folgende Leistungen:
- Altersleistungen;
- Hinterlassenenleistungen;
- Invalidenleistungen.
Art. 11 Austrittsleistungen
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines versicherten Ereignisses beendet wird und sie die Pensionskasse verlässt.
4. Unterdeckung und freie Mittel
Art. 12 Unterdeckung, Sanierung
Wenn der Deckungsgrad der Pensionskasse am Stichtag weniger als 100 Prozent beträgt, besteht eine Unterdeckung.
Im Falle einer Unterdeckung und sofern andere Massnahmen zu deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist voraussichtlich nicht ausreichen, leisten die Arbeitgeber ab dem 1. Januar des Folgejahres folgende Sanierungsbeiträge auf den versicherten Löhnen:
- bei einem Deckungsgrad von 98 Prozent und höher mindestens 1.6 Prozent, maximal 2.4 Prozent;
- bei einem Deckungsgrad von 95 Prozent und höher mindestens 2.4 Prozent, maximal 3.2 Prozent;
- bei einem Deckungsgrad von 90 Prozent und höher mindestens 3.2 Prozent, maximal 4.8 Prozent;
- bei einem Deckungsgrad unter 90 Prozent mindestens 4.8 Prozent, maximal 6.4 Prozent.
Die prozentualen Sanierungsbeiträge im Rahmen der Ergänzungsversicherung betragen einen Viertel der Prozentsätze gemäss Absatz 2 Buchstaben a-d und werden auf den versicherten Löhnen der Ergänzungsversicherung geleistet.*
Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen der in Absatz 2 Buchstaben a-d angegebenen Bandbreiten über die zu ergreifenden Massnahmen, wobei die Sanierungsmassnahmen für die Ergänzungsversicherung nach Massgabe von Absatz 2bis in deren Verhältnis zu erfolgen haben. Die aktiv versicherten Personen haben grundsätzlich gleich hohe Sanierungslasten wie die Arbeitgeber zur Sanierung der Pensionskasse zu tragen, dabei werden allfällige Minderverzinsungen der Altersguthaben unter dem Mindestzinssatz nach BVG an die Sanierungslast der aktiv versicherten Personen angerechnet.*
Sofern sich die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 als ungenügend erweisen, kann von den Rentnern im Rahmen der bundesrechtlichen Möglichkeiten ein Beitrag zur Behebung der Unterdeckung erhoben werden.
Erweisen sich die Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 als ungenügend, kann die Pensionskasse im Rahmen der Schattenrechnung nach BVG den Mindestzinssatz nach BVG während der Dauer der Unterdeckung im Rahmen der bundesrechtlichen Möglichkeiten unterschreiten[14].
Art. 13 Stichtag, Dauer der Sanierung
Als Stichtag zur Festlegung des mutmasslichen Deckungsgrads gilt der 30. September.
Die Sanierungsmassnahmen werden jeweils für das folgende Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember beschlossen.
Sobald am 30. September ein mutmasslicher Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht wird, sind die Sanierungsmassnahmen ab dem 1. Januar des Folgejahres abzusetzen.
Art. 14 Freie Mittel
Freie Mittel können erst ausgewiesen werden, wenn die Wertschwankungsreserve bis zu ihrem Zielwert geäufnet ist.
5. Organisation
Art. 15 Organe
Die Organe der Pensionskasse sind:
- die Verwaltungskommission;
- die Kontrollstelle;
- der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge.
Art. 16 Bestand der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission besteht aus 14 Mitgliedern und einem Vertreter oder einer Vertreterin der Pensionierten mit Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht.
Sie setzt sich paritätisch zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:
- der versicherten Personen;
- der Arbeitgeber.
Der Verwaltungskommission gehören als Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber an:
- vier Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen des Staates;
- zwei Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen der Träger der Volksschulen;
- ein Mitglied als Vertreter oder Vertreterin der Anschlussmitglieder.
Der Regierungsrat wählt die Vertreter oder die Vertreterinnen der Arbeitgeber, ausgenommen die Vertreter oder Vertreterinnen der Träger der Volksschulen, welche vom Verband Solothurner Einwohnergemeinden bezeichnet werden.
Den Vorsitz führen abwechselnd je für eine Amtsperiode ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates und der Arbeitnehmenden. Wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates den Vorsitz führt, ist der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin aus dem Kreis der Arbeitnehmendenvertreter zu wählen. Wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitnehmenden den Vorsitz führt, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates Vizepräsident oder Vizepräsidentin.
Art. 17 Aufgaben der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach Bundesrecht[15].
Art. 18 Aufsicht
Die zuständige Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht im Sinne des BVG aus[16].
Art. 19 Kontrollstelle und Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge
Die Kontrollstelle und der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge erfüllen die Aufgaben nach Bundesrecht[17] sowie nach fachlich anerkannten Grundsätzen und Richtlinien.
Art. 19bis* Dienstverhältnis Arbeitnehmende Pensionskasse
Arbeitnehmende der Pensionskasse sind öffentlich-rechtlich angestellt.
Die Entlöhnung der Arbeitnehmenden richtet sich nach den für Kantonsangestellte geltenden Grundsätzen. Namentlich sind die für das Kantonspersonal geltenden Lohnklassen, einschliesslich deren Höchstgrenzen, für die PKSO verbindlich.
6. Verfahren und Rechtspflege
Art. 20 Verfahren
Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[18] ist sinngemäss anwendbar.
Art. 21 Versicherungsgerichtliche Klage
Das Versicherungsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge im Klageverfahren[19]. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
Bevor die versicherte Person eine Klage einreicht, soll sie der Pensionskasse das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die Pensionskasse nimmt innert 60 Tagen zum Klagebegehren Stellung.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Übernahme des versicherungstechnischen Fehlbetrags
Die Pensionskasse wird per Stichtag 1. Januar 2012 ausfinanziert. Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen übernehmen den Fehlbetrag gemäss Geschäftsbericht der Kantonalen Pensionskasse per 31. Dezember 2011 von 1'092'853'979 Franken. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 ist auf dem Fehlbetrag der Mindestzins nach Artikel 15 Absatz 2 BVG[20] geschuldet. Übersteigt der Fehlbetrag, den die Pensionskasse in der per 31. Dezember 2014 erstellten Bilanz ohne Berücksichtigung der rückwirkenden Ausfinanzierung ausweist, den Fehlbetrag per 31. Dezember 2011 inklusive Mindestzins, so leistet der Kanton Solothurn die Differenz zum Fehlbetrag per 31. Dezember 2011 inklusive Mindestzins mit einer Einmalzahlung an die Pensionskasse. Für die Bilanz per 31. Dezember 2014 gelten die Grundsätze gemäss den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4.
Für die Bewertung der Aktiven der Bilanz gelten die Rechnungslegungsgrundsätze nach Swiss GAAP FER 26[21].
Für die Rückstellung des Vorsorgekapitals der aktiven versicherten Personen ist die Summe der Freizügigkeitsleistungen massgebend. Für die Rückstellungen auf dem Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen werden die Barwerte anhand der technischen Grundlagen VZ 2010, Periodentafel, zum technischen Zinssatz von 2.5 Prozent berechnet. Die Barwerte werden zur Berücksichtigung der Zunahme der Lebenserwartung mit 0.5 Prozent pro Jahr ab dem 1. Januar 2012 verstärkt. Die Teuerungszulagen auf den Renten werden nach den gleichen Grundsätzen wie das Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen kapitalisiert und zum Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen dazugerechnet.
Für die technischen Rückstellungen gilt Folgendes:
- der Risikofonds beträgt 1.5 Prozent des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten;
- der Teuerungsfonds wird aufgelöst.
Art. 23 Aufteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrags auf angeschlossene Unternehmungen und Kanton
Der Anteil des Fehlbetrags, der von den angeschlossenen Unternehmungen übernommen werden muss, entspricht dem gemäss Anschlussvertrag oder nach Absatz 2 per 31. Dezember 2014 berechneten Wert.
Angeschlossene Arbeitgeber, deren Anschlussvertrag kein per 31. Dezember 1994 gekündigter Anschlussvertrag vorausging, haben einen Anteil an der Ausfinanzierung des Fehlbetrages zu leisten, der dem erforderlichen Einkauf gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe b des Teilliquidationsreglementes der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 19. März 2007[22] bei einer Auflösung des Anschlussvertrages per 31. Dezember 2014 entspricht. Dabei wird auf die Bilanz gemäss § 22 Absatz 2 bis 4 abgestellt.
Nach Abzug des Anteils des Fehlbetrages der angeschlossenen Unternehmungen ergibt sich der restliche Fehlbetrag. Dieser ist vom Kanton Solothurn zu tragen.
Art. 24 Zahlung des versicherungstechnischen Fehlbetrages
Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen bezahlen der Pensionskasse den Betrag nach § 23 in der Zeitspanne von 2015 bis und mit 2054 in der Form von jährlichen, nachschüssigen Annuitäten. Der Fehlbetrag wird mit 3 Prozent verzinst. Der Kanton Solothurn übernimmt die Sicherstellung gemäss Artikel 58 BVV 2[23] für die Restschuld auf den Annuitäten der angeschlossenen Unternehmungen. Der Kanton und die angeschlossenen Unternehmungen können gemäss § 26 die Annuitäten durch Einmalzahlungen herabsetzen.
Die Solothurner Spitäler AG und die Träger der Volksschulen leisten in der Zeitspanne von 2015 bis und mit 2054 der Pensionskasse einen Beitrag von 3.6 Prozent auf den versicherten Löhnen ihrer Versicherten gemäss § 8 Absatz 1.*
Der Kanton Solothurn leistet in der Zeitspanne von 2015 bis und mit 2054 der Pensionskasse folgende Beiträge und Annuitäten:
- einen Beitrag von 3.6 Prozent auf den versicherten Löhnen seiner Versicherten gemäss § 8 Absatz 1;
- eine variable jährlich nachschüssig zahlbare Annuität, die dem Teil der Annuität des Kantons gemäss Absatz 1 entspricht und die nicht durch die Beiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a finanziert ist.
Der Regierungsrat weist jedes Jahr gegenüber dem Kantonsrat die voraussichtliche Belastung des Kantons für die Ausfinanzierung der Pensionskasse im integrierten Aufgaben- und Finanzplan separat aus.
Art. 25 Herabsetzung der Beiträge gemäss § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 3 Buchstabe a
Die Beiträge gemäss § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a sind maximal so hoch, dass sie der gesamten Annuität des Kantons gemäss § 24 Absatz 1 entsprechen. Für zu viel bezahlte Beiträge erfolgt Ende Kalenderjahr ein Ausgleich zugunsten des Kantons. Der Ausgleich zugunsten des Kantons entspricht maximal seinen gemäss § 24 Absatz 3 Buchstabe a geleisteten Beiträgen. Erst wenn die Beiträge des Kantons gemäss § 24 Absatz 3 Buchstabe a und die Beiträge der Solothurner Spitäler AG gemäss § 24 Absatz 2 unter Berücksichtigung des Ausgleichs Null Franken betragen, erfolgt auch ein Ausgleich zugunsten der Träger der Volksschulen auf der Grundlage der versicherten Lohnsumme des entsprechenden Kalenderjahres.*
Der Regierungsrat kann zuerst den in § 24 Absatz 3 Buchstabe a erwähnten Beitragssatz des Kantons von 3.6 Prozent und danach auch den in § 24 Absatz 2 erwähnten Beitragssatz der Solothurner Spitäler AG und der Träger der Volksschulen von 3.6 Prozent reduzieren, wenn die gesamte Annuität des Kantons gemäss § 24 Absatz 1 durch die reduzierten Beiträge unter Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge voraussichtlich abgedeckt ist. Eine Herabsetzung des Beitragssatzes der Träger der Volksschule erfolgt erst, wenn der Beitragssatz des Kantons null Prozent beträgt. Falls trotz Sicherheitsmarge die reduzierten Beiträge nicht ausreichen, wird die Herabsetzung soweit erforderlich rückgängig gemacht und es werden die entsprechenden Beiträge in Rechnung gestellt.*
Art. 26 Einmalzahlungen
Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen können ihre Schuld gegenüber der Pensionskasse anstelle von Annuitäten durch einmalige Zahlungen an die Pensionskasse ganz oder teilweise begleichen. Diese Zahlungen haben jeweils am Anfang eines Kalenderjahres zu erfolgen und entsprechen dem mit einem Zinssatz von 3 Prozent berechneten Kapitalwert des Betrags, um den die Annuität herabgesetzt wird.
Art. 27 Monitoring
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht, der mindestens Folgendes aufzeigt:
- Restschuld Kanton gegenüber Pensionskasse;
- Entwicklung Annuität Kanton;
- Entwicklung Beitrag Destinatäre und deren Verwendung.
Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat zur Finanzierung der Annuität aus dem Anteil des Fehlbetrags, den er für die Gemeinden übernimmt, eine Neuregelung von Aufgabenzuweisungen und deren Finanzierung zulasten der Einwohnergemeinden beantragen. Der Fehlbetrag, den der Kanton für die Gemeinden übernimmt, beträgt 343 Millionen Franken. Dieser Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der versicherten Lohnsumme per 1. Januar 2014.
Egress
KRB Nr. RG 049a/2014 vom 25. Juni 2014.
Der Kantonsrat unterstellt den Beschluss von sich aus gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe k der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[24] der Volksabstimmung.
Das Gesetz wird in zwei Varianten der Abstimmung unterbreitet.
Variante 2 angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 2014.
Inkrafttreten am 1. Januar 2015.
Publiziert im Amtsblatt vom 24. Oktober 2014.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.09.2014 | 01.01.2015 | Erlass | Erstfassung | GS 2014, 47 |
| 09.05.2017 | 01.10.2017 | § 5 Abs. 2 | eingefügt | GS 2017, 20 |
| 09.05.2017 | 01.10.2017 | § 19bis | eingefügt | GS 2017, 19 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 3 Abs. 1, a) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 3 Abs. 1, a), 1. | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 3 Abs. 1, a), 2. | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 3 Abs. 1, e) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 3 Abs. 1, f) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 3 Abs. 1, g) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 4bis | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 5 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 5 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 5 Abs. 1ter | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 6 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 6 Abs. 2 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 6bis | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 1, a) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 1, b) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 1, c) | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 1, d) | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 1ter | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 2, a) | aufgehoben | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 8 Abs. 2bis | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 9 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 12 Abs. 2, a) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 12 Abs. 2, b) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 12 Abs. 2, c) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 12 Abs. 2, d) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 12 Abs. 2bis | eingefügt | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 12 Abs. 3 | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 24 Abs. 2 | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 24 Abs. 3, a) | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 25 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 72 |
| 04.11.2020 | 01.01.2022 | § 25 Abs. 2 | geändert | GS 2020, 72 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.09.2014 | 01.01.2015 | Erstfassung | GS 2014, 47 |
| § 3 Abs. 1, a) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 3 Abs. 1, a), 1. | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 3 Abs. 1, a), 2. | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 3 Abs. 1, e) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 3 Abs. 1, f) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 3 Abs. 1, g) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 4bis | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 5 Abs. 1 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 5 Abs. 1bis | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 5 Abs. 1ter | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 5 Abs. 2 | 09.05.2017 | 01.10.2017 | eingefügt | GS 2017, 20 |
| § 6 Abs. 1 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 6 Abs. 2 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 6bis | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 1 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 1, a) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 1, b) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 1, c) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 1, d) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 1bis | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 1ter | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 2, a) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | aufgehoben | GS 2020, 72 |
| § 8 Abs. 2bis | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 9 Abs. 1 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 12 Abs. 2, a) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 12 Abs. 2, b) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 12 Abs. 2, c) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 12 Abs. 2, d) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 12 Abs. 2bis | 04.11.2020 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2020, 72 |
| § 12 Abs. 3 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 19bis | 09.05.2017 | 01.10.2017 | eingefügt | GS 2017, 19 |
| § 24 Abs. 2 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 24 Abs. 3, a) | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 25 Abs. 1 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |
| § 25 Abs. 2 | 04.11.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2020, 72 |