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127.10

Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen

(Anwaltsgesetz, AnwG)

Vom 10.05.2000 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen vom 23. Juni 2000[1]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 21. März 2000

beschliesst:

1. Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Kanton Solothurn.

2. Grundlagen

Art. 2 Recht zur Parteivertretung; Grundsatz

Zur Vertretung von Parteien vor den solothurnischen Gerichten und vor der Staatsanwaltschaft ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst.*

Die gelegentliche Parteivertretung ist auch andern handlungsfähigen Personen gestattet.

Art. 3* Parteivertretung in besonderen Verfahren

Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, Parteien zu vertreten vor dem Versicherungsgericht, dem Steuergericht, der Kantonalen Schätzungskommission und vor andern Spezialverwaltungsgerichten. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren sind auch qualifizierte Vertreter und Vertreterinnen einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation als Parteivertreter zugelassen. In summarischen Verfahren betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auch qualifizierte Vertreter und Vertreterinnen einer Mieter- oder Vermieterorganisation oder einer Liegenschaftsverwaltung zugelassen.*

Im Übrigen richtet sich die Parteivertretung nach Artikel 68 und 204 Absatz 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung[2] sowie nach Artikel 127 der Schweizerischen Strafprozessordnung[3].

Art. 4 Ausschluss von der Parteivertretung

In den Fällen von § 2 Absatz 2 und von § 3 kann das Gericht Personen von der Parteivertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.

Art. 5 Staatliche Aufsicht

Wer im Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst, untersteht der staatlichen Aufsicht.

Art. 6 Patent

Der Regierungsrat erteilt das Patent als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an Personen, die eine Prüfung bestanden haben.

Art. 7 Prüfung

Die Anwaltsprüfung wird von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen.

Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, darunter je zwei im solothurnischen Anwaltsregister eingetragenen und im Kanton praktizierenden Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen.

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Ausserordentliche Stellvertretungen bezeichnet das zuständige Departement.

Der Regierungsrat regelt die Zulassungsvoraussetzungen, das erforderliche Praktikum und die Prüfung in einer Verordnung.

Art. 8 Praktikum

Der Kanton und die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sorgen gemeinsam für die Bereitstellung von Praktikumsplätzen.

Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen können verpflichtet werden, Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen aufzunehmen und auszubilden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 9 Kantonales Anwaltsregister

In das kantonale Anwaltsregister kann sich eintragen lassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz erfüllt.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung in einer Verordnung.

Die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht, ebenso die Löschung des Registereintrags.

Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden periodisch veröffentlicht.

Art. 10 Substitution

Wer bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin angestellt ist, erhält auf dessen oder deren Gesuch hin vom zuständigen Departement die Bewilligung, während und nach abgeschlossenem Anwaltspraktikum, Parteien vor den solothurnischen Gerichten zu vertreten. Die Bewilligung wird für längstens 4 Jahre ab Beginn des Anwaltspraktikums erteilt, wenn der oder die Angestellte in die Berufshaftpflichtversicherung eingeschlossen ist.

Der oder die Angestellte untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Seine oder ihre Prozesshandlungen werden dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin zugerechnet.

3. Aufsicht

3.1. Organisation und Kompetenzen*

Art. 11 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist die Anwaltskammer.

Die Anwaltskammer besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, wovon je 2 den solothurnischen Gerichten angehören, je 2 im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und je ein weiteres fachlich ausgewiesen, aber in keinem Anwaltsregister eingetragen und nicht an einem Gericht oder in der Strafverfolgung tätig ist.*

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Ausserordentliche Vertretungen bezeichnet das zuständige Departement.

Dem Solothurnischen Anwaltsverband steht das Vorschlagsrecht für die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen, der Gerichtsverwaltungskommission für die den solothurnischen Gerichten angehörenden Mitglieder zu.*

Das zuständige Departement führt das Sekretariat; der Sekretär oder die Sekretärin hat beratende Stimme.

Art. 11bis* Kompetenzen der Anwaltskammer

Die Anwaltskammer nimmt die vom Bundesrecht der Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr.

Art. 11ter* Präsidialkompetenzen

Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über:

  1. Eintragung im Anwaltsregister;
  2. Löschung im Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste auf eigenes Begehren oder bei Versterben;
  3. Gesuche um Befreiung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis, welche einzig zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen gestellt werden;
  4. vorsorgliche Massnahmen bei Dringlichkeit;
  5. Abschreibung von Verfahren.

Er oder sie kann Fälle von grundsätzlicher Bedeutung der Anwaltskammer zum Entscheid übertragen.

Art. 12 Geschäftsführung

Um gültig verhandeln und beraten zu können, muss die Anwaltskammer vollzählig sein.

Die Beratungen sind geheim.

Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt; stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, so findet eine mündliche Beratung statt.

3.2. Verfahren*

3.2.1. Allgemeine Bestimmungen*

Art. 12bis* Verfahren allgemein

Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen Anwendung.

Art. 12ter* Meldepflichten

Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Kantons melden der Anwaltskammer unverzüglich Vorfälle, welche den Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung in das Anwaltsregister nach dem Bundesgesetz zur Folge haben oder die Berufsregeln verletzen könnten. Insbesondere melden:

  1. die Gerichte: die strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin, soweit die Verurteilung ins Strafregister eingetragen wird;
  2. die Betreibungsämter: die Ausstellung von Verlustscheinen gegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

3.2.2. Disziplinarverfahren*

Art. 13 Einleitung des Verfahrens

Die Anwaltskammer wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.

*

Der Präsident oder die Präsidentin teilt dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin die gegen ihn oder sie erhobenen Vorwürfe mit und setzt Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen; dieser Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin eröffnet.

Art. 14 Instruktion

Die Anwaltskammer stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Präsident oder die Präsidentin oder ein von ihm oder ihr bezeichnetes Mitglied führt ein Instruktionsverfahren durch.

Für die Protokollierung, das Stellen von Beweisanträgen, die Einvernahme von Zeugen oder Zeuginnen sowie die Anwesenheitsrechte bei Beweisabnahmen gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung[4].*

Art. 15 Entscheid

Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens kann auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese ist auf Antrag des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin öffentlich, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.*

Verfahrenskosten und Entschädigungen werden nach Artikel 416-432 der Schweizerischen Strafprozessordnung auferlegt oder zugesprochen. Der Anzeiger oder die Anzeigerin kann zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Entschädigung an den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin verpflichtet werden, wenn die Anzeige mutwillig oder grobfahrlässig erstattet wurde. Die Anwaltskammer legt die Entschädigung als Pauschale fest. Ist diese nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin vom Kanton entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Entscheids.*

Der Anzeiger oder die Anzeigerin wird über den Ausgang des Verfahrens informiert.

Das Berufsausübungsverbot wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 15bis* Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[5] Anwendung.

4. Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 16 Rechtsschutz

Gegen Entscheide der Anwaltskammer kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch der Anzeiger oder die Anzeigerin Beschwerde führen.*

Art. 17* Strafe

Wer sich, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, den Titel Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, Anwalt oder Anwältin, Fürsprech, Fürsprecher, Fürsprecherin, Advokat oder Advokatin beilegt, wird mit Busse bis 20'000 Franken, im Wiederholungsfall bis 100'000 Franken bestraft.

Wer unbefugt Parteien berufsmässig vor Behörden vertritt, wird mit Busse bis 20'000 Franken, im Wiederholungsfall bis 100'000 Franken bestraft.*

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Parteivertretung in hängigen Verfahren

Wer die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht erfüllt und eine Partei in einem Verfahren vertritt, das am 1. Januar 2001 hängig ist, darf die Vertretung bis zum Entscheid der betreffenden Instanz weiterführen.

Art. 19 Parteivertretung ohne Eintragung im Anwaltsregister

Zur Vertretung von Parteien vor den solothurnischen Gerichten ist auch berechtigt, wer während der letzten 5 Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eigene Verantwortung regelmässig Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat und:

  1. handlungsfähig ist;
  2. ein juristisches Studium an einer schweizerischen Universität abgeschlossen hat;
  3. nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt ist, die mit der Parteivertretung nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
  4. in der Lage ist, die Parteivertretung unabhängig auszuüben;
  5. die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Die Anwaltskammer prüft auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, und trägt den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in eine Liste ein. Der Antrag kann innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

Wer in der Liste eingetragen ist, untersteht der staatlichen Aufsicht nach diesem Gesetz. Für die Veröffentlichung der Eintragung in die Liste gilt § 9, für die Einsicht in die Liste gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 5. März 1859[6] ist aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

Die Referendumsfrist ist am 25. August 2000 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 2000.

GS 95, 133

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 95, 133
25.06.2003 01.01.2004 § 13 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.08.2005 § 2 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 3 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 15 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 15bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 16 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 17 totalrevidiert -
12.11.2014 01.03.2015 § 3 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.1. geändert GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 11 Abs. 3bis eingefügt GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 11bis eingefügt GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 11ter eingefügt GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.2. geändert GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.2.1. eingefügt GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 12bis eingefügt GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 12ter eingefügt GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.2.2. eingefügt GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 15 Abs. 2 geändert GS 2020, 49
08.09.2020 01.08.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 49

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.05.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 95, 133
§ 2 Abs. 1 05.11.2003 01.08.2005 geändert -
§ 3 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
Titel 3.1. 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49
§ 11 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49
§ 11 Abs. 3bis 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49
§ 11bis 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49
§ 11ter 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49
Titel 3.2. 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49
Titel 3.2.1. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49
§ 12bis 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49
§ 12ter 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49
Titel 3.2.2. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49
§ 13 Abs. 2 25.06.2003 01.01.2004 geändert -
§ 13 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2020, 49
§ 14 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 15 Abs. 1 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49
§ 15 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 15 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49
§ 15bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 16 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 17 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49