Die Verordnung regelt die Führung
- des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)[2] (Anwaltsregister);
- der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU-EFTA-Anwaltsliste);
- der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19 Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).
Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU-EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG).*