Lexipedia

128.111

Verordnung über die juristische Grundausbildung

Vom 07.06.2005 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 4 Absatz 2bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[1], § 91 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[2] und § 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992[3]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck:

  1. Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres Arbeitsgebietes zu vermitteln;
  2. Angestellten der Amtschreibereien den Besuch der Seminarkurse zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung sowie auf weitere Prüfungen zu ermöglichen;
  3. weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten zu vermitteln.

Art. 2 Rechtsgebiete

Die juristische Grundausbildung umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete, namentlich Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht.

Art. 3 Dauer, Prüfung und Ausweis

Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsgebiet.

Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.

Art. 4 Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit

Für die juristische Grundausbildung ist die Staatskanzlei zuständig. Sie trifft alle für die Organisation und Durchführung der juristischen Grundausbildung erforderlichen Entscheide. Sie bestimmt namentlich den Ausbildungsort, die Lehrpersonen und den zu vermittelnden Lehrinhalt (Stoff).*

Die juristische Grundausbildung kann gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die operative Durchführung der juristischen Grundausbildung kann mit Zustimmung des Regierungsrates auf geeignete Schulen übertragen werden.

Art. 5 Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbildung durch Staatsangestellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971[4] ist aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 18. August 2005 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 26. August 2005.

GS 100, 157

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.06.2005 01.10.2005 Erlass Erstfassung GS 100, 157
28.09.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert -
17.12.2024 01.01.2026 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2024, 49

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.06.2005 01.10.2005 Erstfassung GS 100, 157
§ 1 Abs. 1, b) 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 4 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -