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128.213

Juristische Prüfungsverordnung

(JPV)

Vom 04.07.2000 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 7 Absatz 4, 8 Absatz 3 und 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (AnwG) vom 10. Mai 2000[1], auf § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977[2], auf § 4 Absatz 2bis des Gesetzes zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954[3] und auf § 56 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992[4]

beschliesst:

1. Juristische Prüfungskommission

Art. 1 Bestand und Wahl

Die Anwalts- und die Notariatsprüfung werden von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen.*

Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, darunter je mindestens zwei im solothurnischen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen.

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder.

Die Staatskanzlei (im folgenden: das Departement) bezeichnet ausserordentliche Stellvertretungen. Sie besorgt das Sekretariat.*

2. Zulassung zur Prüfung

Art. 2* Anwaltsprüfung

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer das Rechtspraktikum nach dieser Verordnung absolviert hat und sich ausweist über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten.

Art. 4 Notariatsprüfung

Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:

  1. das Schweizer Bürgerrecht;
  2. Arbeit von 3 Jahren auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt);
  3. den lückenlosen Besuch der Ausbildung gemäss der Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 7. Juni 2005[5], wobei das Departement in begründeten Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen von dieser Voraussetzung bewilligen kann;
  4. die Empfehlung in fachlicher Hinsicht durch die Konferenz der Fachlehrkräfte.

Zur Notariatsprüfung wird ferner zugelassen, wer sich ausweist über:

  1. das Schweizer Bürgerrecht;
  2. Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres;
  3. ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium;
  4. ein nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung absolviertes Rechtspraktikum.

Art. 4bis* Allgemeine Voraussetzungen

Wer um Zulassung zur Anwalts- oder Notariatsprüfung ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt, Gerichtsschreiber oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.*

Art. 5 Verfahren

Die Zulassung wird vom Departement auf schriftliches Gesuch hin verfügt. Für das Verfahren um Zulassung zur Prüfung ist § 6 Absatz 2 anwendbar. Personen, die nach § 6 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind, haben jedoch nur dann eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einzureichen, wenn das Departement dies ausdrücklich verlangt.*

Die mündliche Anwaltsprüfung und die mündliche Notariatsprüfung nach § 19 Absatz 3 dieser Verordnung sind innert vier Jahren seit Beendigung des Rechtspraktikums abzulegen, die mündliche Notariatsprüfung nach § 18 Absatz 3 dieser Verordnung innert drei Jahren seit Zulassung zur Prüfung. Wer sich nicht rechtzeitig zur Prüfung stellt, ist ausgeschlossen.*

Das Departement kann die Fristen nach Absatz 2 aus wichtigen Gründen erstrecken, wobei diese Fristen insgesamt nicht um mehr als die Hälfte erstreckt werden dürfen.*

3. Das Rechtspraktikum

Art. 6 Voraussetzungen

Zum Rechtspraktikum wird zugelassen, wer sich ausweist:

  1. über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Bachelor, dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; für die Zulassung zum Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung wird ein Abschluss mit dem Master oder dem Lizentiat vorausgesetzt; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten;
  2. Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres.

Wer um Zulassung zum Rechtspraktikum ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.*

Dem schriftlichen Zulassungsgesuch sind eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und ein Auszug aus dem Zentralstrafregister beizulegen. Das Departement kann im Einzelfall weitere Unterlagen einverlangen, insbesondere zum Nachweis der Handlungsfähigkeit und der Verlustscheinslosigkeit. Ebenso kann es von der gesuchstellenden Person die bedingungslose Zustimmung zur Einsichtnahme des Departements in sie betreffende Strafurteile und Akten von abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren einverlangen. Das Departement verweigert die Zulassung, wenn die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht werden oder wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.*

Die Zulassung wird vom Departement verfügt. Mit der Verfügung werden die Praktikumsstellen festgelegt. Das Departement verfügt die Zulassung von Personen mit Bachelor-Diplom nur, wenn die betreffenden Praktikumsstellen (§ 7 Abs. 2 und 3) im Einzelfall dem Praktikum vorgängig zustimmen.*

Art. 7 Dauer und Praktikumsstellen

Das Rechtspraktikum dauert 12 Monate. Es ist innert längstens 24 Monaten ab Beginn des Praktikums zu beenden. Für Personen mit Bachelor-Diplom kann das Departement diese Frist ausnahmsweise verlängern, aber insgesamt höchstens um 12 Monate.*

Davon müssen mindestens 6 Monate bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, absolviert werden. Das Departement führt eine Liste der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche Praktikumsstellen anbieten und kann diese in elektronischen Medien veröffentlichen. Das Departement kann das Rechtspraktikum bei einem oder einer im Anwaltsregister eines andern Kantons eingetragenen Anwalt oder Anwältin bewilligen; die Bewilligung muss vor Antritt eines solchen Rechtspraktikums erteilt sein.*

Im Übrigen kann das Rechtspraktikum auf einem solothurnischen Gericht, bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, bei einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung, mit Einschluss selbständiger Anstalten, oder auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt) absolviert werden.*

Das Rechtspraktikum nach § 4 Absatz 2 litera d dieser Verordnung dauert 6 Monate. Es muss auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt) absolviert werden. Ein Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 3 wird nicht angerechnet.

Abwesenheiten wegen Schwangerschaft, Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. werden an die Dauer des Rechtspraktikums nicht angerechnet.

Das Departement kann auf Gesuch hin ausnahmsweise praktische juristische Arbeit vor dem Rechtspraktikum, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im Vollzeitpensum während mindestens einem Jahr oder im Teilzeitpensum während entsprechend dem Pensum verlängerter Mindestdauer bei einer in § 7 Absatz 2 (Satz 1) oder Absatz 3 bezeichneten Stelle ausgeübt hat, teilweise an die Praktikumsdauer nach § 7 Absatz 1 anrechnen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeit einen wesentlichen Beitrag für die praktische juristische Ausbildung und die Prüfungsvorbereitung leisten konnte. Eine Anrechnung ist bis maximal 3 Monate insgesamt möglich.*

Art. 9 Praktische Ausbildung

Die Leitung der Praktikumsstelle ist für die praktische Ausbildung der Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen verantwortlich.

4. Die Prüfung

4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Gliederung und Durchführung

Die Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen.

Schriftliche Prüfungen finden pro Prüfungsfach mindestens zweimal jährlich statt.

Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfungsfach 20 Minuten; sie ist öffentlich und wird im Amtsblatt ausgekündigt.

Art. 11 Bewertung

Die Juristische Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend; Abstufungen sind möglich.

Das Schlussprädikat ist das Mittel aus den Prädikaten der einzelnen schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung. Es wird im Anschluss an die mündliche Prüfung sofort eröffnet.

Art. 12 Zulassung zur mündlichen Prüfung und Abnahme der Prüfung

Nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten entscheidet die Juristische Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung setzt voraus, dass für jede Arbeit mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann.

Zur Abnahme der mündlichen Prüfung kann die Juristische Prüfungskommission Ausschüsse von mindestens zwei Mitgliedern pro Prüfungsfach bilden.

Art. 13 Wiederholung

Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat "ungenügend" können ein Mal wiederholt werden.

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann. Sie kann als Ganzes ein Mal wiederholt werden.

Das Fernbleiben nach Erhalt der Einladung zur Prüfung, der Nichtbeginn der Prüfung oder der Abbruch der begonnenen Prüfung ohne zwingende Gründe werden dem Nichtbestehen gleichgestellt. Zwingende Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahestehenden Person dar. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein ärztliches Zeugnis, das die Prüfungsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid. Sie kann weitere Unterlagen oder Angaben, insbesondere eine einlässliche ärztliche Begründung, verlangen. § 6 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.*

Art. 14 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird für mindestens ein Jahr von weiteren Prüfungen ausgeschlossen. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid.

4.2. Prüfungsfächer

4.2.1. Anwaltsprüfung

Art. 15 Im allgemeinen

Die schriftliche Anwaltsprüfung umfasst die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes:

  1. in einem Zivilprozess;
  2. in einem Strafprozess;
  3. in einem Fall aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht, mit Einschluss von prozessrechtlichen Fragen.

Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.

Die mündliche Anwaltsprüfung umfasst:

  1. Zivilprozessrecht sowie Grundzüge des Zivilrechts;
  2. Strafprozessrecht sowie Grundzüge des Strafrechts ;
  3. Staats- und Verwaltungsrecht.

Art. 16 Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht

Die Juristische Prüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.

4.2.2. 4.2.2. …*

4.2.3. Notariatsprüfung

Art. 18 Im allgemeinen

Die schriftliche Notariatsprüfung umfasst:

  1. die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, oder im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  2. die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis;
  3. eine Arbeit über theoretische Fragen aus dem Zivilrecht.

Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.

Die mündliche Notariatsprüfung umfasst:

  1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  2. Notariatsrecht und Notariatspraxis mit Einschluss des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts;
  3. Zivilrecht I (Zivilgesetzbuch, ohne eheliches Güterrecht und Erbrecht);
  4. Zivilrecht II (Obligationenrecht);
  5. Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

Art. 19 Für Hochschulabsolventen

Die schriftliche Notariatsprüfung für Personen, die ein juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben, umfasst die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis.

Für die Prüfung stehen 8 Stunden zur Verfügung.

Die mündliche Notariatsprüfung für solche Personen umfasst:

  1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  2. Notariatsrecht und Notariatspraxis;
  3. Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

Verfügt die Person über ein solothurnisches Anwaltspatent oder legt sie die Notariatsprüfung zusammen mit der Anwaltsprüfung ab, so umfasst die mündliche Notariatsprüfung nur Notariatsrecht und Notariatspraxis.

5. Die Patentierung

Art. 20

Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Juristischen Prüfungskommission das Patent. Dieses wird in Form einer Urkunde ausgestellt. Die Patentierung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21 Rechtspflege

Gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission und gegen Verfügungen des Departementes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 22 Übergangsbestimmung: Prüfungen

Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Fürsprecherpraktikantenverordung vom 19. Februar 1975 zum Fürsprecherpraktikum[6] zugelassen sind, gilt folgende Übergangsregelung:

  1. sie vollenden das Fürsprecherpraktikum nach der Verordnung von 1975;
  2. sie können sich wahlweise zur Anwaltsprüfung allein oder zusätzlich zur Notariatsprüfung anmelden;
  3. sie legen die Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung ab; während der ersten 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen noch das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Februar 1975[7].

Schriftliche Prüfungen, die nach dem Prüfungsreglement von 1975 abgelegt worden sind, gelten als Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung. Wer eine unter altem Recht abgelegte schriftliche Prüfung unter neuem Recht erstmals wiederholt, kann sie ein weiteres Mal wiederholen.

Wer eine unter altem Recht abgelegte mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie unter neuem Recht ein Mal wiederholen.

Art. 23 Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum

Bis am 31. Dezember 2003 können 6 Monate des Praktikums ausnahmsweise auf einem solothurnischen Gericht anstatt bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (§ 7 Abs. 2), absolviert werden.

Art. 23bis* Übergangsbestimmung zu § 7 Absatz 1 Satz

§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht auf Personen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2007 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind.

Art. 23ter* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 24. Februar 2009

Die Absätze 1bis und 2 von § 6 sind auf alle Personen anwendbar, die am 1. Mai 2009 noch nicht rechtskräftig zum Rechtspraktikum zugelassen sind.

§ 4bis und § 5 Absatz 1 sind auf alle Personen anwendbar, die am 1. Mai 2009 noch nicht rechtskräftig zur Prüfung zugelassen sind.

Art. 23quater* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 25. März 2025

Die geänderten Bestimmungen sind sofort anwendbar. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Eine Prüfungsfrist, die nicht letztmalig erstreckt und bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist, kann aus wichtigen Gründen noch einmal längstens bis Ende 2025 erstreckt werden, auch wenn dadurch die nach § 5 Absatz 3 maximal zulässige Dauer überschritten wird.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Es sind, unter Vorbehalt von § 22, aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staatlichen Amtsstellen (Fürsprecherpraktikantenverordnung) vom 19. Februar 1975[8];
  2. das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Februar 1975[9].

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Anwaltsgesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.

GS 95, 178

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.07.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 95, 178
26.08.2003 01.01.2004 § 7 Abs. 6 eingefügt -
26.09.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert -
26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, d) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, e) eingefügt -
26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2, c) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 1, a) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 3 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 2 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 3 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 23bis eingefügt -
25.06.2007 01.09.2007 § 8 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 3 Abs. 1, b) geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 3 Abs. 1, c) geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 5 Abs. 2 geändert -
24.02.2009 01.05.2009 § 4bis eingefügt -
24.02.2009 01.05.2009 § 5 Abs. 1 geändert -
24.02.2009 01.05.2009 § 6 Abs. 1bis eingefügt -
24.02.2009 01.05.2009 § 6 Abs. 2 geändert -
24.02.2009 01.05.2009 § 23ter eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 4 geändert -
17.12.2024 01.01.2026 § 1 Abs. 1 geändert GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 3 aufgehoben GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 4bis Abs. 1 geändert GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 2 geändert GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 Titel 4.2.2. aufgehoben GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 17 aufgehoben GS 2024, 49
25.03.2025 01.06.2025 § 5 Abs. 3 geändert GS 2025, 9
25.03.2025 01.06.2025 § 13 Abs. 3 geändert GS 2025, 9
25.03.2025 01.06.2025 § 23quater eingefügt GS 2025, 9
17.11.2025 01.03.2026 § 4 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2025, 46
17.11.2025 01.03.2026 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 2025, 46

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.07.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 95, 178
§ 1 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 1 Abs. 4 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 2 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 3 17.12.2024 01.01.2026 aufgehoben GS 2024, 49
§ 3 Abs. 1, b) 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 3 Abs. 1, c) 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 4 Abs. 1, b) 17.11.2025 01.03.2026 aufgehoben GS 2025, 46
§ 4 Abs. 1, d) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 1, d) 17.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 46
§ 4 Abs. 1, e) 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 4 Abs. 2, c) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4bis 24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -
§ 4bis Abs. 1 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 5 Abs. 1 24.02.2009 01.05.2009 geändert -
§ 5 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 5 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 5 Abs. 3 25.03.2025 01.06.2025 geändert GS 2025, 9
§ 6 Abs. 1, a) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 6 Abs. 1bis 24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -
§ 6 Abs. 2 24.02.2009 01.05.2009 geändert -
§ 6 Abs. 3 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 1 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 2 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 3 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 6 26.08.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 8 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 13 Abs. 3 25.03.2025 01.06.2025 geändert GS 2025, 9
Titel 4.2.2. 17.12.2024 01.01.2026 aufgehoben GS 2024, 49
§ 17 17.12.2024 01.01.2026 aufgehoben GS 2024, 49
§ 23bis 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 23ter 24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -
§ 23quater 25.03.2025 01.06.2025 eingefügt GS 2025, 9