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128.221

Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei

Vom 04.07.2005 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 7 und § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

Die Verordnung regelt die Ausbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Amtschreibereien zu Fachpersonen (Fachmann oder Fachfrau) der Amtschreiberei.

2. Ausbildung

Art. 2 Allgemeines

Wer sich zum Fachmann oder zur Fachfrau in einem bestimmten Fachbereich ausbilden lassen will, hat eine juristische Grundausbildung (§ 3) zu absolvieren und darauf aufbauend Seminarkurse (§ 4) zu besuchen.

Art. 3 Grundausbildung

Die zu absolvierende Grundausbildung ist in der Verordnung über die Juristische Grundausbildung vom 7. Juni 2005[2] geregelt. Zu berücksichtigen sind die nachfolgenden Einschränkungen.

Angestellte des Grundbuchamtes absolvieren eine Grundausbildung in Sachenrecht und in Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht).

Angestellte des Erbschaftsamtes absolvieren eine Grundausbildung in Güter- und Erbrecht sowie in Sachenrecht.

Angestellte des Betreibungsamtes absolvieren eine Grundausbildung in Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in Sachenrecht.

Angestellte des Konkursamtes absolvieren eine Grundausbildung in Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht).

Angestellte des Handelsregisteramtes absolvieren eine Grundausbildung in Obligationenrecht.

Art. 4 Seminarkurse

Die Seminarkurse sind in der Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien vom 7. Juni 2005[3] zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung geregelt.

Seminarkurse sind nur in den nach § 3 für die Grundausbildung vorgeschriebenen Rechtsgebieten zu besuchen. Zu den Seminarkursen wird zugelassen, wer die nach § 3 vorgeschriebene Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

3. Prüfung

Art. 5 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich beim Finanzdepartement einzureichen.

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. Bestätigung über die verlangte Praxis (§ 6 Buchstabe a);
  2. Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der juristischen Grundausbildung oder einer gleichwertigen Ausbildung (§ 6 Buchstabe b);
  3. Bestätigung über den Besuch von Seminarkursen (§ 6 Buchstabe c);
  4. die Bezeichnung des zu prüfenden Rechtsgebietes (§ 9 Abs. 1).

Art. 6 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  1. sechs Jahre auf einer Amtschreiberei gearbeitet hat, davon mindestens drei Jahre im gewählten Rechtsgebiet (§ 9 Abs. 1),
  2. die juristische Grundausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss § 3 erfolgreich abgeschlossen und
  3. Seminarkurse nach § 4 besucht hat.

Art. 7 Entscheid über die Zulassung zur Prüfung

Das Finanzdepartement entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Art. 8 Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Art. 9 Schriftliche Prüfung a) Prüfungsfächer

Die schriftliche Prüfung besteht nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin in einem der nachfolgenden Rechtsgebiete:

  1. Güter- und Erbrecht;
  2. Sachenrecht;
  3. Gesellschafts-, Firmenrecht- und Handelsregisterrecht;
  4. Schuldbetreibungsrecht;
  5. Konkursrecht.

Im gleichen Fach können mehrere Aufgaben gestellt werden.

Art. 10 b) Durchführung

Zur Lösung der schriftlichen Aufgabe in Klausur stehen 8 Stunden zur Verfügung. Es können gleichzeitig mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Lösung derselben Aufgabe aufgeboten werden.

Die Klausur wird vom Finanzdepartement überwacht.

Art. 11 c) Hilfsmittel

Den Kandidaten und Kandidatinnen stehen die vom Aufgabensteller zugelassenen Gesetzestexte und weitere Hilfsmittel zur Verfügung.

Art. 12 d) Ungültigkeit der Prüfung, Wartefrist, Ausschluss

Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel benützt oder andere Unredlichkeiten begangen werden, sind ungültig.

Der Kandidat oder die Kandidatin kann frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren wieder zur Prüfung zugelassen werden.

In schweren Fällen kann das Finanzdepartement nach Rücksprache mit der Prüfungskommission längere Wartefristen festsetzen oder den Kandidaten oder die Kandidatin von der Prüfung ausschliessen.

Art. 13 e) Bestandene Prüfung; Wiederholung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin mindestens die Note 4,0 erreicht.

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Kommission kann die Wiederholung an besondere Bedingungen knüpfen und eine Wartefrist bis zu einem Jahr festlegen.

Art. 14 Mündliche Prüfung a) Zulassung zur mündlichen Prüfung

Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Die mündliche Prüfung ist spätestens ein Jahr nach der bestandenen schriftlichen Prüfung abzulegen.

Art. 15 b) Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind:

  1. die in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsgebiete;
  2. Nebensteuer- und Gebührenrecht.

Art. 16 c) Durchführung

Die mündliche Prüfung dauert in dem Fach, in welchem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde, 30 Minuten, in den übrigen Fächern 15 Minuten.

Art. 17 d) Bestandene Prüfung; Wiederholung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in dem für die schriftliche Prüfung gewählten Rechtsgebiet und im Durchschnitt aller mündlich geprüften Fächer mindestens die Note 4,0 erreicht.

Die nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Kommission kann die Wiederholung an besondere Bedingungen knüpfen und eine Wartefrist bis zu einem Jahr festlegen.

Art. 18 Prüfungsnoten

Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächer werden folgende Notenstufen unterschieden:

  1. 6 = sehr gut
  2. 5 = gut
  3. 4 = genügend
  4. 3 = ungenügend
  5. 2 = schwach
  6. 1 = sehr schwach

Halbe Noten sind möglich.

Art. 19 Schlussnote

Die Schlussnote ist das arithmetische Mittel aus dem Ergebnis der schriftlichen und dem gemittelten Ergebnis der mündlichen Prüfung.

Art. 20 Fachausweise

Wer die Prüfung erfolgreich bestanden hat, kann sich als "Fachmann Amtschreiberei" oder "Fachfrau Amtschreiberei" bezeichnen und erhält, je nach gewähltem schriftlichem Prüfungsfach, einen der folgenden Fachausweise:

  1. Fachausweis Güter- und Erbrecht;
  2. Fachausweis Sachenrecht;
  3. Fachausweis Gesellschaft-, Firmen- und Handelsregisterrecht;
  4. Fachausweis Betreibungsrecht;
  5. Fachausweis Konkursrecht.

4. Prüfungskommission und Rechtspflege

Art. 21 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt nach Anhören des Amtschreiberei-Inspektors oder der Amtschreiberei-Inspektorin die Mitglieder der Prüfungskommission und bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin.*

Das Finanzdepartement kann Ersatzleute bezeichnen.

Das Finanzdepartement stellt die Verbindung zwischen Kommission und Kandidaten sowie Kandidatinnen her und besorgt die administrativen Arbeiten.

Art. 22 Rechtspflege

Gegen Entscheide des Finanzdepartementes und der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmung

Wer nach § 2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien vom 4. März 1991[4] einen mindestens zweijährigen juristischen Kurs nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971[5] oder einen gleichwertigen Unterricht an auswärtigen Lehranstalten von gleicher Dauer besucht hat, kann sich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung für Seminarkurse anmelden, ohne die Grundausbildung nach § 3 absolvieren zu müssen.

Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung Kurse nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971[6] besucht hat, kann sich diese Kurse für die Aufnahme in Seminarkurse nach § 4 an die nach § 3 zu absolvierende Grundausbildung anrechnen lassen.

Wer nach § 2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien vom 4. März 1991[7] einen mindestens zweijährigen juristischen Kurs nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971[8] oder einen gleichwertigen Unterricht an auswärtigen Lehranstalten von gleicher Dauer sowie nach § 2 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien vom 4. März 1991[9] das Notariatsseminar nach dem Reglement vom 20. Februar 1970 über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung[10] besucht hat, kann sich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung für die Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien vom 4. März 1991[11] anmelden.

Wer die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien nach der Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien vom 4. März 1991[12] absolviert hat, hat die Möglichkeit, sich als "Fachmann Amtschreiberei" oder "Fachfrau Amtschreiberei" zu bezeichnen.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien vom 4. März 1991[13] ist aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2005 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 23. September 2005.

GS 100, 188

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.07.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 100, 188
18.08.2015 01.01.2016 § 21 Abs. 1 geändert GS 2015, 31

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.07.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 100, 188
§ 21 Abs. 1 18.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 31