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129.11

Notariatsverordnung

Vom 21.08.1959 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 11, 33 und 371 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 4. April 1954[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 I. Sachliche Zuständigkeit des Notars

Der zur Berufsausübung ermächtigte Notar (§ 4 EG ZGB) hat die Befugnis zur Vornahme von Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch die Gesetzgebung nicht andern Organen übertragen wird.*

Insbesondere obliegt ihm die Verurkundung von Tatsachen und Willenserklärungen, die sich auf Rechtsverhältnisse beziehen und über die nach gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Willen der Beteiligten eine öffentliche Urkunde zu errichten ist.

Art. 2 II. Örtliche Zuständigkeit des Notars

Der im Kanton Solothurn zur Berufsausübung berechtigte Notar kann seine Funktionen im ganzen Kantonsgebiet ausüben (§ 7 EG ZGB).

Art. 3 III. Unvereinbarkeit

Unvereinbar mit der Ausübung des Notariates ist die Bekleidung einer ständigen Beamtung oder Anstellung im kantonalen öffentlichen Dienst.

Art. 4 IV. Bewilligung zur Berufsausübung

Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Notar wird vom Regierungsrat erteilt. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen.*

Die Bewilligung erhält, wer

  1. das solothurnische Notariatspatent besitzt;
  2. die durch diese Verordnung vorgesehene Sicherheit geleistet hat;
  3. im Besitze des Schweizerbürgerrechts ist;
  4. die bürgerliche Ehrenfähigkeit besitzt und nicht zahlungsunfähig ist;
  5. voll handlungsfähig ist;
  6. gut beleumdet ist;
  7. im Kanton Solothurn ein Geschäftsdomizil hat.

*

Art. 4bis* IVbis. Geschäftsdomizil

Das Geschäftsdomizil des Notars muss über geeignete Büroräume verfügen und von aussen als solches erkennbar sein.

Art. 5 V. Beeidigung

Der die Bewilligung zur Ausübung des Berufes nachsuchende Notar hat vor dem Regierungsrat den Berufseid oder das Handgelübde abzulegen.

Hierauf wird ihm die Bewilligung zur Berufsausübung durch den Regierungsrat ausgestellt.

Art. 6 VI. Stempel

Jeder berufsausübende Notar erhält auf seine Kosten in den von ihm gewünschten Sprachen von der Staatskanzlei[2] einen Notariatsstempel.

Der Notariatsstempel soll nur im Beurkundungsverfahren und nicht zu andern Zwecken verwendet werden.

Der Stempel trägt das Kantonswappen, den Vornamen und Namen des Notars und die Bezeichnung «Öffentlicher Notar des Kantons Solothurn».

Art. 7 VII. Gesellschaftsverhältnis

Wenn sich mehrere Notare zur gemeinsamen Führung eines Büros verständigen, so hat jeder Teilhaber das Notariat unter seiner Verantwortung auszuüben.

Jeder Teilhaber hat seine Aktensammlung sowie die vorgeschriebenen Register gesondert zu führen.

Art. 7bis* VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft

Der Notar kann die Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft, bei der er als Anwalt angestellt ist, mitbenutzen, wenn die unabhängige und weisungsungebundene Berufsausübung als Notar gewährleistet ist.

Art. 9 IX. Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung

Der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung kann erfolgen:

  1. als Folge eines gerichtlich verhängten Berufsverbots nach Artikel 67 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[3].
  2. als Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung;
  3. als administrative Massnahme, die immer dann einzutreten hat, wenn eine der in § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt. Überdies hat der Regierungsrat einem Notar die erteilte Bewilligung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn der Notar eine mit der Ausübung des Notariates nach § 3 unvereinbare Beamtung oder Anstellung bekleidet.

Die Betreibungs- und Konkursämter haben der Staatskanzlei Meldung zu erstatten, wenn Verlustscheine gegen Notare ausgestellt werden.

Fällt der Grund des Entzuges nachträglich weg, so kann der Notar beim Regierungsrat um Aufhebung der getroffenen Massnahme nachsuchen. Bei einem Entzug wegen des Fehlens der Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe f darf die Bewilligung zur Berufsausübung frühestens fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges wieder erteilt werden.*

Art. 10 X. Ende der Berufsausübung, Aufbewahrung der Akten

Die Urkunden, Protokolle und Register sind der Staatskanzlei auszuhändigen (§ 19 EG ZGB):

  1. wenn der Notar die Bedingungen zur Ausübung des Notariates nicht mehr erfüllt;
  2. wenn er auf die Ausübung des Berufes verzichtet hat;
  3. während der Dauer des Entzuges der Bewilligung zur Berufsausübung;
  4. wenn er verstorben ist; in diesem Falle sind die Erben zur Einsendung verpflichtet.

Sofern die Praxis von einem andern Notar übernommen wird, kann die Staatskanzlei die Urkunden, Protokolle und Register dem die Praxis übernehmenden Notar gegen Empfangsbestätigung überlassen. Dieser haftet für die Aufbewahrung.

Die Staatskanzlei kann alte Urkunden, Protokolle und Register zur Aufbewahrung einverlangen.*

2. Allgemeine Berufspflichten des Notars

Art. 11 I. Urkundspflicht

Der Notar darf die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten, gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion, die in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt, nicht verweigern, sofern er nicht durch wichtige Gründe an ihrer Vornahme verhindert oder durch einen gesetzlichen Ausschliessungsgrund davon ausgeschlossen ist.

Art. 12 II. Verbot der Mitwirkung

Der Notar hat die Mitwirkung zu verweigern bei allen Rechtshandlungen, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.

Er hat nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsleben Treu und Glauben gewahrt werden.

Art. 13* III. Ausstandsbestimmungen für Notar und Zeugen

Der Notar hat sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begeben:

  1. in eigener Sache;
  2. in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer Berechnung;
  3. in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen er beteiligt ist;
  4. in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er allein oder mit Dritten zusammen ist.

Für Zeugen gelten entsprechend die gleichen Ausstandsbestimmungen.

Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die Ausstandsbestimmungen nur auf das Verhältnis zwischen dem Notar und dem Versteigerer (§ 8 EG ZGB).

Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie von Abschriften gilt § 39 dieser Verordnung.

Art. 14 IV. Schweigepflicht

Der Notar wahrt die ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten Geheimnisse.

Er sorgt für die Verschwiegenheit seiner Angestellten.

Die Aufsichtsbehörde kann den Notar und seine Hilfspersonen (Angestellte, Zeugen, Dolmetscher) auf Gesuch hin von der Schweigepflicht befreien.*

Art. 15 V. Rechtsbelehrung

Der Notar soll diejenigen, die seine Dienste beanspruchen, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Er achtet besonders darauf, dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalten und nicht in Unkenntnis der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln.

Art. 16 VI. Sorgfaltspflicht des Notars 1. Prüfung der Geschäftsfähigkeit

Der Notar hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der an etwaige Mitwirkende durch die Gesetze gestellten Anforderungen. Er hat ferner die Bevollmächtigung der Parteivertreter zu prüfen.

Art. 17 2. Willenserforschung

Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat der Notar den Willen der Parteien sorgfältig zu ermitteln, ihn in Schrift zu fassen, die Urkunde vollständig zur Kenntnis der Parteien zu bringen und sich vor der Unterzeichnung, nötigenfalls durch Befragen der Parteien und durch Erläuterung des Inhalts, zu vergewissern, dass die Fassung verstanden und gebilligt worden ist und dass bei Verträgen Übereinstimmung über alle wesentlichen Punkte besteht.

Art. 18 3. Identitätsnachweis

Die Identität der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und allfälliger Mitwirkender ist zu prüfen.

Art. 19 4. Güterrechtsverhältnis

Die Güterrechtsverhältnisse sind, sofern sie für eine rechtliche Erklärung von Belang sind, zu beachten.

Art. 20 5. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Bei jedem Geschäft ist zu prüfen, ob es zur Gültigkeit der Zustimmung einer Behörde bedarf.

Die erforderliche Zustimmung ist durch den Notar einzuholen; ausnahmsweise kann diese Aufgabe den Parteien übertragen werden.

Muss eine öffentliche Urkunde oder eine Ausfertigung davon vor der Beibringung der Zustimmungserklärung herausgegeben werden, so ist ihr Fehlen in der Urkunde oder Ausfertigung zu erwähnen.

Art. 21 VII. Buchführung 1. Buchführungspflicht

Der Notar ist über seine Tätigkeit als Urkundsperson buchführungspflichtig.

Art. 22 2. Geldverkehr

Der Notar bewahrt ihm anvertraute oder überwiesene Gelder, Wertschriften oder andere verwertbare Sachen so auf, dass er sie jederzeit herausgeben kann. Er legt dem Auftraggeber auf erstes Verlangen Rechnung oder Zwischenrechnung über seine Honoraransprüche, Spesen und Inkassi ab und überweist für Rechnungen des Auftraggebers eingegangene Beträge ohne Verzug.

3. Beurkundungsverfahren

Art. 23 I. Sprache der Urkunde

Die öffentliche Urkunde muss in einer der drei Amtssprachen des Bundes verfasst sein.*

Art. 24* II. Übersetzung

Sind bei Errichtung der öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wird, so muss, wenn der Notar nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, ein Übersetzer beigezogen werden, welcher den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde anzugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.

Der Übersetzer kann, unter Vorbehalt von § 13 dieser Verordnung, zugleich Zeuge sein.*

Art. 25* III. Personenbezeichnung

In der Urkunde sind die Namen der Parteien sowie allfälliger Zeugen, Vertreter, Beistände, Bevollmächtigter, Übersetzer und Sachverständiger zu bezeichnen.

Die Personenbezeichnung soll enthalten:

  1. bei natürlichen Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Zivilstand, den Heimatort oder die Staatszugehörigkeit, den Wohnort und die Adresse sowie bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen den angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen;
  2. bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz mit Adresse und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID.

Art. 26 IV. Beschaffenheit der Urkunde 1. Papier

Für die Herstellung notarieller Urkunden, die im Urkundenprotokoll des Notars aufbewahrt werden müssen, darf nur Papier im Normalformat und in guter und starker Qualität (Gewicht mindestens 80 gm²) verwendet werden. Grundbuchbelege sollen im Format A 4 dem Grundbuchamt eingereicht werden.

Art. 27 2. Schrift

Die notariellen Urkunden können von Hand geschrieben, gedruckt oder mit direkter Schreibmaschinenschrift hergestellt werden. Durchstreichungen, Lücken, nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen, Rasuren und Überschreibungen sind zu unterlassen.

Nachträge sind von den Parteien und vom Notar besonders zu unterzeichnen.

Art. 28 V. Beurkundungsform 1. Ausfertigung der Urkunde

Die öffentliche Urkunde wird von der Urkundsperson oder in deren Auftrag von ihrem Personal verfasst.*

Art. 29 2. Mehrere Urkunden

Errichtet der Notar mehrere Exemplare einer notariellen Urkunde, so ist in jeder die Zahl der gleichzeitig errichteten Exemplare anzugeben.

Art. 30* 3. Unterschrift der Parteien

Die öffentliche Urkunde hat, wo nach Bundesrecht die Unterschrift des Notars nicht genügt, die Unterschrift aller mitwirkenden Personen zu tragen.*

Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde den Beteiligten vorzulesen oder von ihnen selbst durchzulesen. Sie haben die Urkunde zu unterzeichnen und zu erklären, dass der Inhalt ihrem Willen entspreche. Mehrseitige Urkunden sind von den Beteiligten zu paraphieren.*

Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterzeichnen, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig erfolgen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich (§ 15 EG ZGB).

Art. 31* 4. Ersatz der Unterschrift

Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen beizusetzen.

Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies vom Notar festzuhalten.*

Art. 32 5. Mitwirkung Tauber

Ist eine der mitwirkenden Personen taub, so dass sie die Verlesung der Urkunde nicht vernehmen kann, so hat sie die Urkunde selbst durchzulesen und auf derselben sowohl diesen Umstand als auch die Zustimmung zum Inhalt der Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeugen.

Ist sie nicht imstande, die Urkunde selbst zu lesen, so ist sie ihr durch einen Sachverständigen deutlich zur Kenntnis zu bringen, worauf sie sowohl diesen Umstand als auch die Zustimmung zum Inhalt der Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeugen hat.

Der Sachverständige hat durch seine Unterschrift zu bezeugen, dass er den Inhalt der Urkunde der betreffenden Partei gewissenhaft zur Kenntnis gebracht habe und dass er von ihr verstanden worden sei.

Art. 33 6. Mitwirkung Stummer

Eine Person, die zwar die Verlesung vernehmen kann, aber infolge Stummheit oder aus andern Gründen nicht imstande ist, ihre Zustimmung zum Inhalt mündlich zu erklären, hat die Zustimmung durch eine von ihr zu unterzeichnende Erklärung zu bestätigen.

Art. 34 7. Mitwirkung Blinder

Ist ein Blinder an der Beurkundung beteiligt, so hat ihm der Notar die Urkunde vorzulesen und die Unterschrift zu beglaubigen.

Art. 35 8. Stellvertretung

Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.

Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen des Notars beglaubigte Vollmacht beizubringen.*

Art. 36 VI. Abschluss der Beurkundung

Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei (§ 17 EG ZGB). Der Unterschrift des Notars ist ordnungshalber der Notariatsstempel beizufügen.

Der Notariatsstempel muss überall angebracht werden, wo das Gesetz den Stempelaufdruck vorschreibt.

4. Spezielle Beurkundungen

Art. 37 I. Beglaubigung 1. Unterschriften und Handzeichen

Eine Unterschrift darf durch den Notar nur dann beglaubigt werden, wenn sie in seiner Gegenwart beigesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit ausser Zweifel steht (§ 29 EG ZGB).

Dies gilt auch für die Beglaubigung eines Handzeichens.

Art. 37bis* 2. Eidesstattliche Erklärungen

Die Beglaubigung einer eidesstattlichen Erklärung darf nur erfolgen, wenn der Notar sie persönlich entgegengenommen hat.

Auf Erklärungen in einer dem Notar nicht bekannten Sprache ist § 24 dieser Verordnung anwendbar.

Art. 38 3. Abschriften

Die Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder Lichtpause und dergleichen besteht in der Erklärung, dass sie mit dem Original übereinstimme.

Der Notar darf die Beglaubigung nur vornehmen, wenn er die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat (§ 29 EG ZGB).

Art. 38bis* 3bis. Elektronische Beglaubigung

Der Notar kann die Übereinstimmung der von ihm erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen, wenn er im Schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist.

Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.

Art. 39 4. Ausstand

Die Beglaubigung ist unzulässig:

  1. in eigener Sache;
  2. in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern (§ 27 EG ZGB).

Art. 40 II. Sicherung des Datums

Die Sicherung des Datums auf einer Privaturkunde geschieht durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen sie ihm vorgelegt worden sei.

Art. 41 III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen

Zustände und Vorgänge darf der Notar nur aufgrund der von ihm gemachten Wahrnehmungen beurkunden.

Er hat eine genaue Beschreibung des Zustandes oder Vorganges, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde.

Art. 42 IV. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

Zur Beurkundung von Vereinsbeschlüssen hat der Notar an der Versammlung persönlich anwesend zu sein und ein Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen. Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Versammlung sowie durch den Notar zu unterzeichnen.

Art. 43 V. Beurkundung von Bürgschaften

Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die besonderen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.

5. Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden

Art. 44 I. Aufbewahrung der Urkunden 1. Allgemeines Urkundenprotokoll

Der Notar ist unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht und § 348 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister bleiben vorbehalten (§ 18 EG ZGB).

Werden die Belege (Vollmachten, Zustimmungs-Erklärungen usw.) nicht der Originalurkunde einverleibt, so sind sie mit der Nummer der Originalurkunde zu versehen und ordnungsgemäss aufzubewahren. Sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen (§ 18 EG ZGB).

Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen sowie von Abschriften und die Beurkundungen nach §§ 37, 38 und 40 dieser Verordnung muss der Notar nicht in das Originalurkunden-Protokoll aufnehmen. Er muss sie auch nicht in ein Register eintragen.

Art. 45 2. Verfügungen von Todes wegen

Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass eine Verfügung errichtet wurde. Der Notar hat beim Tode des Erblassers dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes eine beglaubigte Abschrift zu übergeben (§ 18 EG ZGB).

Der Testator hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über die letztwillige Verfügung vom Notar gegen Quittung herauszuverlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, eine Abschrift beim Tode des Testators dem zuständigen Amtschreiber auszuhändigen.

Erbverträge dürfen den Parteien nicht herausgegeben werden.

Art. 45bis* 2bis. Vorsorgeaufträge

Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Zivilstandsamt ist auf Verlangen des Auftraggebers eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Der Notar hat bei Eintritt des Vorsorgefalls der Erwachsenenschutzbehörde auf deren Verlangen eine beglaubigte Kopie zu übergeben.

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über den Vorsorgeauftrag vom Notar gegen Quittung heraus zu verlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, bei Eintritt des Vorsorgefalls eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen.

Art. 46 3. Wechselproteste

Abschriften von Wechselprotesten im Sinne von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911[4] sind mit einer besonderen Ordnungsnummer zu versehen; sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen.

Die Abschrift kann in einem Schreibmaschinen-Durchschlag bestehen.

Solange die Abschriften nicht gebunden sind, hat der Notar dafür zu sorgen, dass sie nummernweise aufbewahrt werden.

Art. 47 II. Einsichtnahme

Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann beim Notar die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.

*

Art. 48 III. Herausgabe

Originalurkunden dürfen nur gestützt auf ein Urteil oder auf eine richterliche oder administrative Verfügung herausgegeben werden.

Vorbehalten bleibt § 45 Absatz 2 dieser Verordnung.

Art. 49 IV. Ausfertigung 1. Allgemeines*

Jede Vertragspartei und alle berechtigten Interessenten können vom Notar beglaubigte Abschriften oder Auszüge verlangen.

Auf der Originalurkunde ist nebst dem Zeitpunkt der Ablieferung zu vermerken, für wen die Ausfertigung errichtet wurde.

*

Art. 49bis* 2. Elektronische Ausfertigung

Der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihm errichteten öffentlichen Urkunden erstellen, wenn er im schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist.

Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.

Art. 50 V. Registrierung 1. Allgemeines Register

Der Notar hat alle Originalurkunden, die von ihm nach dieser Verordnung geordnet aufbewahrt werden müssen, sofort nach der Errichtung in ein Register einzutragen.

Das Register muss enthalten:

  1. die Ordnungsnummer des Geschäftes in chronologischer Reihenfolge;
  2. Name, Wohnort und Heimat der an der Beurkundung beteiligten Parteien;
  3. Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes;
  4. Datum der Beurkundung;
  5. Datum der Herausgabe der Ausfertigung.

Art. 51* 2. Spezielle Register a) Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen*

Die öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen sind besonders zu nummerieren und in die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen einzutragen.

Die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen muss enthalten:*

  1. Ordnungsnummer;
  2. Name, Wohnort und Heimat des Testators bzw. der an der Beurkundung beteiligten Parteien;
  3. Datum der Beurkundung;
  4. Datum der Mitteilung an den zuständigen Amtschreiber;
  5. Datum der Aushändigung der Abschrift;
  6. Datum der Zustellung der Abschrift an den zuständigen Amtschreiber oder der Aushändigung des Originals der letztwilligen Verfügung an den Testator;
  7. Vermerk über Einband des Originals.

Art. 51bis* abis) Kontrolle der Vorsorgeaufträge

Die öffentlich beurkundeten Vorsorgeaufträge sind besonders zu nummerieren und in die Kontrolle der Vorsorgeaufträge einzutragen.

Die Kontrolle der Vorsorgeaufträge muss enthalten:

  1. Ordnungsnummer;
  2. Name, Wohnort und Heimat des Auftraggebers;
  3. Datum der Beurkundung;
  4. Datum der Mitteilung an das zuständige Zivilstandsamt;
  5. Datum der Aushändigung der Kopie an den Auftraggeber;
  6. Datum der Zustellung der Kopie an die Erwachsenenschutzbehörde oder der Aushändigung des Originals an den Auftraggeber.

Art. 52 b) Bürgschaftsregister

Der wesentliche Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist im Bürgschaftsregister einzutragen.

Dieses Register hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Datum der Beurkundung;
  2. Gläubiger;
  3. Schuldner;
  4. sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde;
  5. Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;
  6. Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

Jede Eintragung ist für sich abzuschliessen und vom Notar zu unterzeichnen (§§ 349 und 350 EG ZGB).

Art. 53 c) Register der Wechselproteste

Die beurkundeten Wechselproteste sind in einem besonderen Register zu verzeichnen.

Das Register muss enthalten:

  1. Ordnungsnummer der Abschrift der Protesturkunde;
  2. Name des Auftraggebers;
  3. Name, bei dem der Protest erhoben werden musste;
  4. Datum der Beurkundung des Protestes.

Art. 54 3. Aufbewahrung der Register

Der Notar hat alle von ihm zu führenden Register wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren.

6. Kosten

Art. 55 I. Gebühren und Auslagen

Der Notar ist berechtigt, für seine Bemühungen eine Entschädigung und den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu verlangen. Er kann vor Ausübung des Auftrages einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren wird durch einen vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif bestimmt.[5]

Für Bemühungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet der Notar eine Entschädigung, wobei der Arbeitsaufwand, die Bedeutung der Urkunde und die ökonomische Lage des Klienten berücksichtigt werden können.

7. Verantwortlichkeit

Art. 59 I. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Der Notar steht für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angestellten des Staates.

Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienst stehender Notar verursacht, haftet der Staat nicht (§ 9 EG ZGB).

Art. 60 II. Disziplinarische Verantwortlichkeit

Verletzt ein Notar die ihm obliegenden Pflichten oder verstösst er gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen, die für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind, so ergreift der Regierungsrat auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen disziplinarische Massnahmen. Nötigenfalls kann die Berufsbewilligung vorsorglich entzogen werden.*

Je nach Art und Schwere des Falles können folgende Disziplinarmittel zur Anwendung gebracht werden:

  1. Verweis;
  2. Busse bis 20'000 Franken;
  3. Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr;
  4. Entzug der Berufsbewilligung.

Mehrere Disziplinarmittel können miteinander verbunden werden.*

Art. 60bis* Verjährung

Die disziplinarische Verfolgung des Notars verjährt fünf Jahre nach der Pflichtverletzung.

Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung unterbrochen.

Die disziplinarische Verfolgung ist in jedem Fall verjährt, wenn die massgebende Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

Stellt die Pflichtverletzung ein strafbares Verhalten dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Absätze 2 und 3 sind anwendbar.

Art. 61* III. Sicherheit

Als Sicherheitsleistung muss der Notar eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Berufsausübung abschliessen.

Die Haftpflichtversicherung muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;
  2. die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder mindestens 2 Millionen Franken pro Jahr; sind mehrere Notare gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 2 Millionen Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 5 mitversicherten Notaren beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken;
  3. ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden;
  4. der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;
  5. der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Staatskanzlei mitzuteilen.

8. Aufsicht

Art. 63 I. Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörde über sämtliche im Kanton Solothurn praktizierenden Notare ist der Regierungsrat. Er übt die Aufsicht durch die Staatskanzlei aus.

Art. 64 II. Kompetenzen des Regierungsrates

Dem Regierungsrat obliegt:

  1. der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung als administrative Massnahme im Sinne von § 9 dieser Verordnung;
  2. die Anwendung der Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung;
  3. Beschlussfassung über Beschwerden.

Art. 65 III. Beschwerde

Jeder Beteiligte oder Dritte, der sich über die Art und Weise der Berufsausübung durch einen Notar zu beklagen hat, kann gegen ihn beim Regierungsrat Beschwerde führen.

Die Beschwerde ist schriftlich und unter Beifügung der in Händen des Beschwerdeführers befindlichen Belege bei der Staatskanzlei einzureichen.

Art. 66 IV. Kompetenzen der Staatskanzlei 1. Allgemeines

Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung aller das Notariat betreffenden Geschäfte. Die Staatskanzlei stellt an den Regierungsrat die erforderlichen Anträge.

Art. 66bis* 1bis. Führung des schweizerischen Registers der Urkundspersonen

Die Staatskanzlei trägt die Notare und die weiteren Urkundspersonen auf Gesuch hin in das schweizerische Register der Urkundspersonen ein und nimmt die erforderlichen Mutationen vor.

Art. 67* 2. Aufsichtsführung

Die Staatskanzlei hat in allen ihr zur Kenntnis gelangenden Fällen, in denen gegen einen Notar administrativ oder disziplinarisch vorgegangen werden muss, im Auftrag des Regierungsrates einzuschreiten, indem sie für die Untersuchung der Sache, Beseitigung der vorhandenen Übelstände und gegebenenfalls für disziplinarische Massnahmen sorgt.

Art. 68 3. Inspektionen

Die durch den Regierungsrat angeordneten Inspektionen sollen periodisch alle 6 Jahre erfolgen. Sie haben sich nicht auf die Buchführung zu erstrecken.

Der Notar ist über den Zeitpunkt der Inspektion zu orientieren.

Die Inspektionskosten gehen zulasten des Staates.

Art. 69 4. Inspektionsbericht

Über die Inspektion ist der Staatskanzlei zuhanden des Regierungsrates ein vollständiger Bericht im Doppel auszuhändigen.

Art. 70 5. Geheimhaltungspflicht

Die Inspektionsorgane sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 71* I. Sicherstellung

Notare, die eine Sicherheit nach den bisherigen Bestimmungen geleistet haben, sind gehalten, die Berufshaftpflichtversicherung nach § 61 dem Justiz-Departement vor dem 1. Januar 1993 zur Genehmigung vorzulegen.

Die geleisteten Sicherheiten werden vom Justiz-Departement verwahrt; nach Genehmigung der Haftpflichtversicherung werden sie dem Notar zurückgegeben.

Beendigt ein solcher Notar die Berufsausübung vor dem 1. Januar 1993, so werden ihm die geleisteten Sicherheiten nach Ablauf eines Jahres zurückgegeben, sofern nicht eine Klage oder ein Disziplinarverfahren hängig ist.

Art. 71bis* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. September 2019 (§ 9 Abs. 3)

Auf Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung, die bei Inkrafttreten der Änderung von § 9 Absatz 3 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.

Art. 72 II. Genehmigung von Kompetenz-Delegationen

Die Kompetenz-Delegationen in den §§ 63 und 66-69 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 73 III. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenz-Delegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 27. Oktober 1959 genehmigt.

Inkrafttreten am 6. November 1959.

GS 81, 168

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.08.1959 06.11.1959 Erlass Erstfassung GS 81, 168
31.01.1964 keine Angabe § 37bis eingefügt -
11.09.1966 01.01.1967 § 56 aufgehoben -
11.09.1966 01.01.1967 § 57 aufgehoben -
11.09.1966 01.01.1967 § 58 aufgehoben -
27.11.1979 01.01.1980 § 1 Abs. 1 geändert -
27.11.1979 01.01.1980 § 13 totalrevidiert -
27.11.1979 01.01.1980 § 24 totalrevidiert -
27.11.1979 01.01.1980 § 30 totalrevidiert -
27.11.1979 01.01.1980 § 31 totalrevidiert -
12.02.1991 01.05.1991 § 61 totalrevidiert -
12.02.1991 01.05.1991 § 62 aufgehoben -
12.02.1991 01.05.1991 § 71 totalrevidiert -
23.10.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2006 01.01.2007 § 39 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2006 01.01.2007 § 52 Abs. 2, f) geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 67 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 4 Abs. 3 aufgehoben -
09.11.2010 01.02.2011 § 8 aufgehoben -
09.11.2010 01.02.2011 § 9 Abs. 1, a) geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 14 Abs. 3 eingefügt -
09.11.2010 01.02.2011 § 23 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 24 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 25 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 28 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 31 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 35 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 47 Abs. 2 aufgehoben -
09.11.2010 01.02.2011 § 49 Abs. 3 aufgehoben -
09.11.2010 01.02.2011 § 51 totalrevidiert -
23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 3
23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 3
25.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2, g) geändert GS 2012, 69
25.09.2012 01.01.2013 § 4bis eingefügt GS 2012, 69
25.09.2012 01.01.2013 § 45bis eingefügt GS 2012, 69
25.09.2012 01.01.2013 § 51 Sachüberschrift geändert GS 2012, 69
25.09.2012 01.01.2013 § 51bis eingefügt GS 2012, 69
20.10.2014 01.04.2015 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2014, 45
28.10.2014 01.01.2015 § 61 Abs. 2, b) geändert GS 2014, 48
19.10.2015 01.01.2016 § 7bis eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 30 Abs. 2 geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 38bis eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 49 Sachüberschrift geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 49bis eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 2 geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 1 geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 2, b) geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 60bis eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 66bis eingefügt GS 2015, 49
24.04.2018 01.07.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018, 8
24.09.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 geändert GS 2019, 38
24.09.2019 01.01.2020 § 71bis eingefügt GS 2019, 38

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.08.1959 06.11.1959 Erstfassung GS 81, 168
§ 1 Abs. 1 27.11.1979 01.01.1980 geändert -
§ 4 Abs. 1 24.04.2018 01.07.2018 geändert GS 2018, 8
§ 4 Abs. 2, g) 25.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 69
§ 4 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 4bis 25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69
§ 7bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 8 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 9 Abs. 1, a) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 9 Abs. 3 24.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 38
§ 10 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 13 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 1, b) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 14 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 eingefügt -
§ 23 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 24 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 25 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 2, a) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3
§ 25 Abs. 2, a) 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45
§ 25 Abs. 2, b) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3
§ 28 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 30 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 30 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 30 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 31 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 35 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 37bis 31.01.1964 keine Angabe eingefügt -
§ 38bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 39 Abs. 1, b) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 45bis 25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69
§ 47 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 49 19.10.2015 01.01.2016 Sachüberschrift geändert GS 2015, 49
§ 49 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 49bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 51 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -
§ 51 25.09.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 69
§ 51 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 51bis 25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69
§ 52 Abs. 2, f) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 56 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben -
§ 57 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben -
§ 58 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben -
§ 60 Abs. 1 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 60 Abs. 2, b) 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 60 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 60bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 61 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert -
§ 61 Abs. 2, b) 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 48
§ 62 12.02.1991 01.05.1991 aufgehoben -
§ 66bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 67 28.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 71 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert -
§ 71bis 24.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 38