Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, soweit der Vollzug dem Kanton obliegt.
Sie gilt für die folgenden Register der Einwohner- und Einheitsgemeinden:
- Einwohnerregister;
- Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische und kantonale Volksabstimmungen und Wahlen dienen;
- Steuerregister.
Sie bezweckt die Vereinfachung des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den von den Gemeinden geführten Registern gemäss Absatz 2 und dem Kanton oder dem Bund durch deren Harmonisierung.