Lexipedia

131.73

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden

(Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG)

Vom 30.11.2014 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 136 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 14. Januar 2014 (RRB Nr. 2014/65)

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden.

Es regelt insbesondere:

  1. den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Gemeinden und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Gemeinden;
  2. den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie die Abgeltung der Zentrumslasten durch den Kanton.

Art. 2 Ziele

Der Finanz- und Lastenausgleich soll:

  1. die kommunale Finanzautonomie stärken;
  2. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern;
  3. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden im innerkantonalen und interkantonalen Verhältnis erhalten;
  4. den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;
  5. übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen.

Art. 3 Grundsätze

Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:

  1. Trennung von Ressourcen und Lasten;
  2. Transparenz und Wirksamkeit;
  3. wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung;
  4. leitbildgerechtes Verhalten;
  5. Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.

Art. 4 Wirksamkeitsbericht

Der Regierungsrat überprüft periodisch, erstmals nach Ablauf von drei Vollzugsjahren, die Erfahrungen und Auswirkungen dieses Gesetzes. Er legt dem Kantonsrat nach einer Überprüfung und Konsultation des Verbandes der Solothurner Einwohnergemeinden einen Wirksamkeitsbericht vor.

Der Wirksamkeitsbericht umfasst mindestens folgende Bereiche:

  1. das Finanz- und Lastenausgleichssystem;
  2. die Volksschule;
  3. die soziale Sicherheit.

Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert mögliche Massnahmen für die kommende Periode.

2. Ressourcenausgleich durch Kanton und Gemeinden

2.1. Grundlagen

Art. 5 Zielsetzung und Instrumente

Der Ressourcenausgleich verringert die Unterschiede der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Instrumente sind der Disparitätenausgleich und die Mindestausstattung.

Art. 6 Berechnungsgrundlagen

Grundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs sind das Staatssteueraufkommen und die Wohnbevölkerung der Gemeinde.

Art. 7 Staatssteueraufkommen

Das Staatssteueraufkommen (SSA) einer Gemeinde ist die Summe der Staatssteuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemeinde bei einem Steuerfuss von 100 Prozent.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die darunter fallenden Steuerarten und Betreffnisse.

Art. 8 Wohnbevölkerung

Massgebend ist die Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip der Gemeinde gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

Art. 9 Steuerkraft und Steuerkraftindex

Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteueraufkommens zu ihrer Einwohnerzahl.

Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteueraufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl.

Der Steuerkraftindex (SKI) einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft des Staates.

2.2. Disparitätenausgleich

Art. 10 Zweck und Funktionsweise

Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Gemeinden finanziert.

Gemeinden mit einem SKI grösser als 100 erbringen eine Abgabe.

Gemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.

Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde zum SKI von 100 um 30 bis 50 Prozent.

Der Kantonsrat bestimmt jährlich den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhanges.

2.3. Mindestausstattung

Art. 11 Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwächsten Gemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert.

Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen.

Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.

Der Kantonsrat legt jährlich die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 80 bis 100 fest.

Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.

3. Lastenausgleiche durch den Kanton

Art. 12 Zielsetzung und Instrumente

Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte finanzielle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.

Hierzu werden folgende Instrumente eingesetzt:

  1. Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Weite durch Berücksichtigung bei der Berechnung des geografisch-topografischen Lastenausgleichs (§ 13);
  2. Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Nähe durch Berücksichtigung bei der Berechnung des soziodemografischen Lastenausgleichs (§ 14);
  3. pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Städte (§ 15).

Art. 13 Geografisch-topografischer Lastenausgleich

Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton jährlich einen Ausgleich.

Indikatoren für eine hohe Belastung sind:

  1. eine überdurchschnittlich hohe Fläche pro Einwohner (unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte);
  2. eine überdurchschnittliche Strassenlänge pro Einwohner.

Dieser Ausgleich wird nach der Formel C des Anhanges berechnet.

Art. 14 Soziodemografischer Lastenausgleich

Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.

Indikatoren für eine hohe Belastung sind überdurchschnittlich hohe Anteile an:

  1. Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen;
  2. Ausländerinnen und Ausländern.

Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich zudem am Anteil der jungen Bevölkerung einer Gemeinde.

Dieser Ausgleich wird nach der Formel D des Anhanges berechnet.

Art. 15 Zentrumslastenabgeltung

Städte erhalten zur teilweisen Abdeckung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen Kultur und Freizeit eine jährliche pauschale Abgeltung durch den Kanton.

Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden durch den Kantonsrat jährlich festgelegt.

Art. 16 Dotation der Mittel

Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie für die Zentrumslastenabgeltung fest. Er berücksichtigt dabei die Ergebnisse des letzten Wirksamkeitsberichts nach § 4.

Die entsprechenden Mittel werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

4. Ausgleich bei Zusammenschlüssen

Art. 17 Besitzstand und Projektpauschalen bei Fusionen

Gemeinden, welche durch einen Zusammenschluss bei der Mindestausstattung oder bei den Lastenausgleichen finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.

Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion beteiligten Gemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.

Sofern sich an einem Zusammenschluss strukturell schwache Gemeinden beteiligen:

  1. können zusätzliche besondere Beiträge ausgerichtet werden für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde oder Bürgergemeinde führen;
  2. kann der Ausgleich nach Absatz 1 während sechs Jahren gewährt werden.

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung dieser Beiträge.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung dieser Beiträge.

Die Finanzierung dieser Ausgleichszahlungen erfolgt aus dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds.

5. Verfahren und Rechtspflege

5.1. Datengrundlage

Art. 18 Umfang, Erfassung und Termine

Die Grundlagen für die Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs bilden insbesondere die Daten aus der Jahresrechnung der Gemeinden, die Einwohnerzahlen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.

Der Regierungsrat bestimmt die Datenquellen, die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.

Die Gemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

5.2. Finanz- und Lastenausgleichskommission

Art. 19 Zusammensetzung und Wahl

Die Finanz- und Lastenausgleichskommission besteht aus acht Mitgliedern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements führt den Vorsitz.

Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt vier Mitglieder vor.

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen

Die Finanz- und Lastenausgleichskommission nimmt zu Handen des Regierungsrates Stellung zu der Festlegung der Steuerungsgrössen im Ressourcen- und Lastenausgleich und zu Fragen des Finanz- und Lastenausgleichs, die der Kommission vom Regierungsrat oder vom Departement unterbreitet werden.

5.3. Finanz- und Lastenausgleichsfonds

Art. 21 Grundsatz

Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzierung der Beiträge im Ressourcenausgleich nach § 5, im Lastenausgleich nach § 12, bei Zusammenschlüssen nach § 17 und zur Deckung der Verwaltungskosten nach § 26.

Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben der Gemeinden nach § 10 und Abgaben des Kantons nach § 11.

Art. 22 Limitierung und Verzinsung

Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel 25 Prozent der durchschnittlichen Jahresauszahlungen nicht überschreitet.

Der Fonds ist zu verzinsen.

5.4. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben

Art. 23 Berechnung

Das Departement berechnet jährlich den Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung und die Lastenausgleiche gemäss den Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Gemeinden.

Das Departement nimmt die sich aus § 17 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Gemeinden.

Art. 24 Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben

Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Gemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Gemeinde zu erhöhen, falls die Gemeinde:

  1. sich nicht leitbildgerecht verhält;
  2. ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder
  3. die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt.

Bevor das Department einen Entscheid nach Absatz 1 fällt, ist die Finanz- und Lastenausgleichskommission anzuhören.

Art. 25 Berichtigung der Beiträge und Abgaben

Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departement zu berichtigen und den Gemeinden zu eröffnen.

Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den Gemeinden verzinst zurückfordern beziehungsweise an die Gemeinden ausbezahlen.

Solche Berichtigungen werden über den Finanzausgleichsfonds eingelegt oder entnommen.

Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als fünf Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.

5.5. Verwaltungskosten und Mindestzahlung

Art. 26 Verwaltungskosten

Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichs erwachsenden Verwaltungskosten werden dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

Art. 27 Mindestzahlung

Beträge unter einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag werden im Finanz- und Lastenausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

5.6. Rechtspflege

5.6.1. Einsprache

Art. 28 Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

Die Gemeinden können gegen Entscheide des Departements Einsprache erheben.

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.

Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[2] ist anwendbar.

5.6.2. Beschwerde

Art. 29 Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

Die Gemeinden können gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.

5.6.3. Verfahren

Art. 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6.1. Vollzug

Art. 31 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.

6.2. Übergangsbestimmungen

Art. 32* Werte für das erste Vollzugsjahr

Der Kantonsrat legt auf den Inkraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang genannten Werte, welche anschliessend jährlich durch diesen bestimmt werden, fest.

Art. 33 Überführung in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds

Die Mittel des Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gemäss § 31 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984[4] werden mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds gemäss § 21 überführt.

Art. 34 Härtefallausgleich: Zielsetzung und Instrument

Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Gemeinden, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben, abzufedern.

Der Härtefallausgleich wird während den ersten vier Vollzugsjahren gewährt.

Die Gemeinden finanzieren den Härtefallausgleich ausschliesslich unter sich selbst. Unter- oder Überdeckungen werden über den Finanz- und Lastenausgleichsfonds ausgeglichen.

Der Regierungsrat legt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze sowie die Abstufung während der vier Jahre fest.

Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des Anhanges.

Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Bei der Überprüfung der Erreichung des Mindestausstattungsziels nach § 11 werden die Leistungen aus dem Härtefallausgleich mitberücksichtigt.

Art. 35 Besitzstandsregelung für altrechtliche besondere Beiträge

Diese Besitzstandsregelung gilt nur für Gemeinden, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf besondere Beiträge nach den §§ 30bis und 30ter des Finanzausgleichsgesetzes[5] hatten.

Diese Gemeinden erhalten zusätzlich zu den Ausgleichsleistungen des vorliegenden Gesetzes den altrechtlichen Besitzstand als besonderen Beitrag ausgerichtet. Sie erhalten diesen Beitrag während der ihnen nach der altrechtlichen Regelung noch zustehenden Anspruchsdauer.

Art. 36 Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren um Investitionsbeiträge richten sich nach dem Finanzausgleichsgesetz[6] und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Zuständig für diese Entscheide ist die Finanz- und Lastenausgleichskommission.

Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht erlischt fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

Art. 37 Berechnungen und Anwendung der altrechtlichen Regelungen

Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen vor.

6.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 9. Februar 2020*

6.3.1. Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich*

Art. 38* Arbeitsmarktlicher Lastenausgleich

Gemeinden, die aufgrund von Steuerausfällen infolge der Umsetzung der Steuerreform und der AHV-Finanzierung 2020 (STAF 2020) übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.

Indikatoren sind:

  1. eine überdurchschnittliche Anzahl an durch Verordnung näher zu bestimmenden Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner;
  2. eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner.

Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich fest.

Der arbeitsmarktliche Lastenausgleich wird während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision gewährt.

Dieser Ausgleich wird nach der Formel F des Anhanges berechnet. Vorbehalten bleiben nicht auszurichtende Entlastungen nach § 39 Absatz 7.

Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

6.3.2. Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020*

Art. 39* Härtefallausgleich

Der Härtefallausgleich sorgt für einen zusätzlichen Ausgleich bei den Gemeinden, um Belastungen, welche sich aufgrund der STAF 2020 ergeben, nach Massgabe der gemeindespezifischen Steuerausfälle abfedern zu können.

Der Härtefallausgleich wird während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision gewährt.

Die Ermittlung des Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt einmalig auf der Grundlage der Härtefallbilanz.

In der Härtefallbilanz werden pro Gemeinde die bereinigten Steuerausfälle für die ersten acht Vollzugsjahre ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision ausgewiesen und von diesen pro Vollzugsjahr je der Beitrag aus dem arbeitsmarktlichen Lastenausgleich für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision abgezogen, was die Restbelastung oder die Entlastung in Franken pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr ergibt. Die Restbelastung oder die Entlastung in Franken wird auf hundert Franken gerundet. Weiter wird pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr je die gerundete Restbelastung oder die Entlastung in Franken in Prozent des massgebenden Staatssteueraufkommens gemäss dem Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision ausgewiesen.

Die bereinigten Steuerausfälle pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr werden je wie folgt berechnet:

  1. Von den Staatssteuern der juristischen Personen gemäss dem jeweils beschlossenen Gemeindesteuerfuss jeder Gemeinde wird pro betroffenem Vollzugsjahr ein Pauschalabschlag für prognostizierte Steuerausfälle abgezogen:
1. für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von 33.89 Prozent;
2. für das zweite Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von 30.86 Prozent;
3. für das dritte bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von 34.71 Prozent.
  1. In Fällen übermässiger Entlastungs- oder Belastungswirkungen aufgrund der nachgewiesenen Auswirkungen der STAF 2020 kann das Departement den Pauschalabschlag einzelner Gemeinden pro Basisjahr und pro betroffenem Vollzugsjahr um maximal 60 Prozentpunkte erhöhen oder kürzen. Gestützt auf solche Erhöhungen oder Kürzungen kann das Departement die Härtefallbilanz für das zweite bis achte Vollzugsjahr jeweils nachträglich korrigieren. Solche Korrekturen sind den Gemeinden zusammen mit dem Finanz- und Lastenausgleich des von der Korrektur betroffenen Jahres zu eröffnen.
  2. Das Departement berechnet nach den Vorgaben der Buchstaben a und b je die prognostizierten Steuerausfälle der einzelnen Gemeinden pro Basisjahr und pro betroffenem Vollzugsjahr.
  3. Grundlage für die Berechnung der prognostizierten Steuerausfälle bildet der Durchschnitt dreier Basisjahre gemäss den beschlossenen Jahresrechnungen der Gemeinden. Die Basisjahre liegen für alle betroffenen Vollzugsjahre drei, vier und fünf Jahre hinter dem ersten Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.

Durch den Härtefallausgleich werden die Belastungen der Gemeinden, welche sich aufgrund der STAF 2020 ergeben, pro betroffenem Vollzugsjahr je bis zu einem Zielwert der Restbelastung in Prozent nach Absatz 4 reduziert:

  1. für das erste bis dritte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von drei Prozent;
  2. für das vierte und fünfte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von vier Prozent;
  3. für das sechste bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von fünf Prozent.

Gemeinden, welche in einem betroffenen Vollzugsjahr in der Härtefallbilanz eine Entlastung ausweisen, wird diese Entlastung nicht ausgerichtet.

Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

6.3.3. Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen aufgrund der STAF 2020*

Art. 40* Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen

Die Finanzierung des Ausgleichs an die Gemeinden aufgrund der Steuerausfälle infolge der STAF 2020 erfolgt während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision über einen besonderen Staatsbeitrag von

  1. 20.7 Millionen Franken für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision;
  2. 18.85 Millionen Franken für das zweite Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision;
  3. je 21.2 Millionen Franken für das dritte bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.

Dieser besondere Staatsbeitrag nach Absatz 1 kann für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich sowie für sämtliche übrige Finanz- und Lastenausgleichsinstrumente des vorliegenden Gesetzes eingesetzt werden. Der Kantonsrat kann jeweils im Rahmen der Festlegung der Steuerungsgrössen für das zweite bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision den besonderen Staatsbeitrag nach Absatz 1 um maximal 100 Prozent erhöhen.

Die Finanzierung des Härtefallausgleichs erfolgt über nicht auszurichtende Entlastungen nach § 39 Absatz 7 sowie im Übrigen über einen zusätzlichen entsprechenden Staatsbeitrag.

6.3.4. Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen*

Art. 41* Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen

Die Steuerungsgrössen für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich im Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das Jahr 2020 werden wie folgt festgelegt:

  1. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25;
  2. Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 3.00;
  3. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25;
  4. Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 2.00;
  5. Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner beträgt 18'630'000 Franken;
  6. Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner beträgt 2'070'000 Franken.

Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen vor.

Egress

KRB Nr. RG 003a/2014 vom 7. Mai 2014.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Referendum wurde ergriffen.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. November 2014.

Inkrafttreten § 32 FILAG EG und § 104 VSG am 1. März 2015.

Inkrafttreten übrige Bestimmungen am 1. Januar 2016.

Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.

GS 2014, 67

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.11.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2014, 67
30.11.2014 01.03.2015 § 32 eingefügt GS 2014, 67
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.1. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 38 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.2. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 39 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.3. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 40 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.4. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 41 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020, 5

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.11.2014 01.01.2016 Erstfassung GS 2014, 67
§ 32 30.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 67
Titel 6.3. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
Titel 6.3.1. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 38 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
Titel 6.3.2. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 39 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
Titel 6.3.3. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 40 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
Titel 6.3.4. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 41 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
Anhang 1 09.02.2020 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2020, 5