Der Härtefallausgleich sorgt für einen zusätzlichen Ausgleich bei den Gemeinden, um Belastungen, welche sich aufgrund der STAF 2020 ergeben, nach Massgabe der gemeindespezifischen Steuerausfälle abfedern zu können.
Der Härtefallausgleich wird während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision gewährt.
Die Ermittlung des Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt einmalig auf der Grundlage der Härtefallbilanz.
In der Härtefallbilanz werden pro Gemeinde die bereinigten Steuerausfälle für die ersten acht Vollzugsjahre ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision ausgewiesen und von diesen pro Vollzugsjahr je der Beitrag aus dem arbeitsmarktlichen Lastenausgleich für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision abgezogen, was die Restbelastung oder die Entlastung in Franken pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr ergibt. Die Restbelastung oder die Entlastung in Franken wird auf hundert Franken gerundet. Weiter wird pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr je die gerundete Restbelastung oder die Entlastung in Franken in Prozent des massgebenden Staatssteueraufkommens gemäss dem Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision ausgewiesen.
Die bereinigten Steuerausfälle pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr werden je wie folgt berechnet:
- Von den Staatssteuern der juristischen Personen gemäss dem jeweils beschlossenen Gemeindesteuerfuss jeder Gemeinde wird pro betroffenem Vollzugsjahr ein Pauschalabschlag für prognostizierte Steuerausfälle abgezogen:
- In Fällen übermässiger Entlastungs- oder Belastungswirkungen aufgrund der nachgewiesenen Auswirkungen der STAF 2020 kann das Departement den Pauschalabschlag einzelner Gemeinden pro Basisjahr und pro betroffenem Vollzugsjahr um maximal 60 Prozentpunkte erhöhen oder kürzen. Gestützt auf solche Erhöhungen oder Kürzungen kann das Departement die Härtefallbilanz für das zweite bis achte Vollzugsjahr jeweils nachträglich korrigieren. Solche Korrekturen sind den Gemeinden zusammen mit dem Finanz- und Lastenausgleich des von der Korrektur betroffenen Jahres zu eröffnen.
- Das Departement berechnet nach den Vorgaben der Buchstaben a und b je die prognostizierten Steuerausfälle der einzelnen Gemeinden pro Basisjahr und pro betroffenem Vollzugsjahr.
- Grundlage für die Berechnung der prognostizierten Steuerausfälle bildet der Durchschnitt dreier Basisjahre gemäss den beschlossenen Jahresrechnungen der Gemeinden. Die Basisjahre liegen für alle betroffenen Vollzugsjahre drei, vier und fünf Jahre hinter dem ersten Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.
Durch den Härtefallausgleich werden die Belastungen der Gemeinden, welche sich aufgrund der STAF 2020 ergeben, pro betroffenem Vollzugsjahr je bis zu einem Zielwert der Restbelastung in Prozent nach Absatz 4 reduziert:
- für das erste bis dritte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von drei Prozent;
- für das vierte und fünfte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von vier Prozent;
- für das sechste bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision von fünf Prozent.
Gemeinden, welche in einem betroffenen Vollzugsjahr in der Härtefallbilanz eine Entlastung ausweisen, wird diese Entlastung nicht ausgerichtet.
Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.