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131.731

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden

(Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG)

Vom 16.12.2014 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat

gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 136 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1] und § 31 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014[2]

beschliesst:

1. Ressourcenausgleich durch Kanton und Gemeinden

1.1. Grundlagen

1.1.1. Staatssteueraufkommen

Art. 1 Steuerarten und Betreffnisse (§ 7 Absatz 2 FILAG EG)

Zum Staatssteueraufkommen einer Gemeinde gehören folgende Steuerarten und Betreffnisse:

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
  2. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
  3. Personalsteuern;
  4. Quellensteuern;
  5. Grundstückgewinnsteuern;
  6. Nachsteuern und Steuerbussen;
  7. weitere Betreffnisse wie Aufwand- und Besitzsteuern sowie gemeinwirtschaftliche Leistungen.

Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten freiwillige respektive vertraglich vereinbarte Zahlungen Dritter an die Gemeinde. Darunter fallen unter anderem Zahlungen, welche aus besonderen wirtschaftlichen Vorteilen dieser Dritten aufgrund von öffentlichen Einrichtungen resultieren.

Abschreibungen auf Steuerguthaben können auf der Grundlage der genehmigten Jahresrechnung vom massgebenden Staatssteueraufkommen der Gemeinde in Abzug gebracht werden. Als Zuwachs zum massgebenden Staatssteueraufkommen gelten wieder eingebrachte Steuerguthaben aus entsprechenden Verfahren. Das Departement legt die Einzelheiten durch Weisungen fest.

1.2. Disparitätenausgleich

1.2.1. Funktionsweise

Art. 2 Massgebender Prozentsatz (§ 10 Absätze 4 und 5 FILAG EG)

Der vom Kantonsrat zu bestimmende massgebende Prozentsatz der Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (DAQ) wird in ganzen Prozenten angegeben.

1.3. Mindestausstattung

1.3.1. Funktionsweise

Art. 3 Massgebende Mindesthöhe des SKI (§ 11 Absätze 4 und 5 FILAG EG)

Die vom Kantonsrat zu bestimmende massgebende Mindestausstattungsgrenze (MAG) des SKI wird in ganzen Zahlen angegeben.

2. Lastenausgleiche durch den Kanton

2.1. Geografisch-topografischer Lastenausgleich

Art. 4 Indikatoren (§ 13 Absatz 2 FILAG EG)

Die massgebende Fläche einer Gemeinde bestimmt sich nach der Produktivfläche, bestehend aus der Siedlungsfläche, der Landwirtschaftsfläche sowie der bestockten Fläche, gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons.

Die massgebende Strassenlänge einer Gemeinde bestimmt sich nach der Länge der Strassen mit Erschliessungsfunktion gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons.

Art. 5 Minimale und maximale Abweichung vom Medianwert (§ 13 Absatz 3 FILAG EG)*

Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.*

2.2. Soziodemografischer Lastenausgleich

Art. 6 Indikatoren (§ 14 Absatz 2 FILAG EG)

Der Anteil an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Kantons.

Der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Bundes. Über die Zusammensetzung der Nationalitäten, welche bei der Berechnung der Ausländerquote berücksichtigt werden, wird im Rahmen der Festlegung der Indikatoren entschieden.*

Art. 7 Jugendkoeffizient (§ 14 Absatz 3 FILAG EG)

Der Anteil an unter 20-jährigen einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Bundes.*

Art. 8 Minimale Abweichung vom Medianwert (§ 14 Absatz 4 FILAG EG)

Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

2.3. Zentrumslastenabgeltung

Art. 9 Prozentanteile der einzelnen Städte (§ 15 Absatz 2 FILAG EG)

Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

3. Ausgleich bei Zusammenschlüssen

Art. 10 Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 17 Absätze 1 und 2 FILAG EG)

Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche sich zusammenschliessen oder sich mit einer Bürgergemeinde vereinigen.

Die neu zusammengeschlossene Gemeinde erhält während drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.*

Art. 11 Strukturell schwache Gemeinden (§ 17 Absätze 3 und 4 FILAG EG)

Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde formell beschlossen haben und deren Strukturstärkeindex einen negativen Wert (-1, -2 oder -3) aufweist.

Der Strukturstärkeindex bemisst sich nach

  1. dem durchschnittlichen Steuerkraftindex (Gewichtung 50 Prozent);
  2. der relativen, durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung (Gewichtung 25 Prozent);
  3. der geografisch-topografischen Lage (Gewichtung 25 Prozent).

Die Anspruchsberechtigung wird periodisch neu erhoben.

Der Beitrag für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten nach § 17 Absatz 3 Buchstabe a FILAG EG[3] beträgt 30‘000 Franken pro Fusionsprojekt.*

4. Verfahren und Rechtspflege

4.1. Datengrundlage

Art. 12 Datenquellen (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)

Die Einwohnerzahlen richten sich nach der Bevölkerungsstatistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember der Basisjahre.

Art. 13 Staatssteueraufkommen (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)

Zur Berechnung des Staatssteueraufkommens sind die Gemeinderechnungen der Basisjahre massgebend.

Art. 14 Basisjahre (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)

Die Basisjahre liegen drei und vier Jahre hinter dem Geltungsjahr.

4.2. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben

4.2.1. Berechnung

Art. 15 Berechnungsgrundsätze (§ 23 FILAG EG)

Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Rundungen.

Die Resultate der Berechnungen werden wie folgt ausgedrückt:

  1. Die Steuerkraft des Kantons (SKK) wird in ganzen Zahlen angegeben;
  2. Der Steuerkraftindex (SKI), die EL-Quote, die Ausländerquote sowie der Jugendkoeffizient werden auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

Die Zahlungen im Finanzausgleich werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerundet.

4.3. Verwaltungskosten und Mindestzahlung

Art. 16 Mindestzahlung (§ 27 FILAG EG)

Beträge unter 100 Franken werden weder ausbezahlt noch eingefordert.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

5.1. Härtefallausgleich

Art. 17 Ermittlung der Anspruchsberechtigung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

Die Ermittlung eines Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Globalbilanz des Jahres 2015.

Auf dieser Basis wird ein Wert in Franken für die Härtefallregelung pro Gemeinde für die nächsten vier Jahre berechnet.

Art. 18 Systemumstellung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

Als Systemumstellung gilt der Übergang vom bisherigen Finanzausgleichssystem zum neuen Finanz- und Lastenausgleichssystem aufgrund der massgebenden Globalbilanz.

Art. 19 Abgaberabatt für durch die Systemumstellung schlechter gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung schlechter gestellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet: Von der Schlechterstellung muss die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantonsrat festgelegte maximale Belastungsgrenze in Prozenten des Staatssteueraufkommens (festgelegter Belastungsgrenzwert) tragen; die Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert wird der Gemeinde in vier Jahresschritten als Abgaberabatt gewährt.

Der Abgaberabatt in Franken beträgt:

  1. im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
  2. im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
  3. im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
  4. im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert.

Ab dem 5. Jahr wird der Abgaberabatt nicht mehr gewährt.

Art. 20 Beitragsrückstellung für durch die Systemumstellung besser gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung besser gestellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet: Von der Besserstellung wird die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantonsrat festgelegte maximale Entlastungsgrenze in Prozenten des Staatssteueraufkommens (festgelegter Entlastungsgrenzwert) erhalten; die Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert wird zurückgestellt und der Gemeinde in vier Jahresschritten als Beitragsrückstellung nicht geleistet.

Die Beitragsrückstellung in Franken beträgt:

  1. im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
  2. im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
  3. im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
  4. im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert.

Ab dem 5. Jahr entfällt die Beitragsrückstellung.

Art. 21 Anpassung von Abgaberabatten oder Beitragsrückstellungen in besonderen Fällen (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

In Fällen übermässiger Be- und Entlastungswirkungen aufgrund der Systemumstellung kann das Departement Abgaberabatte erhöhen oder Beitragsrückstellungen kürzen.

Art. 22 Prozentsätze (§ 34 Absatz 5 FILAG EG)

Die vom Kantonsrat festzulegenden Prozentsätze der Besser- und Schlechterstellung in Prozenten des Staatssteueraufkommens werden auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.

5.2. Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen

Art. 23 Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht (§ 36 FILAG EG)

Ein Verfahren um Investitonsbeiträge nach altem Recht gilt als hängig, wenn der zuständigen Stelle ein Gesuch mit den vollständigen Gesuchsunterlagen sowie sämtlichen Unterlagen nach § 20 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsverordnung) vom 1. April 2003[4] eingereicht wurde.

Gesuche, welche bis 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Stelle eingereicht werden, werden nach altem Recht behandelt, sofern eine vollständige Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2019 vorliegt.

5.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 21. Januar 2020*

5.3.1. Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich*

Art. 24* Indikatoren (§ 38 Absatz 2 FILAG EG)

Die massgebende Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors einer Gemeinde bestimmt sich nach Vollzeitäquivalenten folgender Arbeitsplätze gemäss der aktuellen Datenerhebung des Bundes: Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie sowie Handel, Verkehr und Lagerei.

Die massgebende Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften einer Gemeinde bestimmt sich gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons nach deren Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit.

Art. 25* Minimale und maximale Abweichung vom Medianwert (§ 38 Absatz 5 FILAG EG)

Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

5.3.2. Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020*

Art. 26* Übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung (§ 39 Absatz 5 Buchstabe b FILAG EG)

Eine übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung liegt vor, wenn sich infolge bestimmter Steuerbetreffnisse eine Abweichung von mehr als 20 Prozent zum unbereinigten Durchschnitt der Basisjahre nach § 39 Absatz 5 Buchstabe d FILAG EG ergibt.

Als bestimmte Steuerbetreffnisse nach Absatz 1 gelten ausserordentliche oder einmalige Steueraufkommen einzelner juristischer Personen oder pauschale Auflösungen oder Bildungen von steuerlichen Reserven.

Egress

RRB Nr. 2014/2207 vom 16. Dezember 2014.

Die Einspruchsfrist ist am 16. Februar 2015 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2016.

Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.

GS 2014, 70

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.12.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2014, 70
02.07.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1, f) geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 5 Sachüberschrift geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 2 geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 2019, 24
21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3. eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3.1. eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 § 24 eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 § 25 eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3.2. eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 § 26 eingefügt GS 2020, 2

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.12.2014 01.01.2016 Erstfassung GS 2014, 70
§ 1 Abs. 1, f) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 5 02.07.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2019, 24
§ 5 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 24
§ 6 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 7 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 10 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 11 Abs. 4 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 24
§ 15 Abs. 2, a) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 15 Abs. 2, b) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
Titel 5.3. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
Titel 5.3.1. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
§ 24 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
§ 25 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
Titel 5.3.2. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
§ 26 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2